Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 09.10.2007 – 24 W (pat) 110/06

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 110/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 306 33 112.8

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 9. Oktober 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters

D

r. Ströbele sowie der Richterin Kirschneck und des Richters Eisenrauch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 08.05

G r ü n d e

I.

Die Wortmarke

FLÜSSIG-PULVER

ist nach einer Einschränkung noch für das folgende Warenverzeichnis

„Kl. 3: Wasch- und Bleichmittel, Weichspülmittel für Wäsche, Spülmittel für Wäsche und Geschirr, Fleckenentfernungsmittel,

Stärke für Wäschezwecke; Putz-, Polier-, Fettentfernungs-

und Schleifmittel, chemische Mittel zum Reinigen von Metall, Holz, Stein, Porzellan, Glas, Kunststoff und Textilien;

Seifen“

zur Eintragung in das Register angemeldet.

Mit Beschluss vom 29. August 2006 hat die mit einer Beamtin des höheren

Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamtes die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 8

Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die angemeldete sprachgemäße Wortzusammensetzung

aus dem deutschen Adjektiv „FLÜSSIG“ und dem deutschen Substantiv „PULVER“

beschreibe ein Pulver in flüssiger Form. Darin liege kein Widersinn. Ähnlich wie bei

Flüssiggas, welches bei bestimmten Temperaturen oder Druck aus dem gasförmigen in den flüssigen Zustand verwandelt werde, sei es ebenfalls denkbar und

möglich, pulverförmige Stoffe zu verflüssigen. Da man im Bereich der Wasch- und

Reinigungsmittel von Waschpulver spreche und im kosmetischen Bereich bereits

sog. „Flüssigpuder“ als antiallergische Hautwaschlotionen benutzt würden, liege es

ebenfalls nahe, die Bezeichnung „FLÜSSIG-PULVER“ im Bereich der Wasch- und

Reinigungsmittel zu verwenden. Dies sei genauso wenig ungewöhnlich, wie die

bekannte Bezeichnung „Flüssigseife“, da Seifen an sich feste oder halbfeste Gemische aus Natrium- und Kaliumsalzen höherer Fettsäuren darstellten. Selbst

wenn die angemeldete Bezeichnung „FLÜSSIG-PULVER“ noch nicht verwendet

werde, würden die angesprochenen Verkehrskreise diese im Zusammenhang mit

den beanspruchten Waren nicht als betrieblichen Herkunftshinweis eines bestimmten Unternehmens, sondern nur als Sachangabe auffassen, die das Wesen

der Waren beschreibe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Nach ihrer Auffassung

besitzt die angemeldete Marke Unterscheidungskraft. Es handle sich um eine lexikalische Erfindung, die in der deutschen Alltagssprache nicht geläufig und gebräuchlich sei. In der Begriffsbildung, die grammatikalisch korrekt „flüssiges Pulver“ lauten müsste, sei zudem ein Adjektiv sprachunüblich durch Bindestrich mit

einem Substantiv verbunden. Eine Herleitung ihrer Bedeutung aus den Begriffen

„Flüssiggas, Flüssigpuder“ oder „Flüssigseife“ erfordere von den hier angesprochenen Endverbrauchern analytische - naturwissenschaftliche - Überlegungen, die

diese nicht anstellten. Abgesehen davon bezeichneten die genannten Begriffe unterschiedliche Sachverhalte bzw. hätten, wie Flüssigpuder, keine feststehende

Bedeutung, so dass sich daraus keine Rückschlüsse auf den Aussagegehalt der

angemeldeten Wortkombination ergäben. Der Endverbraucher sei daran gewöhnt,

Wasch- oder Reinigungsprodukte entweder in flüssiger oder in Pulverform vorzufinden. Ein Pulver in flüssiger Form sei nicht bekannt. Da kein Sinn ergänzender

Bezug zwischen dem Begriff und den beanspruchten Waren bestehe, werde die

Bezeichnung solcher Produkte mit „FLÜSSIG-PULVER“ als widersprüchlich, eigentümlich und interpretationsbedürftig empfunden. Aus den dargelegten Gründen

könne die angemeldete Wortmarke auch nicht zur Beschreibung von Merkmalen

der konkret beanspruchten Waren dienen und sei daher nach der Bestimmung des

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ebenfalls nicht von der Eintragung ausgeschlossen.

Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),

den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere

auch auf die der Anmelderin übersandte Internet-Recherche des Senats, Bezug

genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg. Auch

nach Auffassung des Senats ist die angemeldete Marke wegen des Schutzhindernisses fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der

Eintragung in das Register ausgeschlossen.

Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmung ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die

Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu

kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer

Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2002, 804, 806 (Nr. 35)

„Philips“; GRUR 2003, 514, 517 (Nr. 40) „Linde, Winward u. Rado“; GRUR 2004,

428, 431 (Nr. 48) „Henkel“; BGH GRUR GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 18) „FUSS-

BALL WM 2006“). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die

Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. a. a. O. (Nr. 50)

„Henkel“; GRUR 2004, 943, 944 (Nr. 24) „SAT.2“; BGH a. a. O. (Nr. 18) „FUSS-

BALL WM 2006“), wobei der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen i. d. R so

aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer näheren analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. EuGH a. a. O. (Nr. 53) „Henkel“; BGH

MarkenR 2000,

420,

421

„RATIONAL SOFTWARE CORPORATION“;

GRUR 2001, 1151, 1152 „marktfrisch“). Wortmarken besitzen nach der Rechtsprechung insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl.

EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) „Postkantoor“; BGH a. a. O. „marktfrisch“;

GRUR 2001, 1153 „antiKALK“; GRUR 2005, 417, 418 „BerlinCard“; a. a. O.

(Nr. 19) „FUSSBALL WM 2006“). Ausgehend hiervon stellt sich die angemeldete

Marke „FLÜSSIG-PULVER“ nach Überzeugung des Senats als ein zusammengesetzter Begriff dar, dem die maßgeblichen inländischen Verkehrskreise lediglich

eine im Vordergrund stehende Sachaussage über die stoffliche Beschaffenheit der

in Rede stehenden Waren entnehmen werden und der auch in seiner sprachlicher

Form weder in syntaktischer noch in semantischer Hinsicht eine Ungewöhnlichkeit

und Eigenart aufweist (vgl. EuGH GRUR 2004, 680, 681 (Nr. 39) „BIOMILD“), in

welcher der Verkehr einen Hinweis auf die Herkunft der betreffenden Waren aus

einem bestimmten Unternehmen sehen könnte.

Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, ist die angemeldete Marke eine

entsprechend existierender Begriffe wie Flüssiggas oder Flüssigseife sprachübliche Substantivbildung aus zwei allgemein geläufigen deutschen Wörtern, dem

Adjektiv „flüssig“ und dem Substantiv „Pulver“. Dabei entspricht nicht nur die Verwendung von Adjektiven als Präfix in Zusammensetzungen mit Substantiven den

Regeln der deutschen Sprache (vgl. z. B geläufige Begriffe, wie „Braunbär“,

„Schwarzgeld“, „Großmarkt“ etc.), auch deren Verbindung mittels Bindestrich ist

eine nicht selten zu beobachtende Übung (vgl. hierzu in dem der Anmelderin

übermittelten Auszug aus dem Online-Wörterbuch „Wortschatz Universität Leipzig“

beispielsweise die mit Bindestrich geschriebenen Begriffskombinationen „Flüssig-

Droge“, „Flüssig-Ei“, „Flüssig-Eyeliner“).

Weiterhin ist festzustellen, dass neben üblichen ähnlichen Gattungsbezeichnungen für flüssige bzw. verflüssigte Stoffe wie Flüssigseife, Flüssiggas oder Flüssigpuder nach einer vom Senat durchgeführten (und der Anmelderin übermittelten)

Internet-Recherche auch die Begriffskombination „Flüssigpulver“ als solche auf

verschiedenen Produktebereichen als eine Sachangabe Verwendung findet, die

ersichtlich auf den Aggregatszustand von flüssigem, verflüssigtem oder in Flüssigkeit gelöstem bzw. sich lösendem Pulver hinweist (vgl. z. B. im Zusammenhang

mit Hochtemperaturbädern auf der Internet-Seite www.stroemung.at/...: „…Im

Lieferumfang enthalten sind 2 Flowmeter um die Luftzufuhr zu regeln und eine

Füllung Diffuser (Zirkoniumoxid) und Flüssigpulver (Aluminiumoxid). …“; im Zusammenhang mit Kosmetika die Internet-Seite www.polenflug.de/...: „Rosa Satin,

Pflege Flüssigpulver mit Encodermin…“; und im Zusammenhang mit Arzneimitteln

ein Chatbeitrag auf der Internet-Seite www.binationale-forum.de/: „…War am

Freitag noch beim Arzt, der auch Gürtelrose diagnostizierte. Habe Tabletten und

ein Flüssigpulver verschrieben bekommen. …“). Im Hinblick auf das Vorkommen

von Flüssigpulver in den branchennahen Bereichen der Chemie, der Pharmazie

und der Kosmetik, ist der Einsatz solchermaßen beschaffener Substanzen auch

im Bereich der hier in Rede stehenden Wasch- und Reinigungsmittel naheliegend.

