Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 04.10.2007 – 27 W (pat) 29/06

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 29/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die Marke 301 12 006

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

4. Oktober 2007 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Dr. van Raden

und Richter Schwarz

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Eingetragen für die Waren und Dienstleistungen

„Automaten mit zahlungspflichtigen Leistungen; Automaten, die

nach einer Entgegennahme von Münzen, Banknoten, Wertmarken, Magnetkarten, Mikroprozessor-Chipeinrichtungen und/oder

Marken betätigt werden; elektrische und elektronische Maschinen

und Apparate für Spiel-, Vergnügungs- und Unterhaltungszwecke

oder Sportautomaten; Spiel- und Unterhaltungsautomaten; Wettautomaten; vorgenannte Automaten, Maschinen und Apparate im

vernetzten Betrieb; Mechaniken für geldbetätigte Apparate, einschließlich Münzschaltgeräte; vorgenannte Waren auch in Verbindung mit geld- und geldwertmäßig betätigten Unterhaltungsautomaten, Spielautomaten und Sportautomaten; Apparate zur

Abrechnung von geldbetätigten Automaten, Geldwechsel-, Jetons-

und Markenautomaten und Game-Card-Verkaufsautomaten;

Videospielgeräte und -instrumente; mit Programmen versehene

maschinenlesbare Datenträger

für vorgenannte Automaten,

Maschinen und Apparate; geldwertmäßig betätigte Kompaktsportautomaten, kompakte Sportgeräte, vorgesehen, um in kleinen

Räumen zu spielen, insbesondere elektronisches Dart, Tischfußball, Pool-Billard, Snooker, Schießstände; Speicherkassetten oder

Speicherkarten für elektronische Taschenspiele; Unterhaltung,

einschließlich Casino-Betrieb; Vermietung von Spiel- und Unterhaltungsgeräten/-anlagen für Casino; Vermietung von Beleuchtungsgeräten für Live-Unterhaltung; Veranstaltung von Spielen

aller Art, einschließlich von Glücks- und Gewinnspielen sowie von

Roulette“

ist seit dem 25. Juli 2001 die farbige Wort-Bild-Marke 301 12 006

Widerspruch eingelegt hat eine der Inhaberinnen der prioritätsälteren Wortmarke

397 28 761 „EUROSTAR“, die - nach am 11. November 2002 abgeschlossenen

Widerspruchsverfahren - eingetragen ist u. a. für

„elektronische Geräte und Instrumente zur Aufzeichnung, Übertragung, Wiedergabe und Duplizierung von Text-, Ton- und/oder Bilddaten und allgemein elektrische, elektronische Informatik- und/

oder digitale Geräte und Instrumente und die dazugehörigen

Mechanismen, fotografische (gegebenenfalls für einmalige Nutzung bestimmte), Film-, optische und Unterrichtsapparate und

-instrumente;

Fernsehempfänger; Datenverarbeitungsgeräte,

Computer, Teleinformatik- und Telematikgeräte und Instrumente,

Geräte und Instrumente für die Nutzung von Multimediaprodukten

(Computerbearbeitung von Texten und/oder Stand- oder bewegten Bildern und/oder von Ton (Musik oder nicht) zur interaktiven

Nutzung oder nicht), Lesegeräte für Magnetkarten und Chipkarten,

Compactdiscs, interaktive Platten, audiodigitale Compactdiscs mit

Totspeicher, Abspielgeräte für Videokassetten, Videoaufnahmegeräte, Kameras, Tonbandgeräte, Videobandgeräte, Bildfernsprecher, Gegensprechanlagen mit Bildübertragung, tragbare Videokamera mit integrierter Bandaufzeichnung, Videospielkonsolen,

kompakte audiovisuelle Geräte, tragbare elektronische Geräte und

deren Peripherien, insbesondere audiovisuelle Helme zum Empfang von Ton und virtuellen Bildern, Chipkarten und Magnetkarten;

