Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 06.11.2007 – 27 W (pat) 103/01

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

6. November 2007

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 81 491.4

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter

Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Albrecht sowie der Richter Schwarz und

Kruppa auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 2007 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Bezeichnung

G r ü n d e

I

@Computer

ist am 23. November 1999 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 38

und 42 angemeldet worden. Im Verlauf des Eintragungsverfahrens hat die Anmelderin ihr Waren- und Dienstleistungsverzeichnis geändert und Schutz für folgende

Waren und Dienstleistungen beansprucht:

„Elektrotechnische und elektronische Apparate und Geräte (soweit

in Klasse 9 enthalten); Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und

Wiedergabe von Ton und Bild; Datenverarbeitungsgeräte, Computer sowie deren Einzelteile und Baugruppen; auf Datenträger gespeicherte Programme, Software; Computerperipheriegeräte,

Scanner, Drucker, Monitore und Teile der vorgenannten Waren;

Laufwerke und Jukeboxen zur Datenspeicherung; Datenverarbeitungsgeräte bestimmt zur Nutzung im Internet; Magnetaufzeichnungsträger, insbesondere Video-Kassetten; Schallplatten, Kassetten, CDs, DVDs; Unterhaltungsgeräte als Zusatzgeräte für

Fernseher, Videorecorder, CD-Player, Fernsehprojektionsgeräte,

Münz-, Spiel- und Unterhaltungsautomaten; Bildprojektoren; Telekommunikationsgeräte; Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung; Installation, Aktualisierung und Pflege von Hard- und

Software im Bereich der Datenverarbeitung; technische Beratung

bei der Auswahl von Computer-Systemen und Software; Einführung auf dem Gebiet der Datenverarbeitung einschließlich Einweisung in das Programmieren; Erstellen, Entwickeln, Aktualisieren

und Anpassen von Verarbeitungsprogrammen und/oder Dateien

für Dritte; Internet-Dienstleistungen, nämlich Vermittlung und Vermietung von Zugriffzeiten auf Datenbanken, Sammeln, Speichern

und Verarbeiten von Daten und Nachrichten, Gestaltung, Design,

Bereitstellung von WEB-Seiten, Dienstleistungen einer Datenbank;

Telekommunikation, Bereitstellung von Online-Diensten soweit die

Telekommunikation sowie das Internet betroffen ist, nämlich Anbieten von Informationsforen im Internet, Betreiben eines Internet-

Shopping-Kanals, Betrieb eines Internet-Suchsystems, computerisierte Bestellannahme für Teleshopping-Angebote und Waren- und

Dienstleistungsangebote im Internet, zur Verfügung stellen eines

Internet-Zugangs, Einstellen von WEB-Seiten in das Internet, Erstellung, Konzeption und Gestaltung von Internet-Homepages, Bereitstellen, Aufbereiten und Anbieten von Informationen über das

Internet, Sammeln, Aufbereiten und Liefern/Übermitteln von Nachrichten und Informationen auch in Form von E-Mails, Chats, elektronischen News-Lettern und News-Foren; Bereitstellen von Informationen im Internet; Betreiben eines Tele-Shoppingkanals, Dienstleistungen eines Call-Centers, nämlich Bereitstellung einer telefonischen Bestell- und Reklamationsannahme sowie Auskunftserteilung; Druckereierzeugnisse einschließlich Handbücher für Hard-

und Software bestimmt für die Datenverarbeitung“.

Die mit einem Beamten des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 9

des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom

23. Mai 2001 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Das Zeichen „@“ werde mittlerweile für sämtliche, über das Internet verfügbare Waren

und Dienstleistungen verwendet. Das Zeichen habe sich zu einem Symbol für die

Online-Telekommunikation entwickelt. Auf sämtlichen Gebieten, bei denen der

Vertrieb via Internet eine Rolle spiele oder spielen könne, werde das Zeichen nicht

als Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen aufgefasst werden. Insgesamt habe die angemeldete Marke die Bedeutung von „Internet-Computer“. Der

Verkehr werde in der Bezeichnung in Bezug auf die beanspruchten Waren und

Dienstleistungen lediglich einen unmittelbar beschreibenden Hinweis auf die Art

bzw. deren Bestimmung erblicken.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Eine Begründung der Beschwerde ist nicht zu der Gerichtsakte gelangt.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Bad Homburg v. d. H. vom 1. Februar 2002 wurde

über das Vermögen der Anmelderin das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Bernsau zum Insolvenzverwalter bestellt. Auf mehrere Anfragen des

Gerichts erklärte Rechtsanwalt Dr. Höpfner aus der Kanzlei des Insolvenzverwalters mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2003, das Beschwerdeverfahren solle wegen

der Verfahrensunterbrechung nicht fortgeführt werden.

