Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 06.11.2007 – 27 W (pat) 103/01
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
6. November 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 81 491.4
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter
Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Albrecht sowie der Richter Schwarz und
Kruppa auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 2007 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Bezeichnung
G r ü n d e
I
@Computer
ist am 23. November 1999 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 38
und 42 angemeldet worden. Im Verlauf des Eintragungsverfahrens hat die Anmelderin ihr Waren- und Dienstleistungsverzeichnis geändert und Schutz für folgende
Waren und Dienstleistungen beansprucht:
„Elektrotechnische und elektronische Apparate und Geräte (soweit
in Klasse 9 enthalten); Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und
Wiedergabe von Ton und Bild; Datenverarbeitungsgeräte, Computer sowie deren Einzelteile und Baugruppen; auf Datenträger gespeicherte Programme, Software; Computerperipheriegeräte,
Scanner, Drucker, Monitore und Teile der vorgenannten Waren;
Laufwerke und Jukeboxen zur Datenspeicherung; Datenverarbeitungsgeräte bestimmt zur Nutzung im Internet; Magnetaufzeichnungsträger, insbesondere Video-Kassetten; Schallplatten, Kassetten, CDs, DVDs; Unterhaltungsgeräte als Zusatzgeräte für
Fernseher, Videorecorder, CD-Player, Fernsehprojektionsgeräte,
Münz-, Spiel- und Unterhaltungsautomaten; Bildprojektoren; Telekommunikationsgeräte; Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung; Installation, Aktualisierung und Pflege von Hard- und
Software im Bereich der Datenverarbeitung; technische Beratung
bei der Auswahl von Computer-Systemen und Software; Einführung auf dem Gebiet der Datenverarbeitung einschließlich Einweisung in das Programmieren; Erstellen, Entwickeln, Aktualisieren
und Anpassen von Verarbeitungsprogrammen und/oder Dateien
für Dritte; Internet-Dienstleistungen, nämlich Vermittlung und Vermietung von Zugriffzeiten auf Datenbanken, Sammeln, Speichern
und Verarbeiten von Daten und Nachrichten, Gestaltung, Design,
Bereitstellung von WEB-Seiten, Dienstleistungen einer Datenbank;
Telekommunikation, Bereitstellung von Online-Diensten soweit die
Telekommunikation sowie das Internet betroffen ist, nämlich Anbieten von Informationsforen im Internet, Betreiben eines Internet-
Shopping-Kanals, Betrieb eines Internet-Suchsystems, computerisierte Bestellannahme für Teleshopping-Angebote und Waren- und
Dienstleistungsangebote im Internet, zur Verfügung stellen eines
Internet-Zugangs, Einstellen von WEB-Seiten in das Internet, Erstellung, Konzeption und Gestaltung von Internet-Homepages, Bereitstellen, Aufbereiten und Anbieten von Informationen über das
Internet, Sammeln, Aufbereiten und Liefern/Übermitteln von Nachrichten und Informationen auch in Form von E-Mails, Chats, elektronischen News-Lettern und News-Foren; Bereitstellen von Informationen im Internet; Betreiben eines Tele-Shoppingkanals, Dienstleistungen eines Call-Centers, nämlich Bereitstellung einer telefonischen Bestell- und Reklamationsannahme sowie Auskunftserteilung; Druckereierzeugnisse einschließlich Handbücher für Hard-
und Software bestimmt für die Datenverarbeitung“.
Die mit einem Beamten des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 9
des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom
23. Mai 2001 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Das Zeichen „@“ werde mittlerweile für sämtliche, über das Internet verfügbare Waren
und Dienstleistungen verwendet. Das Zeichen habe sich zu einem Symbol für die
Online-Telekommunikation entwickelt. Auf sämtlichen Gebieten, bei denen der
Vertrieb via Internet eine Rolle spiele oder spielen könne, werde das Zeichen nicht
als Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen aufgefasst werden. Insgesamt habe die angemeldete Marke die Bedeutung von „Internet-Computer“. Der
Verkehr werde in der Bezeichnung in Bezug auf die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen lediglich einen unmittelbar beschreibenden Hinweis auf die Art
bzw. deren Bestimmung erblicken.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Eine Begründung der Beschwerde ist nicht zu der Gerichtsakte gelangt.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Bad Homburg v. d. H. vom 1. Februar 2002 wurde
über das Vermögen der Anmelderin das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Bernsau zum Insolvenzverwalter bestellt. Auf mehrere Anfragen des
Gerichts erklärte Rechtsanwalt Dr. Höpfner aus der Kanzlei des Insolvenzverwalters mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2003, das Beschwerdeverfahren solle wegen
der Verfahrensunterbrechung nicht fortgeführt werden.
