Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 12.09.2007 – 32 W (pat) 26/06

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 26/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 304 54 854.5

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter

Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie des Richters Kruppa

und der Richterin Dr. Kober-Dehm in der Sitzung vom 12. September 2007

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 08.05

G r ü n d e

I.

Die Bezeichnung

Job- und Bildungsmesse Erneuerbare Energien

wurde am 27. September 2004 für die Dienstleistung

„Job- und Bildungsmesse im Bereich Erneuerbare Energien“

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet, wobei in der Anmeldung unter

der Rubrik „Klasse“ die Dienstleistungsklasse 41 angegeben war.

Die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Bescheid vom 7. Februar 2005 wegen absoluter Schutzhindernisse

nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG beanstandet, da die angemeldete Bezeichnung aufgrund ihres unmittelbar beschreibenden Charakters nicht zur Unterscheidung der betrieblichen Herkunft geeignet sei und Wettbewerbern uneingeschränkt zur beschreibenden Verwendung zur Verfügung stehen müsse.

Im selben Bescheid wurde der Anmelder darauf hingewiesen, dass er in der Anmeldung Dienstleistungen der Klasse 41 beansprucht habe, ohne jedoch die

Dienstleistungen im Einzelnen zu benennen. Mit Schreiben vom 7. April 2005 hat

der Anmelder das Dienstleistungsverzeichnis wie folgt „ergänzt“:

„Aus- und Fortbildungsberatung, insbesondere über neue Berufs-

und Qualifikationsprofile; Vermittlung und Austausch von Informationen zwischen Bildungsträgern, Ausbildungseinrichtungen,

Hochschulen, Bildungsinstituten und Bildungsunternehmen“.

Mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat

die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung zurückgewiesen, weil der angemeldeten Bezeichnung die für eine Eintragung als Marke erforderliche Unterscheidungskraft fehle. Die angemeldete Wortfolge setze sich aus der Veranstaltungsbezeichnung „Job- und Bildungsmesse“

und der Themenangabe „Erneuerbare Energien“ zusammen. Der Verkehr verstehe

diese Bezeichnung lediglich als Hinweis auf eine Messe, die sich mit Angeboten

und Informationen rund um Arbeitsplätze, Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten auf

dem Gebiet der erneuerbaren Energien befasse. Die Markenstelle hat dem Anmelder die Ergebnisse ihrer Internetrecherche zur Verwendung der Begriffe „Jobmesse“, „Bildungsmesse“ sowie „Job- und Bildungsmesse“ übermittelt. Die Frage,

ob der Anmeldung neben der fehlenden Unterscheidungskraft auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehe, hat die Markenstelle offen

gelassen.

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er macht

geltend, dass die angemeldete Bezeichnung schon deshalb keinen unmittelbar

beschreibenden Charakter habe, weil sie nicht lexikalisch nachweisbar sei. Hinzu

komme, dass bereits die einzelnen Bestandteile der angemeldeten Wortfolge jeweils mehrere, sehr unterschiedliche Bedeutungen hätten. Die von der Markenstelle übersandten Ergebnisse ihrer Internetrecherche zeigten außerdem, dass

auch die Zusammensetzungen „Jobmesse“ und „Bildungsmesse“ diffus und verwaschen seien. Ebenso wenig sei der weitere Bestandteil „Erneuerbare Energien“

geeignet, den Bedeutungsgehalt der Gesamtbezeichnung zu konkretisieren, da

mit dem Ausdruck „Erneuerbare Energien“ alle möglichen regenerativen Energien

bezeichnet würden. Die von der Markenstelle zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verlange keine restriktivere Eintragungspraxis als der Bundesgerichtshof. Nach dieser Rechtsprechung dürften nur Marken von der Eintragung ausgeschlossen werden, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Merkmale der beanspruchten

Dienstleistungen dienen können. Dabei sei die rein hypothetische Möglichkeit,

dass die Marke die beanspruchten Dienstleistungen beschreiben könnte, kein Zurückweisungsgrund. In dem angefochtenen Beschluss der Markenstelle fehle es

jedoch an einer konkreten Feststellung der Eignung der angemeldeten Bezeichnung als beschreibende Angabe.

