Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 06.11.2007 – 6 W (pat) 336/03
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
6. November 2007
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 101 50 654
… 08.05
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
mündlichen Verhandlung vom 6. November 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke, der Richterin Fink sowie der Richter Dipl.-Ing.
Schneider und Dipl.-Ing. Ganzenmüller
beschlossen:
Das Patent 101 50 654 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt
aufrecht erhalten:
Ansprüche 1 - 10 gemäß Eingabe vom 13. April 2004,
Beschreibung Sp. 1 und 2 gemäß Eingabe vom 13. April 2004,
Figuren gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 20. Februar 2003 veröffentlichte Patent 101 50 654 mit der Bezeichnung „Lagerelement“ ist mit Schriftsatz von der Einsprechenden I vom
15. Mai 2003, per Fax eingegangen am 19. Mai 2003, und mit Schriftsatz von der
Einsprechenden II vom 20. Mai 2003, eingegangen am selben Tag, Einspruch erhoben worden.
Beide Einsprechende stützen ihren Einspruch auf zusätzlich angezogene druckschriftliche Entgegenhaltungen, die Einsprechende II macht außerdem zwei Vorbenutzungen eines Lagerelements geltend, die sie durch Vorlage von Werkstattzeichnungen und weiteren Nachweisen glaubhaft zu machen sucht. Im Einzelnen
wurden im Prüfungs- und Einspruchsverfahren damit folgende Entgegenhaltungen
angezogen:
Im Prüfungsverfahren: E1: DE 675 607 A (dort als D1:
DE 675 607 C bezeichnet)
E2: US 34 33 539 (dort D2)
E3: DE 34 03 671 A1 (dort D3)
E4: US 17 00 100 (dort D4)
Im Einspruchsverfahren von der
Einsprechenden I
E1: DE 675 607 A (dort als D1:
DE 675 607 C bezeichnet)
E5: DE 32 30 700 A1 (dort D2)
E6: DE 14 77 052 A (dort D3)
E3: DE 34 03 671 A1 (dort D4)
Einsprechenden II
E1: DE 675 607 A (dort D1)
E2
US 34 33 539 (dort D2)
E3: DE 34 03 671 A1 (dort D3)
E4: US 17 00 100 (dort D4)
E7: DE 24 11 907 A (dort D5)
E8: DE 199 54 912 A1
E9: DE 39 05 175 C1
E10: DE-Buch Brockhaus, Naturwissenschaften und Technik-Sonderausgabe, 1. Band A - EK, 1989,
S. 287
E11: DIN-Norm 8584, April 1971, Seiten 1 - 4.
Sowie zu den behaupteten offenkundigen Vorbenutzungen:
D6: Datenblatt "LK 1202" von PEM Fastening Systems, Copyright 1997
D7: Datenblatt "CW 702" von PEM Fastening Systems, Copyright 1997
D8: Schreiben der Fa. Mercedes-Benz Lenkungen GmbH an
Fa. Glacier IHG Gleitlager GmbH & Co. KG vom 16.5.2003
D9: Schreiben der Fa. Mercedes-Benz Assenheimer + Mulfinger GmbH & Co. KG an Fa. Glacier IHG Gleitlager GmbH
& Co. KG vom 19.5.2003
D10: Teile-Lebenslauf der Fa. Glacier IHG Gleitlager für Teil Nr.
A 220 460 05 23
D11: Fertigungszeichnung DU-Lagerschale Zeichnungs-Nr.
32X3420DU-S-02-D der Fa. Glacier IHG Gleitlager
D12: Fertigungszeichnung ZB Druckstück Zeichnungs-Nr.
A 220 460 05 23 der Fa. Glacier IHG Gleitlager
D13: Fertigungszeichnung Stempeldorn Zeichnungs-Nr.:
3.8.003.000.005/1 der Fa. Glacier IHG Gleitlager
D14: Fertigungszeichnung Druckstück Zeichnungs-Nr.:
A 220 461 03 94 der Fa. Glacier IHG Gleitlager
D15: Fertigungszeichnung Druckstück Zeichnungs-Nr.:
A 220 460 05 23-02-D der Fa. Glacier IHG Gleitlager
D16: Tabelle 1 Diagramm 1 Auspresskräfte
D17: Telephone Order (Telefon-Bestellung) der Sauer-Sundstrand Corporation an Garlock Bearings Inc.
