Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 07.11.2007 – 26 W (pat) 20/06

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 20/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 304 44 592.4

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung

vom

7. November 2007

durch

den

Vorsitzende

n Richter

D

r. Fuchs-Wissemann, den Richter Reker und die Richterin Kopacek

b

eschlossen: 08.05

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Wortmarke 304

44 592.4

The World of Systems

ist angemeldet word

en für die Waren und Dienstleistungen

„Klasse 6: Bauteile aus Metall für Messe und Ausstellungsstände, für Ladeneinrichtungen und für Reinraumwände, -böden und -decken, nämlich Dekorationsplatten, Wand-, Boden- und Deckenplatten, Tragstützen, profilierte Verbindungsleisten und Spannschlösser aus Metall, Profilleisten aus

Metall, Türen

und Türrahmen; ortsbewegliche Trennwände zum

Unterteilen von Räumen;

Klasse 9:

Computerprogramme

zum

rechnergesteuerten

Entwerfen, Planen, Ko

nstruieren und Zeichnen von

Bauten, insbesondere von Messe- und Ausstellungsständen, Ladeneinrichtungen und Reinräumen, einschließlich der Organisation, Zusammenstellung und

Kalkula

tion hierfür, Computerprogramme für die Erstellung von Stücklisten und die Ermittlung von Preisen von Messe-, Ausstellungs- und Ladenbaueinrichtungen sowie Reinräumen; Steckverbinder für elektrische Leitungen, elektrische Leitungen; Schaltkästen,

Niedervolttransformatoren;

Klasse 11: Leuchten;

Klasse 19: Nichtmetallische Bauteile für Messe und Ausstellungsstände, für Ladeneinrichtungen und für Reinraumwände, -böden und -decken, nämlich Dekorationsplatten, Wand-, Boden- und Deckenplatten, Tragstützen, profilierte Verbindungsleisten und Spannschlösser nicht aus Metall, Profilleisten nicht aus Metall, Türen und Türrahmen; ortsbewegliche Trennwände zum Unterteilen von Räumen;

Klasse 20: Zerlegbare Büro- und Kontormöbel aus Metall und

Holz; Ladenregale, Aktenregale; Theken, Ladentische,

Vitrinen und Wandborde für Ladeneinrichtungen; profilierte Verbindungsleisten und Spannschlösser für

Möbelteile; Profilleisten als Möbelteile;

Klasse 37: Aufbau von Messe- und Ausstellungsständen, von Ladeneinrichtungen und Reinräumen einschließlich Installation elektrischer Licht- und Kraftanlagen sowie

Zu- und Abluftanlagen;

Klasse 42: Technische Planung von Messe- und Ausstellungsständen, von Ladeneinrichtungen und Reinräumen“.

Die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die angemeldete

Marke stelle in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen

eine rein beschreibende sachbezogene Angabe hinsichtlich deren Art und Beschaffenheit dar. „The World“ weise in werbeüblicher Form auf ein umfangreiches

Waren- und Dienstleistungsangebot bzw. eine Verkaufsstätte mit einem umfangreichen Sortiment hin. In Verbindung mit der nachgestellten Angabe „of Systems“

vermittle das angemeldete Zeichen lediglich die Information, dass die so bezeichneten Produkte Teile eines umfangreichen Warenangebots der Klassen 6, 9, 11,

19 und 20 seien, bestehend aus Teilen von Messe- und Ausstellungssystemen

sowie Dienstleistungen, welche diese Systeme zum Gegenstand hätten, wie deren

technische Planung, Aufbau und Installation. Somit entbehre die angemeldete

M

arke jeglicher Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Sowohl das

Bundespatentgericht als auch das Harmonisi

erungsamt für den Binnenmarkt hätte

n eine Reihe ähnlich gelagerter Markenanmeldungen, insbesondere mit dem

Bestand

teil „World“, ebenfalls zurückgewiesen. Von der Anmelderin

genannte

V

oreintragungen wie „World of Coffee“ und „World of Media“ seien mit der vorliegenden Anmeldung aufgrund weiterer Schutzfähigkeitskriterien nicht direkt vergleichbar.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie vertritt die Auffassung, bei der Beurteilung der Schutz

fähigkeit komme es maßgeblich auf den Gesamteindruck an. Die mit dem Beschluss übermittelten Internetausdrucke belegten

lediglich eine beschreibende Verwendung des Begriffs „Systeme“, nicht aber der

a

ngemeldeten Bezeichnung „The World of Systems“. Die diesbezüglich übersandten Belege beträfen allesamt Systemtheorien oder (Software) Engineering,

