Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 13.09.2007 – 21 W (pat) 34/05
21. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
13. September 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 103 01 633.3-51
…
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 13. September 2007 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt
s owie
der Richter
D
ipl.-Phys. Dr. Häußler, Karcher und Dipl.-Phys. Dr. Müller
b
eschlossen:
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 08.05
2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I
Die Prüfungsstelle für Klasse G
03 B des Deutschen Patent- und Markenamts hat
d
ie am 17. Januar 2003 eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Katadioptr
ische Kamera" durch Beschluss vom 17. Februar 2005 zurückge
wiesen.
Der Zur
ückweisung lag der mit Eingabe vo
m 1. Februar 2005 eingereichte Patentanspruch 1 zugrunde.
Zur Begründung ist in der Entscheidung ausgeführt, dass der Gegenstand des geltenden
Patentanspruchs 1 gegenüber dem aus der Entgegenhaltung
E
1: EP 0 490 497 A2
b
ekannten Stand der Technik nicht mehr neu sei.
Gegen den vorgenannten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelde
rin
v om 18. April 2005.
M
it Eingabe vom 31. August 2007 reicht die Anmelderin eine Beschwerdebegründung sowie P
atentansprüche 1 bis 7 gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag 1 ein.
S
ie führt aus, dass die Gegenstände der geltenden Patentansprüche 1 gemäß
Hauptantrag und Hilfsantrag 1 weder durch die im Zurückweisungsbeschluss herangezogene E1, noch durch die außerdem im Prüfungsverfahren genannten
Druckschriften
E2: DE 22 28 236 B2 und
E3: DE 39 09 336 C2
vorwegg
eno men oder dem Fachmann nahegelegt seien. Gemäß diesem S
m
chriftsatz beantragt die Anmelderin
die Aufhebung des Beschlusses des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 17. Februar 2005,
die Erteilung des nachgesuchten Patentes im Umfang des Hauptantra
ges,
h
ilfsweise die Erteilung des nachgesuchten Patentes im Umfang
des Hilfsantrages 1,
d
ie Rückzahlung der Beschwerdegebühr.
Mit Zwischen
verfügung vom 3. September 2007 wurde die Anmelderin n
och auf
die im paralle
len PCT - Verfahren (WO 2004/066013 A1) ermittelte Drucksc
hrift
E
8: WO 01/68540 A2
hingewiesen.
Mit Eingabe v
om 6. September 2007 teilt die Anmelderin mit, dass sie nach
Kenntnisnahme de
r E8 von
einer Teilnahme an der für den 13. September 2007 anberaumten mündlichen Verhandlung absieht.
Die Patentanmelderin hält jedoch die von ihr gestellten Anträge aufrecht, insbesondere den Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr, da ihr kein rechtliches Gehör gewährt worden sei und sie zur Wahrung ihres Rechts Beschwerde
einlegen musste.
Der mit Gliederungspunkten versehene, ansonsten wörtlich wiedergegebene Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
M1 Katadioptrische Kamera mit einer Bildebene, einer optischen
Achse (1)
M2 und wenigstens einem ersten auf der optischen Achse angeordneten Spiegel (7),
M3 der den Blick von der Bildebene auf einen hinter dem Spiegel (7) liegenden toten Bereich versperrt,
M4 wobei die Kamera ein optisches Hauptsystem (4, 7), dem der
erste Spiegel (7) angehört,
M5 und ein optisches Hilfssystem (13, 14) aufweist, das sich
durch ein Fenster des ersten Spiegels erstreckt und ein wenigstens einen Teil (17) des toten Bereichs (16) auf die Bildebene abbildet,
dadurch gekennzeichnet,
M6 dass das Hilfssystem (13, 14) einen Blickwinkel aufweist, der
exakt dem Öffnungswinkel des toten Bereichs (16) entspricht,
M7 oder nur geringfügig von diesem abweicht.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Patentans
pruch 1 gemäß Hauptantrag nur hinsichtlich des Merkmals M1, welches wie folgt
ergänzt worden ist:
M1’ Katadioptrische Kamera für die Umfeldüberwachung in einem
Kraftfahrzeug mit einer Bildebene, einer optischen Achse (1).
II.
Dem Anmeldungsgegenstand liegt die Aufgabe zugrunde, eine katadioptrische
Kamera anzugeben, bei der der tote Bereich, wenn nicht gar vollständig beseitigt,
so doch zumindest wesentlich reduziert ist.
1. Die Patentansprüche 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag 1 sind unzulässig
erweitert; § 38 PatG.
Die in beiden Patentansprüchen gleichlautend beanspruchte Merkmalsgruppe M7
lässt sich den ursprünglichen Unterlagen nicht entnehmen. In diesen ist lediglich
offenbart, dass das Hilfssystem einen Blickwinkel aufweist, der geringfügig größer
als der Öffnungswinkel des toten Bereichs ist, wohingegen nunmehr beansprucht
ist, dass der Blickwinkel geringfügig von diesem abweicht.
Damit ist jedoch im Unterschied zur ursprünglichen Offenbarung auch noch die Alternative beansprucht, dass der Blickwinkel kleiner als der Öffnungswinkel des toten Bereichs ist. Dies geht jedoch aus den ursprünglichen Unterlagen nicht hervor.
