Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 09.10.2007 – 24 W (pat) 109/06

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 109/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 306 33 110.1

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 9. Oktober 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters

D

r. Ströbele sowie der Richterin Kirschneck und des Richters Eisenrauch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

b

eschlossen: 08.05

G r ü n d e

I.

Die Wortmarke

REIN IN DIE ZUKUNFT

ist für das folgende Warenverzeichnis

„Klasse 3:

Wasch- und Bleichmittel, Weichspülmittel für Wäsche, Spülmittel

für Wäsche und Geschirr, Fleckenentfernungsmittel, Stärke für

Wäschezwecke; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel,

chemische Mittel zum Reinigen von Metall, Holz, Stein, Porzellan,

Glas, Kunststoff und Textilien; Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer,

Zahnputzmittel;

Klasse 5:

Desinfektionsmittel;

Klasse 21:

Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall

oder plattiert); Kämme und Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme

von Pinseln); Putzzeug; Abwaschbürsten; Seifenspender“

zur Eintragung in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register

angemeldet.

Mit Beschluss vom 29. August 2006 hat die mit einer Beamtin des höheren

Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamtes die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 8

Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen. Begründet wird die Zurückweisung im Wesentlichen damit, dass es sich bei der angemeldeten Wortfolge um

einen kurzen prägnanten Werbeslogan mit ausschließlich zukunftsanpreisendem

und Produkt beschreibendem Inhalt handle, der nicht geeignet sei, von den angesprochenen Verkehrskreisen als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu

werden. Er suggeriere eine Wirkung dahingehend, dass das Unternehmen sich als

zukunftsträchtig anpreise und die Waren bzw. Körper nach Anwendung der Produkte rein seien und so in die Zukunft gehen könnten. Zwar habe die Aussage

„REIN IN DIE ZUKUNFT“ zwei Bedeutungen, die jedoch beide beschreibend

seien, eine in allgemeiner und eine in warenmäßiger Hinsicht.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, nach deren Auffassung die

angemeldete Marke Unterscheidungskraft besitzt. Insoweit seien für Werbeslogans dieselben Prüfungsmaßstäbe anzulegen wie für andere Wortmarken. So sei

die Wortkombination „REIN IN DIE ZUKUNFT“ kein allgemein geläufiger und gebräuchlicher Ausspruch der Alltagssprache. Auch lasse sich ihre Verwendung

nicht in der Werbung feststellen, weshalb sie auch keine Werbeaussage allgemeiner Art darstelle. Ferner könne dem Spruch kein für die beanspruchten Waren im

Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden. Jedenfalls einige der beanspruchten Waren, u. a. Parfümeriewaren, ätherische Öle,

Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Geräte und Behälter für Haushalt und

Küche, könnten nicht „rein“ i. S. v. „sauber, makellos, gereinigt“ sein, da sie nicht

primär der Reinigung dienten. Der weitere Markenbestandteil „IN DIE ZUKUNFT“

weise keinen direkten Sinnzusammenhang zu den beanspruchten Waren auf. Ihm

könne keinerlei konkrete Aussage über Merkmale oder Eigenschaften der betroffenen Waren entnommen werden. Die verschiedenen Deutungen der Markenstelle

ergäben keinen vernünftigen Sinn, weshalb der Markenbestandteil bereits für sich

unterscheidungskräftig sei. Dies gelte erst recht für die Gesamtmarke, die mithin

mehrdeutig und interpretationsbedürftig sei und folglich Unterscheidungskraft besitze. Aus den dargelegten Gründen sei die angemeldete Marke auch nicht zur

Beschreibung von Merkmalen der konkret beanspruchten Waren geeignet und

daher nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg. Auch

nach Auffassung des Senats steht der Eintragung der angemeldeten Marke das

Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmung ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die

Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu

kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer

Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2002, 804, 806 (Nr. 35)

„Philips“; GRUR 2003, 514, 517 (Nr. 40) „Linde, Winward u. Rado“; GRUR 2004,

428, 431

(Nr. 48)

„Henkel“; BGH GRUR 2006, 850, 854

(Nr. 18)

„FUSSBALL WM 2006“). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf

die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf

die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. EuGH

a. a. O. (Nr. 50) „Henkel“; GRUR 2004, 943, 944 (Nr. 24) „SAT.2“; BGH a. a. O.

(Nr. 18) „FUSSBALL WM 2006“), wobei der Verkehr ein als Marke verwendetes

Zeichen i. d. R. so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer näheren

analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. EuGH a. a. O.

