Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 25.10.2007 – 6 W (pat) 333/03

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

25. Oktober 2007

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 43 12 368

… 08.05

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2007 unter Mitwirkung des

Richters Dipl.-Ing. Schneider als Vorsitzendem und der Richter Guth, Dipl.-Ing.

Hildebrandt und Dipl.-Ing. Ganzenmüller

beschlossen:

Das Patent 43 12 368 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt

aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 5 sowie

Beschreibung Zeilen 1 bis 17,

jeweils eingereicht in der mündlichen Verhandlung,

Beschreibung Abs. [0003] bis Abs. [0015] und Zeichnungen gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I.

Gegen das Patent 43 12 368, dessen Erteilung am 6. Februar 2003 veröffentlicht

wurde, ist am 6. Mai 2003 Einspruch erhoben worden.

Die Einsprechende macht den Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit des

Patentgegenstandes geltend und stützt sich hierzu auf folgende Druckschriften:

(D1) US 35 76 218,

(D2) US 32 69 570,

(D3) DE 41 13 422 A1 und

(D4) US 43 71 041.

Im Erteilungsverfahren in Betracht gezogen worden war ausschließlich die

(D5) DE 27 08 186 A1.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

das angegriffene Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

das angegriffene Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten:

Patentansprüche 1 bis 5 sowie

Beschreibung Zeilen 1 bis 17,

jeweils eingereicht in der mündlichen Verhandlung,

Beschreibung ab Abs. [0003] und Zeichnungen wie Patentschrift.

Sie führt aus, dass der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gegenüber

dem aufgezeigten Stand der Technik neu sei und auch auf einer erfinderischen

Tätigkeit beruhe.

Zu Beginn der mündlichen Verhandlung rügte die Einsprechende verspätetes Vorbringen von Seiten der Patentinhaberin.

Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Das Patent betrifft nach dem Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 1 eine

Einrichtung zur Befestigung von Arbeitsgeräten (5) am Hubschlitten (4) des Mäklers von Baumaschinen,

der einerseits einen oberen Anhängepunkt (6) für das eine Ende

eines über eine obere Umlenkrolle (8) geführten Spannseils (11)

sowie andererseits eine Aufnahme (12) für das mit einer entsprechenden Gegenaufnahme (13) versehene Arbeitsgerät (5) aufweist,

wobei zur Verriegelung des Arbeitsgerätes (5) mit dem Hubschlitten (4) ein mehrere Sperrbolzen (14) tragendes Joch (15) vorgesehen ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

am Hubschlitten (4) ein weiterer Aufhängepunkt (7) für das eine

Ende eines über eine untere Umlenkrolle (9) geführten weiteren

Spannseils (10) angebracht ist,

dass das Joch (15) von einem im Hubschlitten (4) angeordneten

Zylinder (16) betätigt wird und

das Arbeitsgerät (5) mit einem in bzw. auf die Führung (19) des

Hubschlittens (4) ein- bzw. aufschiebbaren Schlitten (20) versehen

ist.

An den Hauptanspruch schließen sich rückbezogene Unteransprüche 2 bis 5 an,

zu deren Wortlaut sowie zu weiteren Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen

wird.

Nach der in Abs. [0004] der Patentschrift angegebenen Aufgabe soll mit dem Patentgegenstand eine konstruktiv einfache und einfach handhabbare Einrichtung

zur Befestigung von Arbeitsgeräten am Hubschlitten des Mäklers eines Baufahrzeugs geschaffen werden.

II.

1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung

zuständig geworden, weil der Einspruch im in dieser Vorschrift genannten Zeitraum beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Gegen die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für das Einspruchsverfahren nach dieser

Vorschrift bestehen weder unter dem Aspekt der Rechtsweggarantie (Art. 19

Abs. 4 GG) noch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes

(Art. 3

Abs. 1 GG) verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. BGH X ZB 9/06 v. 17. April 2007

- Informationsübermittlungsverfahren I).

Das Bundespatentgericht ist auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen

Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori, der

u. a. in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO seine gesetzliche Ausprägung gefunden hat, zuständig geblieben

19 W (pat) 344/04; BGH X ZB 6/05 v. 27. Juni 2007 Seite 6 - Informationsübermittlungsverfahren II).

2. Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist substantiiert auf einen der

Widerrufsgründe des § 21 PatG gegründet und daher zulässig.

Er ist insoweit erfolgreich, als er zu einer Beschränkung des angegriffenen Patents

führt.