D18: Fertigungszeichnung SX-4247-068 Proto Fixture
D19: Fertigungs-Skizze für Sauer-Sund Strand Corporation
D20: Fertigungs-Skizze für Dayton Machine Corporation
D21: Fertigungs-Skizze für Dayton Machine Corporation
D22: Fertigungs-Skizze für Dayton Machine Corporation
D23: Purchase Order (Bestellung) der Fa. Garlock Bearings Inc.
an die Fa. Danly Machine Corporation
D24: Purchase Order (Bestellung) der Fa. Garlock Bearings Inc.
an die Fa. Danly Machine Corporation
D25: Roloff/Matek Maschinenelemente 11., durchgesehene Auflage, S. 514 f.
D26: Hoischen, Hans „Technisches Zeichnen“, Lehrbuch,
21. Auflage, 1986, S. 152 - 171 und S. 290 - 291.
Die Einsprechende I trägt vor, ein Halteelement, entsprechend demjenigen nach
Patentanspruch 1, gehe aus der DE 32 30 700 A1 (E5) hervor. Das zusätzlich
aufgenommene Merkmal, wonach das Halteelement als Durchzug ausgebildet
werden solle, stünde dem Fachmann frei. Zu einer solchen Ausbildung könne dieser nämlich durch die Ausbildung einer Lagerschale angeregt werden, wie sie in
der DE 34 03 671 A1 (E3) offenbart sei. Dort werde ein an einer Lagerschale angeformter Durchzug beschrieben, so dass hiervon ausgehend, die Ausbildung des
Lagerelements nach Patentanspruch 1 nahegelegt sei.
Auch die Anordnung aus einem Lagerelement und einem Lagergehäuseteil entsprechend den Merkmalen des Patentanspruchs 5 sei nahegelegt. Aus einer Zusammenschau der Lagerelemente, entsprechend der DE 34 03 671 A1 (E3) und
der DE 24 11 907 A (E7) gingen sämtliche Merkmale einer solchen Anordnung
hervor.
Die Einsprechende II macht geltend, die DE 34 03 671 A1 (E3) offenbare bereits
weitgehend die Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 und verweist darauf,
dass der aus Patentanspruch 5 aufgenommene Begriff „Durchzug“ nicht näher
definiert werde und unterschiedliche Interpretationen erlaube. Sie trägt weiter vor,
ein vergleichbares Halteelement, das zur drehfesten Verankerung vorgesehen sei,
gehe auch aus der DE 24 11 907 A (E7) hervor. Dort werde in den Figuren 3
und 4 ein Halteelement ausgebildet, welches zusätzlich polygonal sei und die gleiche Aufgabe löse.
Insgesamt sei ein Lagerelement mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 daher
für den Fachmann nahegelegt.
Die Einsprechende II macht anhand der Entgegenhaltungen D8 bis D16 und D25
die Vorbenutzung des darin gezeigten Gegenstands, einem Gleitlager-Bauteil,
geltend. Sie führt hierzu aus, ein solches Bauteil (Druckstück A 220 460 05 023)
sei durch Lieferung an die Mercedes Benz-Lenkungen für Daimler-Chrysler für
deren Baureihe W220 seit 1999 (zumindest bis 16.5.2003) bzw. durch Einbau in
diese Baureihe öffentlich geworden. Die Einsprechende II argumentiert, anhand
der Zeichnungsblätter D11 bis D14 könne man erkennen, dass es sich bei dem
Druckstück A 220 460 05 23 um ein Lagerelement entsprechend demjenigen nach
Patentanspruch 1 handele (die Bezeichnung „Lagerschale“ gehe aus D11 hervor).
Das Halteelement sei als Durchzug ausgebildet und werde durch Anwendung eines Stempeldorns mit polygonalem Außenquerschnitt geformt. Insofern nehme
dieses vorbekannte Druckstück einem Lagerelement mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 die Neuheit.
Beide Einsprechenden ziehen außerdem den Einspruchsgrund der Erweiterung
(§ 21, Abs. 1 Nr. 4) an und behaupten, durch Aufnahme der Merkmale „einstückig“
und der Formulierung, dass das „Halteelement als Durchzug ausgebildet“ sei,
ginge der geltende Patentanspruch 1 über den ursprünglichen bzw. über den erteilten Inhalt des Anspruchs 1 hinaus.