Der Senat hat in der Folge mehrere Sachstandsanfragen an den Insolvenzverwalter gerichtet, letztmals mit Schreiben vom 7. Mai 2007. Zu der mündlichen Verhandlung am 6. November 2007 ist für die Anmelderin niemand erschienen.
Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II
1.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewirkt keine Unterbrechung des
Eintragungsverfahrens im Sinne von § 240 ZPO, so dass über die Beschwerde
der Anmelderin entschieden werden kann. § 240 ZPO ist im markenrechtlichen
Eintragungsverfahren nicht anwendbar. Es handelt sich hierbei um ein einseitiges
Verfahren, bei dem - anders als bei zweiseitigen Verfahren - das Regulativ einer
gegensätzlichen Interessenlage, die regelmäßig den Fortgang des Verfahrens fördert, fehlt. Bei einer Unterbrechung des Eintragungsverfahrens träte ein rechtlicher
Stillstand ein, dessen zeitliche Dauer allein in das Belieben des Anmelders gestellt
würde, was im Hinblick auf die durch eine Markenanmeldung vermittelte Rechtsposition (beispielsweise könnte der Anmelder auf der Basis seiner Anmeldung Widerspruch gegen eine jüngere Marke einlegen und damit auch andere Verfahren
blockieren) nicht gerechtfertigt erscheint (BPatG BlPMZ 1999, 265 - Konkurs;
PAVIS PROMA 30 W (pat) 222/03 - Ginkgo-Blatt; Ströbele/Hacker, MarkenG
8. Aufl., § 32 Rdn. 88).
Dem Insolvenzverwalter ist mit Schreiben des Gerichts vom 7. Mai 2007 mitgeteilt
worden, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Unterbrechung des
Eintragungsverfahrens bewirkt. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung hat er
mehr als drei Monate vor dem Termin erhalten, so dass seinem Interesse, sich in
den Verfahrensgegenstand einarbeiten zu können, ausreichend Rechnung getragen wurde.
2.
Die Beschwerde der Anmelderin ist, da sie vor dem 31. Dezember 2004
eingelegt worden ist, ohne vorherige Erinnerung statthaft und auch sonst zulässig
(§ 66, § 165 Abs. 4 MarkenG a. F.). Sie ist in der Sache nicht begründet, weil einer
Eintragung der angemeldeten Bezeichnung das Schutzhindernis der fehlenden
Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) entgegensteht.
Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einem Zeichen
innewohnende (konkrete) Eignung, dem Verkehr als Unterscheidungsmittel für die
von der Ware erfassten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer
Unternehmen zu dienen. Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die
Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren zu gewährleisten (st. Rspr.; BGH
GRUR Int. 2005, 1012, Rdn. 27 ff. - BioID; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice;
GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006). Maßgeblich für die Beurteilung
der Unterscheidungskraft ist die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, hier also die Sicht des normal informierten, angemessen aufmerksamen
und verständigen Durchschnittsverbrauchers (EuGH GRUR 2004, 428, 431,
Rdn. 50 - Henkel; GRUR 2004, 943, 944, Rdn. 24 - SAT.2). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass die Verbraucher ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel
so aufnehmen, wie es ihnen entgegentritt, ohne es einer näheren analysierenden
Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428, 431, Rdn. 53
- Henkel;
BGH GRUR 2001,
162,
- RATIONAL
SOFTWARE
CORPORATION). Enthält eine Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt,
der für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen ohne weiteres und
ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird, so ist ihr die Eintragung als Marke
wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen (BGH GRUR 2001,
1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard).
Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Marke „@Computer“ für die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft, da sie bezüglich dieser Waren und Dienstleistungen einen ohne Weiteres erkennbaren beschreibenden Begriffsinhalt aufweist, der dazu führt, dass sie
nicht als Marke verstanden wird. Den Bedeutungsgehalt der Bezeichnung
„@Computer“ hat die Markenstelle - auch in ihrer Gesamtbedeutung - zutreffend
dargelegt; zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen. In
Bezug auf sämtliche beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen
wird das Publikum der Marke einen Hinweis auf deren Art bzw. deren Bestimmung
entnehmen.
Ob der Eintragung der angemeldeten Marke auch § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.
Dr. Albrecht
Schwarz
Kruppa
WA