Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 17.10.2007 – 28 W (pat) 44/06
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 44/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend die Marke 303 34 614
(hier: Löschungsverfahren S 43/04 Lö)
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 17. Oktober 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Stoppel sowie der Richterin Werner und des Richters Schell
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss der
Markenabteilung 3.4 vom 7. November 2005 aufgehoben, soweit
darin die Löschung der Marke für die Waren
„Farben, Bindemittel
für Farben, Farbmittel, Farbstoffe,
Farbpasten
(soweit
in Klasse 02
enthalten),
von
vorgenannten Waren ausgenommen sind Druckfarben“
angeordnet worden ist.
Der Löschungsantrag wird insoweit zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Unter der Nummer 303 34 614 ist die Bezeichnung
FRESH
am 10. Juli 2003 angemeldet und am 10. Oktober 2003 für die Waren der
Klassen 1, 2 und 19
„chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke, Mittel zum
Haltbar- und Wasserdichtmachen für Zement und Beton; Kunstharze im Rohzustand in Form von Pulvern, Granulaten oder
Flüssigkeiten als Zusatzmittel zu Baustoffen, Klebstoffe
für
gewerbliche Zwecke, Tapetenkleister, Baukleber
Farben, Firnisse, Lacke, Holzkonservierungsmittel, Grundiermittel
(soweit in Klasse 2 enthalten), Rostschutzmittel, Spachtelmasse,
Bindemittel
für Farben, bakterizide,
fungizide Anstrichmittel,
Bautenlacke, Farbmittel, Farbstoffe, Farbpasten
(soweit
in
Klasse 02 enthalten)
Baumaterialien (nicht aus Metall), Mörtel, Natur- und Kunststeine,
Buntsteinputze, Kunstharzputze und Silikatputze (ausgenommen
Isolierputze), Bautenschutzmittel (soweit in Klasse 19 enthalten),
Gewebe aus Glasfasern und Kunststoffen als Einlagen für
Schichten aus Anstrichen und Putzen (soweit in Klasse 19
enthalten), Gewebeeinbettungsmassen auf Kunstharz- oder Silikatbasis, vorgenannte Waren für Bauzwecke“
eingetragen worden.
Hiergegen
ist Löschungsantrag mit der Begründung gestellt worden, die
angegriffene Marke sei entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG eingetragen
worden. Die englische Bezeichnung „FRESH“ weise in der deutschsprachigen
Übersetzung „Frisch“ auf den Frischezustand der beanspruchten Waren hin. Der
Verkehr werde in der Marke deshalb lediglich einen unmittelbare Beschaffenheitsangabe der fraglichen Produkte sehen und ihr deshalb keinen betriebkennzeichnenden Charakter zumessen. Zudem sei die beschreibende Angabe
den Mitbewerbern zur ungehinderten Verwendung freizuhalten.
Die Markeninhaberin hat dem Löschungsantrag rechtzeitig widersprochen und
darauf hingewiesen, dem Markenwort könne kein unmittelbar beschreibender
Begriffsinhalt zugeordnet werden. Es handle sich auch um kein so gebräuchliches
Fremdwort, dass es vom Verkehr stets nur als solches und nicht als betriebliches
Unterscheidungsmittel verstanden werde. Zudem fehle es auch an einem
Freihaltungsbedürfnis.
Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die teilweise
Löschung der angegriffenen Marke für die Waren
„Mittel zum Haltbar- und Wasserdichtmachen für Zement und
Beton; Kunstharze im Rohzustand in Form von Pulvern, Granulaten oder Flüssigkeiten als Zusatzmittel zu Baustoffen Farben,
Bindemittel für Farben, Farbmittel, Farbstoffe, Farbpasten (soweit
in Klasse 02 enthalten); Baumaterialien (nicht aus Metall), Mörtel“
angeordnet und den Löschungsantrag im Übrigen zurückgewiesen. Bei der Marke
handle es sich im Hinblick auf die angeführten Waren um eine beschreibende
Beschaffenheitsangabe. Der Begriffsinhalt „frisch“ sei für das inländische Publikum
ohne weiteres verständlich, zumal auf dem hier einschlägigen Warensektor
Begriffe wie „Frischbeton“ oder „Frischmörtel“ geläufig seien. Der Verkehr werde in
der angegriffenen Marke im Zusammenhang mit den fraglichen Waren lediglich
eine abgekürzte Bezeichnung für die Art des Produktes bzw. eine Beschaffenheits- oder im Hinblick auf Zusatzstoffe eine Bestimmungsangabe sehen. Im
Handel seien zudem auch „Fresh-Farben“, so genannte trocknungsverzögerte
Druckfarben erhältlich, weshalb die angesprochenen Verbraucher hinsichtlich der
Waren „Farbmittel, Farbstoffe, Farbpasten (soweit in Klasse 02 enthalten)“, unter
die auch Druckfarben fielen, ebenfalls von einem beschreibenden Hinweis auf
diese Produktkategorie ausgehen würden. Zwar habe die Markeninhaberin im
Laufe des Löschungsverfahrens eine schutzbegründende Einschränkung ihres
Warenverzeichnisses in Erwägung gezogen, diese dann aber letztlich doch nicht
vorgenommen. Somit sei die Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft und
einem bestehenden Freihaltungsbedürfnisses in dem genannten Umfang zu
löschen. Im Hinblick auf die weiteren von der angegriffenen Marke beanspruchten
Waren könnten dagegen keine Feststellungen dazu getroffen werden, dass es
sich bei der Bezeichnung „FRESH“ um eine beschreibende Angabe handle. Die
Antragstellerin habe hierzu ebenfalls nichts vorgetragen.
Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin zunächst uneingeschränkt
Beschwerde eingelegt, diese dann aber im Lauf des Verfahrens nur noch für die
Waren
„Farben, Bindemittel für Farben, Farbmittel, Farbstoffe, Farbpasten (soweit in Klasse 02 enthalten), von vorgenannten Waren
ausgenommen sind Druckfarben“
aufrecht erhalten. Zuvor hatte sie gegenüber dem Deutschen Patent- und
Markenamt erklärt, die genannten Waren der Klasse 2 durch den angeführten
Disclaimer zu beschränken. Sie führt sinngemäß aus, aufgrund der vorgenommenen Beschränkung scheide ein beschreibender Bedeutungsgehalt der
angegriffenen Marke für diese Warengruppe aus. Das habe auch die Markenabteilung so gewertet, indem sie ihre Löschung für die Waren „Farben, Bindemittel
für Farben, Farbmittel, Farbstoffe, Farbpasten (soweit in Klasse 02 enthalten)“
darauf gestützt habe, dass für diese Produkte eine beschreibende Bedeutung des
Markenworts nur für den Fall ausgeschlossen werden könne, dass Druckfarben
ausgenommen seien. Dies habe die Markeninhaberin jetzt durch ihren Disclaimer
sichergestellt.
Die Markeninhaberin stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenabteilung 3.4 - in dem beantragten Umfang
aufzuheben und den Löschungsantrag insoweit zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie trägt vor, die angegriffene Marke könne auch im Hinblick auf die nun noch
beschwerdegegenständlichen Waren zur Produktbeschreibung dienen. So werde
die Bezeichnung „FRESH“ aktuell zur Beschreibung einer bestimmten Trendfarbe,
nämlich eines
frischen Grüntons verwendet oder zur Beschreibung der
„erfrischenden“ Wirkung der hier in Rede stehenden Waren verwendet und mit ihr
auf „frische, farbige Muster“ hingewiesen. Neue Farbkonzepte würden etwa mit
„young and fresh“ oder mit „Farben sprühend vor Energie und Frische“ beworben.
Hierzu legt die Beschwerdegegnerin verschiedene Prospekte und Broschüren vor.
Diese Unterlagen verdeutlichten, dass die angesprochenen Verkehrskreise das
Markenwort ohne weiteres mit „frisch“ gleichsetzen und als reine Sachangabe
verstehen würden. Das Zeichen sei aufgrund seines beschreibenden Begriffsinhalts für die Mitbewerber freizuhalten und weise auch nicht die erforderliche
Unterscheidungskraft auf.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Markeninhaberin ist zulässig und begründet. Im Hinblick auf
die nach Beschränkung der Beschwerde und des Warenverzeichnisses noch
beschwerdegegenständlichen Waren liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte
für einen beschreibenden Bedeutungsgehalt der angegriffenen Marke zumindest
bezogen auf den Eintragungszeitpunkt vor.