Die Einsprechenden I und II beantragen,
das Patent 101 50 654 zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag aus dem Schriftsatz vom 13. April 2004,
nämlich
das Patent mit
den Ansprüchen 1 - 10 gemäß Eingabe vom 13. April 2004,
der Beschreibung Sp. 1 und 2 gemäß Eingabe vom 13. April 2004,
den Figuren gemäß Patentschrift
beschränkt aufrecht zu erhalten.
Die Patentinhaberin führt zum Einspruch der Einsprechenden I aus, das Lagerelement nach der DE 32 30 700 A1 (E5) bzw. nach der DE 14 77 052 A (E6)
könne eine Ausbildung nach Patentanspruch 1 nicht nahelegen, weil der darin jeweils gezeigte Haltevorsprung nicht als polygonal bezeichnet werden könne. Zudem gehe daraus keine Ausbildung als Durchzug hervor. Aus der DE 34 03 671
A1 (E3) sei zwar ein als Haltevorsprung ausgebildeter Durchzug bekannt, dieser
liege aber an der Wandung der Ölbohrung an und könne daher erst unmittelbar
bei der Montage erzeugt werden, wofür höchste Präzision vorauszusetzen sei, die
bei der erfindungsgemäßen Lehre gerade verringert werden solle. Ein Fachmann
könne daher keinerlei Anregungen aus der Lehre dieser Ausbildungen ziehen.
In gleicher Weise gingen aus den genannten Schriften auch keine Anordnungen
aus Lagerelement und Lagergehäuseteil, entsprechend Patentanspruch 5 hervor,
noch sei eine solche daraus nahegelegt.
Zum Einspruch der Einsprechenden II trägt die Patentinhaberin bezüglich des
Begriffs „Durchzug“ vor, auch in der DE 34 03 671 A1 (E3) sei von einem „Durchzug“ die Rede. Der Begriff habe eine an sich klare Bedeutung. Die DE
24 11 907 A (E7) beträfe allerdings kein halbkreisförmiges Lagerelement, sondern
stelle eine damit nicht vergleichbare zylindrische Hülse dar. Insofern sei das Lagerelement gegenüber der Ausbildung nach dieser Entgegenhaltung neu und
verfüge auch über erfinderische Tätigkeit.
Eine Zusammenschau eines Elements nach der DE 34 03 671 A1 (E3) mit einem
solchen nach der US 34 33 539 (E2) liege ebenfalls nicht nahe. Zum einen weise
das Element nach der DE 34 03 671 A1 (E3) keinen Verbund aus Stütz- und
Gleitschicht auf. Zum anderen sei eine Zusammenschau der Elemente der beiden
Entgegenhaltungen bereits deshalb für einen Fachmann nicht naheliegend, weil
einmal das Halteelement als Durchzug ausgebildet sei, während bei einem solchen nach der US 34 33 539 (E2) dort lediglich eine Öffnung vorgesehen sei, in
die der Hülsenkörper eingesetzt werde.
Zum Vortrag der Einsprechenden II hinsichtlich der behaupteten Vorbenutzungshandlung (D8 - D16, D25) nimmt die Patentinhaberin insoweit Stellung, als sie
vorträgt, dass auch bei einer unterstellten Offenkundigkeit des entgegengehaltenen Druckstücks dieses ein Lagerelement nach Patentanspruch 1 nicht vorwegnehmen oder nahelegen könne. Das Druckstück sei nicht halbkreisförmig, es
weise im noch nicht montierten Zustand kein Halteelement auf und der Vorgang
des Verstemmens des Lagerelements mit dem Lagergehäuse könne zu keiner
polygonalen Außenform des Halteelements führen. Bei der Ausbildung des Halteelements in situ stelle sich das im Streitpatent angegebene Problem nicht. Zusätzlich könne bei diesem Stand der Technik auch der Umkreis des Haltevorsprungs
nicht größer sein als der Durchmesser der Ausnehmung in dem Lagergehäuseteil,
weil das Halteelement von innen gegen die kreisrunde Wandung der Ausnehmung
in dem Lagergehäuseteil gepresst werde.
Demgegenüber sei ein Lagerelement nach dem geltenden Patentanspruch 1 neu
und auch durch den Stand der Technik nicht nahegelegt.
Zum Vortrag der Einsprechenden hinsichtlich einer Erweiterung weist die Patentinhaberin darauf hin, die angegriffenen Merkmale gingen aus der Figur und
aus den Merkmalen des eingereichten bzw. erteilten Patentanspruchs 5 in eindeutiger Weise hervor.