nicht jedoch Messe- und/oder Ausstellungsstände. Der Nachweis einer derzeitigen

Verwendung der angemeldeten Wortfolge sei daher nicht erbracht. Selbst wenn

die angemeldete Marke beschrei

bend für ein vertreibendes oder erbringendes

G

eschäft mit großem Warenangebot an verschiedenen Systemen wäre, könne

dies nicht für die darin vertriebenen Waren gelten. Somit stehe § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG einer Eintragung der angemeldeten Marke nicht entgegen. Auch sei

nicht das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

anzunehmen, da es sich um einen Slogan handele, bei dem bezüglich der

Schutzfähigkeit keine strengeren Maßstäbe als bei anderen Wortmarken angelegt

werden dürfe. Bei der angemeldeten Marke liege kein unmittelbarer beschreibender Bezug vor, da hinsichtlich der beanspruchten vielfältigen Waren/Dienstleistungen unterschiedliche Arten von Hinweisen auf Messe- oder Ausstellungssysteme denkbar seien. Die vorliegende Anmeldung könne nicht mit der

von der Markenstelle zitierten Entscheidung „World of Events“ (32 W (pat) 224/99)

verglichen werden, da kein Nachweis für die Werbeüblichkeit der Bezeichnung

„World of …“ für die vorliegend beanspruchten Waren/Dienstleistungen erbracht

worden sei.

Die Anmelderin beantragt daher sinngemäß,

die angefochtenen Beschlüsse der Markenstellen aufzuheben.

Hilfsweise beantragt sie, die angemeldete Marke nur für die Dienstleistungen der

Klassen 37 und 42 einzutragen und die Waren der Klassen 6, 9, 11, 19 und 20

a

us dem Waren-/Dienstleistungsverzeichnis zu streichen. Den zunächst gestellten

Hilfsantrag auf Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin nach Zugang der Ladung zurückgenommen.

II

Die zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet. Der angemeldeten Marke

fehlt die Fähigkeit, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ihrer betrieblichen Herkunft nach zu unterscheiden, und damit jegliche Unterscheidungskraft

Unterscheidungskraft im Sinne der vorstehend genannten Bestimmung weist eine

Marke dann auf, wenn sie geeignet ist, die Waren und/oder Dienstleistungen als

von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit

von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH MarkenR 2005, 22, 25 - Das Prinzip der Bequemlichkeit; BGH BlPMZ 2004,

30 - Cityservice). Auch dieses Eintragungshindernis ist im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, das ihm zugrunde liegt, und das darin besteht, den freien

Warenverkehr zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2002, 804, 805 und

809 - Philips). Für kennzeichnungsrechtliche Monopole ist damit nur Raum, soweit

diese geeignet sind, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und/oder Dienstleistungen zu garantieren und damit die Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen (vgl. EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 - BRAVO). Kann

demnach einer Marke ein für die fraglichen Waren und/oder Dienstleistungen im

Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden oder

handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder

einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH a. a. O. - Cityservice).

Der Bestandteil „World“ bezeichnet in geläufiger Weise eine Verkaufsstätte mit

umfangreichem Waren-/Dienstleistungsangebot. Auch wenn Bezeichnungen allgemeiner Verkaufsstätten in der Regel nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zur

unmittelbaren Beschreibung von dort vertriebenen Waren dienen (vgl. BGH

G

RUR 1999, 988, 989 - „HOUSE OF BLUES“), stellen sie entgegen der Auffassung der Anmelderin gleichwohl für diese Waren keine unterscheidungskräftigen

Angaben

im Sinne konkreter betrieblicher Herkunftshinweise dar

(vgl.

Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdnr. 68 m. w. N.), da sie vom Verkehr stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden

(vgl. auch zahlreiche Zurückweisungen von Zusammensetzungen mit „World“ wegen

fehlender Unterscheidungskraft,

z. B. PAVIS PROMA BPatG

32 W (pat) 224/99 - World of Events; HABM R0686/00-4 - „wellness world“; BPatG

32 W (pat) 151/99 - „TRAVELWORLD“). Der mit dem entsprechenden deutschen

Begriff nahezu identische weitere Bestandteil „Systems“ der angemeldeten Wortfolge weist

in allen angemeldeten Waren- und Dienstleistungsbereichen einen

unmittelbar beschreibenden Sinngehalt auf. Die Markenstelle hat ihrem Erstbeschluss einige Beispiele dafür angefügt, dass gerade im Messe- und Ausstellungsbereich der Begriff „Systeme“ gebräuchlich ist und sog. „Messesysteme“