Die Löschung einer angegriffenen Marke nach § 50 Abs. 2 MarkenG kann nur
angeordnet werden, wenn erwiesen ist, dass der Schutzfähigkeit der angegriffenen Marke sowohl im Zeitpunkt ihrer Eintragung als auch im Zeitpunkt der
abschließenden Entscheidung über den Löschungsantrag absolute Schutzhindernisse entgegenstanden. Im markenrechtlichen Löschungsverfahren, das als
kontradiktorisches Verfahren grundsätzlich den für diese Art von Verfahren
geltenden Regeln unterliegt, ist dabei insbesondere der Antragsteller im Rahmen
seiner Mitwirkungspflicht gehalten, hinreichend konkrete Anhaltspunkte vorzutragen, die sein Löschungsbegehren stützen
(vgl. hierzu Kirschneck
in
Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl. 2006, § 54 Rdn. 1). Bloße Zweifel an der
Eintragungsfähigkeit reichen für eine Löschungsanordnung nicht aus und gehen
zu Lasten des Antragstellers.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken dann von der Eintragung
ausgeschlossen, wenn sie ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr
u. a. zur Bezeichnung der Art oder Beschaffenheit der fraglichen Waren oder
Dienstleistungen dienen können. Dies gilt grundsätzlich auch für Marken, die aus
fremdsprachigen Wörtern bestehen. In diesen Fällen ist ein Freihaltebedürfnis nur
dann anzunehmen, wenn die beschreibende Bedeutung des Ausdrucks vom
Verkehr ohne weiteres als solche erkannt wird, oder die Mitbewerber den
fraglichen Begriff für den Import/Export bzw. für den inländischen Absatz zur
ungehinderten beschreibenden Verwendung benötigen
(vgl. Ströbele
in
Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 252). Bereits die Markenabteilung
hat in dem angegriffenen Beschluss ausdrücklich hervorgehoben, dass, bezogen
auf den Eintragungszeitpunkt, keine Feststellungen dazu getroffen werden
konnten, dass die Bezeichnung „FRESH“ eine beschreibende Angabe für „Farben,
Bindemittel für Farben, Farbmittel, Farbstoffe, Farbpasten (soweit in Klasse 02
enthalten) darstelle, soweit hiervon „Druckfarben“ ausgenommen seien. Nachdem
die Markeninhaberin
ihr Warenverzeichnis diesem Hinweis entsprechend
beschränkt hat, waren bei dieser Sachlage neue, konkrete Anhaltspunkte
erforderlich, um eine hiervon abweichende Wertung begründen zu können. Die
Ermittlungen des Senats haben jedoch keine solchen Erkenntnisse ergeben.
Den von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen lassen sich die für eine
Löschungsanordnung erforderlichen Anhaltspunkte ebenfalls nicht entnehmen.
Dies bereits deshalb nicht, weil sie keinerlei Rückschlüsse auf den für das
vorliegende Verfahren relevanten Zeitpunkt der Eintragung der angegriffenen
Marke zulassen, da es sich bei ihnen ausschließlich um aktuelle Prospekte und
Broschüren handelt, die allenfalls Zweifel aufkommen lassen, ob im heutigen
Zeitpunkt das angegriffene Markenwort bereits einen produktbeschreibenden
Begriffsbezug aufweist.
Die eingereichten Prospekte dokumentieren beispielsweise die aktuelle Praxis,
verschiedene Grüntöne mit der Bezeichnung „FRESH“ zu benennen. Hierbei wird
der genannte Begriff aber nicht als Sachhinweis verwendet, sondern in Form eines
so genannten Bestellzeichens bzw. einer Designbezeichnung. Dies verdeutlichen
die weiteren in den fraglichen Prospekten verwendeten Begriffe, wie etwa „Snow“,
„Ice“, „Gletscher“ oder „Zabayone“, die ebenfalls keine Produkteigenschaft
beschreiben, sondern den angesprochenen Verbrauchern als Bestellzeichen bzw.