Der geltende Patentanspruch 1 hat folgende Fassung:
Halbkreisförmiges Lagerelement
mit einer Stützschicht (5), und
einer darauf aufgebrachten Gleitschicht (7),
wobei ein von einer der Gleitschicht (7) abgewandten Seite der
Stützschicht (5) vorspringendes einstückig mit dem Lagerelement
ausgebildetes Halteelement (6) vorgesehen ist,
das zur drehfesten Verankerung des Lagerelements im montierten
Zustand in eine entsprechend ausgebildete Ausnehmung (10) in
einem Lagergehäuseteil (2) eingreift,
dadurch gekennzeichnet, dass,
das Halteelement (6) als Durchzug ausgebildet ist und in einer
Querschnittsebene senkrecht zu einer radialen Richtung (8) des
Lagerelements polygonal ausgebildet ist.
Der nebengeordnete Patentanspruch 5 lautet:
Anordnung aus einem
Lagerelement nach einem oder mehreren der vorstehenden Ansprüche und einem
Lagergehäuseteil (2) zur Aufnahme des Lagerelements
mit einer Ausnehmung (10),
in welche das Halteelement (6) des Lagerelements zur drehfesten
Verankerung des Lagerelements eingreift,
dadurch gekennzeichnet, dass
die Ausnehmung (10) in dem Lagergehäuseteil (2) in einer Querschnittsebene senkrecht zur radialen Richtung (8) des Lagerelements rund ausgebildet ist und
der Innendurchmesser (12) der Ausnehmung (10) kleinerer ist als
der Durchmesser des Umkreises (14) der Polygonform des Halteelements (6).
Hieran schließen sich die Patentansprüche 2 bis 4 und 6 bis 10 umnummeriert,
ansonsten in erteilter Form an. Wegen des Wortlauts der rückbezogenen Patentansprüche sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Der Senat ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach
§ 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung zuständig
geworden, weil der Einspruch im in dieser Vorschrift genannten Zeitraum beim
Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Gegen die Zuständigkeit
des Bundespatentgerichts für das Einspruchsverfahren nach dieser Vorschrift
bestehen weder unter dem Aspekt der Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG)
noch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungsrechtliche Bedenken
(vgl. BGH X ZB 9/06 v. 17. April 2007
- Informationsübermittlungsverfahren).
Der Senat ist auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fassung des
§ 147 Abs. 3 PatG i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG, § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO und § 17
Abs. 1 GVG entsprechend zuständig geblieben (vgl. hierzu auch 23 W (pat)
327/04; 23 W (pat) 313/03; 19 W (pat) 344/04).
2. Die frist- und formgerecht erhobenen Einsprüche sind ausreichend substantiiert und zulässig, die von den Einsprechenden gemachte Begründung gibt
zumindest hinsichtlich der Entgegenhaltungen E1 bis E9 und der geltend gemachten Vorbenutzungshandlung bzgl. der Unterlagen D8 bis D16 und D25 in
eindeutiger und nachvollziehbarer Weise die den Einspruch rechtfertigenden
Tatsachen im Einzelnen an.
a. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 10 entsprechen den erteilten bzw. den
ursprünglichen Patentansprüchen 1 bis 11, wobei die Merkmale des erteilten
Patentanspruchs 5 in den geltenden Patentanspruch 1 mit aufgenommen
wurden. Gegenüber dem ursprünglichen Anspruch 1 wurde zusätzlich auch
das Merkmal aufgenommen, wonach Lagerelement und Halteelement einstückig ausgebildet sind. Dieses Merkmal ist sowohl der Figur 1 als auch den
Figuren 3 und 5 in eindeutiger Weise entnehmbar.
Das weitere Merkmal des geltenden Patentanspruchs 1, dass das Halteelement (6) als Durchzug ausgebildet ist, entstammt dem ursprünglichen bzw.
dem erteilten, jeweils auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentanspruch 5.
Dieses Merkmal war daher von Anfang an als zur Erfindung gehörig offenbart
und kann deshalb keine erweiternde Wirkung haben, die nach § 21 PatG zum
Widerruf des Streitpatents führen würde.
b.
