Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 04.10.2007 – 27 W (pat) 29/06
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 29/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend die Marke 301 12 006
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
4. Oktober 2007 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Dr. van Raden
und Richter Schwarz
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Eingetragen für die Waren und Dienstleistungen
„Automaten mit zahlungspflichtigen Leistungen; Automaten, die
nach einer Entgegennahme von Münzen, Banknoten, Wertmarken, Magnetkarten, Mikroprozessor-Chipeinrichtungen und/oder
Marken betätigt werden; elektrische und elektronische Maschinen
und Apparate für Spiel-, Vergnügungs- und Unterhaltungszwecke
oder Sportautomaten; Spiel- und Unterhaltungsautomaten; Wettautomaten; vorgenannte Automaten, Maschinen und Apparate im
vernetzten Betrieb; Mechaniken für geldbetätigte Apparate, einschließlich Münzschaltgeräte; vorgenannte Waren auch in Verbindung mit geld- und geldwertmäßig betätigten Unterhaltungsautomaten, Spielautomaten und Sportautomaten; Apparate zur
Abrechnung von geldbetätigten Automaten, Geldwechsel-, Jetons-
und Markenautomaten und Game-Card-Verkaufsautomaten;
Videospielgeräte und -instrumente; mit Programmen versehene
maschinenlesbare Datenträger
für vorgenannte Automaten,
Maschinen und Apparate; geldwertmäßig betätigte Kompaktsportautomaten, kompakte Sportgeräte, vorgesehen, um in kleinen
Räumen zu spielen, insbesondere elektronisches Dart, Tischfußball, Pool-Billard, Snooker, Schießstände; Speicherkassetten oder
Speicherkarten für elektronische Taschenspiele; Unterhaltung,
einschließlich Casino-Betrieb; Vermietung von Spiel- und Unterhaltungsgeräten/-anlagen für Casino; Vermietung von Beleuchtungsgeräten für Live-Unterhaltung; Veranstaltung von Spielen
aller Art, einschließlich von Glücks- und Gewinnspielen sowie von
Roulette“
ist seit dem 25. Juli 2001 die farbige Wort-Bild-Marke 301 12 006
Widerspruch eingelegt hat eine der Inhaberinnen der prioritätsälteren Wortmarke
397 28 761 „EUROSTAR“, die - nach am 11. November 2002 abgeschlossenen
Widerspruchsverfahren - eingetragen ist u. a. für
„elektronische Geräte und Instrumente zur Aufzeichnung, Übertragung, Wiedergabe und Duplizierung von Text-, Ton- und/oder Bilddaten und allgemein elektrische, elektronische Informatik- und/
oder digitale Geräte und Instrumente und die dazugehörigen
Mechanismen, fotografische (gegebenenfalls für einmalige Nutzung bestimmte), Film-, optische und Unterrichtsapparate und
-instrumente;
Fernsehempfänger; Datenverarbeitungsgeräte,
Computer, Teleinformatik- und Telematikgeräte und Instrumente,
Geräte und Instrumente für die Nutzung von Multimediaprodukten
(Computerbearbeitung von Texten und/oder Stand- oder bewegten Bildern und/oder von Ton (Musik oder nicht) zur interaktiven
Nutzung oder nicht), Lesegeräte für Magnetkarten und Chipkarten,
Compactdiscs, interaktive Platten, audiodigitale Compactdiscs mit
Totspeicher, Abspielgeräte für Videokassetten, Videoaufnahmegeräte, Kameras, Tonbandgeräte, Videobandgeräte, Bildfernsprecher, Gegensprechanlagen mit Bildübertragung, tragbare Videokamera mit integrierter Bandaufzeichnung, Videospielkonsolen,
kompakte audiovisuelle Geräte, tragbare elektronische Geräte und
deren Peripherien, insbesondere audiovisuelle Helme zum Empfang von Ton und virtuellen Bildern, Chipkarten und Magnetkarten;
