Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 06.11.2007 – 14 W (pat) 13/05
14. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 13/05 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das ergänzende Schutzzertifikat für
Arzneimittel 196 75 031.8
…
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 6. November 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schröder, des
Richters Harrer, der Richterin Dr. Proksch-
Ledig und des Richters Dr. Gerster 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Mit Beschluss vom 29. Oktober 2004 hat die Patentabteilung 41 des Deutschen
Patent- und Markenamts den am 17. September 1996 eingegangenen Antrag der
Patentinhaberin auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel
196 75 031.8 zum Grundpatent EP 0 179 444 B1 (im folgenden Grundpatent), das
vom Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen P 35 83 204.5
geführt wird, gemäß § 49 a PatG zurückgewiesen.
Das Grundpatent mit der Bezeichnung
Verwendung eines Mittels mit chemotherapeutische Substanz einkapselnden Mizellteilchen für intravenöses Tumortargeting
umfasst 7 Patentansprüche, von denen der Patentanspruch 1 wie folgt lautet:
Verwendung einer Mizellteilchen-Zusammensetzung, in der die
Teilchen darin eingekapselt eine chemotherapeutische Substanz
enthalten, und ein chemisch reines (> 98 % rein) Phospholipid und
0 bis 50 % Cholesterin, bezogen auf das Gewicht des Phospholipids, umfassen, und die Teilchen eine Größe von < 200 mm besitzen, zur Herstellung einer intravenös verabreichbaren pharmazeutischen Zusammensetzung, die geeignet ist zum Transport
dieser Teilchen und der chemotherapeutischen Substanz in Tumorzellen.
Die Ansprüche 2 bis 7 betreffen besondere Ausgestaltungen der Verwendung
nach Anspruch 1.
Im Erteilungsantrag vom 17. September 1996 ist die Bezeichnung des zugelassenen Erzeugnisses, für das Schutz begehrt wird, mit „Daunorubicinhydrochlorid (
PH.Eur.II) 53,46 mg (entsprechend Daunorubicin (Base) 50 mg als liposomales
Daunorubicin) angegeben. Der Antrag bezieht sich auf die Genehmigung für das Inverkehrbringen des Arzneimittels mit der Bezeichnung DaunoXome®
in
Deutschland durch den Zulassungsbescheid vom 19. März 1996, Zulassungs Nr.
3 66 40.00.00. Als erste Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft nennt die Anmelderin die schwedische Zulassung Nr. 94-0132 vom
24. Mai 1995.
Zur Begründung der Zurückweisung führt die Patentabteilung aus, dass sowohl
die deutsche wie die schwedische Zulassung nicht als erste Genehmigung für das
Inverkehrbringen des Erzeugnisses anzusehen sei, da gemäß Roter Liste 1987
(Nr. 85 044) Daunorubicinhydrochlorid bereits in dem zugelassenen handelsüblichen Arzneimittel bekannt gewesen sei. Als Wirkstoff i. S. der Verordnung (EWG)
Nr. 1768/92 des Rates vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines ergänzenden
Schutzzertifikats für Arzneimittel (Abl. EG 1992 Nr. L 182/1) - nachfolgend VO
(EWG) Nr. 1768/92 - sei nur der in der arzneimittelrechtlichen Zulassung als arzneilich wirksamer Bestandteil angegebene Stoff anzusehen, nicht jedoch die
Kombination aus diesem mit den in der Zulassung als sonstige Bestandteile bezeichneten liposomenbildenden Bestandteilen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie macht -
wie bereits im Verfahren vor dem Patentamt - im Wesentlichen geltend, dass nicht
Daunorubicinhydrochlorid, sondern ein Wirkstoffkomplex aus diesem Wirkstoff mit
den liposomalen Micellen, die ebenfalls als Wirkstoff anzusehen seien, aufgrund
seiner von den herkömmlichen Daunorubicinhydrochlorid - Präparaten verschiedenen pharmakologischen und toxikologischen Eigenschaften als das Erzeugnis
des zugelassenen Arzneimittels DaunoXome® betrachtet werden müsse. Die zentrale Frage bestehe darin, ob der Einschluss des Wirkstoffs in ein für Daunorubicin
maßgeschneidertes Liposom zu einer Wirkstoffzusammensetzung in Form einer
Kombination zweier oder mehrerer arzneilich wirksamer Bestandteile führe.
