Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 19.09.2007 – 29 W (pat) 51/05

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 51/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 302 60 785.4

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 19. September 2007 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker sowie die Richterinnen Fink und Dr. Mittenberger-Huber

Die Beschwerde wird zurückgewiesen

beschlossen: 08.05

G r ü n d e

I.

Holzlicht

Die Wortmarke

ist angemeldet für die Waren und Dienstleistungen der

Klasse 11:

Taschenlampen, Halterungen für Schrank- und Vitrinenbeleuchtung, Einbaustrahler, Aufbaustrahler, soweit in Klasse 11 enthalten;

Klasse 19:

gestaltetes Holz und Kunststoff, geformt, geleimt, teilweise mit anderen Materialien verleimt oder kombiniert, Sperrhölzer, Furniere,

Verkleidungen, Halbfertigprodukte, soweit in Klasse 19 enthalten;

Klasse 40:

Holzverarbeitung, nämlich Auftragsarbeiten die in einer Tischlerei

und Schreinerei anfallen, nämlich Innenausbau, Möbelbau, Beratung hierzu.

Die Markenstelle für Klasse 40 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschluss vom 8. März 2005 als freihaltebedürftige und nicht unterscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen. Die sprachüblich gebildete Wortkombination „Holzlicht“ erschöpfe sich in dem Sachhinweis auf ein aus Holz hergestelltes Licht. Das angemeldete Zeichen beschreibe damit unmittelbar die beanspruchten Waren, soweit es sich dabei um Holzlichter handeln könne. Für die übrigen Waren und Dienstleistungen sei das Zeichen reiner Sachhinweis auf deren

Verwendungszweck bzw. auf deren Ausrichtung auf die Herstellung oder Gestaltung von Holzlichtern.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die Unüblichkeit der angemeldeten Wortkombination. Gängige Begriffe im einschlägigen Warengebiet seien die Bezeichnungen „Kerzenlicht“ oder „Holzfeuer“. Bei den von der Markenstelle ermittelten

Verwendungen handele es sich ausnahmslos um Hinweise auf den Anmelder, der

den Begriff zur Kennzeichnung von Hochleistungs-LED-Taschenlampen geprägt

habe. Eine beschreibende Verwendung des angemeldeten Begriffs sei den Mitbewerbern im Übrigen nach § 23 MarkenG weiterhin gestattet.

Der Anmelder und Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Hilfsweise erklärt er für die Waren der Klasse 11 die Rücknahme der Anmeldung.

II.

Die nach § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache weder im Hauptantrag noch im Hilfsantrag Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten

Zeichens stehen die absoluten Schutzhindernisse der beschreibenden Angabe

und der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen (§ 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2

Nr. 1 und 2 MarkenG).

1.

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind die Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr insbesondere zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger

Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Ein Wortzeichen, das

in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der beanspruchten Waren

oder Dienstleistungen beschreibt, kann daher nicht als Marke geschützt werden

(vgl. EuGH GRUR 2004, 146, Rn. 32 – DOUBLEMINT; GRUR 2004, 674, Rn. 97 -

POSTKANTOOR; BGH GRUR 2006, 850, Rn. 35 - FUSSBALL WM 2006). Diese

Voraussetzungen liegen hier vor.

1.1. Die sprachüblich aus den Begriffen

„Holz“ und

„Licht“ gebildete

Wortkombination beschreibt nach dem allgemeinen Sprachverständnis ein aus

Holz hergestelltes Licht. Holz ist ein gängiger Bau- und Werkstoff. Das Wort „Licht“

bezeichnet eine Lichtquelle bzw. eine Beleuchtung. Mit der Bedeutung einer aus

Holz gestalteten Beleuchtung wird der Begriff ausweislich der dem Anmelder

übersandten Recherche auch bereits verwendet. Die Verwendungen beziehen

sich

einerseits

auf

aus

Holz

hergestellte

Leuchten,

z. B.

FACHPORTALpaedagogik.de - „Eine ansprechende Holzarbeit - „Adventslicht“

oder „Holzlicht“ - ist eine passende Idee für eine wirkungsvolle Raumgestaltung“,

www.biohof-urlaub.at - „Holzlicht Zwetschke/Ahorn geölt“, und andererseits auf die

Gestaltung entsprechender Räumlichkeiten, „www.radissonsas.com - „Aromatherapie und Holzlicht-Entspannungsbereich auf 800 m2 Gesamtfläche“,

z. B.

www.holzlicht.ch - „Massive Rundhölzer zu Hüllen reduziert und teilweise mit

Durchbrüchen strukturiert bilden mit der subtilen Beleuchtung eine geheimnisvolle

Erscheinung im Innen- und Außenraum“. Unerheblich für die Beurteilung der beschreibenden Bedeutung des Zeichens ist dabei, dass für aus Holz gestaltete Beleuchtungen auch die Begriffe „Holzleuchten“ und „Holzbeleuchtung“ gebräuchlich

sind (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 57 - POSTKANTOOR).

1.2.

In Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen erschöpft sich das Zeichen damit in einer reinen Sachangabe. Bei den Waren „Taschenlampen, Einbaustrahler, Aufbaustrahler, soweit in Klasse 11 enthalten“ handelt es sich um Beleuchtungskörper, die aus Holz gefertigt sein können. Für die

Waren „Halterungen für Schrank- und Vitrinenbeleuchtung; gestaltetes Holz und

Kunststoff, geformt, geleimt, teilweise mit anderen Materialien verleimt oder kombiniert, Sperrhölzer, Furniere, Verkleidungen, Halbfertigprodukte, soweit

in

Klasse 19 enthalten“, beschreibt das Zeichen deren Einsatzbereich und Verwendungszweck. Die Dienstleistungen „Holzverarbeitung, nämlich Auftragsarbeiten,

die in einer Tischlerei und Schreinerei anfallen, nämlich Innenausbau, Möbelbau,

Beratung hierzu“, können auf die Herstellung von Holzlichtern und die innenarchitektonische Planung von Holzbeleuchtungen ausgerichtet sein.

2.

Der Hinweis des Anmelders, dass er die angemeldete Bezeichnung am

Markt eingeführt habe, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn auch eine beschreibende Verwendung durch den Anmelder selbst kann dazu führen, dass eine

ursprünglich schutzfähige Bezeichnung eine beschreibende Funktion entfaltet (vgl.

BGH GRUR 2003, 436, 439 - Feldenkrais).

3.

Auch die Vorschrift des § 23 MarkenG steht der Annahme eines

beschreibenden Aussagegehalts nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des

Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu Artikel 6 der Markenrechtsrichtlinie, der mit § 23 MarkenG in das deutsche Recht umgesetzt wurde, betrifft

die Vorschrift lediglich die Beschränkung der Wirkungen einer bereits eingetragenen Marke. Nach der Systematik der Richtlinie rechtfertigt sie damit nicht die Eintragung beschreibender Angaben, deren Benutzung vor Gericht mit Erfolg entgegengetreten werden könnte (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 Rn. 58 f. - Libertel).

4. Wegen des klaren und eindeutigen Aussagegehalts der Bezeichnung „Holzlicht“ für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen erfasst das Publikum das

Zeichen insoweit auch nicht als Hinweis auf deren Herkunft aus einem bestimmten

Unternehmen (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, Rn. 42 ff - DAS PRINZIP DER

BEQUEMLICHKEIT; GRUR 2004, 674, Rn. 86 - POSTKANTOOR; BGH GRUR

2003, 1050 - Cityservice). Dem Zeichen fehlt damit auch jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Grabrucker

Fink

Dr. Mittenberger-Huber

WA