In der mündlichen Verhandlung wurde einvernehmlich ein Fachhochschul-
Ingenieur oder Diplom-Ingenieur der Fachrichtung „Allgemeiner Maschinenbau“ mit Grundkenntnissen in Metallurgie und einer umfangreichen Berufserfahrung in der Gleitlagertechnik als der im vorliegenden Fall maßgebliche
Durchschnittsfachmann angesehen.
c. Das Merkmal, wonach das Halteelement als „Durchzug“ ausgebildet ist, wird
auch ohne weiterführende Erklärung im Beschreibungsteil durch die im Streitpatent erläuternden Figuren so klar, dass der unter b.) bezeichnete Durchschnittsfachmann diese Lehre ohne weiteres nacharbeiten kann. Bereits der
Begriff „Durchzug“ deutet, insb. in Verbindung mit den Figuren 1, 3 oder 5, auf
eine Öffnung bzw. einen Hohlkörper hin. Nachdem nähere Ausführungen
hierzu fehlen, liegt der wesentliche Informationsgehalt für den Fachmann in
dem Vorhandensein eines Hohlkörpers allgemein, nicht jedoch in einer bestimmten, mit dem Begriff zusammenhängenden Herstellungsmethode, wie
die Einsprechenden durch die eingereichten Auszüge aus Normen und Lexika
glauben machen wollen. Der Fachmann erkennt aus dem Gesamtzusammenhang des Streitpatents, dass es für die Montage des Halteelements zur Erzielung von dessen spielfreiem Sitz im Lagergehäuseteil, die z. T. aus einer Verformung resultiert, von Vorteil ist, wenn das Halteelement hohl - als Durchzug - ausgebildet ist und die Verformung daher mit einem begrenzten Kraftaufwand, wie in den Ansprüchen 8 und 9 angegeben, erreicht werden kann.
d. Ein halbkreisförmiges Lagerelement, entsprechend Patentanspruch 1 ist neu
gegenüber der DE 675 607 A (E1). Es verfügt zusätzlich zu den damit gemeinsamen Merkmalen, die im Oberbegriff von Patentanspruch 1 aufgeführt
sind, auch über den im Kennzeichen ausgebildeten Durchzug und die polygonale Ausführung des Halteelements.
Das streitpatentgemäße Lagerelement entsprechend der geltenden Fassung
von Patentanspruch 1 ist auch neu gegenüber einem solchen nach der DE
32 30 700 A1 (E5). Dessen Halteelement 13, 23 oder 33 wird nämlich durch
Herausstemmen von Material des Lagerrückens hergestellt, wodurch ein radial abstehender Vorsprung im Sinn einer Haltenase entsteht.
Eine Ausbildung als Durchzug ist der Entgegenhaltung nicht entnehmbar. Bei
der in der DE 34 03 671 A1 (E3) offenbarten Anordnung handelt es sich nicht
um ein halbkreisförmiges Lagerelement, und das Halteelement 3 ist in einer
Querschnittsebene senkrecht zu einer radialen Richtung des Lagerelements
rund und nicht polygonal ausgerichtet.
Die US 34 33 539 (E2), DE 14 77 052 A (E6), DE 24 11 907 A (E7) und US
17 00 100 (E4) sowie die D6 und D7 offenbaren jeweils nicht das Merkmal eines Durchzugs, der als Halteelement einstückig mit dem Lagerelement ausgebildet ist.
Auch die beiden Lagerelemente entsprechend den Entgegenhaltungen zu den
geltend gemachten Vorbenutzungen D8 bis D16, D25 und D17 bis D24 verfügen nicht über alle Merkmale eines Halteelements nach Patentanspruch 1.
Diese Lagerelemente weisen zur drehfesten Verankerung des Lagerelements
im montierten Zustand keine Halteelemente auf, vielmehr werden Halteelemente erst am Ort entsprechend der Darstellung auf Blatt D14 bzw. auf Blatt
D18 hergestellt. Die runden Öffnungen im Lagergehäuseteil sorgen dabei für
eine ebensolche Außenkontur der Halteelemente, so dass auch das Merkmal
der „polygonalen“ Ausbildung in einer Querschnittsebene nicht erfüllt ist.
Die anspruchsgemäße Vorrichtung ist damit gegenüber jeder der im Verfahren
befindlichen Wälzlagereinheiten neu, was von den Einsprechenden im Übrigen auch nicht bestritten wurde.
e. Eine Anordnung aus einem Lagerelement und einem Lagergehäuseteil,
entsprechend dem nebengeordneten Patentanspruch 5 ist bereits deshalb
neu, weil dieser Anspruch auf ein Lagerelement nach Patentanspruch 1 bezogen ist und damit alle Merkmale eines solchen, neuen Lagerelements mit
umfasst.
f. Ein Lagerelement nach Patentanspruch 1 ist auch als das Resultat einer
erfinderischen Tätigkeit anzusehen.
