Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 09.10.2007 – 24 W (pat) 110/06
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 110/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 306 33 112.8
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 9. Oktober 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters
D
r. Ströbele sowie der Richterin Kirschneck und des Richters Eisenrauch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I.
Die Wortmarke
FLÜSSIG-PULVER
ist nach einer Einschränkung noch für das folgende Warenverzeichnis
„Kl. 3: Wasch- und Bleichmittel, Weichspülmittel für Wäsche, Spülmittel für Wäsche und Geschirr, Fleckenentfernungsmittel,
Stärke für Wäschezwecke; Putz-, Polier-, Fettentfernungs-
und Schleifmittel, chemische Mittel zum Reinigen von Metall, Holz, Stein, Porzellan, Glas, Kunststoff und Textilien;
Seifen“
zur Eintragung in das Register angemeldet.
Mit Beschluss vom 29. August 2006 hat die mit einer Beamtin des höheren
Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamtes die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 8
Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die angemeldete sprachgemäße Wortzusammensetzung
aus dem deutschen Adjektiv „FLÜSSIG“ und dem deutschen Substantiv „PULVER“
beschreibe ein Pulver in flüssiger Form. Darin liege kein Widersinn. Ähnlich wie bei
Flüssiggas, welches bei bestimmten Temperaturen oder Druck aus dem gasförmigen in den flüssigen Zustand verwandelt werde, sei es ebenfalls denkbar und
möglich, pulverförmige Stoffe zu verflüssigen. Da man im Bereich der Wasch- und
Reinigungsmittel von Waschpulver spreche und im kosmetischen Bereich bereits
sog. „Flüssigpuder“ als antiallergische Hautwaschlotionen benutzt würden, liege es
ebenfalls nahe, die Bezeichnung „FLÜSSIG-PULVER“ im Bereich der Wasch- und
Reinigungsmittel zu verwenden. Dies sei genauso wenig ungewöhnlich, wie die
bekannte Bezeichnung „Flüssigseife“, da Seifen an sich feste oder halbfeste Gemische aus Natrium- und Kaliumsalzen höherer Fettsäuren darstellten. Selbst
wenn die angemeldete Bezeichnung „FLÜSSIG-PULVER“ noch nicht verwendet
werde, würden die angesprochenen Verkehrskreise diese im Zusammenhang mit
den beanspruchten Waren nicht als betrieblichen Herkunftshinweis eines bestimmten Unternehmens, sondern nur als Sachangabe auffassen, die das Wesen
der Waren beschreibe.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Nach ihrer Auffassung
besitzt die angemeldete Marke Unterscheidungskraft. Es handle sich um eine lexikalische Erfindung, die in der deutschen Alltagssprache nicht geläufig und gebräuchlich sei. In der Begriffsbildung, die grammatikalisch korrekt „flüssiges Pulver“ lauten müsste, sei zudem ein Adjektiv sprachunüblich durch Bindestrich mit
einem Substantiv verbunden. Eine Herleitung ihrer Bedeutung aus den Begriffen
„Flüssiggas, Flüssigpuder“ oder „Flüssigseife“ erfordere von den hier angesprochenen Endverbrauchern analytische - naturwissenschaftliche - Überlegungen, die
diese nicht anstellten. Abgesehen davon bezeichneten die genannten Begriffe unterschiedliche Sachverhalte bzw. hätten, wie Flüssigpuder, keine feststehende
Bedeutung, so dass sich daraus keine Rückschlüsse auf den Aussagegehalt der
angemeldeten Wortkombination ergäben. Der Endverbraucher sei daran gewöhnt,
Wasch- oder Reinigungsprodukte entweder in flüssiger oder in Pulverform vorzufinden. Ein Pulver in flüssiger Form sei nicht bekannt. Da kein Sinn ergänzender
Bezug zwischen dem Begriff und den beanspruchten Waren bestehe, werde die
Bezeichnung solcher Produkte mit „FLÜSSIG-PULVER“ als widersprüchlich, eigentümlich und interpretationsbedürftig empfunden. Aus den dargelegten Gründen
könne die angemeldete Wortmarke auch nicht zur Beschreibung von Merkmalen
der konkret beanspruchten Waren dienen und sei daher nach der Bestimmung des
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ebenfalls nicht von der Eintragung ausgeschlossen.
Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),
den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere
auch auf die der Anmelderin übersandte Internet-Recherche des Senats, Bezug
genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg. Auch
nach Auffassung des Senats ist die angemeldete Marke wegen des Schutzhindernisses fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der
Eintragung in das Register ausgeschlossen.
Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmung ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die
Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu
kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2002, 804, 806 (Nr. 35)
„Philips“; GRUR 2003, 514, 517 (Nr. 40) „Linde, Winward u. Rado“; GRUR 2004,
428, 431 (Nr. 48) „Henkel“; BGH GRUR GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 18) „FUSS-
BALL WM 2006“). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die
Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. a. a. O. (Nr. 50)
„Henkel“; GRUR 2004, 943, 944 (Nr. 24) „SAT.2“; BGH a. a. O. (Nr. 18) „FUSS-
BALL WM 2006“), wobei der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen i. d. R so
aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer näheren analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. EuGH a. a. O. (Nr. 53) „Henkel“; BGH
MarkenR 2000,
420,
„RATIONAL SOFTWARE CORPORATION“;
GRUR 2001, 1151, 1152 „marktfrisch“). Wortmarken besitzen nach der Rechtsprechung insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl.
EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) „Postkantoor“; BGH a. a. O. „marktfrisch“;
GRUR 2001, 1153 „antiKALK“; GRUR 2005, 417, 418 „BerlinCard“; a. a. O.
(Nr. 19) „FUSSBALL WM 2006“). Ausgehend hiervon stellt sich die angemeldete
Marke „FLÜSSIG-PULVER“ nach Überzeugung des Senats als ein zusammengesetzter Begriff dar, dem die maßgeblichen inländischen Verkehrskreise lediglich
eine im Vordergrund stehende Sachaussage über die stoffliche Beschaffenheit der
in Rede stehenden Waren entnehmen werden und der auch in seiner sprachlicher
Form weder in syntaktischer noch in semantischer Hinsicht eine Ungewöhnlichkeit
und Eigenart aufweist (vgl. EuGH GRUR 2004, 680, 681 (Nr. 39) „BIOMILD“), in
welcher der Verkehr einen Hinweis auf die Herkunft der betreffenden Waren aus
einem bestimmten Unternehmen sehen könnte.
Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, ist die angemeldete Marke eine
entsprechend existierender Begriffe wie Flüssiggas oder Flüssigseife sprachübliche Substantivbildung aus zwei allgemein geläufigen deutschen Wörtern, dem
Adjektiv „flüssig“ und dem Substantiv „Pulver“. Dabei entspricht nicht nur die Verwendung von Adjektiven als Präfix in Zusammensetzungen mit Substantiven den
Regeln der deutschen Sprache (vgl. z. B geläufige Begriffe, wie „Braunbär“,
„Schwarzgeld“, „Großmarkt“ etc.), auch deren Verbindung mittels Bindestrich ist
eine nicht selten zu beobachtende Übung (vgl. hierzu in dem der Anmelderin
übermittelten Auszug aus dem Online-Wörterbuch „Wortschatz Universität Leipzig“
beispielsweise die mit Bindestrich geschriebenen Begriffskombinationen „Flüssig-
Droge“, „Flüssig-Ei“, „Flüssig-Eyeliner“).
Weiterhin ist festzustellen, dass neben üblichen ähnlichen Gattungsbezeichnungen für flüssige bzw. verflüssigte Stoffe wie Flüssigseife, Flüssiggas oder Flüssigpuder nach einer vom Senat durchgeführten (und der Anmelderin übermittelten)
Internet-Recherche auch die Begriffskombination „Flüssigpulver“ als solche auf
verschiedenen Produktebereichen als eine Sachangabe Verwendung findet, die
ersichtlich auf den Aggregatszustand von flüssigem, verflüssigtem oder in Flüssigkeit gelöstem bzw. sich lösendem Pulver hinweist (vgl. z. B. im Zusammenhang
mit Hochtemperaturbädern auf der Internet-Seite www.stroemung.at/...: „…Im
Lieferumfang enthalten sind 2 Flowmeter um die Luftzufuhr zu regeln und eine
Füllung Diffuser (Zirkoniumoxid) und Flüssigpulver (Aluminiumoxid). …“; im Zusammenhang mit Kosmetika die Internet-Seite www.polenflug.de/...: „Rosa Satin,
Pflege Flüssigpulver mit Encodermin…“; und im Zusammenhang mit Arzneimitteln
ein Chatbeitrag auf der Internet-Seite www.binationale-forum.de/: „…War am
Freitag noch beim Arzt, der auch Gürtelrose diagnostizierte. Habe Tabletten und
ein Flüssigpulver verschrieben bekommen. …“). Im Hinblick auf das Vorkommen
von Flüssigpulver in den branchennahen Bereichen der Chemie, der Pharmazie
und der Kosmetik, ist der Einsatz solchermaßen beschaffener Substanzen auch
im Bereich der hier in Rede stehenden Wasch- und Reinigungsmittel naheliegend.
