Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 30.10.2007 – 24 W (pat) 9/07

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

30. Oktober 2007

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 306 23 316.9

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Ströbele sowie der Richterin Kirschneck und des Richters Eisenrauch 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 24. Oktober 2006 aufgehoben.

Die Wortmarke

G r ü n d e

I.

aufrecht

ist nach einer im Beschwerdeverfahren erfolgten Einschränkung noch für das folgende Waren- und Dienstleistungsverzeichnis

„Klasse 35:

Werbung; Geschäftsführung; Beratung bei der Organisation und

Führung von Unternehmen, betriebswirtschaftliche Beratung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten;

Klasse 41:

Ausbildung und Vortragswesen in juristischen Bereichen;

Klasse 42:

Dienstleistungen eines Rechtsanwalts, insbesondere Rechtsberatung und -vertretung; Beratung in Fragen gewerblicher Schutzrechte; integrative Beratung von Einzelpersonen und Unternehmen (Mediation)“

zur Eintragung in das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte

Register angemeldet.

Mit Beschluss vom 24. Oktober 2006 hat die mit einer Beamtin des höheren

Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 42 des DPMA die Anmeldung wegen

fehlender Unterscheidungskraft nach §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei

dem Adjektiv „aufrecht“ um einen festen Bestandteil der deutschen Sprache

handle, welcher synonymartig zu „aufrichtig, unverfälscht, zu Recht, rechtschaffen,

redlich“ verwendet werde (mit Hinweis auf Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 5. Aufl. Mannheim 2003, S. 186, und Duden, Das große Wörterbuch der

deutschen Sprache in zehn Bänden, 3. Aufl. Mannheim, Bd. 1, S. 342; sowie mit

Zitaten aus der Bibel und aus „Maximen und Reflexionen“ von J. W. von Goethe).

Als Adjektiv eigne sich „aufrecht“ seiner Wortnatur nach nicht nur in Wortverbindungen, sondern auch in Alleinstellung zur Beschreibung von Merkmalen und Eigenschaften. Im Zusammenhang mit den konkret beanspruchten Dienstleistungen

würden die angesprochenen Verkehrskreise das Wort „aufrecht“ daher in seinem

synonymen Sinn von „aufrichtig, redlich, rechtschaffen, zu Recht“ als im Vordergrund stehende Werbebotschaft in Bezug auf besondere Vorteile der beworbenen

Dienstleistungen bzw. des Dienstleistungsanbieters und nicht als betrieblichen

Herkunftshinweis verstehen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, der die angemeldete

Marke für unterscheidungskräftig erachtet. Das Adjektiv „aufrecht“ sei ein mehrdeutiger interpretationsbedürftiger Begriff, der zulässigerweise nicht auf den Zusammenhang mit „Gerechtigkeit“ unter Auslassung der übrigen Bedeutungen

- aufrechter Gang, Haltung, einen Zustand aufrecht erhalten – verengt werden

könne. In Alleinstellung ohne Hinzufügung weiterer Angaben wirke das Wort „aufrecht“ ungewöhnlich und vermittle in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen keinen im Vordergrund stehenden beschreibenden oder werblich anpreisenden Aussagegehalt, sondern nur verschwommene mehrdeutige Vorstellungen. Bei

den von der Markenstelle angeführten Verwendungsbeispielen, die sich i. Ü. zumeist auf das Wort „aufrichtig“ und nicht auf „aufrecht“ bezögen, handle es sich

insgesamt um historische Fundstellen, die nicht belegten, dass das Wort „aufrecht“ für die in Rede stehenden angemeldeten Dienstleistungen beschreibend

benutzt werde. Der angefochtene Beschluss lasse auch eine Auseinandersetzung

mit den einzelnen beanspruchten Dienstleistungen vermissen. Es bedürfe erst

mehrerer analysierender Zwischenschritte, um die angemeldete Marke als sachliche Beschreibung der jeweiligen Dienstleistungen zu interpretieren.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache Erfolg. Nach Auffassung des Senats stehen der Eintragung der angemeldeten Marke keine absoluten

Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 MarkenG entgegen, insbesondere kann ihr die

Unterscheidungskraft nicht gänzlich abgesprochen werden.

Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke

innewohnende (konkrete) Eignung, vom maßgeblichen Publikum, d. h. dem normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der

in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen, als Unterscheidungsmittel für

die betreffenden Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber

solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder

Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2003, 227, 232 f.

„Orange“; GRUR 2004, 428, 429 f. (Nr. 30, 31) „Henkel“; GRUR 2004, 943, 944

(Nr. 23, 24) „SAT.2“; BGH GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 17) „FUSSBALL WM 2006“).

