Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 10.10.2007 – 28 W (pat) 7/05

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

10. Oktober 2007

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend die Marke 399 56 493

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Stoppel, der Richterin Werner und des Richters Schell

beschlossen:

Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 7, 9,

11, 12, 14, 16, 18, 21, 25, 28, 34, 36, 37, 39, 40, 41 und 42 am 1. August 2000

eingetragene und am 31. August 2000 veröffentlichte Marke

ist aus der prioritätsälteren, am 7. November 1997 eingetragenen Wortmarke

2 104 226

Delphin

Widerspruch eingelegt worden, die für die nachfolgend aufgeführten Waren der

Klassen 9, 16, 28, 41

„Text-, Ton- und Bildträger, ausgenommen unbelichtete Filme;

Druckereierzeugnisse, nämlich Druckschriften, Zeitungen und

Zeitschriften, Bücher, Kataloge, Spiele; Lehr- und Unterrichtsmittel

(ausgenommen Apparate und Füllfederhalter, Tintenschreiber,

Fasermaler, Faserschreiber, Kugelschreiber, Textmarker, Tintenkorrekturstifte), soweit in Klasse 16 enthalten; Produktion von

Text-, Ton- und Bildaufnahmen auf Text-, Ton- und Bildträgern;

Veröffentlichung und Herausgabe von Druckschriften, Zeitungen,

Zeitschriften und Büchern“

geschützt ist.

Die Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

teilweise Löschung der angegriffenen Marke für die Waren

„Kassetten und Tonbandgeräte, Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Bild und Ton, Bücher, Magazine,

Periodika, Druckereierzeugnisse, Büroartikel, Schreibwaren, Anschlagtafeln aus Papier oder Pappe, Papierschilder, Handbücher,

Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate), Spielkarten, Poster, Photographien“

angeordnet und den Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen. Auf die zulässigerweise erhobene Benutzungseinrede der Markeninhaberin habe die Widersprechende unstreitig eine rechtserhaltende Benutzung für die Waren „Druckschriften, Bücher, Kataloge, Spiele, Veröffentlichung und Herausgabe von Druckschriften und Büchern“ glaubhaft gemacht, zu denen die gelöschten Waren der

angegriffenen Marke in einen relevanten Ähnlichkeitsbereich einzuordnen wären.

Deshalb müssten an den Abstand der Vergleichsmarken hohe Anforderungen

gestellt werden, die von dem angegriffenen Zeichen jedoch nicht eingehalten

würden. Die Markenwörter unterschieden sich in klanglicher Hinsicht lediglich

durch den Buchstaben „n“ am Wortende der Widerspruchsmarke. Diese Abweichung trete nicht hinreichend prägnant hervor, um eine Verwechslungsgefahr

wirksam ausschließen zu können.

Hiergegen wendet sich die Markeninhaberin mit ihrer Beschwerde. Sie hat im

Laufe des Beschwerdeverfahrens die Einrede nach § 43 Abs. 1 MarkenG wieder

in vollem Umfang aufgegriffen und vorgetragen, die von der Widersprechenden

vorgelegten Unterlagen könnten nicht als ausreichend angesehen werden, um

eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke zu belegen. Zudem

seien die Vergleichswaren als unähnlich zu werten. Auch die Vergleichsmarken

wiesen aufgrund ihrer deutlich differierenden Begriffsinhalte keine relevante Ähnlichkeit auf, so dass eine Verwechslungsgefahr nicht gegeben sei. Dies gelte

selbst bei Annahme einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, die jedoch aufgrund ihrer eindeutigen Belegung mit der Tierbezeichnung „Delphin“ nur bedingt zum Herkunftshinweis geeignet sei.

Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Erinnerungsbeschluss vom 4. November 2004

aufzuheben und den Widerspruch zurückzuweisen.

