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BPatG Beschluss vom 18.09.2007 – 24 W (pat) 136/04

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 136/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 73 233.7

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 18. September 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie der Richterin Kirschneck und des Richters Eisenrauch 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Wortmarke

Castillo Morales Centrum

ist für die Waren und Dienstleistungen

„Kl. 10: Orthopädische Artikel; chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate; künstliche Gliedmaßen, Augen,

Zähne; chirurgisches Nahtmaterial; therapeutisches Spielmaterial;

Kl. 16: Druckereierzeugnisse, insbesondere Schriften, Schriftenreihen

und Bücher;

Kl. 41: Organisation und Durchführung von Seminaren und Lehrgängen;

Kl. 42: Dienstleistungen der ärztlichen Versorgung und Gesundheitspflege; Dienstleistungen eines Physiotherapeuten, Arztes, Masseurs, Psychologen, Bewegungstherapeuten und Ernährungsberaters; Dienstleistungen eines Krankenhauses oder Sanatoriums;

Verpflegung und Beherbergung von Gästen; Forschung und

Entwicklung auf dem Gebiet der Physio- und Bewegungstherapie

sowie Logopädie und Ergotherapie; Dienstleistungen eines

Stimm-, Sprech- und Sprachtherapeuten; Dienstleistungen eines

Ergotherapeuten“

zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register

angemeldet worden.

Mit Beschluss einer Beamtin im höheren Dienst vom 4. Februar 2004 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung

wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses und wegen Fehlens jeglicher

Unterscheidungskraft gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 1, 37 Abs. 1 MarkenG

zurückgewiesen.

Zur Begründung hat die Markenstelle im Wesentlichen ausgeführt, „Castillo Morales“ sei der ohne weiteres als solcher erkennbare Name des Begründers einer

speziellen neuromotorischen Entwicklungstherapie. Die mit den beanspruchten

Waren und Dienstleistungen aus dem gesundheitlichen Bereich befassten Verkehrskreise seien daran gewöhnt, dass Fachbegriffe im medizinischen Bereich

häufig unter Verwendung eines Entdecker- oder Erfindernamens gebildet würden.

Die Verkehrskreise würden daher dem u. a. aus dem Vornamen „Castillo“ und

dem Zunamen „Morales“ gebildeten Markenwort lediglich einen Hinweis auf eine

nach Dr. Castillo Morales benannte Behandlungsmethode entnehmen und damit

eine sachbezogene Angabe sehen. In ihrer Gesamtheit beschreibe die sprachüblich gebildete Wortkombination „Castillo Morales Centrum“ letztlich eine Stätte, in

der auf Dr. Castillo Morales zurückgehende Therapiemöglichkeiten in Anspruch

genommen oder erlernt werden könnten. Dies treffe nicht nur unmittelbar auf die

mit der Anmeldung beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 41 und 42 zu.

Eine reine Zweckbestimmungsangabe stelle die Bezeichnung „Castillo Morales

Centrum“ auch insoweit dar, als es die in Klasse 10 beanspruchten Waren

betreffe, da diese für die Verwendung in einem solchen Zentrum bestimmt sein

könnten. Druckereierzeugnisse nach Klasse 16 könnten sich wiederum thematisch

mit einem entsprechenden Zentrum befassen oder bestimmungsgemäß zum Einsatz in einem solchen Zentrum vorgesehen sein. Andere Anbieter, die nicht mit

dem Markenanmelder in Verbindung stünden, hätten ein berechtigtes Interesse

daran, den Ort der Leistungserbringung oder den Inhalt ihrer Produkte durch die

Wortkombination „Castillo Morales Centrum“ sachlich zu umschreiben. Aus alledem ergebe sich, dass die Wortkombination „Castillo Morales Centrum“ nach der

Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freihaltedürftig sei.

Die Bezeichnung „Castillo Morales Centrum“ sei ferner nicht geeignet, Produkte

oder Leistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu

unterscheiden. Wegen ihrer ohne weiteres verständlichen, unmittelbar beschreibenden Wirkung würden große Teile der maßgeblichen Verkehrkreise in der Wortkombination lediglich einen Hinweis auf die Art, den Anbietungsort und die Zweckbestimmung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen sehen. Somit fehle

der als Marke angemeldeten Wortkombination „Castillo Morales Centrum“ auch

jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Seiner Auffassung nach

stehe der Eintragung der angemeldeten Marke weder ein Schutzhindernis nach

Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft sei im Zusammenhang mit Mehrwortmarken vom Gesamteindruck eines Kennzeichens auszugehen. Wie die Markenstelle in ihrem Beschluss zu Recht ausgeführt habe, seien viele auf dem Gebiet der medizinisch-physiotherapeutischen Dienstleistungen und viele bei entsprechenden Waren verwendete Bezeichnungen von beschreibender Natur, um

