Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 12.09.2007 – 32 W (pat) 26/06
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 26/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 304 54 854.5
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter
Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie des Richters Kruppa
und der Richterin Dr. Kober-Dehm in der Sitzung vom 12. September 2007
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I.
Die Bezeichnung
Job- und Bildungsmesse Erneuerbare Energien
wurde am 27. September 2004 für die Dienstleistung
„Job- und Bildungsmesse im Bereich Erneuerbare Energien“
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet, wobei in der Anmeldung unter
der Rubrik „Klasse“ die Dienstleistungsklasse 41 angegeben war.
Die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Bescheid vom 7. Februar 2005 wegen absoluter Schutzhindernisse
nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG beanstandet, da die angemeldete Bezeichnung aufgrund ihres unmittelbar beschreibenden Charakters nicht zur Unterscheidung der betrieblichen Herkunft geeignet sei und Wettbewerbern uneingeschränkt zur beschreibenden Verwendung zur Verfügung stehen müsse.
Im selben Bescheid wurde der Anmelder darauf hingewiesen, dass er in der Anmeldung Dienstleistungen der Klasse 41 beansprucht habe, ohne jedoch die
Dienstleistungen im Einzelnen zu benennen. Mit Schreiben vom 7. April 2005 hat
der Anmelder das Dienstleistungsverzeichnis wie folgt „ergänzt“:
„Aus- und Fortbildungsberatung, insbesondere über neue Berufs-
und Qualifikationsprofile; Vermittlung und Austausch von Informationen zwischen Bildungsträgern, Ausbildungseinrichtungen,
Hochschulen, Bildungsinstituten und Bildungsunternehmen“.
Mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat
die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung zurückgewiesen, weil der angemeldeten Bezeichnung die für eine Eintragung als Marke erforderliche Unterscheidungskraft fehle. Die angemeldete Wortfolge setze sich aus der Veranstaltungsbezeichnung „Job- und Bildungsmesse“
und der Themenangabe „Erneuerbare Energien“ zusammen. Der Verkehr verstehe
diese Bezeichnung lediglich als Hinweis auf eine Messe, die sich mit Angeboten
und Informationen rund um Arbeitsplätze, Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten auf
dem Gebiet der erneuerbaren Energien befasse. Die Markenstelle hat dem Anmelder die Ergebnisse ihrer Internetrecherche zur Verwendung der Begriffe „Jobmesse“, „Bildungsmesse“ sowie „Job- und Bildungsmesse“ übermittelt. Die Frage,
ob der Anmeldung neben der fehlenden Unterscheidungskraft auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehe, hat die Markenstelle offen
gelassen.
Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er macht
geltend, dass die angemeldete Bezeichnung schon deshalb keinen unmittelbar
beschreibenden Charakter habe, weil sie nicht lexikalisch nachweisbar sei. Hinzu
komme, dass bereits die einzelnen Bestandteile der angemeldeten Wortfolge jeweils mehrere, sehr unterschiedliche Bedeutungen hätten. Die von der Markenstelle übersandten Ergebnisse ihrer Internetrecherche zeigten außerdem, dass
auch die Zusammensetzungen „Jobmesse“ und „Bildungsmesse“ diffus und verwaschen seien. Ebenso wenig sei der weitere Bestandteil „Erneuerbare Energien“
geeignet, den Bedeutungsgehalt der Gesamtbezeichnung zu konkretisieren, da
mit dem Ausdruck „Erneuerbare Energien“ alle möglichen regenerativen Energien
bezeichnet würden. Die von der Markenstelle zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verlange keine restriktivere Eintragungspraxis als der Bundesgerichtshof. Nach dieser Rechtsprechung dürften nur Marken von der Eintragung ausgeschlossen werden, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Merkmale der beanspruchten
Dienstleistungen dienen können. Dabei sei die rein hypothetische Möglichkeit,
dass die Marke die beanspruchten Dienstleistungen beschreiben könnte, kein Zurückweisungsgrund. In dem angefochtenen Beschluss der Markenstelle fehle es
jedoch an einer konkreten Feststellung der Eignung der angemeldeten Bezeichnung als beschreibende Angabe.
