Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 15.10.2007 – 20 W (pat) 44/06

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

15. Oktober 2007

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend das Patent 197 15 634

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter

Dipl.-Phys. Dr. Bastian, die Richterin Martens sowie die Richter Dipl.-Ing. Höppler

und Dipl.-Ing. Kleinschmidt

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 15. April 1997 beim Patentamt eingereichte Patentanmeldung wurde

ein Patent mit der Bezeichnung „Verfahren zur Werkstückmaßkontrolle und zur

Erhöhung der Bearbeitungsgenauigkeit spanender Werkzeugmaschinen“ erteilt.

Die Erteilung wurde am 19. November 1998 veröffentlicht. Das Patent umfasst

acht Patentansprüche.

Der einzige unabhängige Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

„Verfahren zur Werkstückmaßkontrolle und zur Erhöhung der Bearbeitungsgenauigkeit von Werkzeugmaschinen mit Hilfe der relativen Positionsbestimmung von Schneiden und Werkstückoberflächen, bei dem der durch die Reibung zwischen einem Zerspanungswerkzeug bzw. einem Tastwerkzeug und dem Werkstück

oder einem werkstücknah befindlichen Antastgegenstand erzeugte

Reibungskörperschall in Verbindung mit dem maschineneigenen

Wegmesssystem genutzt wird,

um das Werkstück auf Einhaltung der Toleranzen zu überprüfen

und

um den Temperaturgang und eine veränderte Schneidenlänge

und -auffederung relativ zum Werkstück zu messen und zu kompensieren.“

Die Ansprüche 2 bis 8 sind auf den Patentanspruch 1 direkt oder indirekt rückbezogen. Bezüglich deren Wortlauts wird auf die Patentschrift verwiesen.

Gegen das Patent wurde am 19. Februar 1999 Einspruch erhoben, mit dem der

Widerruf des Patents wegen fehlender Patentfähigkeit begehrt wird.

Die Einsprechende beruft sich im Einspruchsschriftsatz auf die Druckschriften

D1 Modulares Process Monitor System PROMOS, Prozess- und Werkzeugoptimierung beim Schleifen, Prospekt der PROMETEC GmbH,

Druckvermerk „PDA.241.086.GE“

D2 Messgerät zur Bestimmung des Abrichtbetrages, Flyer des Instituts

für Werkzeugmaschinen und Fertigungstechnik der Technischen

Universität Braunschweig, ohne Druckvermerk

D3 MSS Multi-Sensoric-System, Prospekt der Henri Hauser AG, Biel,

Schweiz, Druckvermerk „Änderungen bleiben vorbehalten 145-20 (cid:101)

3 9 1990 Gedruckt in der Schweiz“

D4 WO 92/04663 A1, Veröffentlichungsdatum 19. März 1992

D5 GETTELMANN, Ken: Jig Grinding Goes Modern. In:Modern Machine

Shop Magazine, Dezember 1989 (Reprint ohne weitere Publikationsangaben)

D6 LANGE, D.: Messgerät zur Bestimmung des Abrichtbetrages bei der

Schliefbearbeitung keramischer Werkstoffe. In: Jahrbuch Schleifen,

Hohnen, Läppen und Polieren, 1993, Vulkan Verlag, ISBN 3-8027-

2910-2, Seite 344-348

und trägt sinngemäß vor, dass dem Gegenstand des Streitpatents die notwendige

Neuheit fehle und er nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.

Die Einsprechende geht in ihrem Einspruchsschriftsatz davon aus, dass die Erfindung ein Verfahren zur Werkstückmaßkontrolle und zur Erhöhung der Bearbeitungsgenauigkeit von Werkzeugmaschinen mit Hilfe der relativen Positionsbestimmung von Schneiden und Werkstückoberflächen betreffe, bei dem der durch

die Reibung zwischen einem Zerspanungswerkzeug bzw. einem Tastwerkzeug

und dem Werkstück oder einem werkstücknah befindlichen Antastgegenstand erzeugte Reibungskörperschall in Verbindung mit dem maschineneigenen Wegmesssystem genutzt werde, um das Werkstück auf Einhaltung der Toleranzen zu

überprüfen und um den Temperaturgang und eine veränderte Schneidenlänge

und -auffederung relativ zum Werkstück zu messen und zu kompensieren.

Derartige Verfahren seien unter Zuhilfenahme selbstschaltender oder -messender

Taster bereits Stand der Technik. Bezüglich dieser Behauptung hat die Einsprechende keine konkrete Druckschrift benannt, sondern ausgeführt, dies sei gemäß

der Beschreibung im Streitpatent vom Patentinhaber bereits eingeräumt worden.

