Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 17.10.2007 – 32 W (pat) 49/06
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
17. Oktober 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 305 66 979.6
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter
Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der R
ichter Viereck
und Kruppa auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2007 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 3. März 2006 aufgehoben, soweit die angemeldete Marke für
die Waren
„Ton-, Bild- sowie Datenträger aller Art (ausgenommen unbelichtete Filme), insbesondere Tonbänder, Kassetten, CDs, Video-
Discs, Schallplatten, DAT-Bänder, Audio- und Videoplatten, Audio-
und Videokassetten, Audio- und Videofilme sowie Audio- und Videobänder, Disketten, CD-Roms, Digital Versatile Discs (DVDs),
sämtliche vorstehenden Waren in unbespielter Form“
zurückgewiesen worden ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
verliebte
Die Bezeichnung
ist für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 38, 41, 42 und 45 zur
Eintragung in das Register angemeldet.
Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 41
des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung durch Beschluss vom
3. März 2006 teilweise, nämlich für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:
„Ton-, Bild- sowie Datenträger aller Art (ausgenommen unbelichtete Filme), insbesondere Tonbänder, Kassetten, CDs, Video-
Discs, Schallplatten, DAT-Bänder, Audio- und Videoplatten, Audio-
und Videokassetten, Audio- und Videofilme sowie Audio- und Videobänder, Disketten, CD-Roms, Digital Versatile Discs (DVDs),
sämtliche vorstehenden Waren in bespielter und unbespielter
Form; Computer-Software; Druckereierzeugnisse, insbesondere
Zeitschriften, Zeitungen, Bücher, Kataloge und Prospekte; Photographien, Plakate; Abziehbilder; Sammelkarten; Telekommunikation, insbesondere datenverarbeitungsgestützte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste für offene und geschlossene Benutzerkreise; elektronische Ton-, Bild-, Dokumenten- und
Datenübertragung durch Kabel, Satellit, Computer, Computerterminals, Computer-Netzwerke, Telefon- und ISDN-Leitungen sowie
jegliche weitere Übertragungsmedien; zur Verfügung stellen und
Übermitteln von Nachrichten und Informationen über Rundfunk,
Fernsehen, Telefonnetze, auch Callcenter und Servicehotlines;
Daten- und Stimmentelekommunikation; E-Mail-Dienste; SMS-
Dienste sowie in Datennetzen, insbesondere im Internet; Faksimileübertragung; Sammeln und Liefern von Nachrichten und allgemeinen Informationen; Bereitstellung des Zugriffs auf Datenbanken in Computernetzwerken; Ausstrahlung von Film-, Fernseh-, Rundfunk-, BTX-, Videotext-, Teletext-Programmen oder
-Sendungen; Sendung und Weitersendung von Rundfunk- und
Fernsehprogrammen, auch durch Draht-, Kabel-, Satellitenfunk;
Videotext, Internet und ähnliche technische Einrichtungen; zur
Verfügung stellen von Informationsangeboten zum Abruf aus dem
Internet, anderen Datennetzen sowie Online-Diensten; Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites Computernetz; Bereitstellung
und Betrieb von Plattformen im Internet; Bereitstellung von Portalen im Internet; Bereitstellung und Betrieb eines Internetportals in
Form eines (Online-)Informationscenters, insbesondere für die
Kundenbetreuung im Zusammenhang mit Verlagserzeugnissen;
Auskünfte für eigene Kunden und Dritte bezüglich Telekommunikation (soweit in Klasse 38 enthalten); Bereitstellen von Informationen auf einer Homepage mit Texten, Zeichnungen und Bildern
über Waren und Dienstleistungen; Betrieb von Chatrooms und Internetforen; Onlinedienste, nämlich der Betrieb einer Kundendatenbank als Internetplattform zum Zwecke der Übermittlung; Unterhaltung, insbesondere Rundfunk- und Fernsehunterhaltung sowie Unterhaltung über das Internet; Produktion von Film-, Fernseh-, Rundfunk-, BTX-, Videotext-, Teletext-Programmen oder
-Sendungen; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, insbesondere Zeitschriften, Zeitungen, Büchern, Katalogen und Prospekten in körperlicher Form oder durch Einspeisung in Datenbanken und EDV-Netzwerke; Produktion, Veröffentlichung, Herausgabe sowie Vermietung von Fernseh- und Kinofilmen, Videokassetten und -filmen, CD-ROM, DVD und Magnetaufzeichnungsträgern, soweit in Klasse 41 enthalten; sportliche und
