Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 13.09.2007 – 6 W (pat) 321/04

6. Senat

Zitiert 5 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

6 W (pat) 321/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 100 13 981

… 08.05

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 13. September 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing.

Hildebrandt

beschlossen:

Das Patent 100 13 981 wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Gegen das am 25. März 2004 veröffentlichte Patent DE 100 13 981 B4 mit der

Bezeichnung „Straßenaufsatz“ ist am 22. Juni 2004 Einspruch erhoben worden.

Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, der

Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

In der Einspruchsbegründung verweist die Einsprechende u. a. auf die DE

41 34 533 A1.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent 100 13 981 zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent 100 13 981 in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.

Sie ist der Auffassung, dass der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 sowohl

neu als auch erfinderisch sei.

Der erteilte Anspruch 1 lautet:

„Straßenaufsatz, mit einem auf einer Schachtöffnung anbringbaren Rahmen (2) und einem darin einsetzbaren Rost (3), der sich

über die Rahmenöffnung erstreckt und Auflageflächen (8a, 8b)

aufweist, mit denen er auf Auflageflächen (4a, 4b) am Rahmen

aufliegt, wobei der Rost (3) nach unten über die Auflageflächen

(4a/b, 8a/b) vorstehende Fixierungsnasen (9) aufweist, und der

Rahmen (2) seitliche Anschlagflächen (5a, 5b) für die Fixierungsnasen (9) hat zur Zentrierung des Rostes (3) in der Rahmenöffnung, dadurch gekennzeichnet, dass die seitlichen Anschlagflächen (5a/b) sich an den Innenseiten des im Rahmen vorhandenen

Durchgangs befinden, wobei die Fixierungsnasen (9) von oben in

diesen Durchgang eingreifen und seitlich gegen die Anschlagflächen (5a/5b) anliegen.“

Wegen der auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 19 sowie

wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung

zuständig geworden, weil der Einspruch im in dieser Vorschrift genannten Zeitraum beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Gegen die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für das Einspruchsverfahren nach dieser

Vorschrift bestehen weder unter dem Aspekt der Rechtsweggarantie (Art. 19

Abs. 4 GG) noch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1

GG) verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. BGH X ZB 9/06 v. 17. April 2007 - Informationsübermittlungsverfahren I).

Das Bundespatentgericht ist auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen

Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori, der

u. a. in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO seine gesetzliche Ausprägung gefunden hat, zuständig geblieben

19 W (pat) 344/04; BGH X ZB 6/05 v. 27. Juni 2007 Seite 6 - Informationsübermittlungsverfahren II).

2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert

und auch im Übrigen zulässig, was seitens der Patentinhaberin nicht angezweifelt

worden ist.

3. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt keine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar.

a. Die erteilten Ansprüche sind zulässig.

Der erteilte Anspruch 1 ergibt sich aus dem ursprünglichen Anspruch 1 i. V. m.

S. 3, Z. 3 - 7, S. 6, Z. 31, S. 7, Z. 6, S. 9, Z. 31 - 38, S. 11, Z. 4 - 24 und Fig. 2

und 4. Die erteilten Ansprüche 2 bis 16, 18 und 19 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 16, 19 und 20 und der erteilte Anspruch 17 ergibt sich aus

den ursprünglichen Ansprüchen 17 und 18.

Die Zulässigkeit der Ansprüche ist im Übrigen seitens der Einsprechenden nicht

bestritten worden.

b. Der zweifelsfrei gewerblich anwendbare Straßenaufsatz nach dem erteilten

Anspruch 1 ist neu, er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Aus der DE-GM 18 45 390 (vgl. insbes. Fig. 1) ist ein Straßenaufsatz mit den

Merkmalen des Oberbegriffs des erteilten Anspruchs bekannt (vgl. Abs. [0006] der

Streitpatentschrift).

Weiterhin erläutert die DE 41 34 533 A1 eine Abdeckanordnung für Rinnen mit

einem in die Rinne 30 einsetzbaren Abdeckelement 10, das sich über die Rinnenöffnung erstreckt und Auflageflächen (untere horizontale Kante von Pos. 24) aufweist, mit denen es auf Auflageflächen (obere horizontale Kante von Pos. 34) an

der Rinne aufliegt, wobei das Abdeckelement 10 nach unten über die Auflageflächen vorstehende Fixierungsnasen (nach unten weisende Fortsätze von Pos. 24)

aufweist, und die Rinne 30 seitliche Anschlagflächen (obere vertikale innenliegende Bereiche von Pos. 30) für die Fixierungsnasen hat zur Zentrierung des Abdeckelementes 10 in der Rinnenöffnung (vgl. Sp. 4, Z. 20 bis 25).

Diese bekannte Abdeckanordnung zeichnet sich weiterhin dadurch aus, dass

die seitlichen Anschlagflächen sich an den Innenseiten des in der

Rinne vorhandenen Durchgangs befinden, wobei die Fixierungsnasen von oben in diesen Durchgang eingreifen und seitlich gegen die Anschlagflächen anliegen.

Gemäß Streitpatentschrift sollen die nach unten vorstehenden Fixierungsnasen

eine eindeutige räumliche Zuordnung ermöglichen (vgl. Ende von Abs. [0010])

sowie eine Zentrierung des Rostes sicherstellen (vgl. Abs. [0011] sowie den Oberbegriff des erteilten Anspruchs 1).

Eben dies will auch die Abdeckanordnung nach der DE 41 34 533 A1 erreichen,

wo in Sp. 4, Z. 20 bis 25 wörtlich ausgeführt ist:

„Versteifungsrippen 24 oder dergleichen, welche die Unterseite 26

der Abdeckplatte 12 und die Innenseiten 28 der Seitenwände 14

miteinander verbinden, sind gleichzeitig zur Zentrierung des Abdeckelementes 10 gegenüber der U-förmigen Rinne 30 vorgesehen.“

Somit konnte der Fachmann die aus der DE 41 34 533 A1 bekannte Ausgestaltung zum gleichen Sinn und Zweck auf den Straßenaufsatz nach dem DE-GM

18 45 390 übertragen, wenn er eine einfache und sichere Zentrierung des Rostes

in dem Rahmen gewährleisten wollte. Einer erfinderischen Tätigkeit bedurfte es

dazu nicht, da die DE 41 34 533 A1 bereits auf Sinn und Zweck der seitlichen Fixierungsnasen hinweist, so dass eine einfache Übertragung der entsprechenden

Merkmale auf einen Straßenaufsatz nach dem DE-GM 18 45 390 im Griffbereich

des Fachmannes lag.

Somit ergibt sich der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 aus einer einfachen

Zusammenschau von DE-GM 18 45 390 und DE 41 34 533 A1.

Der erteilte Anspruch 1 ist folglich nicht bestandsfähig.

e. Zusammen mit dem Anspruch 1 fallen notwendigerweise auch die auf ihn

rückbezogenen Unteransprüche (vgl. BGH GRUR 1989, 103 „Verschlussvorrichtung für Gießpfannen“ i. V. m. BGH GRUR 1980, 716 „Schlackenbad“).

Lischke

Guth

Schneider

Hildebrandt

Cl