Die Anmelder beantragt (sinngemäß),
die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Die angemeldete
Marke ist als beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von
der Eintragung ausgeschlossen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu
Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
Zwar hat die Markenstelle in den angefochtenen Beschlüssen die Zurückweisung
der Anmeldung primär auf die fehlende Unterscheidungskraft der angemeldeten
Bezeichnung gestützt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Jedoch erfolgte die Zurückweisung ausdrücklich auch unter Bezugnahme auf die Gründe des vorausgegangenen Beanstandungsbescheides, der außer auf die fehlende Unterscheidungskraft
auch auf den beschreibenden Charakter und das daraus resultierende Freihaltebedürfnis der angemeldeten Bezeichnung abgestellt hat. Mithin ist der Senat nicht
gehindert, das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorrangig zu
berücksichtigen, zumal auch der Anmelder in der Begründung seiner Beschwerde
umfassend auf dieses Schutzhindernis eingeht.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dürfen Marken nicht eingetragen werden, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art,
der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Dienstleistungen dienen können, für welche die Eintragung beantragt wird. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verfolgt die mit Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c Markenrechtsrichtlinie Nr. 89/104/EWG übereinstimmende Regelung des
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass sämtliche
Zeichen oder Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren beschreiben, von
allen frei verwendet werden können. Sie erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung nur einem Unternehmen vorbehalten werden. Dabei ist die Eintragung eines solchen Zeichens - entgegen der Auffassung des Anmelders - nicht erst dann ausgeschlossen, wenn seine beschreibende Bedeutung lexikalisch verzeichnet oder die tatsächliche Benutzung im Verkehr nachgewiesen ist. Entscheidendes Kriterium für den Ausschluss ist allein die
Eignung einer Bezeichnung zur beschreibenden Verwendung, was durch den
Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG („dienen können“) unterstrichen wird (vgl.
EuGH GRUR 1999, 723, 725 [Nr. 25, 30] - Chiemsee; GRUR 2004, 146, 147
[Nr. 31 f.] - DOUBLEMINT; GRUR 2004, 674, 676 [Nr. 54 - 58] - Postkantoor;
GRUR 2004, 680, 681 [Nr. 35 - 38] - BIOMILD; vgl. auch Ströbele in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdn. 199).
In diesem Sinne stellt die angemeldete Marke sowohl in Bezug auf die zunächst
allein beanspruchte Dienstleistung „Job- und Bildungsmesse im Bereich Erneuerbare Energien“ als auch hinsichtlich der mit der „Ergänzung“ beanspruchten
Dienstleistungen eine beschreibende Angabe dar, an deren freier Verwendung die
Konkurrenten des Anmelders ein berechtigtes Interesse haben. Insoweit kann dahinstehen, ob es sich bei der vorgenommenen „Ergänzung“ um eine unzulässige
und als solche unbeachtliche Erweiterung des ursprünglichen Dienstleistungsverzeichnisses handelt.
Die Markenstelle ist zutreffend davon ausgegangen, dass die angemeldete Bezeichnung lediglich einen Sachhinweis auf eine Messe darstellt, die sich mit Angeboten und Informationen rund um Arbeitsplätze sowie Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien befasst. In Bezug auf
die ursprünglich allein beanspruchte Dienstleistung „Job- und Bildungsmesse im
Bereich im Bereich Erneuerbare Energien“ ist der unmittelbar beschreibende Charakter als Hinweis auf die Art und das Thema der Ausstellung schon deshalb augenfällig, weil die angemeldete Marke mit der Dienstleistung der Dienstleistung
nahezu identisch ist. Aber auch in Bezug auf die mit der Ergänzung beanspruchten Dienstleistungen erschöpft sich die angemeldete Bezeichnung in einer bloßen
Sachangabe, die darauf hinweist, in welchem Rahmen und auf welchem Themengebiet diese Dienstleistungen erbracht werden sollen. So sind Beratungs-, Vermittlungs- und Informationsdienstleistungen typische Dienstleistungen für eine
Messe. Dass das Dienstleistungsverzeichnis anders als die Marke nicht auf den
Bereich „Erneuerbare Energien“ beschränkt ist, ändert nichts an der Eignung der
angemeldeten Wortfolge zur beschreibenden Verwendung, denn die beanspruchten Dienstleistungen können sich aufgrund der allgemein gehaltenen Formulierung
jedenfalls auch auf den Bereich der erneuerbaren Energien beziehen.