Der Senat hat mit Zwischenbescheid vom 11. April 2007 auf die ein Vorabentscheidungsersuchen des BGH Mitt. 2004,549 betreffende EuGH-Entscheidung
C 431/04 - Wirkstoffzusammensetzung (GRUR 2006, 694) hingewiesen. In der
mündlichen Verhandlung wurde die Anmelderin auf eine weitere, nach Auffassung
des Senats ebenfalls hier einschlägige EuGH- Entscheidung hingewiesen, EuGH
Beschluss vom 17. April 2007 - C 202/05 - Calcitriol (Mitt. 2007, 308).
Die Anmelderin macht demgegenüber geltend, dass das beanspruchte Pharmazeutikum DaunoXome® zu drastisch verringerten Nebenwirkungen, zu einer geringeren Kardiotoxizität und insgesamt zu einer verbesserten Verträglichkeit bei erhöhter Spezifität in der Chemotherapie im Vergleich zu Daunorubicinhydrochlorid
führe. Mit dem beanspruchten Erzeugnis werde aber darüber hinaus nicht nur eine
bekannte Wirksamkeit verbessert, sondern als weitere arzneiliche Wirkung ein alternativer Prozess, die Induktion der Apoptose, generiert (vgl. die mit Schriftsatz
vom 3. August 2007 überreichte Präparat-Beschreibung „GILEAD - Präparat DaunoXome®“ re. Sp. Mitte vom 03.02.03). Dieser alternative Prozess sei der liposomalen Komponente zuzuschreiben. Das beanspruchte Erzeugnis sei daher als
Kombination mehrerer arzneilich wirksamer Bestandteile im Sinne der VO anzusehen. Der vorliegende Fall sei daher mit dem der Entscheidung C 431/04 - Wirkstoffzusammensetzung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu vergleichen.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein ergänzendes
Schutzzertifikat für Arzneimittel bezüglich des Erzeugnisses „Daunorubicinhydrochlorid (PH.Eur.II) 53,46 mg (entsprechend Daunorubicin (Base) 50 mg als liposomales Daunorubicin)“ zu erteilen.
Außerdem regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen und Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist gemäß Art. 17 VO (EWG) Nr. 1768/92 i. V. m. § 16a Abs. 2
und § 73 PatG zulässig.
Sie führt jedoch in der Sache nicht zum Erfolg, da die Voraussetzungen zur Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für das durch die Zulassungsbescheide für das Arzneimittel DaunoXome® identifizierte Erzeugnis nicht erfüllt sind. Die
Patentabteilung hat den Antrag auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats
für Arzneimittel somit zu Recht zurückgewiesen.
Grundlage für die Beurteilung des Erteilungsverlangens sind Art. 3 i. V. m. Art. 19
VO (EWG) Nr. 1768/92. Die Erteilung scheitert hier an Art. 3d) VO (EWG)
Nr. 1768/92, da die Genehmigung für das Inverkehrbringen des Arzneimittels DaunoXome® in der Bundesrepublik Deutschland mit Zulassungsbescheid Nr. 366
40.00.00 vom 19. März 1996 ebenso wie die schwedische Zulassung Nr. 94-0132
vom 24. Mai 1995 nicht die erste Genehmigung für das Inverkehrbringen des
Wirkstoffs Daunorubicin als Arzneimittel ist.
Wirkstoff i. S. des Art. 1 b) VO (EWG) Nr. 1768/92 ist ausschließlich der arzneilich
wirksame Bestandteil i. S. des § 4 Nr. 19 AMG (BPatGE 41,56 - Clarithromycin;
EuGH C-431/04 - Wirkstoffzusammensetzung). Im deutschen Zulassungsbescheid
ist als arzneilich wirksamer Bestandteil nur Daunorubicinhydrochlorid genannt
bzw. nach Art und Menge angegeben Daunorubicinhydrochlorid 53,46 mg (entsprechend Daunorubicin (Base) 50 mg als liposomales Daunorubicin) - in der
schwedischen Zulassung für DaunoXome „Daunorubicin“ - für das nach der Roten
Liste bereits eine Zulassung existiert. Die liposomalen Bestandteile sind dort unter
den sonstigen Bestandteilen aufgeführt (Cholesterol und Colfoscerilstearat, im
Grundpatent als Distearylphosphatidylcholin, vgl. Patentanspruch 2, bezeichnet).