Träger für magnetische und audiovisuelle Aufzeichnungen; Träger

für Übertragung, Reproduktion oder Duplizierung von Ton und/

oder Bildern; Datenträger mit oder ohne Aufzeichnung; leere oder

bespielte Videokassetten und Videoplatten, leere oder bespielte

Laserkassetten und Laserplatten, Kassetten für Magnetbänder

und Akustikplatten, akustische und audiovisuelle Aufzeichnungen,

Compactdiscs, Videoplatten, optische Platten, elektronische Karten, Karten für elektronische Spiele, magnetische und elektronische Schreibgeräte, Computerprogramme, Software auf beliebigen materiellen Trägern; Fernseh- und/oder audiovisuelle Programme und interaktive Spiele, elektronische Spiele, Datenbanken

und insbesondere Sprachdatenbanken, digitalisierte Datenbanken,

Text- und Tondatenbanken, Bildbanken; Dienstleistungen der Vermietung von Informatik-, Teleinformatik- oder Telematikgeräten

und -instrumenten, Geräten und Instrumenten für die Nutzung von

Multimediaprodukten (Computerbearbeitung von Texten und/oder

Stand- oder bewegten Bildern und/oder Ton (Musik oder sonstige)

mit interaktiver Nutzung oder nicht, auf entsprechenden Trägern

(audiodigitale Compactdiscs, audiodigitale Videoplatten)); Restaurant- oder Bar-Café-Dienstleistungen; Hotel- und insbesondere

Dienstleistungen der vorübergehenden Beherbergung, Dienstleistungen für Pflege, Hygiene und Schönheitspflege; Dienstleistungen für die Reservierung von Hotels, Restauranttischen, Eintrittskarten für Vorstellungen, Taxis, Kreuzfahrten, Ausstellungen,

Besuchen (mit oder ohne Führung) touristischer Sehenswürdigkeiten; Kompilierung und Computerbearbeitung, Digitalisierung von

Texten oder Stand- bzw. bewegten Bildern und/oder Ton (Musik

oder nicht) für Dialognutzung oder nicht.“

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach

dem den Widerspruch insgesamt zurückweisenden Beschluss vom 18. November 2002 durch Erinnerungsbeschluss vom 23. November 2005 in Verbindung mit

Berichtigungsbeschluss vom 25. Januar 2006 teilweise gelöscht, nämlich für:

„Automaten mit zahlungspflichtigen Leistungen; Automaten, die

nach einer Entgegennahme von Münzen, Banknoten, Wertmarken, Magnetkarten, Mikroprozessor-Chipeinrichtungen und/oder

Marken betätigt werden; elektrische oder elektronische Maschinen

und Apparate für Spiel-, Vergnügungs- und Unterhaltungszwecke

oder Sportautomaten; Spiel- und Unterhaltungsautomaten; Wettautomaten; vorgenannte Automaten, Maschinen und Apparate im

vernetzten Betrieb; vorgenannte Waren auch in Verbindung mit

geld- und geldwertmäßig betätigten Unterhaltungsautomaten,

Spielautomaten und Sportautomaten; Apparate zur Abrechnung

von geldbetätigten Automaten, Geldwechsel-, Jetons- und Markenautomaten und Game-Card-Verkaufsautomaten; Videospielgeräte und -instrumente; mit Programmen versehene maschinenlesbare Datenträger für vorgenannte Automaten, Maschinen und

Apparate; geldwertmäßig betätigte Kompaktsportautomaten, kompakte Sportgeräte, vorgesehen, um in kleinen Räumen zu spielen,

insbesondere elektronisches Dart, Tischfußball, Pool-Billard,

Snooker, Schießstände; Speicherkassetten oder Speicherkarten

für elektronische Taschenspiele; Unterhaltung, einschließlich

Casino-Betrieb; Vermietung von Spiel- und Unterhaltungsgeräten/

-anlagen für Casino; Vermietung von Beleuchtungsgeräten für

Live-Unterhaltung; Veranstaltung von Spielen aller Art, einschließlich von Glücks- und Gewinnspielen sowie von Roulette“.

