Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 12.09.2007 – 32 W (pat) 125/05
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 125/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 301 25 514
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter
Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie des Richters Kruppa
und der Richterin Dr. Kober-Dehm in der Sitzung vom 12. September 2007 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Markeninhaberin werden die Beschlüsse
der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und
Markenamts
vom
8. Dezember 2004
und
vom
14. September 2005 aufgehoben, soweit wegen des Widerspruchs
aus der Marke 300 80 977 die teilweise Löschung der Marke
301 25 514 für die Waren „Speiseeis, Zubereitungen für Speiseeis“ angeordnet worden ist.
Der Widerspruch aus der Marke 300 80 977 wird auch insoweit
zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Wortmarke
Ferrero Happy Time
ist am 6. Juni 2001 für die Waren
„Milchdesserts; Speiseeis, Zubereitungen für Speiseeis; nichtalkoholische Getränke; Milchmischgetränke; Erfrischungsgetränke“
unter der Nummer 301 25 514 in das Register eingetragen worden.
Hiergegen ist Widerspruch erhoben aus der unter der Nummer 300 80 977
eingetragenen Wortmarke
happy time
deren Warenverzeichnis nach einer Teillöschung noch wie folgt lautet:
„Konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse;
Gallerten (Gelees), im Extrudierverfahren hergestellte Kartoffelprodukte für Nahrungszwecke; Kartoffelchips; Haselnuss-, Erdnuss-, Cashewkerne, Pistazienkerne und Mandeln; Snack-Riegel;
Kaffee, Tee, Zucker, Reis, Mehle und Getreidepräparate, Brot,
Honig, Melassesirup, Hefe, Backpulver, Backmischungen.“
Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, die Löschung
der jüngeren Marke für die Waren
„Speiseeis, Zubereitungen für Speiseeis“
angeordnet und den Widerspruch im Übrigen wegen insoweit fehlender Warenähnlichkeit zurückgewiesen. Die von der jüngeren Marke beanspruchten Waren
„Speiseeis, Zubereitungen für Speiseeis“ seien mit den für die Widerspruchsmarke
eingetragenen Waren „Kaffee, Tee, Snack-Riegel“ ähnlich. Die Widerspruchsmarke weise mittlere Kennzeichnungskraft auf, da die Wortkombination
„happy time“ keine Produktmerkmale der Waren der Widerspruchsmarke beschreibe. Aufgrund der Bekanntheit von „Ferrero“ als Firmenname sei davon auszugehen, dass der Verkehr die jüngere Marke unter Vernachlässigung des Firmennamens nur mit „Happy Time“ benennen werde. Da dieser Bestandteil der
jüngeren Marke mit der Widerspruchsmarke identisch sei, bestehe zwischen den
Vergleichsmarken in Bezug auf die Waren „Speiseeis, Zubereitungen für Speiseeis“ eine unmittelbare klangliche Verwechslungsgefahr.
Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Sie hat
sich im Beschwerdeverfahren nicht zur Sache geäußert. Im Verfahren vor der
Markenstelle hat sie unter Berufung auf den Senatsbeschluss vom 31. März 2004
(32 W (pat) 104/02), bei dem sich die Marke „Kinder Happy Time“ der Markeninhaberin als Widerspruchsmarke und die Widerspruchsmarke des vorliegenden
Verfahrens als jüngere Marke gegenüber standen, und unter Hinweis auf den Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 2. März 2005 im Widerspruchsverfahren betreffend die für die Markeninhaberin unter der Nummer 301 27 136 eingetragene Wortmarke „Happy Time“ geltend
gemacht, dass zwischen den sich gegenüberstehenden Waren keine Ähnlichkeit
bestehe.
Die Markeninhaberin beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben,
soweit darin die Löschung der Marke 301 25 514 angeordnet
worden ist und den Widerspruch aus der Marke 300 80 977 in
vollem Umfang zurückzuweisen.
Die Widersprechende hat keine Sachanträge gestellt und sich auch sonst weder
im Verfahren vor der Markenstelle noch im Beschwerdeverfahren zur Sache geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Markeninhaberin hat in der Sache Erfolg. Nach
Auffassung des Senats besteht zwischen den Marken keine Verwechslungsgefahr
im Sinn von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Die Anordnung der teilweisen Löschung
der angegriffenen Marke durch die Markenstelle nach § 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG
konnte daher keinen Bestand haben. Der Widerspruch aus der Marke 300 80 977
war daher auch insoweit zurückzuweisen (§ 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG).
Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist nach der Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofs als auch des Bundesgerichtshofs unter Beachtung aller
Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit die Identität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie der
von diesen erfassten Waren oder Dienstleistungen. Darüber hinaus ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke und – davon abhängig – der dieser im Einzelfall
zukommende Schutzumfang in die Betrachtung mit einzubeziehen. Dabei impliziert der Begriff der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselwirkung zwischen
den genannten Faktoren (vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 (Nr. 22) - Sabèl/Puma;
GRUR Int. 2000, 899, 901 (Nr. 40) - Marca/Adidas; GRUR 2006, 237, 238
(Nr. 18 f.) - PICASSO; BGH GRUR 2000, 506, 508 - ATTACHÉ/TISSERAND;
GRUR 2001, 507, 508 - EVIAN/REVIAN; GRUR 2002, 626, 627 - IMS; GRUR
2004, 865, 866 - Mustang; GRUR 2005, 513, 514 - MEY/Ella May; GRUR 2006,
859, 860 - Malteserkreuz). Nach diesen Grundsätzen besteht im vorliegenden Fall
keine Verwechslungsgefahr.
Zwar ist die Markenstelle zu Recht davon ausgegangen, dass die beschwerdegegenständlichen Waren der jüngeren Marke „Speiseeis, Zubereitungen für
Speiseeis“ mit den für die Widerspruchsmarke u. a. eingetragenen Waren „Kaffee,
Tee, Snack-Riegel“ ähnlich sind. Soweit die Markeninhaberin geltend macht, aus
dem Senatsbeschluss
im Verfahren 32 W (pat) 104/02 - Kinder Happy Time/
happy time - und dem Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen
Patent- und Markenamts
im Widerspruchsverfahren betreffend die Marke
301 27 136 ergebe sich auch für den vorliegenden Fall, dass zwischen den sich
gegenüberstehenden Waren keine Ähnlichkeit bestehe, kann dem nicht gefolgt
werden. Der Senat hat in dem genannten Beschluss lediglich festgestellt, dass
zwischen den für die damalige jüngere und jetzige Widerspruchsmarke eingetragenen Waren „konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse;
Brot“ keine Ähnlichkeit zu „Speiseeis“ und „Zubereitungen für Speiseeis“ besteht.
Die Ähnlichkeit der sich hier gegenüberstehenden Waren war dagegen nicht Gegenstand des zitierten Senatsbeschlusses. Im Beschluss der Markenstelle betreffend die Marke 301 27 136 hat der Prüfer zwar die Ähnlichkeit von Waren, wie
sie sich hier gegenüber stehen, verneint, dies allerdings unzutreffend damit
begründet, dass angesichts der unterschiedlichen Beschaffenheit und Konsistenz
der Waren eine Übereinstimmung nur hinsichtlich der Vertriebsstätten bestehe,
was für die Annahme einer Warenähnlichkeit nicht ausreiche. Demgegenüber hat
die Erinnerungsprüferin in dem mit der vorliegenden Beschwerde angefochtenen
Beschluss vom 14. September 2005 überzeugend dargelegt, dass zwischen den
Vergleichswaren sowohl in Bezug auf die Herstellung, die Inhaltsstoffe als auch
den Verwendungszweck teilweise enge Berührungspunkte bestehen und daher
von einer Ähnlichkeit der Waren auszugehen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diese Ausführungen Bezug genommen.
Letztlich kommt es hierauf aber nicht entscheidend an. Denn angesichts der allenfalls sehr geringen Unterscheidungskraft der Wortkombination „Happy Time“, die
einerseits zu einer Schwächung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke
führt und sich andererseits auf die Prägung des Gesamteindrucks der jüngeren
Marke und damit auf die Beurteilung der Ähnlichkeit der Vergleichsmarken auswirkt, ist eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr jedenfalls auszuschließen.