Es
ist seit
langer Zeit bekannt, Lagerelemente durch Vorrichtungen
- Halteelemente - am Mitdrehen zu hindern, da dies zu Lochfraß führen würde.
Diese Vorrichtungen müssen in der Lage sein, auftretende Querkräfte aufzunehmen. Ein entsprechender Stand der Technik wurde ermittelt, bspw. in
Form der Vorsprünge 13 nach der DE 675 607 A (E1). Schwierigkeiten resultieren daraus, dass durch die gebotene Genauigkeit, welche zum Erreichen
einer notwendigen spielfreien Lagerung erforderlich ist, die Herstellungskosten
steigen. Dazu erwünschte Übermaße, wie sie beim Streitpatent erreicht werden, sind bei einer Herstellung im Lagergehäuseteil, wie sie offensichtlich bei
den Gegenständen der behaupteten Vorbenutzungen vorgenommen werden,
nicht möglich. Gemäß Streitpatent soll das Halteelement „als Durchzug ausgebildet und in einer Querschnittsebene senkrecht zu einer radialen Richtung
des Lagerelements polygonal ausgebildet“ sein, d. h. das Lagerelement soll
bereits vor seinem Zusammenbau mit dem Lagergehäuseteil mit dem Halteelement ausgestattet sein. Als damit zu erzielende Vorteile werden in der
Streitpatentschrift genannt, dass „eine im Lagergehäuseteil ausgebildete, vorzugsweise mit einer stetigen Umfangsfläche mit vorzugsweise kreisrundem
Querschnitt versehene Ausnehmung im Lagergehäuseteil mit einer geringfügig kleineren Innenabmessung als die Außenabmessung des polygonalen
Halteelements ausgebildet wird. Das Lagerelement lässt sich mit seinem polygonalen Halteelement in diese geringfügig kleiner ausgebildete Ausnehmung
nämlich unter geringfügiger plastischer Verformung der Innenwandung der
Ausnehmung und/oder der Eckkanten der Polygonform so einbringen, dass
die Lagerschale absolut spielfrei am Lagergehäuseteil angeordnet ist. Es
kommt daher nicht zu störender Geräuschentwicklung im Betrieb. Der bei der
Herstellung zu treibende Aufwand im Hinblick auf eine hochgenaue Fertigung
und Klassierung von Lagerelementen und Lagergehäuseteilausnehmungen
wird erheblich reduziert“ (vgl. Abs. [0007] der Streitpatentschrift).
Wie oben bereits erwähnt, verfügt das in der DE 675 607 A (E1) offenbarte
gattungsgemäße Lagerelement nur über Vorsprünge, die eine Verdrehung im
Lagergehäuseteil verhindern sollen. Alle weiteren Merkmale gemäß Streitpatent oder Hinweise darauf, gehen aus dieser Schrift nicht hervor.
Die DE 32 30 700 A1 (E5) offenbart ein
halbkreisförmiges Lagerelement 20
mit einer Stützschicht 11, 21 oder 31, und
einer darauf aufgebrachten Gleitschicht (Funktionsschicht 16),
wobei ein von einer der Gleitschicht 16 abgewandten Seite der
Stützschicht 11, 21, 31 vorspringendes einstückig mit dem Lagerelement ausgebildetes Halteelement 13, 23, 33 vorgesehen ist,
das zur drehfesten Verankerung des Lagerelements im montierten
Zustand in eine entsprechend ausgebildete Ausnehmung (nicht abgebildet) in einem Lagergehäuseteil eingreift,
wobei bereits vorgesehen ist, dass
das Halteelement 13, 23, 33 in einer Querschnittsebene senkrecht
zu einer radialen Richtung (8) des Lagerelements polygonal ausgerichtet ist.