Der Erinnerungsbeschluss ist damit begründet, die gelöschten Waren und Dienstleistungen seien identisch bis höhergradig ähnlich zu denen der Widerspruchsmarke, so dass angesichts der hochgradigen klanglichen Ähnlichkeit trotz der

leicht geschwächten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke die Gefahr von

Verwechslungen zwischen beiden Marken i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

bestehe. Eine solche bestehe indessen nicht hinsichtlich der Waren „Mechaniken

für geldbetätigte Apparate, einschließlich Münzschaltgeräte“, hinsichtlich derer die

Erinnerung gegen den den Löschungsantrag insgesamt zurückweisenden Erstbeschluss zurückgewiesen wurde.

Gegen die teilweise Löschung richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin,

die der Ansicht ist, angesichts der Hochpreisigkeit der von ihr beanspruchten

Waren spiele eine klangliche Ähnlichkeit wegen der begrifflichen und visuellen

Unterschiede zwischen den Marken eine untergeordnete Rolle.

Die Markeninhaberin beantragt sinngemäß,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben.

Die Widersprechende tritt dem entgegen und beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der sonstigen Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Markeninhaberin ist zulässig, aber nicht begründet, da nach

Ansicht des Senats die Vergleichsmarken verwechselbar ähnlich im Sinne von § 9

Abs. 1 Nr. 2 MarkenG sind.

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt unter Berücksichtigung aller

Umstände des Einzelfalles, wobei von einer Wechselbeziehung zwischen den in

Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der

Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft

der Widerspruchsmarke auszugehen ist (vgl. z. B. BGH WRP 2007, 183 Rz. 17

- Goldhase; GRUR 2006, 937 (938), Rz. 17 - Ichthyol II).

Da Benutzungsfragen noch nicht anstehen, denn die Widerspruchsmarke befindet

sich noch in der Schonfrist nach § 43 Abs. 1 S. 1 MarkenG, ist hinsichtlich der zu

vergleichenden Waren und Dienstleistungen von der Registerlage auszugehen.

Insoweit stehen sich, wie die Markenstelle zutreffend dargelegt hat, identische bis

höhergradig ähnliche Waren und Dienstleistungen gegenüber. Bei der Prüfung der

Verwechslungsgefahr ist daher ein strenger Maßstab anzulegen, und von der

angegriffenen Marke ein entsprechender Abstand zur älteren Widerspruchsmarke

zu fordern, der vorliegend nicht eingehalten wird.

Zwar mögen die Marken in ihrer Gesamtheit wegen der grafischen Gestaltung der

angegriffenen Marke und möglicher anderer Gestaltungen der Widerspruchsmarke, die eine reine Wortmarke darstellt, gegebenenfalls nicht miteinander verwechselt werden. Es ist jedoch bei der Prüfung einer die Verwechslungsgefahr

begründenden Markenähnlichkeit auf den in der angegriffenen Marke enthaltenen

und mit der Widerspruchsmarke identischen Wortbestandteil „Eurostar“ abzustellen. Maßgebend ist nämlich jeweils der Gesamteindruck der betreffenden Marke,

der in Ausnahmefällen auch durch einen von mehreren Bestandteilen bestimmt

werden kann. Kollisionsbegründend ist ein solcher Bestandteil dann, wenn er den

Gesamteindruck der Marke dergestalt prägt, dass neben ihm ein weiterer oder

mehrere Bestandteile in den Hintergrund treten (BGH Mitt. 2006, 519, 521

- Malteserkreuz). Bei Wort-Bild-Marken trifft dies jedenfalls in klanglicher Hinsicht

in der Regel auf die Wortbestandteile als einfachster und kürzester Bezeichnungsform zu (vgl. BGH a. a. O. S. 522). In der angegriffenen Marke trifft dies auf den

Wortbestandteil „EUROStar“ zu.

Es stehen sich damit letztlich identische Markenwörter gegenüber, was bei den

identischen bis höhergradig ähnlichen Waren und Dienstleistungen zwangsläufig

zur Annahme einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr führt.

Zu einer einseitigen belastenden Kostenentscheidung besteht keine Veranlassung, § 71 MarkenG.

Dr. Albrecht

Dr. van Raden

Schwarz

Fa