Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 06.09.2007 – 10 W (pat) 38/04

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

10 W (pat) 38/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 100 13 722.9

wegen Wiedereinsetzung

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 6. September 2007 durch den Vorsitzenden

Richter Schülke, die Richterin Püschel und den Richter am Oberlandesgericht

Zimmerer

beschlossen:

Die Erinnerung gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des

Bundespatentgerichts vom 2. September 2005 wird zurückgewiesen. 08.05

G r ü n d e

I.

Der Anmelder reichte am 21. März 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt

die Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Bausatz für eine Vorwandinstallation"

ein.

Im Juli 2001 wurde die Patentanmeldung auf die A… GmbH

umgeschrieben.

An diese neue Anmelderin richtete das Patentamt auch den Bescheid vom

8. August 2002 ("Wichtige Mitteilung"), in dem es darauf hinwies, dass die Anmeldung als zurückgenommen gelte, wenn die 3. Jahresgebühr mit Verspätungszuschlag (70,- € plus 50,- €, insgesamt 120,- €) nicht bis zum 30. September 2002

entrichtet werde.

Im Januar 2003 wurde die Patentanmeldung wieder auf den Anmelder umgeschrieben. Bereits mit einem am 5. November 2002 beim Patentamt eingegangenen Schreiben hatte er um Auskunft über die zu zahlenden Gebühren gebeten,

das aber unbeantwortet blieb. Mit Bescheid vom 3. September 2003 wies das

Patentamt den Anmelder darauf hin, dass die Patentanmeldung wegen der Nichtzahlung der 3. Jahresgebühr als zurückgenommen gelte.

Mit Schreiben

vom 28. September 2003, eingegangen per Fax am

29. September 2003, hat der Anmelder Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt und

vorgetragen, dass er die Rechnung für die Gebühr nicht erhalten habe; wenn er

eine Rechnung bekommen hätte, wäre diese selbstverständlich bezahlt worden.

Die 3. Jahresgebühr ist am 1. Oktober 2003 gezahlt worden. Mit weiteren Schreiben vom September und Oktober 2003 hat der Anmelder bekräftigt, dass er keine

Rechnung für die Gebühr erhalten habe. Er habe sogar das Patentamt angeschrieben, ob Gebühren fällig würden und keine Antwort erhalten. Er sei sich daher keiner Schuld bewusst.

Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle 25 - hat durch Beschluss

vom 26. November 2003 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

zurückgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, bereits die

Nachholung der versäumten Handlung sei nicht innerhalb der Jahresfrist des

§ 123 Abs. 2 PatG, die am 30. September 2003 geendet habe, erfolgt. Darüber

hinaus sei entgegen des Vortrags des Anmelders eine Gebührenmitteilung ergangen, nämlich mit Bescheid vom 8. August 2002 an die zu dem damaligen Zeitpunkt

eingetragene

Anmelderin,

die

A…

GmbH.

Für einen erfolgreichen Wiedereinsetzungsantrag hätte glaubhaft gemacht werden

müssen, dass diese ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist zur Zahlung der

3. Jahresgebühr nebst Zuschlag verhindert gewesen sei. Der Beschluss ist dem

Anmelder durch Einschreiben, das er am 9. Januar 2004 erhalten hat, zugestellt

worden.

Hiergegen wendet sich der Anmelder im Januar 2004 mit der als "Widerspruch"

bezeichneten Beschwerde und verweist zur Begründung im Wesentlichen darauf,

dass er das Patentamt um Auskunft über die zu zahlenden Gebühren gebeten,

aber keine Antwort bekommen habe. Eine Zahlung der Beschwerdegebühr ist

nicht erfolgt.

Auf den Hinweis des Gerichts, dass die Beschwerdegebühr nicht gezahlt worden

sei und daher festzustellen sein werde, dass die Beschwerde als nicht eingelegt

gelte, hat der Anmelder nochmals vorgetragen, warum er die Ablehnung der Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der 3. Jahresgebühr für nicht gerechtfertigt

halte. Er habe nachweislich sofort gezahlt, nachdem er erfahren habe, dass

120.- € zu zahlen seien.