Bei einem solchen merkmalsmäßigen Vergleich ergibt sich damit eine hohe
Übereinstimmung mit einem Lagerelement nach Patentanspruch 1 gemäß
Streitpatent. Letzteres unterscheidet sich von demjenigen nach der DE
32 30 700 A1 (E5) noch dadurch, dass das Halteelement als Durchzug ausgebildet ist. Bedingt durch den Herstellungsprozess (Verstemmen) entsteht
bei einem Lagerelement nach der E5 auf der der Gleitschicht abgewandten
Seite der Stützschicht ein radialer Vorsprung, welcher, zusammen mit einer
nicht weiter beschriebenen Ausnehmung im Lagergehäuseteil, die Haltefunktion für das Lagerelement sicherstellt. Etwaige Anregungen, diesen Vorsprung
hohl auszubilden, sind der DE 32 30 700 A1 (E5) nicht zu entnehmen. Bedingt
durch das Herstellungsverfahren erhält ein Fachmann aus der E5 daher auch
nur Hinweise, die von einer Ausbildung i. S. eines Durchzugs nach Streitpatent weg weisen.
Die DE 34 03 671 A1 (E3) behandelt ein
Lagerelement 3, wobei ein vorspringendes einstückig mit dem Lagerelement ausgebildetes Halteelement 5 vorgesehen ist,
das zur drehfesten Verankerung des Lagerelements im montierten
Zustand in eine entsprechend ausgebildete Ausnehmung 6 in einem Lagergehäuseteil 2 eingreift,
und bei dem bereits vorgesehen ist, dass
das Halteelement 5 als Durchzug ausgebildet ist.
Der DE 34 03 671 A1 (E3) liegt die bzgl. des Streitpatents zwar ähnlich angegebene Aufgabenstellung zugrunde, mit geringem Aufwand die Festlegung
der Lagerschale zu erreichen (vgl. S. 2, 3. Absatz). Das Lagerelement 3 hat
allerdings einen anderen Aufbau, es ist einteilig als Ring ausgebildet, der im
Lagergehäuseteil, vorliegend einem Pleuelauge, festgelegt wird. Der entstehende Durchzug kann wegen der dargestellten Einstückigkeit als geschlossener Ring offensichtlich erst nach Einbringung in das Lagergehäuseteil hergestellt werden, was der gesamten Intention beim Streitpatent zuwider läuft.
Gleichzeitig ist der Durchzug nach der E3 als Ölbohrung zum Durchtritt des
Flüssigschmiermittels notwendig, er übernimmt daher eine weitere Funktion.
Durch den unterschiedlichen Aufbau (Einstückigkeit), die abweichende Herstellungsart (Einbau des Durchzugs nach dem Einbringen des Lagerrings) und
die andersgeartete allgemeine Aufgabe (Herstellung einer Ölbohrung zur
Schmierung) wird der Fachmann, selbst wenn er erkennen sollte, dass die Lösung einer Teilaufgabe (Festlegung einer Lagerschale) mit teilweise ähnlichen
Mitteln erfolgen könnte, die DE 34 03 671 A1 (E3) außer Acht lassen. Dies
insbesondere auch deshalb, weil die Herstellung des Durchzugs nach dem
Einbau in das Lagergehäuseteil eine besondere polygonartige Formung ausschließt.
Die DE 199 54 912 A1 (E8) beschreibt eine Vorrichtung aus Platte und Bolzen. Dazu wird der Sechskantkopf einer Schraube oder eines Bolzens in die
zylinderförmige Kragenöffnung der Platte gepresst, wobei sich der Kragen der
Form des Schraubenkopfes entsprechend anpasst und diesen nach einem
weiteren Prägevorgang gegen Herausfallen und Verdrehen sichert. Bei einer
Übertragung dieser Verbindungsart entspräche der (hexagonale) Schraubenkopf nach der E8 dem polygonal ausgebildeten Durchzug des Streitpatents
(wegen der polygonalen Kontur). Gleichzeitig würde aber auch die Platte mit
der zylinderförmigen Kragenöffnung nach der E8 dem Durchzug nach Streitpatent entsprechen. Wie bereits aus dieser Gegenüberstellung ersichtlich
wird, entspräche das streitpatentgemäße Merkmal des Durchzugs damit sowohl der zylinderförmigen Kragenöffnung als auch dem (hexagonalen)
Schraubenkopf nach der E8. Eine solche rein gedankliche Übertragung kann
nur ex post erfolgen. Sie benötigt darüber hinaus mehrere Schritte und Hilfskonstruktionen. Welche gedanklichen Überlegungen vor dem Anmeldetag nötig gewesen wären, um die streitpatentgemäße Lösung aus Merkmalen der
DE 34 03 671 A1 (E3) oder der DE 32 30 700 A1 (E5) und der DE 199 54 912
A1 (E8) zusammenzuschauen, ist daher bereits für sich nicht nachvollziehbar,
ebenso wenig, was den Fachmann zu einem solchen Schritt bewogen oder
angeregt haben sollte.