Die Anmelder beantragt (sinngemäß),

die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Die angemeldete

Marke ist als beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von

der Eintragung ausgeschlossen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu

Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

Zwar hat die Markenstelle in den angefochtenen Beschlüssen die Zurückweisung

der Anmeldung primär auf die fehlende Unterscheidungskraft der angemeldeten

Bezeichnung gestützt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Jedoch erfolgte die Zurückweisung ausdrücklich auch unter Bezugnahme auf die Gründe des vorausgegangenen Beanstandungsbescheides, der außer auf die fehlende Unterscheidungskraft

auch auf den beschreibenden Charakter und das daraus resultierende Freihaltebedürfnis der angemeldeten Bezeichnung abgestellt hat. Mithin ist der Senat nicht

gehindert, das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorrangig zu

berücksichtigen, zumal auch der Anmelder in der Begründung seiner Beschwerde

umfassend auf dieses Schutzhindernis eingeht.

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dürfen Marken nicht eingetragen werden, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art,

der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Dienstleistungen dienen können, für welche die Eintragung beantragt wird. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verfolgt die mit Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c Markenrechtsrichtlinie Nr. 89/104/EWG übereinstimmende Regelung des

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass sämtliche

Zeichen oder Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren beschreiben, von

allen frei verwendet werden können. Sie erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung nur einem Unternehmen vorbehalten werden. Dabei ist die Eintragung eines solchen Zeichens - entgegen der Auffassung des Anmelders - nicht erst dann ausgeschlossen, wenn seine beschreibende Bedeutung lexikalisch verzeichnet oder die tatsächliche Benutzung im Verkehr nachgewiesen ist. Entscheidendes Kriterium für den Ausschluss ist allein die

Eignung einer Bezeichnung zur beschreibenden Verwendung, was durch den

Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG („dienen können“) unterstrichen wird (vgl.

EuGH GRUR 1999, 723, 725 [Nr. 25, 30] - Chiemsee; GRUR 2004, 146, 147

[Nr. 31 f.] - DOUBLEMINT; GRUR 2004, 674, 676 [Nr. 54 - 58] - Postkantoor;

GRUR 2004, 680, 681 [Nr. 35 - 38] - BIOMILD; vgl. auch Ströbele in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdn. 199).

In diesem Sinne stellt die angemeldete Marke sowohl in Bezug auf die zunächst

allein beanspruchte Dienstleistung „Job- und Bildungsmesse im Bereich Erneuerbare Energien“ als auch hinsichtlich der mit der „Ergänzung“ beanspruchten

Dienstleistungen eine beschreibende Angabe dar, an deren freier Verwendung die

Konkurrenten des Anmelders ein berechtigtes Interesse haben. Insoweit kann dahinstehen, ob es sich bei der vorgenommenen „Ergänzung“ um eine unzulässige

und als solche unbeachtliche Erweiterung des ursprünglichen Dienstleistungsverzeichnisses handelt.

Die Markenstelle ist zutreffend davon ausgegangen, dass die angemeldete Bezeichnung lediglich einen Sachhinweis auf eine Messe darstellt, die sich mit Angeboten und Informationen rund um Arbeitsplätze sowie Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien befasst. In Bezug auf

die ursprünglich allein beanspruchte Dienstleistung „Job- und Bildungsmesse im

Bereich im Bereich Erneuerbare Energien“ ist der unmittelbar beschreibende Charakter als Hinweis auf die Art und das Thema der Ausstellung schon deshalb augenfällig, weil die angemeldete Marke mit der Dienstleistung der Dienstleistung

nahezu identisch ist. Aber auch in Bezug auf die mit der Ergänzung beanspruchten Dienstleistungen erschöpft sich die angemeldete Bezeichnung in einer bloßen

