Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 29.10.2007 – 27 W (pat) 65/07
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 65/07 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angemeldete Marke 306 26 734.9
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
29. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht und die Richter
Dr. van Raden und Schwarz 08.05
beschlossen:
Der Beschluss
der Markenstelle
für Klasse 25
vom
25. Oktober 2006 wird aufgehoben, soweit die Markenstelle die
Anmeldung für die Waren und Dienstleistungen
„Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten; Häute und Felle; Reise-
und Handkoffer; Regenschirme und Spazierstöcke;
Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“
zurückgewiesen hat.
G r ü n d e
I
Die Markenstelle für Klasse 25 hat mit Beschluss vom 25. Oktober 2007 die von
der Beschwerdeführerin mit beim Deutschen Patent- und Markenamt am selben
Tag eingegangenem Antrag vom 27. April 2006 angemeldete Bezeichnung
HOTLINE
als Wortmarke für die Waren und Dienstleistungen
Klasse 18:
Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in
Klasse 18 enthalten; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und
Sattlerwaren;
Klasse 25:
Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen;
Klasse 35:
Einzelhandelsdienstleistungen betreffend die in den Klassen 18
und 25 genannten Waren
wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen, weil die Anmeldemarke nur als Sachhinweis auf die Möglichkeit einer telefonischen Bestellung der beanspruchten Waren oder der telefonischen Auskunftserteilung verstanden werde.
Gegen diesen ihr am 30. Oktober 2006 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Unter Beschränkung der Anmeldung auf die Waren der
Klassen 18 und 25 beantragt sie,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 25. Oktober 2006 aufzuheben.
Ihre weiteren Anträge auf Rückzahlung der Beschleunigungs- und der Beschwerdegebühr hat sie mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2007 zurückgenommen.
Sie hält die Anmeldemarke unter Berufung auf die „Berlin Card“- und die
„BONUS“- Entscheidungen des Bundesgerichtshofs für schutzfähig, weil es sich
bei der Bedeutung, welche die Markenstelle der Anmeldemarke beilege, allenfalls
um einen mittelbaren Hinweis auf eine Vertriebsmodalität handele, nicht aber um
einen unmittelbar beschreibenden Sachhinweis auf mögliche Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen.
II
A.
Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde ist nach der Beschränkung
des Warenverzeichnisses auf die Waren der Klassen 18 und 25 begründet. Der
Eintragung der angemeldeten Kennzeichnung steht danach nämlich kein Schutzhindernis nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 MarkenG entgegen.
1.
Entgegen der Ansicht der Markenstelle ist die angemeldete Bezeichnung
für die nach der Einschränkung des Warenverzeichnisses noch beanspruchten
Waren nicht nach § 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG mangels jeglicher
Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen. Unter Zugrundelegung
des gebotenen großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 1995, 408 [409]
– PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) kann der angemeldeten
Marke die Eignung nicht abgesprochen werden, von den Abnehmern dieser beanspruchten Waren als Unterscheidungsmittel für die Waren eines Unternehmens
gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st. Rspr., vgl.
EuGH MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930
[Rz. 35] – Philips/Remington; BGH GRUR 2000, 502, 503 – St. Pauli Girl;
GRUR 2000, 720, 721 – Unter Uns). Entgegen der Ansicht der Markenstelle werden die durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Abnehmer
(vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 – Libertel; GRUR 2004, 943, 944 – SAT.2)
nämlich in der Kennzeichnung noch einen Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten Waren aus einem bestimmten Unternehmen sehen, weil sie in den Augen der Abnehmer weder einen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt hat (vgl. BGH
GRUR 2001, 1151, 1153 – marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – City-Service;
BGH GRUR 2001,
162,
163 m. w. N.
– RATIONAL
SOFTWARE
CORPORATION), noch aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache besteht, die etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der
Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHÖN;
GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten, Schlechte Zeiten; GRUR 2006, 850, 854 -
FUSSBALL WM 2006) und sie insbesondere auch keine Werbeaussage allgemeiner Art darstellt (vgl. BGH MarkenR 2000, 262, 263 - Unter uns; WRP 2000,
298, 299 – Radio von hier; WRP 2000, 300, 301 – Partner with the best;
GRUR 2001, 1047, 1048 – LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; GRUR 2001,
735, 736 – Test it; GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft).