Im Übrigen trägt die Einsprechende vor, der Gegenstand des Patentanspruchs 1

sei nicht neu. Insoweit erläutert die Einsprechende unter Bezugnahme auf die

Druckschriften D1 bis D6 lediglich, dass die Verwendung von Körperschallsensoren zur Erfassung von Oberflächenkonturen an Werkstücken oder Werkzeugen

durch den Stand der Technik vorweggenommen sei.

Der Patentinhaber ist dem Vorbringen der Einsprechenden entgegengetreten und

hat geltend gemacht, der Einspruch sei unzulässig, weil er sich nur mit einem Teil

der durch das Patent geschützten Lehre auseinander setze. In jedem Falle sei der

Einspruch aber auch unbegründet, weil die in den herangezogenen Druckschriften D1 bis D6 beschriebenen Lösungen die Lehre des Patentanspruchs 1 weder

neuheitsschädlich vorwegnehmen noch für den Fachmann nahelegen würden.

Durch Beschluss vom 21. Oktober 2003 hat die Patentabteilung 52 des Deutschen

Patent- und Markenamts den Einspruch als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat die Patentabteilung ausgeführt, die Einspruchsbegründung erfülle nicht

das Erfordernis der Angabe von Tatsachen im Einzelnen, weil sich die Einsprechende nicht mit allen Merkmalen der Erfindung, sondern nur mit Einzelmerkmalen des erteilten Anspruchs 1 auseinander gesetzt habe.

Hiergegen wendet sich die Einsprechende mit der Beschwerde und trägt vor, der

Einspruch sei zulässig, weil zu seiner Begründung darauf verwiesen worden sei,

dass das streitpatentgemäße Verfahren mit selbstschaltenden oder -messenden

Tastern bereits vorbekannt sei. Darüber hinaus habe die Einsprechende nachgewiesen, dass das Ersetzen eines mechanisch schaltenden Tasters durch einen

Körperschallsensor, der den durch die Reibung zwischen einem Zerspanungswerkzeug, bzw. einem Tastwerkzeug und dem Werkstück oder einem werkstücknahe befindlichen Antastgegenstand erzeugte Reibungskörperschall detektiert,

bereits bekannt sei.

Die Einsprechende nennt in der Beschwerdebegründung darüber hinaus als weitere Druckschrift die Veröffentlichung:

D7 DE 689 12 221 T2 (= deutschsprachige Übersetzung der europäischen Patentschrift EP 0 352 635 B1)

und legt dar, dass und warum diese Druckschrift ihrer Auffassung nach dem Patentgegenstand neuheitsschädlich entgegenstehe.

Die zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene Einsprechende beantragt

schriftsätzlich,

den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 52 vom

21. Oktober 2003 aufzuheben und die Sache an das Patentamt

zur weiteren Prüfung zurückzuverweisen.

Hilfsweise beantragt die Einsprechende,

den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 52 vom

21. Oktober 2003 aufzuheben und das Patent wegen mangelnder

Patentfähigkeit in vollem Umfang zu widerrufen.

Der Patentinhaber stellt den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zu weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Einspruch gegen das Patent ist

unzulässig, da er nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden

Weise begründet worden ist.

Dem Einspruchsschriftsatz lässt sich zwar entnehmen, dass als Widerrufsgrund

fehlende Patentfähigkeit, § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG, geltend gemacht werden soll.

Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 4 PatG sind jedoch die Tatsachen, die den Einspruch

rechtfertigen, bis zum Ablauf der Einspruchsfrist „im Einzelnen“ anzugeben. Dieses Erfordernis ist in ständiger Rechtsprechung dahingehend zu verstehen, dass

eine so vollständige Darlegung der Tatsachen zu erfolgen hat, dass das Patentamt und der Patentinhaber daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen

oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ziehen können; sie sollen allein anhand der mitgeteilten Umstände, ohne eigene Ermittlungen, in die Lage versetzt

sein, zu prüfen, ob der behauptete Widerrufsgrund gegeben ist (vgl. Benkard/Schäfers, PatG, 10. Aufl. § 59, Rdn. 17 mit weiteren Nachweisen). Hierfür

muss grundsätzlich eine Auseinandersetzung mit der gesamten patentierten Lehre

stattfinden, denn eine Befassung nur mit einem Teilaspekt der Erfindung macht

den Einspruch unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 1987 -

X ZB 28/86, GRUR 1988, 364 - Epoxidationsverfahren).