Dem Anmelder ist zwar zuzugeben, dass die angemeldete Marke insoweit eine
gewisse begriffliche Unschärfe aufweist, als die Gestaltung und die Angebote von
Job- und Bildungsmessen nicht einheitlich sein mögen und es möglicherweise
auch in Fachkreisen kein einheitliches Verständnis darüber gibt, welche Energiequellen den sog. erneuerbaren Energien zuzurechnen sind. Jedoch steht nicht
jede begriffliche Unbestimmtheit der Annahme einer beschreibenden Sachangabe
entgegen. Auch relativ allgemeine Angaben können als verbraucherorientierte
Sachinformationen in Betracht kommen (BGH GRUR 2004, 778, 779 - URLAUB
DIREKT; Ströbele in: Ströbele/Hacker, a. a. O., 8. Aufl., § 8 Rdn. 197) und werden
im vorliegenden Fall auch tatsächlich in diesem Sinne verwendet (zu den Begriffen
„Jobmesse“ und „Bildungsmesse“ vgl. die Internetrecherche der Markenstelle; zu
dem Bestandteil „Erneuerbare Energien“ vgl. Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl., [CD-ROM], Stichwort: „erneuerbar“). Auch wenn die Kombination
der einzelnen Bestandteile in Form der angemeldeten Bezeichnung aktuell nicht
verwendet werden mag, ist doch auch diese zur beschreibenden Verwendung der
beanspruchten Dienstleistungen geeignet, denn der durch die Kombination bewirkte Gesamteindruck geht nicht über die Zusammenfügung der beschreibenden
Elemente hinaus, sondern erschöpft sich in einer rein beschreibenden Bedeutung
(Ströbele in: Ströbele/Hacker, a. a. O., 8. Aufl., § 8 Rdn. 261).
Soweit der Anmelder geltend macht, die Schutzfähigkeit ergebe sich aus der
Mehrdeutigkeit der Bestandteile „Job“ und „Messe“ sowie daraus, dass auch der
Bedeutungsgehalt der Wortzusammensetzungen „Jobmesse“ und „Bildungsmesse“ diffus sei, kann dem nicht gefolgt werden. Bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit einer Marke ist stets von der Marke als Ganzes auszugehen (Ströbele in:
Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 15). Außerdem darf nicht abstrakt-lexikalisch
beurteilt werden, ob eine schutzbegründende Bedeutungsvielfalt vorliegt. Diese
Frage ist vielmehr im Zusammenhang mit den jeweils beanspruchten Dienstleistungen zu beantworten (Ströbele in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 197). Aufgrund des Sachzusammenhangs der einzelnen Bestandteile der angemeldeten
Bezeichnung und bei der gebotenen Einbeziehung der beanspruchten Dienstleistungen in die Schutzfähigkeitsprüfung liegt ein Verständnis des Begriffs „Job“ im
Sinne von „Aufgabenstellung für den Computer“ ebenso fern wie die Annahme,
der Bestandteil „Messe“ könne als Hinweis auf einen katholischen Gottesdienst
oder den Aufenthaltsraum einer Schiffsbesatzung verstanden werden.
Eine Eintragung der angemeldeten Marke kommt noch alledem nicht in Betracht.
Prof. Dr. Hacker
Kruppa
Dr. Kober-Dehm
Hu