Zutreffend hat die Markenstelle allerdings festgestellt, dass der Begriff „Hotline“ für
telefonische Auskunfts- und Beratungsdienste üblich ist. Auch ist diese Form des
Vertriebs bei den noch streitgegenständlichen Waren der Klassen 18 und 25 sehr
häufig anzutreffen. Nicht nur Versandhäuser, sondern auch zahlreiche andere Bekleidungsunternehmen als Hersteller oder Vertriebseinrichtungen veräußern und
liefern solche Waren nicht nur an besonderen Vertriebsstellen, sondern auch aufgrund telefonischer Bestellung oder einer Anforderung über ihre Webseiten im
Internet. Dabei werden diese Bestellmöglichkeiten durchweg mit dem allgemeinen
Begriff „Hotline“ bezeichnet und beworben, um hiermit den Kunden auf einen besonders schnellen Bestell- und Lieferservice hinzuweisen. Hierbei handelt es sich
allerdings um eine Vertriebsmodalität, welche nicht auf unmittelbare Merkmale der
vertriebenen Waren hinweist (vgl. BGH GRUR 1998, 465, 466 f. -- BONUS;
GRUR 1998, 813, 814 - CHANGE; GRUR 1999, 1093, 1094 - FOR YOU;
GRUR 2002, 64, 65 - INDIVIDUELLE; GRUR 2005, 417, 419 - BERLINCARD).
Findet der Verbraucher demgegenüber den Begriff „HOTLINE“ in Alleinstellung
(vgl. zu diesem schutzbegründenden Aspekt BPatG 27 W (pat) 255/03
- ADVANTAGE, veröffentlicht auf der PAVIS CD-ROM) an Waren der Klasse 18
und 25, insbesondere also ohne Angabe einer Telefonnummer oder einer
Webadresse, hat er keine Veranlassung mehr, diesen Begriff als bloßen Hinweis
auf eine Bestellmöglichkeit per Telefon oder Internet anzusehen; auch die Vorstellung, dass es sich hierbei - wie bei „Kaufhaus“, „Supermarkt“ oder „Boutique“ -
nur um die allgemein übliche Bezeichnung eines Bekleidung anbietenden Unternehmens handele (vgl. hierzu BPatG 27 W (pat) 64/01 - KLEIDERMARKT), wird
bei ihm nicht aufkommen. Damit liegt es in einem solchen Fall für die Verbraucher
mangels anderer Anhaltspunkte nahe, den in Alleinstellung zur Kennzeichnung
von Waren der Klassen 18 und 25 verwendeten Begriff „Hotline“ als Hinweis auf
die Herkunft der gekennzeichneten Waren aus einem bestimmten Unternehmen
und damit als deren Marke anzusehen.
Dem stehen auch Belange der Allgemeinheit (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 607
[Rz. 51] – Libertel) nicht entgegen, weil mit der Eintragung der Anmeldemarke
deren Schutz sich nur auf eine Verwendung in Alleinstellung erstreckt, also ein
Schutz gegenüber beschreibenden Angaben von Wettbewerbern, insbesondere in
Form des Hinweises auf den Bestell- und Lieferservice per Telefon, Internet oder
sonstige Telekommunikationsformen gerade nicht besteht. Ein Vorgehen gegen
solche Verwendungsmöglichkeiten kann als ungerechtfertigte Geltendmachung
nicht bestehender (Marken-)Rechte gegenüber Dritten nicht nur zivil- (vgl. BGH
2.
An dem Wort „Hotline“ besteht somit im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren auch kein Freihaltebedürfnis.
3.
Da die Markenstelle somit im Ergebnis der Anmeldemarke letztlich zu Unrecht die Eintragung der Anmeldemarke für Waren der Klassen 18 und 25 wegen
eines Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG versagt hat, war
auf die Beschwerde der Anmelderin der Beschluss der Markenstelle aufzuheben.
Dr. Albrecht
Dr. van Raden
Schwarz
WA