Nach einem weiteren Hinweis des Gerichts auf die fehlende Beschwerdegebühr

hat die Rechtspflegerin des Senats durch Beschluss vom 2. September 2005 festgestellt, dass die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluss der Prüfungsstelle 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. November 2003 als

nicht eingelegt gelte, da die Beschwerdegebühr nicht gezahlt worden sei.

Gegen diesen Beschluss der Rechtspflegerin wendet sich der Anmelder mit der

als "Widerspruch" bezeichneten Erinnerung. Zur Begründung ist vorgetragen, er

habe die Beschwerdegebühr nicht gezahlt, da er sich keinerlei Schuld bewusst

sei. Er habe die Sachlage bereits mehrfach dargelegt.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Erinnerung (§ 23 Abs. 2 RpflG) ist zulässig,

aber nicht begründet. Denn die Feststellung, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gilt, ist zu Recht erfolgt. Die Beschwerdegebühr ist nicht gezahlt worden.

Gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG (Patentkostengesetz) gilt eine Handlung als nicht

vorgenommen, wenn die hierfür erforderliche Gebühr nicht gezahlt wird. Das ist

hier hinsichtlich der Beschwerdegebühr der Fall.

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG i. V. m. § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG (Patentgesetz) ist innerhalb der Frist zur Einlegung der Beschwerde auch die Beschwerdegebühr zu zahlen, die nach dem Gebührenverzeichnis zu § 2 Abs. 1 PatKostG

200,- € beträgt. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des

angefochtenen Beschlusses einzulegen. Der angefochtene Beschluss vom

26. November 2003 ist per Einschreiben am 9. Januar 2004 zugestellt worden, so

dass die Beschwerdefrist am 9. Februar 2004 abgelaufen ist. Innerhalb dieser

Frist ist zwar rechtzeitig die Beschwerde eingelegt worden, die Beschwerdegebühr

ist aber nicht gezahlt worden. Der Vortrag des Anmelders, er habe von der Zahlung der Beschwerdegebühr abgesehen, weil er sich hinsichtlich der verspäteten

Zahlung der 3. Jahresgebühr keiner Schuld bewusst sei, vermag ihn nicht zu entlasten. Denn die Pflicht zur Zahlung der Beschwerdegebühr besteht unabhängig

davon, wie über die Beschwerde zu entscheiden ist.

Die Erinnerung gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Bundespatentgerichts war daher zurückzuweisen. Es bleibt bei der Feststellung, dass die Beschwerde mangels Zahlung der Beschwerdegebühr als nicht eingelegt gilt. Da es

bereits an einer wirksamen Beschwerdeeinlegung fehlt, kann die Begründetheit

der Beschwerde, d. h. ob die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages im

angefochtenen Beschluss zu Recht erfolgte, nicht mehr geprüft werden. Insoweit

bleibt lediglich anzumerken, dass keine Tatsachen vorgetragen oder ersichtlich

sind, die eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der 3. Jahresgebühr

rechtfertigen könnten. Im hier maßgeblichen Zeitraum der Frist für die Zahlung der

3. Jahresgebühr (Fälligkeit 31. März 2002, Fristende 30. September 2002) war die

A… GmbH

als

Patentanmelderin

im

Patentregister

eingetragen,

so dass diese völlig korrekt die Gebührenmitteilung des Patentamts vom

8. August 2002 erhalten hat. Ob der Anmelder eine Gebührenmitteilung erhalten

hat oder nicht, darauf kommt es nicht an, denn er ist in diesem Zeitraum nicht der

Anmelder gewesen. Seine an das Patentamt gerichtete Anfrage vom November 2002 ist zwar unbeantwortet geblieben, zu diesem Zeitpunkt war die Zahlungsfrist aber ohnehin schon abgelaufen.

Schülke

Püschel

Zimmerer

Pr