2. Darüber hinaus beruhen die Patentansprüche 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag 1 angesichts des aus der E8 bekannten Standes der Technik jedenfalls nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns, der hier als ein mit
der Entwicklung katadioptrischer Kamerasysteme befasster, berufserfahrener Diplom - Physiker zu de
finieren ist.
a) Zum Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag:
Aus der Druckschrift E8 (vgl. die Figur 39 mit Beschreibung Seite 16, Zeilen 4 bis
14, und Seite 40, letzter Absatz, bis Seite 41, letzter Absatz, sowie die Patentansprüche 31 bis 37), ist eine katadioptrische Kamera bekannt mit einer Bildebene
und einer optischen Achse und wenigstens einem auf der optischen Achse angeordneten Spiegel (reflector 18), der den Blick von der Bildebene auf einen hinter
dem Spiegel (18) liegenden toten Bereich versperrt (Merkmale M1 bis M3). Die
Kamera weist ein optisches Hauptsystem, dem der erste Spiegel (18) angehört,
und ein optisches Hilfssystem (lens system 154) auf, das sich durch ein Fenster
d
es ersten Spiegels (18) erstreckt und wenigstens einen Teil des toten Bereichs
auf die Bildebene abbildet (Merkmale M4 und M5).
D
a die beiden mit Hilfe von Haupt- und Hilfssystem erzeugten Bilder zu einem
einzigen Gesamtbild zusammengesetzt werden, ist es somit für den vorstehend definierten Fachmann nahegelegt, zur Ergänzung des vom Hauptsystem mit einem toten Bereich versehenen Bildes und zur Beseitigung dieses toten Bereichs den
Blickwinkel des Hilfssystem so groß zu wählen, dass die Lücke gerade gefüllt wird,
d
as heißt, er wird den Blickwinkel des Hilfssystems so groß wählen, dass er exakt
dem Öffnungswinkel des toten Bereichs entspricht oder allenfalls nur geringfügig
von diesem abweicht, wie dies insoweit durch die Merkmale M6 und M7 beansprucht wird. Ein deutlich größerer
Blickwinkel des Hilfssystem kommt wegen der
G
efahr von Doppelbildern und wegen des überflüssigen optischen Aufwands für
den Fachmann nicht in Betracht und ein deutlich kleinerer Bl
ickwinkel führt zu kein
em vollständigen Gesamtbild und wird deshalb vom Fachmann auch nicht in Erwägung gezogen werden.
D
er Fachmann kommt somit, ohne erfinderisch tätig zu werden, ausgehend von
dem aus E8 bekannten Stand der Technik zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag. Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist somit nicht gewährbar.
b) Zum Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1:
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich
vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag, wie schon erwähnt,
lediglich durch das in der Merkmalsgruppe M1’ zusätzlich beanspruchte Merkmal,
wonach die katadioptrische Kamera "für die Umfeldüberwachung in einem Kraftfahrzeug" vorgesehen ist. Dieses Merkmal stellt jedoch lediglich eine den Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 nicht beschränkende Zweckangabe dar und kann somit die Patentfähigkeit des Anmeldungsgegenstandes nicht
begründen (vgl. GRUR 1991, 436, 441, IV.2.c), Ls 3, Befestigungsvorrichtung II).
Im Übrigen ist dieses Merkmal bereits aus der Druckschrift E8 (Seite 1, erster Absatz) bekannt.
Somit kommt der Fachmann, ohne erfinderisch tätig zu werden, ausgehend von
d
em aus E8 bekannten Stand der Technik auch zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemä
ß Hilfsantra
g 1. Der
Patentansp
ruch 1 gemä
ß Hilfsantra
g ist somit
e
benfalls nicht gewährbar.
Die Unteransprüche 2 bis 7 gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag 1 teilen das
Schicksal der nichtgewährbaren Patentansprüche 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag, auf die sie rückbezogen sind.
Die Beschwerde der Anmelderin war somit zurückzuweisen.
3. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 80 Abs. 3 PatG
hat Erfolg.
Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist immer dann billig, wenn ein schwerwiegender Verfahrensfehler vorliegt. Dies ist der Fall, da der Prüfer durch die Zurückweisung des rechtliche Gehör verletzt hat.
Denn im Erstbescheid war zum ursprünglichen Unteranspruch 4 ausgeführt worden, dass dieser - ebenso wie die verbleibenden Unteransprüche - lediglich aufgrund seiner Rückbeziehung auf den nicht gewährbaren Patentanspruch 1 dessen
Schicksal teile. Im Zurückweisungsbeschluss wird nun erstmals zum Merkmal M7,
das auf dem besagten Unteranspruch 4 basiert, materiell Stellung genommen.
Erst dort nämlich (vgl. Seite 3, 2. Absatz) legt der Prüfer dar, aus dem Gesamtzusammenhang der eingangs genannten E1 ergebe sich, dass das optische Hilfssystem der darin beschriebenen katadioptrischen Kamera den toten Bereich
höchsten mit geringfügigen Abweichungen erfasse, wie dies insoweit im Merkmal M7 des der Zurückweisung zugrundeliegenden Patentanspruchs 1 beansprucht wird. Die Anmelderin hätte eine Gelegenheit erhalten müssen, zu dieser
Beurteilung des Standes der Technik Stellung zu nehmen. Dieses Recht ist ihr
durch den Zurückweisungsbeschluss genommen worden. Insofern war die Zurückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen.
Dr. Winterfeldt
Karcher
Dr. Häußler
Dr. Müller
Pü