Nicht unterscheidungskräftig sind nach der Rechtsprechung Wortzeichen, denen

die maßgeblichen Verkehrskreise einen in Bezug auf die fraglichen Waren oder

Dienstleistungen ohne weiters und ohne Unklarheiten fassbaren beschreibenden

Begriffsinhalt zuordnen oder die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen

bestehen, welche etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung

oder in den Medien nur als solche oder als Anpreisung und Werbeaussage allgemeiner Art, nicht aber als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. EuGH

GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) „Postkantoor“; BGH GRUR 2001, 1043, 1044

„Gute Zeiten - Schlechte Zeiten“; GRUR 2001, 1151, 1152

„marktfrisch“;

GRUR 2001, 1153 „antiKALK“; GRUR 2005, 417, 418 „BerlinCard“; a. a. O.

(Nr. 19) „FUSSBALL WM 2006“;). Diese Voraussetzungen vermag der Senat für

die vorliegende angemeldete Wortmarke nicht festzustellen.

Zwar handelt es sich bei dem Adjektiv „aufrecht“ um ein geläufiges Wort der deutschen Sprache mit den Bedeutungen (1) „gerade aufgerichtet (eine aufrechte

Haltung)“ und (2) „rechtschaffen, redlich, aufrichtig (ein aufrechter Mann, eine aufrechte Gesinnung)“ (vgl. Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006

[CD-ROM] zu „aufrecht“; Bertelsmann, Wörterbuch der deutschen Sprache, 2004,

S. 153). Mit dem in Bezug auf die hier beanspruchten Dienstleistungen allenfalls in

Betracht kommenden zweiten Bedeutungsgehalt erschließt sich das Wort den angesprochenen Verkehrskreisen gleichwohl nicht ohne weiteres und ohne Unklarheiten als eine die Dienstleistungen sachlich beschreibende oder werblich anpreisende Angabe. Insoweit erachtet es der Senat nicht für zulässig, das Wort „aufrecht“ mit den in den Wörterbüchern zur Erläuterung von dessen Begriffsgehalt

genannten sinnähnlichen Adjektiven, insbesondere mit dem Adjektiv „aufrichtig“,

gleichzustellen. Nach dem heutigen Sprachempfinden ist „aufrecht“ ein eher veralteter Ausdruck, der ungeachtet der vorhandenen Bedeutungsparallelen nicht

- völlig - sinngleich zu den Wörtern „aufrichtig, rechtschaffen, redlich“ einsetzbar

ist. Beispielsweise kann ein Anwalt einen aufrichtigen Rat erteilen, nicht aber einen aufrechten Rat. Es widerspricht dem natürlichen Sprachgefühl, das Attribut

„aufrecht“, welches eine Wesens- und Charaktereigenschaft von Personen bezeichnet, als Eigenschaftswort auf die beanspruchten Dienstleistungen zu beziehen und ihm - anders als etwa auch sachbezogen verwendbaren Ausdrücken wie

seriös, solide oder zuverlässig - im Sinn von „aufrechter Werbung, Beratung, Ausbildung etc.“ eine schlagwortartige, die Art der Leistungserbringung beschreibende

oder anpreisende Aussage zuzuordnen. Allenfalls kann der Begriff „aufrecht“ mit

dem Wesen oder Charakter bzw. der Gesinnung einer die betreffenden Dienstleistungen anbietenden Person in Verbindung gebracht werden. Ein in dieser

Hinsicht beschreibender oder werblicher Hinweis auf Dienstleistungen, die von

aufrechten Menschen bzw. von Personen mit aufrechter Gesinnung angeboten

oder erbracht werden, ist dem alleinstehenden Adjektiv „aufrecht“ jedoch nicht

unmittelbar, d. h. ohne weitere Überlegungen und Gedankenverbindungen, zu

entnehmen. Das gilt um so mehr, als „aufrecht“ in diesem Sinnzusammenhang

eher antiquiert und nicht zu den heutigen Sprachgepflogenheiten im Geschäftsverkehr und der Werbung der einschlägigen Branchen passend und folglich ungewöhnlich erscheint. Dem entspricht auch, dass die Markenstelle eine beschreibende oder werbliche Verwendung des Adjektivs „aufrecht“ im Zusammenhang

mit einschlägigen Dienstleistungen, insbesondere auf dem Gebiet der Rechtsberatung, nicht festgestellt hat und eine solche auch vom Senat bei der von ihm

durchgeführten Internet-Recherche nicht ermittelt werden konnte.

Aus den dargelegten Gründen ist die angemeldete Marke ferner nicht nach der

Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen,

da ihr kein die beanspruchten Dienstleistungen unmittelbar beschreibender

Begriffsgehalt entnommen werden kann.

Dr. Ströbele

Eisenrauch

Kirschneck

Bb