dem Verkehr eine Orientierung zu geben. Der Verkehr, der an derartige Angaben

gewöhnt sei, achte deshalb auf feine Unterschiede, um die Kennzeichen einzelner

Anbieter voneinander zu unterscheiden. Vorliegend entstehe durch den Markenbestandteil „Centrum“ in seiner eigentümlich antiken Schreibweise in Verbindung

mit dem Namensvorsatz „Castillo Morales“ die Folge der Wortanfangsbuchstaben

„C-M-C“, was ein einprägsames Markendesign darstelle und der als Marke angemeldeten Wortkombination eine hinreichende Unterscheidungskraft verleihe. Darüber hinaus werde die Bezeichnung „Castillo Morales“ ausschließlich vom Anmelder und den von ihm ausgebildeten Medizinern und Therapeuten verwandt, weshalb die maßgeblichen Verkehrskreise in der Bezeichnung „Castillo Morales

Centrum“ sehr wohl einen Herkunftshinweis auf den Anmelder sehen würden.

Letztlich müsse auch das Vorliegen eines Freihaltebedürfnisses im Sinne von § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verneint werden. Zu beachten sei in diesem Zusammenhang, dass der Anmelder in Deutschland nicht nur Inhaber der Rechte an dem

Konzept von Herrn Dr. Rodolfo Castillo Morales sei. Vielmehr nehme er im Namen

von Herrn Dr. Rodolfo Castillo Morales exklusiv und ausschließlich auch dessen

Namensrechte, Urheberrechte sowie Leistungsschutzrechte für Deutschland wahr.

Als Träger der Namensrechte sei allein der Anmelder autorisiert zu entscheiden,

wer in welcher Form die Bezeichnung „Castillo Morales“ benutzen dürfe. Darüber

hinaus werde nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Herr Dr. Rodolfo

Castillo Morales der Entwickler eines „Konzepts“ sei. Es könne daher weder von

einer „Castillo Morales-Therapie“, „Castillo Morales-Methode“ oder einer sonstigen

gleichartigen medizinischen Bezeichnung gesprochen werden. Die Bezeichnung

„Castillo Morales Centrum“ werde daher vom Verkehr auch nicht als Hinweis auf

die Art der Tätigkeit einer entsprechenden Einrichtung verstanden, sondern vielmehr als Hinweis auf ein Zentrum, das von Dr. Rodolfo Castillo Morales bzw. dem

vorliegenden Anmelder zur Anwendung des gleichnamigen Konzepts autorisiert

sei.

Der Anmelder beantragt,

den angefochtenen Beschluss der Markenstelle vom

4. Februar 2004 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Anmelders hat in der Sache keinen Erfolg. Nach

Auffassung des Senats hat die Markenstelle die angemeldete Marke zu Recht wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß nach §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1

MarkenG zurückgewiesen.

Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke

innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche

die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend

zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer

Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 431 (Nr. 48)

„Henkel“; BGH GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 18) „FUSSBALL WM 2006“). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder

Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise

zu beurteilen, wobei in erster Linie auf die Wahrnehmung der Marke durch einen

normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. u. a.

EuGH GRUR 2004, 428, 431 (Nr. 50) „Henkel“; GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24)

„Matratzen Concord“; BGH GRUR 2006, 850, 854

(Nr. 18)

„FUSSBALL

WM 2006“). Zu berücksichtigen ist außerdem, dass der Verkehr ein als Marke

verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es

einer näheren analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. EuGH

GRUR 2004, 431 (Nr. 53) „Henkel“; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 „marktfrisch“).

Ausgehend hiervon fehlt Wortmarken insbesondere dann jegliche Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86)

„Postkantoor“; BGH GRUR 2005, 417, 418 „BerlinCard“). Hiernach muss bei der

vorliegenden Anmeldemarke „Castillo Morales Centrum“ vom Fehlen jeglicher

Unterscheidungskraft ausgegangen werden.