Zwar ist die Wortkombination „happy time“ - wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat - nicht geeignet, Merkmale der betreffenden Waren unmittelbar zu
beschreiben. Jedoch stellt sich die Kombination „happy time“ mit der darin zum
Ausdruck kommenden Aussage „glückliche Zeit“ insbesondere in Bezug auf die für
die Widerspruchsmarke eingetragenen Waren „Kaffee, Tee und Snack-Riegel“, die
nicht selten in einer Pause oder zum Abschalten konsumiert werden, lediglich als
eine die positiven Befindlichkeiten potentieller Konsumenten ansprechende,
werbemäßige Anpreisung dar
(vgl. BPatG BlfPMZ 2001, 155, 156 f.
- HAPPINESS; Ströbele
in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8
Rdn. 113). Damit kommt der Widerspruchsmarke nur eine geringe Kennzeichnungskraft zu.
Bei dieser Sachlage ist dem Bestandteil „Happy Time“ aus Rechtsgründen auch
eine den Gesamteindruck der jüngeren Marke prägende Bedeutung abzusprechen
mit der Folge, dass eine - entsprechend der sog. „Prägetheorie“ (vgl. hierzu
Hacker, in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rdn. 233 ff.) - auf die Übereinstimmung
der angegriffenen Marke mit der Widerspruchsmarke in Bezug auf diesen
Bestandteil gestützte Verwechslungsgefahr nicht angenommen werden kann.
Dass es sich bei dem weiteren Bestandteil der jüngeren Marke „Ferrero“ um eine
auf dem hier betroffenen Warensektor bekannte Herstellerangabe handelt, führt zu
keiner anderen Beurteilung. Zwar kann gerade die Bekanntheit einer Herstellerangabe oder Firmenbezeichnung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Verlagerung des prägenden Charakters auf die anderen Markenbestandteile ergeben, wenn sich der Verkehr hinsichtlich des Einzelprodukts an
anderen Kennzeichnungsmitteln orientiert (BGH GRUR 1996, 404, 406 - Blendax
Pep; GRUR 1996, 406, 407 JUWEL; GRUR 1997, 897, 898 f. - IONOFIL; GRUR
2001, 164, 166 - Wintergarten; GRUR 2002, 342, 344 ASTRA/ESTRA-PUREN;
GRUR 2003, 880, 882 - City Plus; GRUR 2004, 865, 866 - Mustang). Dies gilt
indessen nicht, wenn diese weiteren, produktbezogenen Markenbestandteile - wie
hier - nur eine geringe kennzeichnende Wirkung entfalten (vgl. Ströbele/Hacker,
a. a. O., § 9 Rn. 283 m. w. N.).
Allerdings kann nach der neueren Rechtsprechung eine Verwechslungsgefahr
zwar auch dann anzunehmen sein, wenn die jüngere Marke neben anderen
Elementen, wie beispielsweise neben dem Unternehmenskennzeichen einen mit
der Widerspruchsmarke identischen Bestandteil enthält und dieser in dem
zusammengesetzten Zeichen, ohne allein seinen Gesamteindruck zu prägen, eine
selbstständig kennzeichnende Stellung behält. Dies setzt aber voraus, dass dem
in die jüngere Marke übernommenen Widerspruchszeichen zumindest eine
durchschnittliche Kennzeichnungskraft zukommt (EuGH GRUR 2005, 1042, 1044
[Nr. 32 ff.] - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 859, 861 [Nr. 21] - Malteserkreuz). Da im vorliegenden Fall die Widerspruchsmarke nur eine unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft aufweist, scheidet die Annahme einer Verwechslungsgefahr auch nach diesen Grundsätzen aus.
In ihrer Gesamtheit geben die Vergleichsmarken keinen Anlass zu unmittelbaren
Verwechslungen, denn die jüngere Marke unterscheidet sich durch den Bestandteil „Ferrero“ hinreichend von der Widerspruchsmarke.
Anhaltspunkte für eine Verwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. MarkenG liegen nicht vor. Aufgrund seiner Kennzeichnungsschwäche ist der Bestandteil „happy time“ nicht als auf das Unternehmen der Widersprechenden hinweisendes Stammkennzeichen geeignet (Hacker,
in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rdn. 327). Der Beschwerde der Markeninhaberin
war daher stattzugeben.
Es bestand kein Anlass, einer der Beteiligten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (§ 71 Abs. 1 MarkenG).
Prof. Dr. Hacker
Kruppa
Dr. Kober-Dehm
Hu