Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 11.10.2007 – 26 W (pat) 78/04

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

11. Oktober 2007

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend die Marke 301 59 871

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie des Richters Reker und der Richterin

Kopacek

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Gegen die für die Waren

Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Biere mit

Cannabis-Zusatz; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer

und andere alkoholfreie Getränke, jeweils mit Cannabis-Zusatz;

Fruchtgetränke und Fruchtsäfte, jeweils mit Cannabis-Zusatz; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von cannabishaltigen Getränken; alkoholische Getränke (ausgenommen Biere) mit

Cannabis-Zusatz

eingetragene Wort-Bild-Marke 301 59 871

ist Widerspruch erhoben worden aus den beiden Gemeinschaftsmarken

EU 001073 949

CANNABIS,

die für die Waren und Dienstleistungen

32 Biere

33 Weine, Spirituosen, Liköre, Sekt, Schaumwein, Champagne

42 Verpflegung, Betrieb von Restaurants, Selbstbedienungsrestaurants, Bierstuben, Eisdiele, Pizzerien

eingetragen ist, sowie aus EU 000644 831

die für die Waren

32 Biere

33 Weine, Spirituosen und Liköre

eingetragen ist.

Die Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Widersprüche aus beiden Gemeinschaftsmarken zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, bei teilweise identischen Waren der Vergleichsmarken sei

die Kennzeichnungskraft sowohl der Wortmarke „Cannabis“ als auch des gleichlautenden Wortbestandteils in der widersprechenden Wort-Bild-Marke wesentlich

eingeschränkt. Bei „CANNABIS“ handele es sich um ein Synonym für „Hanf“ und

damit um eine glatt beschreibende Angabe, die lediglich die stoffliche Zusammensetzung der so gekennzeichneten Waren beschreibe bzw. die Dienstleistungen

dahingehend näher erläutere, dass hier bevorzugt Produkte mit Cannabis gereicht

würden; die von der Markenstelle durchgeführten Internetrecherchen belegten

dies. Aus dem Zeichenteil „Cannabis“ der Wort-Bild-Marke könnten daher keine

Verbietungsrechte hergeleitet werden; auch die Wortmarke „Cannabis“ könne einen nur beschränkten Schutzumfang beanspruchen, der lediglich die Eigenprägung umfasse. In der angegriffenen Marke entstehe durch das Hinzutreten der

Markenwörter „The“ und „Club“ ein mehrgliedriges Wortgebilde, das sich von dem

jeweiligen Wortbestandteil „CANNABIS“ in beiden Widerspruchsmarken klanglich

auch unter ungünstigen Kommunikationsbedingungen deutlich unterscheide. Insbesondere liefere das Wort „Club“ eine zusätzliche begriffliche Unterscheidungshilfe. Da der Bildbestandteil in der jüngeren Marke als Darstellung einer Cannabis-

Pflanze im Hinblick auf die beanspruchten Waren glatt beschreibenden Charakter

habe, bestehe auch keine Verwechslungsgefahr zwischen dem Bildelement der

jüngeren Marke und der Bezeichnung „CANNABIS“ in den beiden Widerspruchsmarken. Der die angegriffene Marke prägende Textbestandteil „The Cannabis

Club“ sei zudem weder die naheliegende, noch ungezwungene oder erschöpfende

Benennung des Bildbestandteils der widersprechenden Wort-Bild-Marke.

Hiergegen wenden sich die Widersprechenden mit der Beschwerde. Sie vertreten

die Auffassung, beide Widersprüche seien zu Unrecht zurückgewiesen worden.

Zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke EU 000644 831,

die ebenfalls eine Wort-Bild-Marke darstelle, wiesen die stilisierten Darstellungen

einer Hanfpflanze Gemeinsamkeiten auf und seien zudem nach Art eines Wappenschildes gebildet. Außerdem enthielten beide Vergleichsmarken das optisch

hervorgehobene Wort „CANNABIS“. Die Unterschiede in der Bilddarstellung würden demgegenüber deutlich zurücktreten, wobei es zu berücksichtigen gelte, das

der Durchschnittsverbraucher bei billigen Alltagsprodukten zum baldigen Verzehr

einen nur geringen Grad an Aufmerksamkeit an den Tag lege. Klanglich würden

beiden Marken mit „CANNABIS“ wiedergegeben. Dies gelte insbesondere auch für

die jüngere Marke, da der Verkehr gerade auf dem Getränkesektor dazu neige,

Zeichen zu verkürzen. In der jüngeren Marke würden daher „The“ als Artikel und

„Sud“ als Synonym für eine Flüssigkeit bei der Benennung weggelassen. Gleiches

gelte aber auch für „Club“ als kaum unterscheidungskräftiges Wort für Orte, an

denen häufig Getränke konsumiert würden (z. B. Nachtclub). Zudem seien auch

„CANNABIS CLUB“ und „CANNABIS“ noch klanglich ähnlich. Das Wort

„CANNABIS“ bzw. das stilisierte Hanfblatt seien keine produktbeschreibenden Angaben; selbst wenn dies so wäre, würden diese Bestandteile zum Gesamteindruck

beitragen, weshalb sie nicht einfach weggelassen werden könnten. Zumindest ein

erheblicher Teil des Verkehrs werde indes die Bezeichnung „Cannabis“ als Fantasiebezeichnung auffassen, die auf die „verbotene Pflanze“ desselben Namens

hinweise. Bei „Cannabis“ handele es sich um ein Betäubungsmittel, dessen unerlaubter Anbau, Besitz und Erwerb mit Strafe bedroht sei. Dies sei vor allem dem

jüngeren Publikum bekannt. Die vorliegenden Produkte eigneten sich als sog.

„Szenegetränke“, die nicht aufgrund vermuteter Cannabis-Zusätze, sondern wegen gleichwohl unscharfer Assoziationen mit einem Lebensgefühl konsumiert

würden. Der Verkehr würde - ebenso wie bei dem Parfüm „Opium“ oder dem Getränk „Coca-Cola“ - bei den vorliegenden Produkten nicht vermuten, dass es berauschende Zusätze enthalte. Daher seien Namen von Rauschmitteln auch als

Marken eingetragen worden, wie z. B. „ecstasy“ oder „Hashish“. Soweit für Bier

ausdrücklich auf den Cannabis-Zusatz hingewiesen werde, entspreche das dem

Lebensmittelrecht, da in Deutschland hergestelltes Bier keinen Hanf enthalten

dürfe. Aus den vorgenannten Gründen sei auch eine Verwechslungsgefahr mit der

Widerspruchsmarke EU 001073 949 gegeben, die nur aus dem Wort „CANNABIS“

bestehe.

Die Widersprechenden beantragen daher sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle insoweit aufzuheben, als die Widersprüche aus den betreffenden EU-Marken zurückgewiesen

wurden und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke aufgrund dieser Widersprüche anzuordnen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie erachtet eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken nicht für

gegeben. Die Bezeichnung „Cannabis“ sei kennzeichnungsschwach und bilde mit

den weiteren Bestandteilen in der angegriffenen Marke einen Gesamtbegriff.

Ursprünglich hat die Markeninhaberin darauf hingewiesen, dass die Widerspruchsmarke EU

000644 831 mit

endgültiger Entscheidung

vom

29. November 2004 zurückgewiesen worden sei. Die diesbezügliche Beschwerde

sei daher unbegründet. Die weitere Widerspruchsmarke EU 001073 949 sei im

Umfang der Klassen 32 und 33 vom HABM für nichtig erklärt worden sei. Damit

fehle der Beschwerde jegliche Rechtsgrundlage.