Der Senat hat in der Folge mehrere Sachstandsanfragen an den Insolvenzverwalter gerichtet, letztmals mit Schreiben vom 7. Mai 2007. Zu der mündlichen Verhandlung am 6. November 2007 ist für die Anmelderin niemand erschienen.

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II

1.

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewirkt keine Unterbrechung des

Eintragungsverfahrens im Sinne von § 240 ZPO, so dass über die Beschwerde

der Anmelderin entschieden werden kann. § 240 ZPO ist im markenrechtlichen

Eintragungsverfahren nicht anwendbar. Es handelt sich hierbei um ein einseitiges

Verfahren, bei dem - anders als bei zweiseitigen Verfahren - das Regulativ einer

gegensätzlichen Interessenlage, die regelmäßig den Fortgang des Verfahrens fördert, fehlt. Bei einer Unterbrechung des Eintragungsverfahrens träte ein rechtlicher

Stillstand ein, dessen zeitliche Dauer allein in das Belieben des Anmelders gestellt

würde, was im Hinblick auf die durch eine Markenanmeldung vermittelte Rechtsposition (beispielsweise könnte der Anmelder auf der Basis seiner Anmeldung Widerspruch gegen eine jüngere Marke einlegen und damit auch andere Verfahren

blockieren) nicht gerechtfertigt erscheint (BPatG BlPMZ 1999, 265 - Konkurs;

PAVIS PROMA 30 W (pat) 222/03 - Ginkgo-Blatt; Ströbele/Hacker, MarkenG

8. Aufl., § 32 Rdn. 88).

Dem Insolvenzverwalter ist mit Schreiben des Gerichts vom 7. Mai 2007 mitgeteilt

worden, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Unterbrechung des

Eintragungsverfahrens bewirkt. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung hat er

mehr als drei Monate vor dem Termin erhalten, so dass seinem Interesse, sich in

den Verfahrensgegenstand einarbeiten zu können, ausreichend Rechnung getragen wurde.

2.

Die Beschwerde der Anmelderin ist, da sie vor dem 31. Dezember 2004

eingelegt worden ist, ohne vorherige Erinnerung statthaft und auch sonst zulässig

(§ 66, § 165 Abs. 4 MarkenG a. F.). Sie ist in der Sache nicht begründet, weil einer

Eintragung der angemeldeten Bezeichnung das Schutzhindernis der fehlenden

Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) entgegensteht.

Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einem Zeichen

innewohnende (konkrete) Eignung, dem Verkehr als Unterscheidungsmittel für die

von der Ware erfassten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer

Unternehmen zu dienen. Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die

Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren zu gewährleisten (st. Rspr.; BGH

GRUR Int. 2005, 1012, Rdn. 27 ff. - BioID; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice;

GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006). Maßgeblich für die Beurteilung

der Unterscheidungskraft ist die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, hier also die Sicht des normal informierten, angemessen aufmerksamen

und verständigen Durchschnittsverbrauchers (EuGH GRUR 2004, 428, 431,

Rdn. 50 - Henkel; GRUR 2004, 943, 944, Rdn. 24 - SAT.2). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass die Verbraucher ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel

so aufnehmen, wie es ihnen entgegentritt, ohne es einer näheren analysierenden

Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428, 431, Rdn. 53

- Henkel;

BGH GRUR 2001,

162,

163

- RATIONAL

SOFTWARE

CORPORATION). Enthält eine Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt,

der für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen ohne weiteres und

ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird, so ist ihr die Eintragung als Marke

wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen (BGH GRUR 2001,

1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard).

Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Marke „@Computer“ für die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft, da sie bezüglich dieser Waren und Dienstleistungen einen ohne Weiteres erkennbaren beschreibenden Begriffsinhalt aufweist, der dazu führt, dass sie

nicht als Marke verstanden wird. Den Bedeutungsgehalt der Bezeichnung

„@Computer“ hat die Markenstelle - auch in ihrer Gesamtbedeutung - zutreffend

dargelegt; zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen. In

Bezug auf sämtliche beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen

wird das Publikum der Marke einen Hinweis auf deren Art bzw. deren Bestimmung

entnehmen.

Ob der Eintragung der angemeldeten Marke auch § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.

Dr. Albrecht

Schwarz

Kruppa

WA