Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 13.11.2007 – 33 W (pat) 114/05
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 114/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend die Marke 303 29 798
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 13. November 2007 unter Mitwirkung der Richterin Dr. Hock als Vorsitzende und der Richter Bender und Kätker
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 3. August 2005 teilweise aufgehoben
und die teilweise Löschung der Marke 303 29 798 wegen des
Widerspruchs aus der Marke 399 63 733 hinsichtlich folgender
Waren und Dienstleistungen angeordnet:
Computersoftware,
Interfaces
(Schnittstellengeräte oder
-programme für Computer); Datenverwaltung mittels Computer; Aktualisieren von Computersoftware, Bereitstellung, nämlich Bereitstellung in Datennetzen, Erstellung und Vermietung
von Computersoftware und Design von Computersoftware,
Erstellung von Computeranimation, Installieren von Computerprogrammen, digitale Aufbereitung und Verarbeitung von
Daten, Erstellung von technischen Gutachten.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die Eintragung der Wortmarke 303 29 798
veritasoft
für
Computersoftware,
Interfaces (Schnittstellengeräte oder -programme
für Computer); Datenverwaltung mittels Computer;
Aktualisieren von Computersoftware, Bereitstellung, nämlich Bereitstellung in Datennetzen, Erstellung und Vermietung von Computersoftware und Design von Computersoftware, Erstellung von
Computeranimation, Installieren von Computerprogrammen, digitale Aufbereitung und Verarbeitung von Daten, Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen, Erstellung von technischen und
wissenschaftlichen Gutachten, Nachforschungen in Rechtsangelegenheiten
ist Widerspruch erhoben worden aus der Wort-/Bildmarke 399 63 733
für
(Waren/Dienstleistungen mit Zeitrang vom 13. April 1999:)
Klasse 9: Computersoftware für Dienstprogramme; Computersoftware zur Verwendung bei der Datei-, Festplatten-
und Systemverwaltung; Computersoftware zur Verwendung in der Verwaltung der Datenspeicherung und
in Speicherbereichsnetzen; Computersoftware zur Sicherung und Wiederherstellung von Computerdaten;
Computersoftware zur Verwendung bei der Behebung
von Computerproblemen; Computersoftware zur Verwendung in der Verwaltung auswechselbarer Speichermedien; Computersoftware zur Überwachung, Erkennung und Behebung von Problemen und Fehlern
in Dateien, auf Festplatten, in Systemen und Computernetzen; Computersoftware zur Verwendung auf
dem Gebiet der Informationsverwaltung in Unternehmen; Computersoftware zur Verwendung auf dem
Gebiet der Datenverarbeitung zur Online-Analyse
(OLAP); Computersoftware zur Erstellung von Berichten aus Datenbanken; Computersoftware zur zeitlichen Planung automatisierter Abläufe; Computersoftware zur Verwendung in der zentralen Verwaltung
von Rechnern, die an ein Computernetz angeschlossen sind; Computersoftware zum Duplizieren und Archivieren von Dateien aus einem Datenspeicher in einen anderen; Computersoftware zur messenden Erfassung der Verwendung anderer Computersoftware;
Computersoftware zur Verwendung bei der Entwicklung von Anwendungsprogrammen zur Datenanalyse
und anderer Computersoftware;
Klasse 16: Veröffentlichungen
und
andere Druckschriften;
Handbücher mit Bedienungsanleitungen, die als Einheit mit der vorgenannten Computersoftware ausgeliefert werden; Handbücher für Computerbenutzer;
Druckerzeugnisse im Zusammenhang mit Computersoftware
(Waren/Dienstleistungen mit Zeitrang vom 13. Oktober 1999:)
Klasse 9: wissenschaftliche Apparate und Instrumente für Forschungszwecke in Labors, Apparate und Instrumente
für Starkstromtechnik, nämlich
für die Bereiche
Stromleitung, Stromumformung, Stromspeicherung,
Regelung und Steuerung; Apparate und Instrumente
für Schwachstromtechnik, nämlich für die Bereiche
Telekommunikation, Hochfrequenztechnik und Stabilisierung; Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische,
Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-
(Überwachungs-), Rettungs- und Unterrichtsapparate
und -instrumente; Apparate zur Aufzeichnung, Übermittlung oder Wiedergabe von Tönen und Bildern;
Magnetdatenträger, Aufzeichnungsplatten; Verkaufsautomaten und mechanische Einheiten für Automaten,
die durch Einwurf von Münzen oder Jetons betätigt
werden; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Feuerlöschgeräte;
Rechnerprogramme, soweit sie in Klasse 9 fallen;
Computersoftware, einschließlich Computersoftware
zur Verwendung bei der Installation und Aktualisierung
von Betriebssystemen und Anwendungssoftware über
Computernetze; Computersoftware zur Verwendung in
der Verwaltung lokaler und allgemeiner Computernetze und von Speicherbereichsnetzen;
Klasse 16: Papier, Pappe; Waren aus Papier und Pappe, nämlich
kleine Handtücher, Tischservietten, Filterpapier, Taschentücher, Papierwaren für die Körperpflege, Windeln, Kästen und Beutel für Verpackungszwecke;
Buchbinderartikel, nämlich Bindfäden, Gewebe bzw.