Auf die vom Bundespatentgericht erfolgte Mitteilung vom 16. Februar 2007, dass

sich das Beschwerdeverfahren aufgrund der Löschung der Widerspruchsmarken

EU 000644 831 und EU 001073 949 erledigt habe, haben die Widersprechenden

am 28. Februar 2007 vorgetragen, die Gemeinschaftsmarke EU 001073 949 sei

nicht gelöscht, da die Entscheidung des HABM nicht rechtskräftig geworden sei.

Vielmehr sei insoweit eine Beschwerde beim EuG anhängig. Zum Nachweis

wurde ein Auszug aus dem Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft vom

28. Oktober 2006 beigefügt. Die Widerspruchsmarke EU 000644831 sei Gegenstand einer Umwandlung in die deutsche Markenanmeldung 305 26 937.2/33

und als solche dem Beschwerdeverfahren weiterhin zugrunde zu legen. Zum

Nachweis wurde eine Kopie der Zugangsmitteilung des Umwandlungsantrags beigefügt. Daraufhin hat das Bundespatentgericht die Fortführung des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens verfügt.

Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf den Akteninhalt nebst Anlagen

Bezug genommen.

II

Die zulässige Beschwerde erweist sich als nicht begründet. Zwischen den Vergleichsmarken besteht eine Gefahr von Verwechslungen i. S. d. §§ 42, 9 Abs. 1

Nr. 2 MarkenG in keiner denkbaren Hinsicht.

Nach diesen Vorschriften ist eine Marke zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit

mit der angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der

Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder

Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung

gebracht werden. Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen allen in

Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Marken, der Warennähe und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, in

der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder

Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch

eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden

kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2004, 594, 596 - Ferrari-Pferd;

GRUR 2005, 427, 428 - Lila-Schokolade; GRUR 2005, 513, 514 - MEY/Ella May).

1. Widerspruch aus der Marke EU 001073 949

a)

Der Widerspruch ist zulässig, da die Widerspruchsmarke EU 001073 949

bisher nicht rechtskräftig gelöscht ist. Gegen die Nichtigerklärung des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt ist Beschwerde zum Europäischen Gericht

I. Instanz eingelegt worden (vgl. Rechtssache T-234/06, veröffentlicht im Amtsblatt

der Europäischen Union vom 28. Oktober 2006).

b)

Bei teilweise identischen Waren ist die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke EU 001073 949 „CANNBABIS“ hinsichtlich der kollisionsrelevanten

Waren/Dienstleistungen erheblich geschwächt (in Bezug auf die Waren „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ der angegriffenen Marke fehlt es

ohnehin bereits an einer Ähnlichkeit zu den Waren/Dienstleistungen der Widerspruchsmarken). „Cannabis“ ist der lateinische wissenschaftliche Name der Hanfpflanze und wird im Volksmund auch als Sammelbegriff für die aus Hanf hergestellten Rauschmittel, insbesondere Marihuana und Haschisch verwendet (vgl.

www.wikipedia.org/...); „Cannabis“ und „Hanf“ werden häufig synonym gebraucht

(vgl. z. B. unter www.hanfverband.de/...: …8. Hanf als Genussmittel … a) Der

Gebrauch von Cannabis als Genussmittel gehört zu den ältesten Rauscherfahrungen der Menschheit.“ Vorliegend erweist sich „Cannabis“ in Bezug auf die Waren

der Klassen 32 und 33 als warenbeschreibende Angabe dahingehend, dass die

betreffenden Getränke den Bestandteil Cannabis bzw. Hanf aufweisen.