Träger für magnetische und audiovisuelle Aufzeichnungen; Träger
für Übertragung, Reproduktion oder Duplizierung von Ton und/
oder Bildern; Datenträger mit oder ohne Aufzeichnung; leere oder
bespielte Videokassetten und Videoplatten, leere oder bespielte
Laserkassetten und Laserplatten, Kassetten für Magnetbänder
und Akustikplatten, akustische und audiovisuelle Aufzeichnungen,
Compactdiscs, Videoplatten, optische Platten, elektronische Karten, Karten für elektronische Spiele, magnetische und elektronische Schreibgeräte, Computerprogramme, Software auf beliebigen materiellen Trägern; Fernseh- und/oder audiovisuelle Programme und interaktive Spiele, elektronische Spiele, Datenbanken
und insbesondere Sprachdatenbanken, digitalisierte Datenbanken,
Text- und Tondatenbanken, Bildbanken; Dienstleistungen der Vermietung von Informatik-, Teleinformatik- oder Telematikgeräten
und -instrumenten, Geräten und Instrumenten für die Nutzung von
Multimediaprodukten (Computerbearbeitung von Texten und/oder
Stand- oder bewegten Bildern und/oder Ton (Musik oder sonstige)
mit interaktiver Nutzung oder nicht, auf entsprechenden Trägern
(audiodigitale Compactdiscs, audiodigitale Videoplatten)); Restaurant- oder Bar-Café-Dienstleistungen; Hotel- und insbesondere
Dienstleistungen der vorübergehenden Beherbergung, Dienstleistungen für Pflege, Hygiene und Schönheitspflege; Dienstleistungen für die Reservierung von Hotels, Restauranttischen, Eintrittskarten für Vorstellungen, Taxis, Kreuzfahrten, Ausstellungen,
Besuchen (mit oder ohne Führung) touristischer Sehenswürdigkeiten; Kompilierung und Computerbearbeitung, Digitalisierung von
Texten oder Stand- bzw. bewegten Bildern und/oder Ton (Musik
oder nicht) für Dialognutzung oder nicht.“
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach
dem den Widerspruch insgesamt zurückweisenden Beschluss vom 18. November 2002 durch Erinnerungsbeschluss vom 23. November 2005 in Verbindung mit
Berichtigungsbeschluss vom 25. Januar 2006 teilweise gelöscht, nämlich für:
„Automaten mit zahlungspflichtigen Leistungen; Automaten, die
nach einer Entgegennahme von Münzen, Banknoten, Wertmarken, Magnetkarten, Mikroprozessor-Chipeinrichtungen und/oder
Marken betätigt werden; elektrische oder elektronische Maschinen
und Apparate für Spiel-, Vergnügungs- und Unterhaltungszwecke
oder Sportautomaten; Spiel- und Unterhaltungsautomaten; Wettautomaten; vorgenannte Automaten, Maschinen und Apparate im
vernetzten Betrieb; vorgenannte Waren auch in Verbindung mit
geld- und geldwertmäßig betätigten Unterhaltungsautomaten,
Spielautomaten und Sportautomaten; Apparate zur Abrechnung
von geldbetätigten Automaten, Geldwechsel-, Jetons- und Markenautomaten und Game-Card-Verkaufsautomaten; Videospielgeräte und -instrumente; mit Programmen versehene maschinenlesbare Datenträger für vorgenannte Automaten, Maschinen und
Apparate; geldwertmäßig betätigte Kompaktsportautomaten, kompakte Sportgeräte, vorgesehen, um in kleinen Räumen zu spielen,
insbesondere elektronisches Dart, Tischfußball, Pool-Billard,
Snooker, Schießstände; Speicherkassetten oder Speicherkarten
für elektronische Taschenspiele; Unterhaltung, einschließlich
Casino-Betrieb; Vermietung von Spiel- und Unterhaltungsgeräten/
-anlagen für Casino; Vermietung von Beleuchtungsgeräten für
Live-Unterhaltung; Veranstaltung von Spielen aller Art, einschließlich von Glücks- und Gewinnspielen sowie von Roulette“.