Dies gilt im Ergebnis auch für die Ausbildung von Halteelementen, wie sie den
Figuren der beiden behaupteten Vorbenutzungshandlungen (D8 - D16, D25
und D17 - D24) zu entnehmen sind. Denn bei beiden Ausführungen wird die
jeweilige Lagerschale als Lochblech, d. h. ohne bereits ausgebildetes Halteelement in ein als Druckstück bezeichnetes Bauteil eingelegt. Laut Vortrag soll
dieses Bauteil dem Lagergehäuseteil 2 nach Streitpatent entsprechen. In diesem Druckstück wird es mit einem beispielhaft auf Blatt D13 gezeigten Stempeldorn weiter bearbeitet. Die Öffnung in dem als Matrize dienenden Druckstück ist rund, so dass hieraus auch, unabhängig von der genauen Form des
verwendeten Stempeldorns, eine runde Außenkontur des entstehenden
Durchzugs resultiert. Der Herstellungsvorgang entspricht damit weitgehend
demjenigen, wie er aus der DE 34 03 671 A1 (E3) bekannt ist. Von daher können die näheren Umstände der behaupteten Vorbenutzungshandlungen dahinstehen, da sie insgesamt keine weiterführenden Hinweise in Richtung auf
das Halteelement nach Patentanspruch 1 bieten.
Der weitere, angezogene und druckschriftlich vorliegende Stand der Technik
nach der DE 675 607 A (E1), US 34 33 539 (E2), US 17 00 100 (E4), DE
14 77 052 A (E6), DE 24 11 907 A (E7), DE 39 05 175 C1 (E9) und der D6
bzw. der D7 liegt gegenüber den oben abgehandelten Ausbildungen noch
deutlich weiter ab und ist weder für sich noch in Zusammenschau mit Vorrichtungen nach der E3, E5 oder E8 in der Lage, ein Halteelement mit den
Merkmalen nach Patentanspruch 1 nahezulegen. Damit kann dahingestellt
bleiben, ob der Vortrag der Einsprechenden hinsichtlich der behaupteten Vorbenutzungshandlungen ausreichend substantiiert war oder nicht.
Der geltende Patentanspruch 1 ist daher gewährbar.
g Dies trifft im Ergebnis auch für eine Anordnung aus einem Lagerelement und
einem Lagergehäuseteil, entsprechend dem nebengeordneten Patentanspruch 5 zu. Eine solche Anordnung umfasst bereits durch seine Rückbeziehung auf den Patentanspruch 1 zusätzlich zu den im Anspruchswortlaut aufgeführten Merkmalen auch noch sämtliche Merkmale eines bereits für sich
selbst auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhenden Lagerelements nach Patentanspruch 1.
Von den Einsprechenden wurde vorgetragen, eine Anordnung nach Patentanspruch 5 sei nicht erfinderisch bezüglich einer Zusammenschau der aus der
DE 32 30 700 A1 (E5) und der DE 199 54 912 A1 (E8) bekannten Halteelemente. Wie anhand des Patentanspruchs 1 bereits ausgeführt, kann eine Zusammenschau der aus der E5 und der E8 bekannten Vorrichtungen nicht in
naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 führen. Gleichzeitig fehlen auch Hinweise, aufgrund welcher Anregungen der Fachmann gerade diese beiden Vorrichtungen zusammenschauen sollte. Unabhängig davon ist bspw. das Merkmal des Patentanspruchs 5, wonach „der Innendurchmesser (12) der Ausnehmung (10) kleiner ist als der Durchmesser des Umkreises (14) der Polygonform des Halteelements (6)“ aus dem nachgewiesenen Stand der Technik nicht entnehmbar. Insofern kann auch eine solche
Ausgestaltung vor dem Anmeldetag des Streitpatents durch die Lehre der beiden Schriften nicht nahegelegt gewesen sein.
Patentanspruch 5 ist daher bestandsfähig.
Mit ihm sind es die Ansprüche 2 bis 4 und 6 bis 10, die zweckmäßige Ausgestaltungen des Halteelements nach Patentanspruch 1 bzw. der Anordnung
nach Patentanspruch 5 zum Inhalt haben.
Nach alledem war das Patent im beantragten Umfang aufrecht zu erhalten.
Lischke
Fink
Schneider
Ganzenmüller
Cl