Sachangabe, die darauf hinweist, in welchem Rahmen und auf welchem Themengebiet diese Dienstleistungen erbracht werden sollen. So sind Beratungs-, Vermittlungs- und Informationsdienstleistungen typische Dienstleistungen für eine

Messe. Dass das Dienstleistungsverzeichnis anders als die Marke nicht auf den

Bereich „Erneuerbare Energien“ beschränkt ist, ändert nichts an der Eignung der

angemeldeten Wortfolge zur beschreibenden Verwendung, denn die beanspruchten Dienstleistungen können sich aufgrund der allgemein gehaltenen Formulierung

jedenfalls auch auf den Bereich der erneuerbaren Energien beziehen.

Dem Anmelder ist zwar zuzugeben, dass die angemeldete Marke insoweit eine

gewisse begriffliche Unschärfe aufweist, als die Gestaltung und die Angebote von

Job- und Bildungsmessen nicht einheitlich sein mögen und es möglicherweise

auch in Fachkreisen kein einheitliches Verständnis darüber gibt, welche Energiequellen den sog. erneuerbaren Energien zuzurechnen sind. Jedoch steht nicht

jede begriffliche Unbestimmtheit der Annahme einer beschreibenden Sachangabe

entgegen. Auch relativ allgemeine Angaben können als verbraucherorientierte

Sachinformationen in Betracht kommen (BGH GRUR 2004, 778, 779 - URLAUB

DIREKT; Ströbele in: Ströbele/Hacker, a. a. O., 8. Aufl., § 8 Rdn. 197) und werden

im vorliegenden Fall auch tatsächlich in diesem Sinne verwendet (zu den Begriffen

„Jobmesse“ und „Bildungsmesse“ vgl. die Internetrecherche der Markenstelle; zu

dem Bestandteil „Erneuerbare Energien“ vgl. Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl., [CD-ROM], Stichwort: „erneuerbar“). Auch wenn die Kombination

der einzelnen Bestandteile in Form der angemeldeten Bezeichnung aktuell nicht

verwendet werden mag, ist doch auch diese zur beschreibenden Verwendung der

beanspruchten Dienstleistungen geeignet, denn der durch die Kombination bewirkte Gesamteindruck geht nicht über die Zusammenfügung der beschreibenden

Elemente hinaus, sondern erschöpft sich in einer rein beschreibenden Bedeutung

(Ströbele in: Ströbele/Hacker, a. a. O., 8. Aufl., § 8 Rdn. 261).

Soweit der Anmelder geltend macht, die Schutzfähigkeit ergebe sich aus der

Mehrdeutigkeit der Bestandteile „Job“ und „Messe“ sowie daraus, dass auch der

Bedeutungsgehalt der Wortzusammensetzungen „Jobmesse“ und „Bildungsmesse“ diffus sei, kann dem nicht gefolgt werden. Bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit einer Marke ist stets von der Marke als Ganzes auszugehen (Ströbele in:

Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 15). Außerdem darf nicht abstrakt-lexikalisch

beurteilt werden, ob eine schutzbegründende Bedeutungsvielfalt vorliegt. Diese

Frage ist vielmehr im Zusammenhang mit den jeweils beanspruchten Dienstleistungen zu beantworten (Ströbele in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 197). Aufgrund des Sachzusammenhangs der einzelnen Bestandteile der angemeldeten

Bezeichnung und bei der gebotenen Einbeziehung der beanspruchten Dienstleistungen in die Schutzfähigkeitsprüfung liegt ein Verständnis des Begriffs „Job“ im

Sinne von „Aufgabenstellung für den Computer“ ebenso fern wie die Annahme,

der Bestandteil „Messe“ könne als Hinweis auf einen katholischen Gottesdienst

oder den Aufenthaltsraum einer Schiffsbesatzung verstanden werden.

Eine Eintragung der angemeldeten Marke kommt noch alledem nicht in Betracht.

Prof. Dr. Hacker

Kruppa

Dr. Kober-Dehm

Hu