Der Erinnerungsbeschluss ist damit begründet, die gelöschten Waren und Dienstleistungen seien identisch bis höhergradig ähnlich zu denen der Widerspruchsmarke, so dass angesichts der hochgradigen klanglichen Ähnlichkeit trotz der
leicht geschwächten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke die Gefahr von
Verwechslungen zwischen beiden Marken i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
bestehe. Eine solche bestehe indessen nicht hinsichtlich der Waren „Mechaniken
für geldbetätigte Apparate, einschließlich Münzschaltgeräte“, hinsichtlich derer die
Erinnerung gegen den den Löschungsantrag insgesamt zurückweisenden Erstbeschluss zurückgewiesen wurde.
Gegen die teilweise Löschung richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin,
die der Ansicht ist, angesichts der Hochpreisigkeit der von ihr beanspruchten
Waren spiele eine klangliche Ähnlichkeit wegen der begrifflichen und visuellen
Unterschiede zwischen den Marken eine untergeordnete Rolle.
Die Markeninhaberin beantragt sinngemäß,
die angefochtene Entscheidung aufzuheben.
Die Widersprechende tritt dem entgegen und beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der sonstigen Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Markeninhaberin ist zulässig, aber nicht begründet, da nach
Ansicht des Senats die Vergleichsmarken verwechselbar ähnlich im Sinne von § 9
Abs. 1 Nr. 2 MarkenG sind.
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalles, wobei von einer Wechselbeziehung zwischen den in
Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der
Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft
der Widerspruchsmarke auszugehen ist (vgl. z. B. BGH WRP 2007, 183 Rz. 17
- Goldhase; GRUR 2006, 937 (938), Rz. 17 - Ichthyol II).
Da Benutzungsfragen noch nicht anstehen, denn die Widerspruchsmarke befindet
sich noch in der Schonfrist nach § 43 Abs. 1 S. 1 MarkenG, ist hinsichtlich der zu
vergleichenden Waren und Dienstleistungen von der Registerlage auszugehen.
Insoweit stehen sich, wie die Markenstelle zutreffend dargelegt hat, identische bis
höhergradig ähnliche Waren und Dienstleistungen gegenüber. Bei der Prüfung der
Verwechslungsgefahr ist daher ein strenger Maßstab anzulegen, und von der
angegriffenen Marke ein entsprechender Abstand zur älteren Widerspruchsmarke
zu fordern, der vorliegend nicht eingehalten wird.
Zwar mögen die Marken in ihrer Gesamtheit wegen der grafischen Gestaltung der
angegriffenen Marke und möglicher anderer Gestaltungen der Widerspruchsmarke, die eine reine Wortmarke darstellt, gegebenenfalls nicht miteinander verwechselt werden. Es ist jedoch bei der Prüfung einer die Verwechslungsgefahr
begründenden Markenähnlichkeit auf den in der angegriffenen Marke enthaltenen
und mit der Widerspruchsmarke identischen Wortbestandteil „Eurostar“ abzustellen. Maßgebend ist nämlich jeweils der Gesamteindruck der betreffenden Marke,
der in Ausnahmefällen auch durch einen von mehreren Bestandteilen bestimmt
werden kann. Kollisionsbegründend ist ein solcher Bestandteil dann, wenn er den
Gesamteindruck der Marke dergestalt prägt, dass neben ihm ein weiterer oder
mehrere Bestandteile in den Hintergrund treten (BGH Mitt. 2006, 519, 521
- Malteserkreuz). Bei Wort-Bild-Marken trifft dies jedenfalls in klanglicher Hinsicht
in der Regel auf die Wortbestandteile als einfachster und kürzester Bezeichnungsform zu (vgl. BGH a. a. O. S. 522). In der angegriffenen Marke trifft dies auf den
Wortbestandteil „EUROStar“ zu.
Es stehen sich damit letztlich identische Markenwörter gegenüber, was bei den
identischen bis höhergradig ähnlichen Waren und Dienstleistungen zwangsläufig
zur Annahme einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr führt.
Zu einer einseitigen belastenden Kostenentscheidung besteht keine Veranlassung, § 71 MarkenG.
Dr. Albrecht
Dr. van Raden
Schwarz
Fa