kulturelle Aktivitäten; Beratung der Teilnehmer in Sachen Freizeitgestaltung; Vermittlung von Freizeitangeboten im und außerhalb
des Internets; Single-Coaching, nämlich Training und Schulungen
Alleinstehender in partnerschaftlichen Fragen; Durchführung von
Internet-Spielen; Dienstleistungen einer Datenbank (soweit in
Klasse 42 enthalten); Design von Netzwerkseiten (Homepages)
für Dritte; Einstellen von Webseiten ins Internet für Dritte (Web-
Hosting); elektronische Speicherung und Wiederauffindung von
Daten und Dokumenten; Bereitstellen des Zugangs zu auf einer
Datenbank gespeicherten Information, insbesondere auch vermittels interaktiv kommunizierender (Computer-)Systeme (soweit in
Klasse 42 enthalten); Onlinedienste, nämlich der Betrieb einer
Kundendatenbank als Internetplattform zum Zwecke der Datensuche und des Datenvergleichs; Dienstleistung eines Applikation-
Service-Providers, nämlich die Einbindung von Kundendatenbanken in andere Übermittlungsdienste/Internetplattformen; Erstellung
von Internetspielen (Software); persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse; Partnervermittlung;
Partnerschafts- und Eheberatung; Betreiben einer Partnerschaftsvermittlung und -beratung; Single-Coaching, nämlich persönliche
Beratung Alleinstehender in partnerschaftlichen Fragen; Vermittlung von Treffen zwischen unbekannten Personen für den Freizeitbereich; Zurverfügungstellung von über das Internet aufrufbaren Inhalten, soweit in Klasse 45 enthalten; Durchführung von
Partnerschaftsanalysen“.
Der angemeldeten Bezeichnung fehle in Bezug auf diese Waren und Dienstleistungen die zur Eintragung als Marke erforderliche Unterscheidungskraft. Der Markenbegriff gebe keinen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, sondern weise
in glatt beschreibender, sloganartiger Form auf das Thema der Waren bzw.
Dienstleistungen hin. Der Verkehr werde den Begriff „verliebte“ dahingehend verstehen, dass es sich um solche Waren und Dienstleistungen handele, die sich an
Verliebte richteten oder Verliebte zum Thema haben. Dies könnten z. B. Datenträger sein, Fernsehsendungen, Partnerschaftsvermittlung usw. So gebe es bekannterweise Heiratsshows sowie Fernsehsendungen, bei denen sich Paare kennenlernen könnten. Es handele sich bei „verliebte“ um ein jedermann bekanntes
Wort der deutschen Alltagssprache. Dass „verliebte“ hier klein geschrieben sei,
wirke sich akustisch nicht aus und sei in der Werbung heutzutage durchaus üblich.
Es werde also in prägnanter sloganartiger Form darauf hingewiesen, dass die in
Frage stehenden Waren und Dienstleistungen als Themengebiet bzw. Zielgruppe
Liebespaare haben. Es gebe zahlreiche Waren und Dienstleistungen, die sich
speziell an Verliebte richteten, wie sich aus von der Markenstelle ermittelten Internetbelegen ergebe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie beantragt (sinngemäß),
den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.
Das Wort „verliebte“ könne nicht als unmittelbar beschreibend für die versagten
Waren und Dienstleistungen angesehen werden. Der Bedeutungsgehalt dieses
Wortes sei in der beantragten Alleinstellung (nicht als Adverb „verliebt“) unscharf
und interpretationsbedürftig. Die von der Markenstelle ermittelten Internetausdrucke seien nicht geeignet, die Existenz von Waren und Dienstleistungen zu belegen, die sich an Verliebte richteten bzw. Verliebte zum Thema hätten. Die dort
genannten Waren und Dienstleistungen könnten sich auch an Nichtverliebte richten. Hinzu komme, dass eine abgrenzbare Gruppe von Menschen im Zustand des
Verliebtseins gar nicht existiere. Die Anmelderin beanstandet weiterhin, dass die
Markenstelle in dem angegriffenen Beschluss hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht ausreichend differenziert habe. An der angemeldeten Marke bestehe auch kein Freihaltungsbedürfnis.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, in der Sache jedoch nur zu einem
geringen Teil - hinsichtlich der im Tenor genannten Waren - begründet. Im Übrigen
hat die Markenstelle im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die angemeldete
Marke gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG im Umfang der Zurückweisung wegen
fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen ist.
Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen
anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion der Marke
besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH GRUR Int. 2005, 1012, Rdn. 27 ff.
- BioID; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL
WM 2006). Enthält eine Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt, der für
die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird, ist der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen. Bei
derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt,
dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (BGH GRUR 2001, 1151,
1152 - marktfrisch; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard).
Handelt es sich bei den beanspruchten Waren und Dienstleistungen um solche,
die neben ihrem Charakter als handelbare Güter auch einen bezeichnungsfähigen
gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können, ist insoweit - unbeschadet
eines etwaigen Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3 MarkenG, für den geringere Anforderungen gelten - die markenrechtliche Unterscheidungskraft auch dann zu verneinen, wenn die betreffende Bezeichnung nach Art eines Sachtitels geeignet ist,
diesen gedanklichen Inhalt der Waren und Dienstleistungen zu beschreiben (vgl.
BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt); GRUR 2001, 1042
- REICH UND SCHOEN; 1043 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR 2002,
1070 - Bar jeder Vernunft; GRUR 2003, 342 - Winnetou).
Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Bezeichnung hinsichtlich der
beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen - mit Ausnahme der im
Tenor genannten Waren - die für eine Eintragung als Marke erforderliche Unterscheidungskraft. Bei „verliebte“ steht in Bezug auf die weiterhin zu versagenden
Waren und Dienstleistungen für die angesprochenen breiten inländischen Verkehrskreise ein beschreibender Begriffsinhalt im Vordergrund des Verständnisses.
Diese werden „verliebte“ in Bezug auf einen Teil der beschwerdegegenständlichen
Waren und Dienstleistungen in dem von der Markenstelle aufgezeigten Sinngehalt
verstehen, nämlich dass es sich bei dem Thema bzw. der Zielgruppe dieser Waren und Dienstleistungen um Verliebte handelt. Die Bezeichnung „verliebte“ ist danach nicht schutzfähig für Publikationsmittel aller Art - unabhängig davon, ob sie
nun in gedruckter, elektronischer oder sonstiger Form in Erscheinung treten -, weil
„verliebte“ hier in naheliegender Weise inhaltsbezogen (im Sinne einer Themaangabe) verstanden wird; auf die zutreffenden Ausführungen der Markenstelle wird
insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Gleichfalls nicht schutzfähig ist die Marke für sämtliche Dienstleistungen, die einen
Bezug zu Publikationen aufweisen. Der produktbezogene Begriffsinhalt von „verliebte“ betrifft nicht nur das Druckerzeugnis, den Datenträger, die Software usw.
als solche, sondern gleichermaßen auch die Dienstleistungen, mittels derer die
Werke entstehen und verbreitet werden (vgl. BGH GRUR 2003, 342 - Winnetou).
Bei Dienstleistungen wie beispielsweise „Partnerschaftsvermittlung und -beratung;
Single-Coaching“ sowie den im Zusammenhang damit angebotenen Dienstleistungen wird der Verkehr in der Marke ebenfalls einen (mittelbaren) Hinweis auf die
Zielgruppe sehen, nämlich auf Personen, die mit der Inanspruchnahme dieser
Dienstleistungen die Hoffnung verbinden, zum Personenkreis der Verliebten zu
gehören.
Die Schreibweise von „verliebte“ ist entgegen der Auffassung der Anmelderin als
solche nicht geeignet, ein Mindestmaß an betriebskennzeichnender Hinweiskraft
zu bewirken. Eine Änderung im Sinngehalt ist mit der Kleinschreibung nicht verbunden. Die angemeldete Schreibweise stellt daher lediglich ein in der Werbung
gebräuchliches Mittel dar, um zusätzliche Aufmerksamkeit zu erregen (vgl. BGH
GRUR 2003, 963, 965 - AntiVir/AntiVirus).
Ob im Umfang der Versagung einer Registrierung auch das Schutzhindernis der
Merkmalsbezeichnung entgegensteht (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG), kann als nicht
entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.
Eine andere Beurteilung der Schutzfähigkeit ist (nur) für die in der Beschlussformel genannten Waren geboten. Für unbespielte Bild- und Tonträger aller Art ist
„verliebte“ nicht beschreibend, so dass weder eine Produktmerkmalsbezeichnung
i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliegt, noch das erforderliche Mindestmaß an
betriebskennzeichnender Hinweiskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) fehlt.
Prof. Dr. Hacker
Viereck
Kruppa
Hu