(Nr. 53) „Henkel“; BGH MarkenR 2000, 420, 421 „RATIONAL SOFTWARE

CORPORATION“; GRUR 2001, 1151, 1152 „marktfrisch“). Wortmarken besitzen

nach der Rechtsprechung insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn

ihnen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) „Postkantoor“; BGH

GRUR 2001, 1151, 1152 „marktfrisch“; GRUR 2005, 417, 418 „BerlinCard“;

a. a. O. (Nr. 19) „FUSSBALL WM 2006“). Das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft ist jedoch nicht auf Marken mit konkret merkmalsbeschreibendem

Begriffsgehalt beschränkt (vgl. EuGH a. a. O. (Nr. 70) „Postkantoor“; GRUR 2004,

680, 681 (Nr. 19) „BIOMILD“), sondern erfasst nach der Rechtsprechung u. a.

auch bloße Anpreisungen oder Werbeaussagen allgemeiner Art (vgl. EuGH

GRUR 2004, 1027 (Nr. 35) „DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“; BGH

GRUR 1995, 410, 411 „TURBO“; GRUR 2001, 735, 736 „Test it.“; GRUR 2002,

1070, 1071 „Bar jeder Vernunft“).

Die Anmelderin weist zwar zutreffend darauf hin, dass die dargelegten Beurteilungsgrundsätze in gleicher Weise für Wortmarken in Form von Slogans gelten,

wie die vorliegende Marke einen darstellt. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass

nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Wortmarken in Form

von Werbesprüchen vom Verkehr nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen werden wie andere Markenkategorien. Insoweit ist bei Slogans, die - im Vergleich zu einer ihnen möglicherweise auch innewohnenden Herkunftsfunktion -

eine im Vordergrund stehende Werbefunktion ausüben, dem Umstand Rechnung

zu tragen, dass die Durchschnittsverbraucher aus solchen Slogans gewöhnlich

nicht auf die Herkunft der Waren schließen (vgl. EuGH a. a. O. (Nr. 32-35) „DAS

PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“). Als einen derartigen Slogan aber, bei dem

für die angesprochenen Verkehrskreise im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren eindeutig eine rein werblich anpreisende Aussage im Vordergrund

steht, nicht hingegen die Funktion eines betrieblichen Herkunftshinweises, ist die

angemeldete Wortkombination zu beurteilen.

Die Durchschnittsverbraucher sowie auch die Händler der verschiedenen in den

Klassen 3, 5 und 21 beanspruchten Waren werden die aus allgemein geläufigen

deutschen Wörtern sprachgemäß zusammengesetzte Wortfolge „REIN IN DIE

ZUKUNFT“ in ihrer Gesamtheit ohne weitere analysierende Überlegungen als einen Slogan wahrnehmen, der entweder im Sinn von „rein, d. h. sauber, gereinigt in

die Zukunft“ oder aber ggf. auch im eher umgangssprachlichen Sinn von „rein,

d. h. herein bzw. hinein in die Zukunft“ verstanden werden kann. Zwar besitzt der

Spruch aufgrund des im doppelten Sinn zu verstehende Wortes „REIN“ einen gewissen Sprachwitz. Letztlich bringt er jedoch in jeder der beiden Begriffsbedeutungen nur die Zukunftsorientiertheit und Fortschrittlichkeit der so beworbenen Produkte zum Ausdruck, mit denen der Verbraucher bzw. sein Umfeld entweder „sauber, gereinigt“ oder überhaupt „hinein in die Zukunft“ gelangt. Insbesondere die

zuerst genannte Werbebotschaft drängt sich dem Verkehr im Zusammenhang mit

den beanspruchten Waren auf. Denn selbst wenn es sich nicht in jedem Fall um

Wasch- oder Reinigungsprodukte im engeren Sinn handelt, können doch alle Waren, neben möglichen weiteren Wirkungen und Verwendungszwecken, zumindest

auch zum Säubern, Reinigen bzw. Reinhalten von Gegenständen oder des Körpers dienen. Bei einer derart im Vordergrund stehenden werblichen Aussage hat

der Verkehr keine Veranlassung, aus dem Spruch auf die Herkunft der Waren aus

einem bestimmten Unternehmen zu schließen. Vielmehr lässt sich der Werbeslogan mit jedem x-beliebigen Unternehmen in Verbindung bringen, welches damit

Produkte anpreist, die in irgendeiner Weise der Reinlichkeit und Sauberkeit von

Personen bzw. Haushalts- oder sonstigen Gegenständen dienen.

Ströbele

Eisenrauch

Kirschneck

Bb