Die angemeldete Wortmarke „Castillo Morales Centrum“ setzt sich unzweifelhaft

aus einem der beiden Vornamen und dem Zunamen von Dr. med. Rodolfo Castillo

Morales sowie aus dem Wort „Centrum“ zusammen. Sowohl die Markenstelle als

auch der Senat haben zu dem Begriff „Castillo Morales“ Recherchen im Internet

durchgeführt, deren Ergebnisse dem Anmelder übermittelt wurden. Sämtliche Ergebnisse belegen, dass der Markenbestandteil „Castillo Morales“ auf den argentinischen Rehabilitationsarzt Dr. med. Rodolfo Castillo Morales zurückgeht und für

ein von diesem entwickeltes neurophysiologisches Therapiekonzept steht. Dieser

Sachverhalt ist vom Anmelder zugestanden worden und spiegelt sich vollständig

in den Unterlagen wider, die dieser selbst zu den Akten des Beschwerdeverfahrens nachgereicht hat. Wird - wie im vorliegenden Fall - der Name einer natürlichen Person als Synonym für eine bestimmte Therapie, Behandlungsmethode

usw. benutzt, entfaltet dieser Begriff im Zusammenhang mit den entsprechenden

Dienstleistungen eine beschreibende Funktion, die der Bejahung einer Unterscheidungskraft grundsätzlich im Wege steht (vgl. BGH GRUR 2003, 436, 439

„Feldenkrais“). Ein Mangel an Unterscheidungskraft ist ebenfalls dem Begriff

„Zentrum“ zu attestieren, bei dem es sich definitionsgemäß um eine zentrale Einrichtung, die einem bestimmten Zweck dient, handelt (vgl. DUDEN, Deutsches

Universalwörterbuch, 6. Aufl., Mannheim 2006). Die Schreibweise mit „C“ statt „Z“

stellt hierbei keine Besonderheit dar; sie entspricht lediglich - worauf der Anmelder

ebenfalls zu Recht hingewiesen hat - dem „antiken“ lateinischen Ursprung des

Wortes „Zentrum“, was allgemein geläufig ist.

Auch in der Verknüpfung der Wortbestandteile „Castillo Morales“ und „Centrum“

vermag der Senat bezogen auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine Wortkombination zu erkennen, die als so ungewöhnlich erschiene, dass sie als betrieblicher Herkunftshinweis geeignet wäre. Grundsätzlich

ist nicht ausgeschlossen, dass die Beurteilung der Eintragungsfähigkeit einer

mehrgliedrigen Marke wie der vorliegenden, auch wenn die Schutzfähigkeit ihrer

einzelnen Bestandteile verneint werden muss, in ihrer Gesamtheit anders zu bewerten ist. Der Umstand, dass jeder Bestandteil für sich betrachtet nicht unterscheidungskräftig ist, schließt nämlich nicht aus, dass deren Kombination Unterscheidungskraft besitzen kann (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 (Nr. 28) „SAT.2“;

GRUR 2006, 229, 230 (Nr. 29) „BioID“). Dabei ist dann von einer unterscheidungskräftigen Marke auszugehen, wenn ein merklicher Unterschied zwischen

dem Gesamtgebilde und der bloßen Summe der Bestandteile besteht, was bei

Wortkombinationen sprachliche oder begriffliche Besonderheiten voraussetzt, welche die gewählte Verbindung als ungewöhnlich und über die bloße Summenwirkung der Einzelworte hinausgehend erscheinen lässt (vgl. EuGH GRUR 2004,

674, 678

(Nr. 98-100)

„Postkantoor“; GRUR 2004, 680, 681

(Nr. 39-41)

„BIOMILD“; GRUR 2006, 229, 231 (Nr. 34-37) „BioID“; s. hierzu auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rn. 92). Ein derartiger Fall ist aber nach Überzeugung des Senats vorliegend gerade nicht gegeben.

Der Anmelder hat zwar in Abrede gestellt, dass im eigentlichen Sinne von einer

„Castillo Morales-Therapie“ oder „Castillo Morales-Methode“ gesprochen werden

könne. Bei der streitgegenständlichen Wortkombination kommt es jedoch im

Rahmen der vorzunehmenden Prüfung der Unterscheidungskraft nicht in entscheidungserheblicher Weise darauf an, ob es sich beim „Castillo Morales-Konzept“ möglicherweise um keine eigenständige Behandlungsmethode, sondern

eher um eine Anleitung handelt, wie gängige Maßnahmen auf dem Gebiet der

neurologischen Rehabilitation modifiziert und damit für die Behandlung eines bestimmten Leidens mit größerem Effekt durchgeführt werden können. Unstreitig ist

jedenfalls, dass sich das besagte „Castillo Morales-Konzept“ auf den Bereich der

neurologischen Rehabilitation von Kindern und Erwachsenen bezieht und in diesem Bereich zur Umsetzung gelangt. Durchaus zu Recht hat die Markenstelle im

angegriffenen Beschluss deshalb herausgestellt, dass Lehren auf medizin-therapeutischem Gebiet häufig mit dem Namen oder einem Namensbestandteil ihres