3.1 Der geltende Patentanspruch 1 ist zulässig.

Neben der einschränkenden Hinzunahme des Merkmals eines einschiebbaren

Schlittens (20) aus dem erteilten Patentanspruch 3 erfolgte bei der Neufassung

des Hauptanspruchs eine klarstellende Aufteilung der in der erteilten Fassung in

einem Merkmal zusammengefassten beiden Spannseile (10 und 11) auf je ein

Merkmal im Oberbegriff und im Kennzeichen. Eine derartige Klarstellung ist zulässig, sofern sie - wie hier letztlich unstreitig - nicht zu einer Erweiterung des

Schutzumfangs des Anspruchs oder zu einem aliud führt.

3.2 Auch die geltenden Unteransprüche 2 bis 5 sind zulässig.

Sie entsprechen unter angepasster Nummerierung und Rückbeziehung vollinhaltlich den erteilten Ansprüchen 2 und 4 bis 6.

4. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruch 1 ist patentfähig.

4.1 Er ist neben seiner zweifellos gegebenen gewerblichen Anwendbarkeit

gegenüber dem gesamten aufgezeigten Stand der Technik neu, wie auch von der

Einsprechenden nicht bestritten wird. Bei keiner der dort offenbarten Einrichtungen

ist nämlich ein mehrere Sperrbolzen tragendes Joch vorgesehen, das von einem

im Hubschlitten angeordneten Zylinder betätigt wird.

4.2 Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

Dem Patentgegenstand am nächsten kommt die Vorrichtung nach der

US 35 76 218 (D1). Diese zeigt ein Erdbohr- und Pfostensetzgerät, welches die

Merkmale des Oberbegriffs des angegriffenen Patentanspruchs 1 aufweist. So ist

dort ein Arbeitsgerät (auger assembly 25) an einem Hubschlitten (weight assembly 20) befestigt, welcher seinerseits an einem Mäkler (frame 17, 18) angeordnet

ist. Der Mäkler weist einerseits einen Anhängepunkt für das eine Ende eines über

eine obere Umlenkrolle (21) geführten Spannseils (cable 24), sowie andererseits

eine Aufnahme (receiver portion 78) für das mit einer entsprechenden Gegenaufnahme (coupling portion 28) versehene Arbeitsgerät auf (s. Fig. 1 - 3 mit zugehörigem Text Sp. 3, Z. 27 - 38). Ferner ist dort zur Verriegelung des Arbeitsgerätes

mit dem Hubschlitten ein mehrere Sperrbolzen (latches 76, 77) tragendes Joch

(Teil des Kupplungselements 28) vorgesehen (s. Fig. 9 - 11; Sp. 5, Z. 5 - 38).

Damit offenbart die US 35 76 218 eine Vorrichtung zum Erstellen von Bohrungen

im Erdreich und zum Setzen von darin einzubringenden Pfosten, welche auf diesen Einsatzzweck hin optimiert ist. Diese Druckschrift bietet dem Fachmann, für

den hier ein Maschinenbau-Ingenieur mit langjähriger Erfahrung in der Konstruktion von Baumaschinen anzusetzen ist, keinerlei Anlass, über dieses Konzept hinaus weitere Maßnahmen zu treffen, wie sie im Kennzeichen des geltenden Patentanspruchs 1 angegeben sind. So besteht bei der bekannten Vorrichtung keine

Veranlassung, ein weiteres Spannseil anzuordnen; vielmehr beruht die Arbeitsweise dieser Baumaschine auf der Fallbewegung des als Fallgewicht ausgebildeten Hubschlittens, der durch das einzige dort angeordnete Seil hochgehoben

wird. Auch besteht bei dem Erdbohrgerät aufgrund seiner relativ geringen Abmessungen und leicht zu bewegenden Arbeitsgeräte kein Erfordernis, für die Betätigung des Jochs einen im Hubschlitten angeordneten Zylinder vorzusehen; es ist

dort vielmehr völlig ausreichend, die Ver- und Entriegelung der entsprechenden

Sperrbolzen, wie in Fig. 9 bis 11 dieser Druckschrift dargestellt, über einen Seilzug

(rope 110) per Hand vorzunehmen. Aus denselben Überlegungen erschließt sich

aus dieser Entgegenhaltung auch keine Anregung dazu, das Arbeitsgerät mit einem in bzw. auf die Führung des Hubschlittens ein- bzw. aufschiebbaren Schlitten

zu versehen.

Zwar sind diese Merkmale, wie sie in Kombination das Kennzeichen des angegriffenen Patentanspruchs 1 ausmachen, jeweils für sich aus weiteren Druckschriften (D2 bis D4) bekannt; es fehlt nach Auffassung des Senats jedoch in allen

diesen Entgegenhaltungen jeglicher Hinweis darauf, diese Einzelmaßnahmen in

vorteilhafter Weise mit einer Einrichtung nach dem Oberbegriff des Patentanspruchs zu verbinden und so ohne erfinderisches Zutun zu dem Patentgegenstand

zu gelangen.