Cannabis-/Hanf-Getränke haben sich zu Trendgetränken entwickelt, wie sich aus

den von der Markenstelle und dem erkennenden Senat übermittelten Fundstellen

ohne Weiteres ergibt, vgl. z. B. unter

„www.drachenhort.com/catalog/...“

„Cannabis- Fruchtweine … Bieten wir in drei Geschmacksrichtungen an : …“;

www.thurella.ch:„... Erster Hanf-Eistee lanciert“. … Da nur Blätter der Hanfpflanze

enthalten sind, löst der Drink keine bewusstseinsverändernde Wirkung aus … Der

Genuss ist also absolut bedenkenlos; unter www.hanfverband.de.: „… Hanf in der

Lebensmittelbranche … Lebensmittel aus und mit Hanf kann man in drei Kategorien unterteilen. … Unter ihnen finden sich viele Hanf-Getränke“). Entgegen der

Auffassung der Widersprechenden existieren somit gerade auf dem Getränkesektor durchaus legalisierte Verwendungen von Cannabis bzw. Hanf. Die beschreibende Eigenschaft von „Cannabis“ als Inhaltsstoff ergibt sich außerdem

gleichsam unmittelbar aus dem Waren-/Dienstleistungsverzeichnis der angegriffenen Marke, da bei den jeweiligen Waren die Ergänzung „mit Cannabis-Zusatz“

angefügt ist. Der Schutzbereich der Wortmarke „CANNABIS“ (EU 0001073 949)

beschränkt sich daher im Hinblick auf Getränke und den damit in Zusammenhang

stehenden entsprechenden Dienstleistungen auf ihre Eigenprägung (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rdnr. 204).

Der demnach denkbar eng zu bemessende Schutzbereich der Widerspruchsmarke wird von der angegriffenen Wort-Bild-Marke nicht tangiert. Hierbei handelt

es sich nämlich um ein Kombinationszeichen, das sich aufgrund der zusätzlichen

Wortelemente sowie aufgrund des Bildbestandteils in seiner Gesamtheit deutlich

von der reinen Wortmarke „CANNABIS“ abhebt. Selbst wenn sich der Verkehr bei

der Benennung der angegriffenen Marke in erster Linie an der Wortfolge „Canna-

bis Club“ orientieren würde, da die weiteren Wortbestandteile „The“ und „Sud“ jedenfalls optisch eher untergeordnet erscheinen, kommt ein Herausgreifen des

Wortbestandteils „Cannabis“ in der jüngeren Marke bereits deshalb nicht in Betracht, da es sich bei „Cannabis Club“ aufgrund der optischen Darstellung und Anordnung sowie des aufeinander bezogenen Sinngehalts der Einzelelemente um

einen in sich geschlossenen Gesamtbegriff handelt, bei dem der Verkehr keine

Veranlassung hat, sich nur an einem einzelnen Bestandteil zu orientieren (vgl.

BGH GRUR 1999, 586, 587; 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling). Dass der Zeichenbestandteil „Club“ als gängige Etablissementbezeichnung für sich gesehen

eine ebenfalls nur geringe Kennzeichnungskraft besitzt, hindert die Annahme eines Gesamtbegriffs nicht; vielmehr können sich auch kennzeichnungsschwache

Bestandteile zu einer gesamtbegrifflichen Einheit verbinden, die einem Herauslösen einzelner Elemente entgegensteht (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9

Rdnr. 274 m. w. N.).

Aufgrund der Kennzeichnungsschwäche von „Cannabis“ sowie aufgrund der Annahme eines Gesamtbegriffs bezüglich der Wortfolge „Cannabis Club“ sind nicht

nur sämtliche Formen der unmittelbaren Verwechslungsgefahr auszuschließen

sondern auch alle Varianten einer assoziativen (mittelbaren) Verwechslungsgefahr. Aufgrund seiner originären Kennzeichnungsschwäche eignet sich „Cannabis“

nämlich nicht als hinweiskräftiger Stammbestandteil (vgl. BGH GUR 1998, 932,

934 - MEISTERBRAND; GRUR 2000, 608, 609 - ARD-1; GRUR 2003, 1040,

1043 - Kinder); hinzu kommt, dass die Verbindung „Cannabis Club“ als Gesamtbegriff aufgefasst wird, der von der Vorstellung wegführt, es handele sich um eine

Serienmarke

(vgl. BGH a. a. O.

- MEISTERBRAND; GRUR 1999, 735,

737 - MONOFLAM/POLYFLAM).