Damit ist die vorliegende Fallkonstellation nach Überzeugung des Senats nicht
anders zu beurteilen als die vom EuGH auf Vorlage des BGH entschiedene Sache
„Wirkstoffzusammensetzung“. Entgegen der Ansicht der Anmelderin ist der vorliegende Fall rechtlich damit vergleichbar und daher mit dem EuGH auch hier davon
auszugehen, dass der in der VO (EWG) Nr. 1768/92 nicht definierte Ausdruck
„Wirkstoff“ u. a. insbesondere die zu einer Zusammensetzung eines Arzneimittels
gehörenden Stoffe, die keine eigene Wirkung auf den menschliche Organismus
haben, nicht einschließt. Ebenso fällt eine (auch andere) pharmazeutische Form
oder andere Darreichungsform, zu der ein Trägerstoff beitragen kann, nicht unter
den Begriff Wirkstoff, der seinerseits die Definition des Begriffs Erzeugnis ermöglicht (EuGH a. a. O. Ziff. 21). Ein solcher nicht unter den Begriff Wirkstoff fallender
Stoff verbunden mit einem Stoff, der eigene arzneiliche Wirkungen besitzt, kann
daher auch nicht zu einer „Wirkstoffzusammensetzung“ i. S. Art. 1b, VO (EWG)
Nr. 1768/92 führen (EuGH a. a. O. Ziff. 25 und 26).
Der Anmelderin ist zwar zuzustimmen, dass die liposomale Darreichungsform des
Daunorubicins gegenüber freiem Daunorubicin vorteilhaft zu sein scheint, wie bereits aus der Zulassung hervorgeht (vgl. Zulassung S. 7 Abs. 1, S. 10 le. Abs.).
Der Zulassung ist aber nicht zu entnehmen, dass die liposomalen Bestandteile als
Wirkstoff angesehen werden können, die als weitere arzneiliche Wirkung einen
alternativen Prozess, die Induktion der Apoptose, generieren. Wie im Zulassungsbescheid wird auch in der Anlage zum Zulassungsbescheid in Abschnitt 2 „arzneilich wirksamer Bestandteil“ und im Abschnitt 5.1 „Pharmakodynamik“ als arzneilich wirksamer Bestandteil von DaunoXome® allein Daunorubicin genannt. Im Abschnitt 5.1 wird Daunorubicin als ein zytotoxisches Anthracyclin-Antibiotikum bezeichnet und dabei auf allgemeine Annahmen für den Mechanismus der Anti-Tumor-Aktivität durch Hemmung der DNA-, RNA- und Proteinsynthese hingewiesen.
Durch den von der Anmelderin geltend gemachten alternativen Prozess wird lediglich eine weitere wissenschaftliche Erklärung für den Mechanismus der Anti- Tumor-Aktivität von DaunoXome® bzw. des Wirkstoffs Daunorubicin geliefert. Eine
von liposomalen Bestandteilen von DaunoXome ausgehende arzneiliche Wirksamkeit kann durch diesen alternative Prozess aber nicht nachgewiesen werden.
Im übrigen würde auch eine weitere medizinische Verwendung nicht die Erteilung
eines ergänzenden Schutzzertifikats rechtfertigen, da der Begriff „Erzeugnis“ im
Sinne der VO (EWG) Nr. 1768/92 die therapeutische Nutzung eines durch das
Grundpatent geschützten Wirkstoffs nicht umfasst (vgl. EuGH Mitt. 2007, 308 -
Calcitriol). Diese der
„Polifeprosan“ nachfolgende Entscheidung
vom
17. April 2007 bestätigt im Übrigen die restriktive Handhabung des Begriffs Wirkstoff und eine vom EuGH weiter verfolgte enge Auslegung der VO (EWG)
Nr. 1768/92.
Nach alledem kann die Beschwerde keinen Erfolg haben.
Nachdem der Begriff „Wirkstoffzusammensetzung eines Arzneimittels“ eine Zusammensetzung, die aus zwei Stoffen besteht, von denen nur einer eigene arzneiliche Wirkungen für eine bestimmte Indikation besitzt und der andere eine Darreichungsform des Arzneimittels ermöglicht, nach höchstrichterlicher Rechtssprechung nicht einschließt, und somit Fragen für die zu treffende Entscheidung anhand gesicherter Rechtsprechung zu beantworten waren (EuGH C 431/04 - Wirkstoffzusammensetzung
(GRUR 2006, 694)),
liegen die gesetzlichen Voraussetzungen
für eine von der Anmelderin angeregte Zulassung der
Rechtsbeschwerde nicht vor (§ 100 Abs. 2 PatG).
Schröder
Harrer
Proksch-Ledig
Gerster
Na