Darauf, dass dies tatsächlich der Fall ist, weist i. Ü. die Verwendung des dem
Begriff „Flüssigpulver“ entsprechenden englischen Ausdrucks „liquid powder“
(Waschpulver = engl. washing powder) in englischsprachigen Produktbeschreibungen
für diverse Reinigungsmittel hin
(vgl. auf der
Internet-Seite
www.banchem.sk/...: „LUCIA® Fine liquid powder CITRUS … Properties: crème
abrasive preparation for washing of dish, wash basins, bath rooms and so on by
hands. …“; auf der Internet-Seite www.letsfixit.co.uk/... in einer Antwort unter der
Rubrik „Washing Machine FAQ“ (Frequent Asked Questions): „…If this is so, then
this is most likely the problem as there ist no chlorine bleaching agents in liquid
powder and ….“). Der Einwand der Anmelderin, es sei entweder nur pulverförmiges oder nur flüssiges Wasch- und Reinigungsmittel bekannt und die Bezeichnung
daher in sich widersprüchlich, ist vor diesem Hintergrund somit wenig überzeugend.
Nicht zu folgen vermag der Senat weiterhin der Auffassung der Anmelderin, wonach die angesprochenen Verkehrskreise in der angemeldeten Bezeichnung,
wenn überhaupt erst nach analytischen Überlegungen eine Sachaussage erkennen könnten. Angesichts des klaren, sofort fassbaren Sinngehalts der Bezeichnung „Flüssig-Pulver“ wird der durchschnittliche, normal informierte und aufmerksame Verbraucher im Zusammenhang mit Waren der beanspruchten Art vielmehr
nächstliegend an ein Wasch-, Reinigungs-, Putzmittel etc. denken, das in irgendeiner Weise flüssiges oder verflüssigtes Pulver enthält oder in einer solchen Form
angeboten wird, ohne sich weitere vertiefte Gedanken darüber zu machen, ob und
wie dies technisch bzw. chemisch möglich ist. Die Verbraucher sind gerade auf
dem Wasch- und Reinigungsmittelmarkt an vielfältige Produktformen und -innovationen gewöhnt, etwa an Mittel in Form von Tabletten (Tabs), Perlen, Lotionen,
Gels, Pasten, Pulver oder Puder, weshalb sie auch die ihnen bisher möglicherweise noch nicht bekannte Bezeichnung „Flüssig-Pulver“ ohne weiteres als eine
lediglich auf die stoffliche Beschaffenheit der Produkte hinweisende Sachangabe
auffassen werden. Gestützt wird diese Einschätzung nicht zuletzt durch die nachweisliche Verwendung des in seinem Aussagegehalt vergleichbaren Begriffs
„Flüssigwaschpulver“, der ausweislich der der Anmelderin übermittelten Google-
Trefferliste zu diesem Suchbegriff insbesondere in Meinungsäußerungen von
Verbrauchern einschlägiger Produkte ganz zwanglos als Bezeichnung von
Waschpulver in flüssiger Form gebraucht wird (vgl. z. B. „Meine Ware war nach
4 Tagen da und als ich das Paket aufmachte, sah ich, dass das Flüssigwaschpulver ausgelaufen war…“; „Dann wasche ich die Windeln mit Vorwäsche 40 Grad
mit Flüssigwaschpulver…“; „Und anstatt des teueren Teppichreinigungsmittel
nehme ich immer Flüssigwaschpulver…“).
Nachdem die angemeldete Marke somit bereits wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen ist, kann dahingestellt bleiben, ob
ihr der Schutz auch wegen des Eintragungshindernisses einer beschreibenden
freihaltebedürftigen Angabe i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu versagen wäre.
Ströbele
Eisenrauch
Kirschneck
Bb