Die Widersprechende ist der Beschwerde entgegengetreten und hat weitere

Benutzungsunterlagen eingereicht. Danach sei die Widerspruchsmarke für die

Waren „Bücher“ rechtserhaltend benutzt worden. Mit diesen Produkten seien die

Waren, für die die Markenstelle die teilweise Löschung der angegriffenen Marke

angeordnet habe, identisch bzw. hochgradig ähnlich. Angesichts der ausgeprägten klanglichen Ähnlichkeit der beiden Markenwörter „Delphin“ und „DELPHI“

müsse bei dieser Sachlage mit Verwechslungen zwischen den Vergleichszeichen

gerechnet werden, zumal die unterschiedlichen Bedeutungsgehalte wegen der

klanglichen Ähnlichkeit der Markenwörter vom Publikum regelmäßig nicht erfasst

werden könnten.

Die Widersprechende und Beschwerdegegnerin beantragt sinngemäß,

die Beschwerde zurückzuweisen.

An der mündlichen Verhandlung hat die Markeninhaberin - wie zuvor schriftsätzlich mitgeteilt - nicht teilgenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache erfolglos. Die Markenstelle hat zu

Recht die teilweise Löschung des angegriffenen Zeichens wegen bestehender

Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG angeordnet.

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt unter Abwägung aller hierfür

maßgebenden Umstände,

insbesondere

der Kennzeichnungskraft

der

Widerspruchsmarke,

der Ähnlichkeit

der

gegenseitigen Waren

bzw.

Dienstleistungen sowie der Markenähnlichkeit (BGH GRUR 2000, 506, 508 –

ATTACHÉ/TISSERAND).

Ob die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aufgrund eines beschreibenden Bedeutungsanklangs des Markenwortes „Delphin“ ursprünglich als

unterdurchschnittlich zu werten war, kann dahingestellt bleiben, da die Widersprechenden in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen hat,

dass es sich bei dem Zeichen um eine auf dem hier maßgeblichen Produktsektor

langjährig benutzte und auf dem Markt gut etablierte Marke handelt. Dies

erscheint geeignet, eine möglicherweise zunächst gegebene Kennzeichnungsschwäche zu überwinden, so dass der Widerspruchsmarke ein durchschnittlicher Schutzumfang zuzubilligen ist.

Nachdem die Widersprechende im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und

Markenamt Glaubhaftmachungsunterlagen vorgelegt hat, wurde die Einrede der

Nichtbenutzung von der Inhaberin der angegriffenen Marke zunächst für die

Waren „Druckschriften, Bücher, Kataloge, Spiele“ fallengelassen. Im Beschwerdeverfahren hat sie die Einrede nach § 43 Abs. 1 MarkenG dann zulässigerweise

wieder in vollem Umfang aufgegriffen (vgl. hierzu Ströbele in Ströbele/Hacker,

MarkenG, 8. Aufl., § 43 Rdn. 22). Somit war von der Widersprechenden nach § 43

Abs. 1 Satz 2 MarkenG eine rechtserhaltende Benutzung ihrer Marke für die Zeit

der letzten fünf Jahre vor dieser Beschwerdeentscheidung glaubhaft zu machen,

nämlich von Oktober 2002 bis Oktober 2007. Da die Widerspruchsmarke zum

Zeitpunkt der Veröffentlichung der angegriffenen Marke (am 31. August 2000)

noch keine 5 Jahre eingetragen war (Eintragungszeitpunkt war der 7. November 1997), bedurfte es hingegen keiner Glaubhaftmachung für den Zeitraum des

Die von der Widersprechenden vorgelegten Unterlagen belegen die

rechtserhaltende Benutzung der Marke in Deutschland für die Ware „Bücher“.