So betrifft die US 32 69 570 (D2) eine Befestigungsvorrichtung für Hubgeräte,

welche über einen Hydraulikzylinder betätigt wird. Schwerpunkt dieser Druckschrift

ist die Ausgestaltung der Verriegelungseinheit unter der spezifischen Zielsetzung

eines möglichst spielfreien und verschleißarmen Zusammenwirkens von Lastaufnahme und Hubteil. Der Hydraulikzylinder als Stellorgan an sich ist hierbei nicht

näher ausgeführt und jedenfalls nicht in einer Weise beschrieben, die dem Fachmann Veranlassung bieten würde, diesen aus dem Zusammenhang dieser speziellen Befestigungsvorrichtung herauszulösen und bei einer Baumaschine nach

dem Oberbegriff des in Rede stehenden Patentanspruchs 1 einzusetzen.

Analoges gilt für die DE 41 13 422 A1 (D3), aus der zwar die Maßnahme an sich

bekannt ist, einen oder mehrere zusätzliche Schlitten („Unterschlitten“) auf der

Führung eines Hauptschlittens anzuordnen; eine Anregung dahingehend, bei einem über Spannseile betätigten Hubschlitten wie beim Patentgegenstand das Arbeitsgerät mit einem ein- bzw. aufschiebbaren Schlitten zu versehen, ist dieser

Druckschrift jedoch an keiner Stelle zu entnehmen.

Soweit schließlich der US 43 71 041 (D4) ein Mast mit Hubvorrichtung und zwei

Spannseilen für ein Erdbohrgerät entnehmbar ist, findet sich allerdings keinerlei

Hinweis auf einen spezifischen Vorteil einer derartigen Seilanordnung, der es dem

Fachmann nahelegen könnte, diese bei der in Rede stehenden Baumaschine mit

Mäkler, Hubschlitten und auswechselbarem Arbeitsgerät einzusetzen. Vielmehr

erkennt der Fachmann in der Lehre dieser Druckschrift eine in sich abgeschlossene Gesamtanordnung zur Handhabung eines an einem Fahrzeug angebrachten

Bohrers, bei welchem das Erfordernis eines Auswechselns des Arbeitsgeräts nicht

gegeben ist.

Die lediglich im Erteilungsverfahren in Betracht gezogene DE 27 08 186 A1 (D5)

ist in der mündlichen Verhandlung nicht aufgegriffen worden und zeigt nicht mehr

als die oben abgehandelten Druckschriften.

Der Auffassung der Einsprechenden, es handle sich beim Gegenstand des angegriffenen Patentanspruchs 1 lediglich um eine bloße Aggregation einzelner, isoliert

für sich aus den genannten Druckschriften bekannter Merkmale, konnte sich der

Senat nicht anschließen. Vielmehr gelangte er in einer Gesamtbetrachtung des

Patentgegenstandes zu der Überzeugung, dass hier eine echte Merkmalskombination vorliegt, welche erst in ihrem spezifischen Zusammenwirken die dem

Streitpatent zugrunde liegende Aufgabe löst. Wenn man nämlich auf die objektivierte Aufgabenstellung i. S. der mit dem Patentgegenstand erzielten Gesamtwirkung abhebt, so führt erst das Ineinandergreifen einer präzisen Höheneinstellmöglichkeit des Hubschlittens mittels zweier über je eine Umlenkrolle geführten

Spannseile mit der raschen und sicheren An- und Abkoppelung des Arbeitsgeräts

über einen Stellzylinder sowie eine große Variabilität des Verfahrens unterschiedlicher Arbeitsgeräte aufgrund eines zweiten Schlittens insgesamt zu der gewünschten Optimierung der Baumaschine hinsichtlich einer größtmöglichen Flexibilität im Einsatz bei einfacher und sicherer Handhabung.

5. Nach alledem ist der geltende Patentanspruch 1 gewährbar. Die auf nicht platt

selbstverständliche Weiterbildungen dessen Gegenstandes gerichteten Unteransprüche 2 bis 5 sind damit ebenfalls gewährbar.

6. Soweit die Einsprechende eingangs der Verhandlung Einwände wegen

verspäteten Vorbringens vorgetragen hat, so sind diese schon wegen des im Einspruchsverfahren geltenden Grundsatzes der Amtsermittlung rechtlich unerheblich

(vgl. Schulte, PatG, 7. Aufl., § 59 Rn. 202, 203, 210; Einl. Rn. 273).

Schneider

Guth

Hildebrandt

Ganzenmüller

Cl