Designbezeichnung dienen sollen. Auch wenn solche Bezeichnungen dem
Publikum darüber hinaus positive Bedeutungsanklänge und Assoziationen vermitteln können, was regelmäßig in der Absicht der Anbieter liegen wird, stellen sie
keine unmittelbar beschreibende Farbangaben dar und könnten markenregisterrechtlich allenfalls die Frage der Unterscheidungskraft aufweisen. Hierzu
werden nach der Branchenpraxis auf dem hier einschlägigen Produktsektor
konkretere Sachhinweise eingesetzt, was sich ebenfalls den von der Antragstellerin eingereichten Unterlagen entnehmen lässt, also etwa Sachbegriffe wie
„Grauweiß“ oder „Lavendelblau“ (vgl. hierzu die Broschüre „Farbe. Für mehr Lust
am Wohnen“, Seite 11). Auch soweit die Antragstellerin auf verschiedene
Formulierungen in den von ihr vorgelegten Unterlagen verweist, handelt es sich
eher um werbetypische Umschreibungen, die sich nicht auf konkrete Farben,
sondern auf Muster, Farbkonzepte oder auf die Kombinationswirkung unterschiedlicher Möbel- und Wandfarben beziehen. Dies wird deutlich, wenn man die
fraglichen Formulierungen im vollen Wortlaut betrachtet. So lautet die Fundstelle
in der Broschüre „Farbe. Für mehr Lust am Wohnen“, auf Seite 10: „Das Umfeld
aus Eisblau und Ananasgelb schafft Raum für weitere erfrischende Kontraste, z.B.
durch die lavendelblaue Kommode…“. In der Broschüre „CREATIV - Leben und
Wohnen“ wird auf Seite 8 ausgeführt: „Die weißen Säulen und Möbel bringen
Frische und Klarheit“ und auf Seite 2 der Broschüre „CreaLine“ findet sich der
Hinweis „Holen sie sich frische, farbige Muster ins Haus“. Der von der
Antragstellerin benannte Slogan „young and fresh“ in einer Broschüre der Firma
Merck bezieht sich ausdrücklich auf „Farbkonzepte für die Produktpositionierung“,
wie dies auch die Antragstellerin eingeräumt hat und auch in der abschließend
vorgelegten Broschüre „Inspirationen Indoor“ finden sich mit den von der
Antragstellerin angeführten Fundstellen nur vage, werbeübliche Umschreibungen
positiver Farbwirkungen wie „Konzentration, Entspannung und ein Hauch von
Frische, … die ideale Stimmung für erfrischende Schlaf- und Badezimmer“ und
„Sie verleihen jeder Raumsituation ein reduziertes und doch höchst anmutiges
Ambiente. Emotional, frisch, warm oder beruhigend, aber immer leicht und hell“
(vgl. a. a. O, auf Seite 10 und 17). Ebenso wie die weiteren Begriffe
„Konzentration“ „Emotional“ oder „young“ werden die Begriffe „fresh“ „frisch“ oder
„Frische“ hier nicht zur Produktbeschreibung i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
verwendet, sondern dazu, dem angesprochenen Verkehr allgemein als positiv
bewertete, letztlich aber eher diffuse Assoziationen zu vermitteln.
Der Marke kann auch nicht jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG abgesprochen werden. Unterscheidungskraft ist die einer Marke
innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die
mit der Marke beanspruchten Erzeugnisse eines Unternehmens gegenüber
solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt einer Marke insbesondere dann, wenn ihr für die fraglichen
Waren ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet
werden kann oder es sich bei ihr um ein gebräuchliches Wort der deutschen
Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr nur als
solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. BGH
GRUR 2003, 1050 - Cityservice). Hierfür
liegen aber, bezogen auf den
Eintragungszeitpunkt, ebenfalls keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte vor.
Die angesprochenen Verbraucher werden das Markenwort allenfalls als suggestiv
sprechendes Zeichen, nicht jedoch als rein produktbeschreibenden Sachhinweis
ansehen. Andere Gesichtspunkte, die es rechtfertigen würden, der Marke jegliche
Unterscheidungskraft abzusprechen sowie mögliche weitere absoluten Schutzhindernisse, sind weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen worden.
Auf die Beschwerde war der angefochtene Beschluss der Markenabteilung somit
in dem beantragten Umfang aufzuheben. Die Entscheidung konnte im schriftlichen
Verfahren ergehen, weil keiner der Verfahrensbeteiligten einen Antrag auf
Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat und eine solche auch
nicht wegen Sachdienlichkeit anzuordnen war (§ 69 MarkenG).
Stoppel
Werner
Schell
Me