Diesen Anforderungen an die Substantiierungspflicht genügt der Einspruch nicht.

Widerrufsgrund „fehlende Neuheit“ (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG)

Wird, wie vorliegend, im Einspruch behauptet, der Patentgegenstand sei durch

schriftliche Beschreibung bekannt, so muss der beschriebene Gegenstand ausreichend angegeben und der Zusammenhang mit den einzelnen Merkmalen der unter Schutz gestellten Erfindung dargetan werden.

Die Einsprechende hat zum Ausgangspunkt ihrer Einspruchsbegründung zur fehlenden Neuheit gemacht, dass ein Verfahren mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 bereits zum Stand der Technik gehöre, sofern die relative Positionsbestimmung von Schneiden und Werkstückoberflächen statt durch die Reibung zwischen einem Zerspanungswerkzeug bzw. einem Tastwerkzeug und dem Werkstück oder einem werkstücknah befindlichen Antastgegenstand erzeugte Reibungskörperschall unter Zuhilfenahme selbstschaltender oder -messender Taster

erfolgt.

Damit ist weder der angeblich bekannte Gegenstand ausreichend angegeben,

noch ist der Zusammenhang mit dem gesamten Patentgegenstand dargetan. Es

fehlt jegliche Angabe dazu, aus welcher Druckschrift der beschriebene Gegenstand bekannt sei. Das rein formelle, wörtliche Zitat des patentierten Anspruchs 1

lässt nicht erkennen, dass tatsächlich ein Stand der Technik vorhanden ist, der die

aufgeführten Merkmale aufweist. Es genügt in diesem Zusammenhang nicht, dass

sich die Einsprechende auf Angaben in der Streitpatentschrift selbst beruft, solange die Streitpatentschrift selbst keine druckschriftlichen Belege für den als bekannt angenommenen Stand der Technik nennt. Hinzu kommt, dass sich die patentierte Lehre selbst nach den Ausführungen der Einsprechenden zumindest

durch die Verwendung von Körperschallsensoren von dem als bekannt angenommenen Stand der Technik unterscheidet.

Soweit die Einsprechende im weiteren anhand der Druckschriften D1 bis D6 erläutert, dass die Verwendung von Körperschallsensoren anstelle der mechanisch

schaltenden Taster aus dem Stand der Technik bekannt sei, berührt dies aber die

Frage der Neuheit der patentierten Lehre nicht, da kein Stand der Technik bekannt

geworden ist, aus dem die patentierte Lehre in ihrer Gesamtheit hervorgehen

würde. Es wird jeweils nur auf einzelne Merkmale der patentierten Lehre eingegangen.

Im Ergebnis fehlt es daher an einer substantiierten Darstellung des Widerrufsgrundes, wobei dahinstehen kann, ob die Angaben der Einsprechenden zur Vorveröffentlichung der Druckschrift D1 überhaupt ausreichend sind.

Widerrufsgrund „Nichtberuhen auf erfinderischer Tätigkeit“

Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich

für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, § 4 Satz 1 PatG. Wird im Einspruch behauptet, der Patentgegenstand beruhe

nicht auf erfinderischer Tätigkeit, ist eine Substantiierung in der Weise nötig, dass

das Naheliegen der Gesamtlehre für den Patentinhaber und die Patentabteilung

auf der Grundlage des Standes der Technik erkennbar ist.

Hierzu - insbesondere zu einer Kombination aus verschiedenen Entgegenhaltungen, die den Gesamtgegenstand nahelegen würde - hat die Einsprechende nichts

vorgetragen. Der Nachweis des Naheliegens würde aber auch schon daran

scheitern, dass die Einsprechende keinen Stand der Technik benannt hat, aus

dem die Überprüfung des Werkstücks auf Einhaltung der Toleranzen sowie die

Messung und Kompensation des Temperaturgangs und der Schneidenauffederung hervorgeht. Damit ist auch hier nur eine Teillehre abgehandelt werden.

Damit erweist sich der Einspruch sowohl bezüglich der angeblich fehlenden Neuheit als auch bezüglich des angeblichen Nichtberuhens auf erfinderischer Tätigkeit

als unsubstantiiert und

formell unvollständig. Die

im Schriftsatz vom

12. Oktober 2007 erstmals genannte Druckschrift D7 und die hierzu gegebenen

Erläuterungen können die Zulässigkeit des Einspruchs nicht begründen, da diese

nach Ablauf der Einspruchsfrist erfolgt sind.

Die Beschwerde erweist sich folglich insgesamt als unbegründet.

Dr. Bastian

Martens

Höppler

Kleinschmidt

Pr