Darauf, dass dies tatsächlich der Fall ist, weist i. Ü. die Verwendung des dem

Begriff „Flüssigpulver“ entsprechenden englischen Ausdrucks „liquid powder“

(Waschpulver = engl. washing powder) in englischsprachigen Produktbeschreibungen

für diverse Reinigungsmittel hin

(vgl. auf der

Internet-Seite

www.banchem.sk/...: „LUCIA® Fine liquid powder CITRUS … Properties: crème

abrasive preparation for washing of dish, wash basins, bath rooms and so on by

hands. …“; auf der Internet-Seite www.letsfixit.co.uk/... in einer Antwort unter der

Rubrik „Washing Machine FAQ“ (Frequent Asked Questions): „…If this is so, then

this is most likely the problem as there ist no chlorine bleaching agents in liquid

powder and ….“). Der Einwand der Anmelderin, es sei entweder nur pulverförmiges oder nur flüssiges Wasch- und Reinigungsmittel bekannt und die Bezeichnung

daher in sich widersprüchlich, ist vor diesem Hintergrund somit wenig überzeugend.

Nicht zu folgen vermag der Senat weiterhin der Auffassung der Anmelderin, wonach die angesprochenen Verkehrskreise in der angemeldeten Bezeichnung,

wenn überhaupt erst nach analytischen Überlegungen eine Sachaussage erkennen könnten. Angesichts des klaren, sofort fassbaren Sinngehalts der Bezeichnung „Flüssig-Pulver“ wird der durchschnittliche, normal informierte und aufmerksame Verbraucher im Zusammenhang mit Waren der beanspruchten Art vielmehr

nächstliegend an ein Wasch-, Reinigungs-, Putzmittel etc. denken, das in irgendeiner Weise flüssiges oder verflüssigtes Pulver enthält oder in einer solchen Form

angeboten wird, ohne sich weitere vertiefte Gedanken darüber zu machen, ob und

wie dies technisch bzw. chemisch möglich ist. Die Verbraucher sind gerade auf

dem Wasch- und Reinigungsmittelmarkt an vielfältige Produktformen und -innovationen gewöhnt, etwa an Mittel in Form von Tabletten (Tabs), Perlen, Lotionen,

Gels, Pasten, Pulver oder Puder, weshalb sie auch die ihnen bisher möglicherweise noch nicht bekannte Bezeichnung „Flüssig-Pulver“ ohne weiteres als eine

lediglich auf die stoffliche Beschaffenheit der Produkte hinweisende Sachangabe

auffassen werden. Gestützt wird diese Einschätzung nicht zuletzt durch die nachweisliche Verwendung des in seinem Aussagegehalt vergleichbaren Begriffs

„Flüssigwaschpulver“, der ausweislich der der Anmelderin übermittelten Google-

Trefferliste zu diesem Suchbegriff insbesondere in Meinungsäußerungen von

Verbrauchern einschlägiger Produkte ganz zwanglos als Bezeichnung von

Waschpulver in flüssiger Form gebraucht wird (vgl. z. B. „Meine Ware war nach

4 Tagen da und als ich das Paket aufmachte, sah ich, dass das Flüssigwaschpulver ausgelaufen war…“; „Dann wasche ich die Windeln mit Vorwäsche 40 Grad

mit Flüssigwaschpulver…“; „Und anstatt des teueren Teppichreinigungsmittel

nehme ich immer Flüssigwaschpulver…“).

Nachdem die angemeldete Marke somit bereits wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen ist, kann dahingestellt bleiben, ob

ihr der Schutz auch wegen des Eintragungshindernisses einer beschreibenden

freihaltebedürftigen Angabe i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu versagen wäre.

Ströbele

Eisenrauch

Kirschneck

Bb