bzw. „Ausstellungssysteme“, wie vom Waren-/Dienstleistungsverzeichnis (Klassen 6 und 19) der angemeldeten Marke wörtlich erfasst, weit verbreitet sind. Dies

betrifft zum einen den Möbelsektor, auf dem einzelne zueinander passende Bauteile bzw. Komponenten aus bestimmten „Systemen“ - gerade auch für Messe-

und Ausstellungsstände - beliebig zusammengefügt werden können (vgl. die von

der Markenstelle übermittelten Rechercheauszüge, die sich u. a. auch auf Möbel

zur Ausstattung von Messeständen beziehen). Zum anderen beziehen sich die

angemeldeten Computerprogramme laut dem Waren-/Dienstleistungsverzeichnis

ebenfalls auf Messe- und Ausstellungs-Systeme (z. B. Planen und Konstruieren

von Bauten für Messestände; Kalkulation, Preislisten für Messe- und Ausstellungseinrichtungen), so dass auch hier ein unmittelbar beschreibender Sachzusammenhang gegeben ist. Einen sehr häufig verwendeten Begriff stellt die Bezeichnung „System“ schließlich auch auf dem Beleuchtungssektor dar (vgl. z. B.

unter www.lichthandel.de/leuchten-systeme/...; dort wird der beschreibende Begriff

„Leuchten-Systeme“ verwendet wird). Die beanspruchten Dienstleistungen bezüglich Planung und Aufbau von Messeständen haben ebenfalls solche Messesysteme zum Gegenstand.

Auch in ihrer konkreten Zusammensetzung enthält die angemeldete Marke keine

schutzfähige Gesamtaussage. Sie erschöpft sich in ohne weiteres erkennbaren,

einfachen und klaren Sachangaben über eine Verkaufsstätte mit umfangreichen

Waren- und Dienstleistungsangebot bzw. Erbringungsstätte („The World“) und den

G

egenstand der angebotenen Waren/Dienstleistungen („of Systems“). Damit steht

d

er beschreibende Aussagegehalt eindeutig im Vordergrund, weshalb sich die

angemeldete Wortfolge

„The World o

f Syste

ms“ insbesondere in die Re

ihe zahlre

icher zurückgewiesener Anmeldungen vergleichbaren Aufbaus nahtlos einfügt

(vgl. Seite 4

letzter Abs. des Erstprüferbeschlusses der Markenstelle vom

1.8.2005).

Selbst wenn es sich bei der angemeldeten Marke um einen Werbeslogan handelt,

der grundsätzlich keinen strengeren Voraussetzungen für die Bejahung der

Schutzfähigkeit unterliegen darf, bedarf es zur Eintragungsfähigkeit einer gewissen Kürze, Originalität und Prägnanz (vgl. BGH GRUR 2001, 1042,1043 - REIN

UND SCHÖN; BPatG BlPMZ 1999, 229 - Take Power; PAVIS PROMA

33 W (pat) 197/00 - We create brands). Dies ist hier nicht gegeben; die angemeldete Wortfolge enthält keine vage oder verschwommene Gesamtaussage, die der

maßgebliche, normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige

Durchschnittsverbraucher (vgl. EuGH GRUR Int. 2005, 823, 825 - Eurocermex)

zum Verständnis einer begrifflichen Analyse unterziehen müsste; vielmehr liegt die

sprachübliche, schlagwortartige Verbindung zweier beschreibender Begriffe vor,

die den Verkaufs- bzw. Vertriebsort und den Gegenstand der beanspruchten

Dienstleistungen bezeichnen. Selbst wenn eine Verwendung der angemeldeten

Bezeichnung bisher nicht nachgewiesen werden kann, was Indiz für deren Neuschöpfung darstellt, fehlt ihr gleichwohl die Unterscheidungskraft. Für die Annahme des Schutzhindernisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist kein lexikalischer Nachweis erforderlich, dass eine Marke bereits im Verkehr bekannt ist oder

verwendet wird (vgl. EuGH GRUR 2004, 146, 147 - DOUBLEMINT; GRUR 2004,

674, 678 - Postkantoor). Aufgrund ihres beschreibenden Sinngehalts werden die

angesprochenen Verkehrskreise der Kennzeichnung „The World of Systems“ keinen betrieblichen Herkunftshinweis entnehmen; dies gilt für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen gleichermaßen, sodass auch dem Hilfsantrag der Anmelderin der Erfolg zu versagen war, ohne dass es einer abschließenden Entscheidung bedurfte, ob die angemeldete Marke auch einem Freihaltebedürfnis

Dr. Fuchs-Wissemann

Reker

Kopacek

Bb