Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 13.09.2007 – 6 W (pat) 339/04
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
6 W (pat) 339/04 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 103 16 274
… 08.05
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 13. September 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing.
Hildebrandt
beschlossen:
Das Patent 103 16 274 wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 5. August 2004 veröffentlichte Patent 103 16 274 mit der Bezeichnung „Druckminderer mit Schmutzfänger“ ist am 3. November 2004 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung
gestützt, der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 sei nicht neu und beruhe nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit.
In der Einspruchsbegründung verweist die Einsprechende u. a. auf eine offenkundige Vorbenutzung und legt dazu als Anlage D1a eine Betriebsanleitung „CosmoCLEAR“ vom September 2001 vor. Außerdem bietet sie Zeugenbeweis an.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin hat sich zu dem Einspruchsvorbringen nicht geäußert.
Der erteilte Anspruch 1 lautet:
„Druckminderer mit einer Einlassdruckkammer (14), die durch einen zylindrischen Schmutzfänger (68) in eine einlassseitige und
eine regelventilseitige Teilkammer (70 bzw. 72) unterteilt ist, bei
welcher in der einlassseitigen Teilkammer (70) angrenzend an den
Schmutzfänger (68) Rückspülmittel (74) zur Erzeugung einer
Rückspül-Strömung durch den Schmutzfänger (68) aus der regelventilseitigen Teilkammer (72) vorgesehen sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Rückspülmittel (74) begrenzte Winkelbereiche des Schmutzfängers (68) überdecken und zum Erfassen
des gesamten Umfangs des Schmutzfängers (68) um die Achse
des Schmutzfängers (68) verdrehbar sind.“
Wegen der auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 6 sowie wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung
zuständig geworden, weil der Einspruch im in dieser Vorschrift genannten Zeitraum beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Gegen die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für das Einspruchsverfahren nach dieser
Vorschrift bestehen weder unter dem Aspekt der Rechtsweggarantie (Art. 19
Abs. 4 GG) noch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1
GG) verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. BGH X ZB 9/06 v. 17. April 2007 - Informationsübermittlungsverfahren I).
Das Bundespatentgericht ist auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen
Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori, der
u. a. in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO seine gesetzliche Ausprägung gefunden hat, zuständig geblieben
(vgl. hierzu auch 23 W (pat) 327/04; 23 W (pat) 313/03;
19 W (pat) 344/04; BGH X ZB 6/05 v. 27. Juni 2007 Seite 6 - Informationsübermittlungsverfahren II).
2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert
und auch im Übrigen zulässig.
Im vorliegenden Fall ist zwar der Einspruchsschriftsatz unterschrieben, dieser
Schriftsatz enthält aber lediglich eine pauschale Begründung, die den Anforderungen an eine substantiierte Einspruchsbegründung nicht genügt, und eine Verweisung auf eine anliegende Einspruchsbegründung. Diese mit gleichem Brief als
Anlage zum Schriftsatz eingereichte, hinreichend substantiierte Einspruchsbegründung trägt jedoch keine Unterschrift.
Das Fehlen der Unterschrift ist aber dann unschädlich, wenn aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für Urheberschaft und
Rechtsverkehrswillen besteht, so dass keine vernünftigen Zweifel bestehen, dass
das Schriftstück mit Wissen und Wollen des Absenders dem Adressaten zugeleitet
wurde. Ein solcher Anhaltspunkt kann etwa die Unterschrift auf einem anderen,
mit eingereichten Schriftstück sein (vgl. BVerwGE 30, 274 - 281). Denn bei einer
Einspruchsbegründung, die nicht gesondert unterschrieben, sondern lediglich der
unterschriebenen Einspruchserklärung beigefügt ist, ist das Erfordernis der
Schriftlichkeit erfüllt, wenn inhaltlich und äußerlich zwischen beiden Schriftstücken
eine enge Verbindung besteht (BPatGE 45, 14 - 18 - Dichtigkeitsprüfung).
Im vorliegenden Fall enthält der unterschriebene Einspruchsschriftsatz den Hinweis auf die Anlage und nennt die Entgegenhaltungen und Einspruchsgründe, auf
die die Einspruchsbegründung näher eingeht. Diese wurde auch mit dem Einspruchsschriftsatz und anderen Anlagen im selben Umschlag eingereicht. Daraus
geht hinreichend sicher hervor, dass auch die Einspruchsbegründung von der Einsprechenden herrührt und mit deren Willen in Verkehr gelangt ist, so dass gegen
die Zulässigkeit des Einspruchs keine Bedenken bestehen.
3. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt keine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar.
a. Der zweifelsfrei gewerblich anwendbare Druckminderer nach Anspruch 1 ist
nicht neu.
Die Einsprechende hat u. a. als Anlage D1a eine Betriebsanleitung für die Hauswasserstation „CosmoClear“ vom September 2001 vorgelegt, welche sich an den
Kunden (vgl. Seite 2, oben) wendet.
Diese Betriebsanleitung stellt einen vorveröffentlichten Stand der Technik dar, da
sie zum einen als Veröffentlichungsstand „09/01“ nennt (vgl. letzte Seite, unten
rechts) und zum anderen aufgrund ihrer Gestaltung und Aufmachung keine vernünftigen Zweifel dahingehend bestehen, dass diese Betriebsanleitung nicht in
beachtlicher Auflagenhöhe zur Herausgabe an einen unbegrenzten Kreis von
Kunden - nämlich an die Käufer des betreffenden Gerätes - bestimmt gewesen ist
(vgl. auch BPatG BlPMZ 1990, 35, 36, re. Sp.).
Aus dieser Betriebsanleitung ist bekannt ein
Druckminderer (vgl. S. 3, li. Sp. Abs. 2 und 3. letzte Zeile) mit einer Einlassdruckkammer (vgl. S. 10), die durch einen zylindrischen Schmutzfänger (vgl. S. 14/15, Pos. 15) in eine einlassseitige und eine regelventilseitige Teilkammer (vgl. S. 10) unterteilt
ist, bei welcher in der einlassseitigen Teilkammer (70) angrenzend
an den Schmutzfänger Rückspülmittel zur Erzeugung einer
Rückspül-Strömung durch den Schmutzfänger aus der regelventilseitigen Teilkammer vorgesehen sind (vgl. S. 11, li. Sp., Abs. 1
und S. 14/15, Pos. 16),
die sich weiterhin dadurch auszeichnet, dass
die Rückspülmittel begrenzte Winkelbereiche des Schmutzfängers
überdecken (vgl. S. 14/15, Pos. 16) und zum Erfassen des gesamten Umfangs des Schmutzfängers um die Achse des
Schmutzfängers verdrehbar sind (vgl. S. 11, re. Sp., Abs. 3).
Da somit die Betriebsanleitung einen Druckminderer zeigt, bei dem sämtliche
Merkmale des erteilten Anspruchs 1 verwirklicht sind, ist der Anspruch 1 nicht bestandsfähig.
b. Die übrigen Ansprüche fallen notwendigerweise mit dem Anspruch 1 (vgl.
BGH GRUR 1989, 103 „Verschlussvorrichtung für Gießpfannen“ i. V. m. BGH
GRUR 1980, 716 „Schlackenbad“).
Lischke
Guth
Schneider
Hildebrandt
Cl