Soweit die Markeninhaberin dem entgegenhält, aus der eingereichten Eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers der Widersprechenden, Herrn

Dr. S…, vom 10. September 2007, ergebe sich nicht mit der

erforderlichen Deutlichkeit, in welcher Eigenschaft er diese abgebe und wie er zu

den darin versicherten Erkenntnissen gelangt sei, vermag dies kein anderes

Ergebnis zu begründen. An die Glaubhaftmachung nach § 43 Abs. 1 MarkenG

sind deutlich geringere Anforderungen zu stellen, als dies etwa beim Strengbeweis

der Fall ist. Während dieser stets zur vollen Überzeugung des Gerichts führen

muss, genügt bei der Glaubhaftmachung bereits eine „überwiegende Wahrscheinlichkeit“. Erfolgt die Glaubhaftmachung durch eine Eidesstattliche Versicherung, ist zunächst von der Kompetenz des Erklärenden sowie der inhaltlichen

Richtigkeit der darin erklärten Tatsachen auszugehen. Etwas anderes gilt nur,

wenn die Eidesstattliche Versicherung in sich unschlüssig ist und sich dadurch

Anhaltspunkte für ihre Unrichtigkeit ergeben. Dies ist hier nicht der Fall. Damit ist

die vorgelegte Eidesstattliche Versicherung geeignet, die nach § 43 Abs. 1

MarkenG beweisbedürftigen Tatsachen glaubhaft zu machen. Mit ihr wurde eine

ununterbrochene Benutzung des älteren Zeichens für die von ihr umfassten

Waren „Bücher“ seit dem Jahr 2000 belegt, wobei die jährlichen Umsatzzahlen

zum weitaus überwiegenden Teil im …stelligen Euro-Bereich lagen und

keinerlei Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Benutzungshandlungen aufkommen

lassen. Zudem wurden Unterlagen eingereicht, aus denen sich die konkrete Art

und Weise der Verwendung der Marke im Zusammenhang mit den fraglichen

Waren ergibt.

Zu den genannten Waren liegen die Vergleichswaren des angegriffenen Zeichens,

für die die teilweise Löschung der Marke angeordnet wurde, teilweise in einem

ausgeprägten, teilweise in einem entfernteren Ähnlichkeitsbereich. Für eine von

den Feststellungen der Markenstelle abweichende Wertung besteht für den Senat

keinerlei Anlass. Damit sind an den zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr

zu stellenden Abstand der Marken strenge Anforderungen zu stellen, denen die

angegriffene Marke jedenfalls in klanglicher Hinsicht nicht genügt.

Klanglich unterscheiden sich die Marken lediglich durch den zusätzlichen Konsonanten „n“ der Widerspruchsmarke, der sich zudem am erfahrungsgemäß vom

Verkehr weniger beachteten Wortende befindet

(vgl. hierzu Hacker

in

Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 9 Rdn. 131 m. w. N.). Nach den allgemeinen

Sprachregeln bleibt diese Abweichung bei der Aussprache des Markenworts

weitgehend unbetont und ist in klanglicher Hinsicht deshalb kaum wahrzunehmen.

Somit sind die Markenwörter in ihrem Klangbild nahezu identisch, so dass den

angesprochenen Verbrauchern eine hinreichend sichere Abgrenzung nicht

möglich ist, zumal sich die Vergleichsmarken regelmäßig nicht nebeneinander

begegnen werden, sondern aus der eher unvollständigen Erinnerung heraus

voneinander unterschieden werden müssen. Die Marken kommen sich somit

selbst im Fall einer entfernteren Warenähnlichkeit in klanglicher Hinsicht zu nahe,

um Verwechslungen in beachtlichem Umfang zu verhindern. Zu einem Heraushören unterschiedlicher Bedeutungsgehalte, durch die einer Verwechslungsgefahr

entgegengewirkt werden könnte, kann es bei dieser Sachlage gar nicht erst

kommen (vgl. nochmals Hacker, a. a. O., § 9 Rdn. 155 m. w. N.).

Die Beschwerde war somit zurückzuweisen. Für eine Kostenentscheidung bestand keine Veranlassung (§ 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG).

Stoppel

Werner

Schell

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