Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 11.10.2007 – 10 W (pat) 26/06

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

10 W (pat) 26/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die Patentanmeldung 199 39 899.2

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 11. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden

Richter Schülke sowie die Richterinnen Püschel und Martens

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Am 22. August 1999

reichte Herr W…

(im Folgenden: Anmelder) eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung: „Reinigungseinrichtung für rotationssymmetrische Körper“ beim Deutschen Patent- und Markenamt ein. Prüfungsantrag wurde am 27. Januar 2000 gestellt, die Gebühr für diesen Antrag jedoch nicht

entrichtet.

Nachdem im September 2000 auf Antrag des Anmelders eine Umschreibung der

Anmeldung auf einen am Beschwerdeverfahren nicht beteiligten Dritten erfolgt

war, wurde seinem erneuten Antrag vom 18. November 2004 auf Umschreibung

auf

ihn vom Patentamt stattgegeben. Aufgrund eines von Herrn B… als

Gläubiger (im Folgenden: Antragsgegner) gegen den Anmelder erwirkten Pfändungsbeschlusses des Amtsgerichts Schöneberg wurde am 12. Januar 2005 die

Zwangsvollstreckungsmaßnahme im Register vermerkt. Mit Schreiben vom 20. Januar 2005 hat der Anmelder mitgeteilt, er habe die Anmeldung auf die Antragstellerin übertragen, und beantrage, dies im Register zu vermerken. Der Antragsgegner hat einer Umschreibung auf diese widersprochen. Die Antragstellerin, die ihre

Rechte an der Patentanmeldung aus einem Verwertungsvertrag mit dem Anmelder aus dem Jahr 1999 herleitet, hat ihrerseits am 5. Juli 2005 die Umschreibung

beantragt.

Mit Beschluss vom 2. März 2006 hat das Patentamt den Umschreibungsantrag der

Antragstellerin zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie sinngemäß

beantragt, sie als Anmelderin im Register einzutragen.

Der Antragsgegner hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Anmelder, über dessen Antrag vom 20. Januar 2005 bisher nicht entschieden

wurde, hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Das Patentamt hat im Juli 2007 mitgeteilt, dass die Anmeldung als zurückgenommen gelte, nachdem die Prüfungsantragsgebühr nicht gezahlt worden sei. Der Senat hat die Beteiligten hiervon unterrichtet und der Antragstellerin die Rücknahme

der Beschwerde anheimgestellt, da ein Rechtsschutzinteresse für die Fortsetzung

des Beschwerdeverfahrens nicht mehr gegeben sein dürfte. Hierzu haben sich die

Beteiligten - insbesondere die Antragstellerin trotz beantragter Fristverlängerung

zur Glaubhaftmachung eines Rechtsschutzinteresses - nicht geäußert.

II

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, da der Antrag auf Umschreibung im

Laufe des Beschwerdeverfahrens unzulässig geworden ist.

1. Die Frist zur Zahlung der Prüfungsantragsgebühr endete 7 Jahre nach Einreichung der Anmeldung (22. August 1999) und ist damit am 23. August 2006 abgelaufen (§ 44 Abs. 2 Satz 3 PatG). Der Anmelder hatte zwar am 29. Januar 2000

Prüfungsantrag gestellt, die Prüfungsgebühr wurde jedoch nicht entrichtet. Mit Ablauf der Zahlungsfrist gilt der Prüfungsantrag nach § 6 Abs. 2 PatKostG als zurückgenommen mit der Folge, dass nach § 58 Abs. 3 PatG die Rücknahme der

Anmeldung fingiert wird.

2. Mit dem Eintritt der Rücknahmefiktion der Anmeldung während des Beschwerdeverfahrens ist die beantragte Umschreibung gegenstandslos geworden. Dem

Antrag auf Umschreibung fehlt nunmehr die Zulässigkeit, nachdem trotz Aufforderung durch den Senat die Antragstellerin weder ein Rechtsschutzinteresse geltend

gemacht hat noch ein solches erkennbar ist.

Für die anhängige Beschwerde folgt daraus, dass sie als unbegründet zurückzuweisen ist (vgl. Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 6. Auflage, § 73, Rdn. 75).

3. Obwohl es nach ständiger Rechtsprechung des Senats der Billigkeit entsprechen würde, in Umschreibungsverfahren als echte Streitverfahren dem Unterliegenden die Verfahrenskosten aufzuerlegen, hat der Senat vorliegend davon Abstand genommen, nachdem die Unbegründetheit der Beschwerde auf einem Umstand beruht, der nicht im Einflussbereich der Antragstellerin liegt.

Schülke

Püschel

Martens

Be