2. Widerspruch aus der Marke EU 000644 831

a)

Hinsichtlich der Widerspruchsmarke EU 000644 831 ist infolge eines Umwandlungsantrags die nationale Markenanmeldung 305 26 937.2 entstanden, die

am 12. Januar 2007 als eingetragene Marke veröffentlicht worden ist. Zwar wird

teilweise die Meinung vertreten, ein aus einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung

oder -eintragung erhobener Widerspruch könne mangels gesetzlicher Regelung

nach Ablauf der Widerspruchsfrist nicht auf eine daraus durch (teilweise) Umwandlung entstandene nationale Markenanmeldung gestützt werden, da insoweit

aus der Gemeinschaftsmarke eine unabhängige und eigenständige nationale Anmeldung hervorgehe, die als einzigen Rechtsvorteil den Anmelde- und Prioritätstag der Gemeinschaftsmarke beanspruchen könne (vgl. BPatG BlPMZ 2005, 318,

319 - TAXI MOTO). Vorzuziehen ist jedoch die Auffassung wonach, der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke nach Art. 32 GMV die Wirkung einer vorschriftsmäßigen nationalen Hinterlegung zukommt, wobei diese Wirkung, wie der Umkehrschluss aus Art. 108 Abs. 7 GMV ergibt, nicht erlischt, wenn der Umwandlungsantrag innerhalb der vorgeschriebenen Zeit eingereicht wird (BPatG PAVIS

PROMA 32 W (pat) 272/03). Die aus der Umwandlung entstandene nationale Anmeldung steht also in Kontinuität zur vorangegangenen Gemeinschaftsmarke, aus

der Widerspruch erhoben wurde.

b)

Eine Verwechslungsgefahr ist zwischen den Vergleichsmarken unter keinem denkbaren Gesichtspunkt gegeben. Zwar weist die Widerspruchsmarke

EU 000644 831 in ihrer Gesamtheit eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft

auf. Hinsichtlich des kollisionsrelevanten Bestandteils „Cannabis“ ist aber aufgrund

der zum Widerspruch 1 getroffenen Feststellungen wegen dessen unmittelbar beschreibenden Charakters von einer deutlich verminderten Kennzeichnungskraft

auszugehen. Abgesehen davon, dass sich zwei visuell unterschiedliche Gesamteindrücke aufgrund der verschiedenen bildlichen Ausgestaltungen gegenüberstehen und der Wortbestandteil „Cannabis“ aufgrund seiner Kennzeichnungsschwäche ohnehin nicht geeignet ist, in den Vergleichsmarken eine jeweils kennzeichnende Stellung einzunehmen, hindert auch hier die Annahme eines Gesamtbegriffs hinsichtlich der Wortfolge „Cannabis Club“ ein Herausgreifen des Bestandteils „Cannabis“ in der angegriffenen Marke.

Eine Verwechslungsgefahr aufgrund ähnlicher Bilddarstellungen in den sich gegenüberstehenden Wort-Bild-Marken ist nicht gegeben. Abgesehen davon, dass

beim Zusammentreffen von Wort- und Bildbestandteilen der Verkehr dem Wort in

der Regel als einfachste und kürzeste Bezeichnungsform eine prägende Bedeutung beimisst (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 9 Rdnr. 296), zeigen

beide Bilddarstellungen eine jeweils stilisierte Hanfpflanze, der indes für die

betreffenden Waren/Dienstleistungen als Hinweis auf einen Inhaltsstoff ein lediglich beschreibender Charakter zukommt. Wie die Markenstelle überdies bereits

festgestellt hat, bezeichnet der Zeichenteil „Cannabis Club“ die Bilddarstellung in

der Widerspruchsmarke auch nicht naheliegend und erschöpfend.

III

Für eine Kostenauferlegung gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG besteht kein Anlass.

Dr. Fuchs-Wissemann

Reker

Kopacek

Bb