Begründers bezeichnet werden. So kennt man beispielsweise im Bereich der physikalischen Therapie und Ergotherapie eine „Bewegungslehre nach Klein-Vogelbach“, eine „Funktionsanalyse und Therapie nach Brügger“, eine „Stemmführung

nach Brunkow“ oder die sogenannte „Vojta-Therapie“ (vgl. Klinikleitfaden Orthopädie, Urban & Fischer Verlag, 5. Auflage, 2006, Seiten 727 und 733). In diesem

Zusammenhang ist auch zu beachten, dass gerade Einrichtungen, die Therapie-

oder Rehabilitationsmaßnahmen durchführen, aus wirtschaftlichen und organisatorischen Gründen regelmäßig als überörtliche zentrale Anlaufstellen errichtet

werden. Nicht ohne Grund ist daher in Wörterbüchern der deutschen Sprache das

„Rehabilitationszentrum“ als eigenständiger Begriff nachweisbar (vgl. z. B.

DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl., Mannheim 2006). Die Wortbestandteile „Castillo Morales“ und „Centrum“ stehen somit in einem von den beteiligten Verkehrskreisen erwarteten üblichen Bezug zu einander, ohne dass begriffliche oder sprachliche Besonderheiten erkennbar sind, die eine Unterscheidungskraft begründen könnten.

Nach alledem stellt das zusammengesetzte Zeichen „Castillo Morales Centrum“

bezogen auf sämtliche von der Markenanmeldung umfassten Waren der

Klasse 10, nämlich „orthopädische Artikel; chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate; künstliche Gliedmaßen, Augen, Zähne; chirurgisches Nahtmaterial; therapeutisches Spielmaterial“, eine sprachüblich gebildete Wortkombination dar, die die beteiligten Verkehrskreise als beschreibenden

Hinweis ausschließlich dahingehend verstehen, dass so bezeichnete Artikel von

einer Verkaufsstätte angeboten werden, die sich dem von Dr. med. Rodolfo

Castillo Morales entwickelten therapeutischen Konzept verpflichtet fühlt. Vergleichbares trifft auf die Waren „Druckereierzeugnisse, insbesondere Schriften,

Schriftenreihen und Bücher“ nach Klasse 16 zu, die sich thematisch mit einem

entsprechenden Zentrum befassen oder bestimmungsgemäß zum Einsatz in einem solchen Zentrum vorgesehen sein können. Ferner verstehen die angesprochenen Verkehrskreise die Wortkombination „Castillo Morales Centrum“ auch

nicht im Zusammenhang mit den von der Markenanmeldung umfassten Dienstleistungen der Klassen 41 und 42 als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen.

Insoweit erschöpft sich die angemeldete Marke in der Benennung einer Erbringungsstätte, nämlich auf den Hinweis, dass die beanspruchten Therapien bzw.

Therapieschulungen von einer zentralen Einrichtung angeboten werden, die das

von Dr. med. Rodolfo Castillo Morales entwickelte therapeutische Konzept zu seiner Grundlage gemacht hat.

Gegen die Feststellung fehlender Unterscheidungskraft, kann der Anmelder und

Beschwerdeführer nicht ins Feld führen, dass er alleine in Deutschland Inhaber

der Rechte an dem Konzept von Dr. med. Rodolfo Castillo Morales sei und ausschließlich ihm das Recht zustehe, für Herrn Dr. med. Rodolfo Castillo Morales in

Deutschland dessen Namens-, Urheber- und Leistungsschutzrechte wahrzunehmen. Bereits aus der Natur der Sache ergibt sich, dass etwaige zu Gunsten eines

Markenanmelders bestehende Ausschließungsrechte keinen Einfluss darauf haben können, wie ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher von bestimmten Waren oder Dienstleistungen eine

als Marke angemeldet Bezeichnung wahrnimmt (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdn. 73). Die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist von der

Person eines Anmelders unabhängig (vgl. BGH GRUR 2006, 503 (Nr. 10) „Casino

Bremen“). So berechtigt selbst der Umstand, dass lediglich ein einziger Anbieter

auf Grund einer Monopolstellung eine bestimmte Leistung anbietet, nicht zu der

Annahme, dass der Verkehr eine von Hause aus beschreibende Angabe deshalb

als Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft der angebotenen Leistung

versteht (BGH GRUR 2006, 850, 855 (Nr. 26) „FUSSBALL WM 2006“).

Da sich der angegriffene Beschluss der Markenstelle bereits hiernach als zu Recht

ergangen erweist, kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der als Marke angemeldete Wortkombination „Castillo Morales Centrum“ zusätzlich um eine freihaltebedürftige Bezeichnung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG handelt.

Ströbele

Kirschneck

Eisenrauch

Bb