Leinen für die Buchbinderei; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Schreibwaren oder Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel, nämlich Artikel zum
Zeichnen, Malen und Modellieren; Pinsel; Schreibmaschinen, Bürobedarfsartikel, nämlich nicht-elektrische
Geräte; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen
Apparate) in Form von Drucksachen, Spiele, kleine
Objekte mit Blumen und Tieren, geologische Modelle
von Globen, Zeicheninstrumente
für Wandtafeln;
Kunststoffmaterialien für Verpackungszwecke, nämlich Umschläge, Beutel und Filme; Bereitstellung von
Texten, Grafiken, audivisuellen Inhalten, Datenbanken
und Online-Diensten über Computer- und Kommunikationsnetze, einschließlich des Internet; Bereitstellung von Texten, Grafiken, audivisuellen Inhalten,
Datenbanken und Online-Diensten über Computer-
und Kommunikationsnetze, einschließlich des Internet;
Bereitstellung von
Informationen; Online-Bestelldienste auf dem Gebiet der Computerhardware, Computersoftware und der Peripheriegeräte für Computer;
Zurverfügungstellung von über Computer via das Internet oder andere Netzwerke zugänglichen Foren
zum Informationsaustausch, z. B. durch das Hinterlassen und Lesen von Nachrichten oder im unmittelbaren
Dialog (Chat); Bereitstellung virtueller Möglichkeiten
für die Interaktion zwischen Computerbenutzern in
Echtzeit; Erstellung von Computerprogrammen für
Dritte; Bereitstellung von Beratungsdiensten und Unterstützung im Zusammenhang mit Computern sowie
Dienstleistungen bei der Entwicklung von Computersoftware.
Mit Beschluss vom 3. August 2005 hat die Markenstelle für Klasse 35 durch ein
Mitglied des Patentamts den Widerspruch zurückgewiesen. Nach Auffassung der
Markenstelle besteht zwischen den Marken keine Gefahr von Verwechslungen.
Sie unterschieden sich durch die in der jüngeren Marke zusätzlich vorhandene
Buchstabenfolge "-oft" hinreichend deutlich. Auch werde der Verkehr den Markenteil "veritas" der jüngeren Marke nicht als dominierend ansehen. Das einheitliche Schriftbild und die geschlossene Schreibweise sprächen dafür, die jüngere
Marke als geschlossene Einwortmarke aufzufassen, aus der sich "veritas" nicht
ohne weiteres hervor hebe. Eine Verkürzung auf diesen Bestandteil sei daher
nicht in nennenswertem Umfang zu erwarten. Selbst wenn der Verkehr den Markenteil "soft" als beschreibende Angabe ansehe und das Schwergewicht der jüngeren Marke auf den verbleibenden Wortteil "verita" lege, seien keine unmittelbaren Verwechslungen zu befürchten. Denn wer die Marke so genau analysiere und
aus der Abkürzung von "soft" auf die beschreibende Angabe "Software" schließe,
der bemerke auch den Unterschied zwischen dem weiteren Markenteil "verita" der
jüngeren Marke und der Widerspruchsmarke "veritas". Es lasse sich im Gegensatz
zu dem von der Widersprechenden angeführten Fall BGH GRUR 1998, 924
- salvent/Salventerol auch nicht feststellen, dass die hier maßgebliche Endung
"-oft" eine Kennzeichnungsschwäche aufweise. Auch eine assoziative Verwechslungsgefahr liege nicht vor. Hierfür fehle es an einem gleichen oder wesensgleichen Stammbestandteil, wobei das als Stammbestandteil infrage kommende Wort
auch nicht eigenständig hervortrete.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.
Nach ihrer Ansicht besteht zwischen den Marken die Gefahr von Verwechslungen.
Die beiderseitigen Waren und Dienstleistungen seien teilweise identisch und lägen
im Übrigen im engen Ähnlichkeitsbereich. Die Ware "Computersoftware" sei identisch in beiden Verzeichnissen enthalten. "Interfaces" seien als Softwareschnittstellen mit "Computersoftware", als Hardwareschnittstellen mit "Datenverarbeitungsgeräten und Computern" identisch. "Datenverwaltung mittels Computer" und
"Aktualisierung von Software" seien hochgradig ähnlich zu den softwarebezogenen Waren der Widerspruchsmarke. "Bereitstellung, nämlich …" sei hochgradig
ähnlich zu "Bereitstellung von Texten, …". Auch die "Erstellung und Vermietung
von Computersoftware und Design von Computersoftware" sowie "Erstellung von
Computeranimation, Installieren von Computerprogrammen, digitale Aufbereitung
und Verarbeitung von Daten" seien mit "Computersoftware" und darauf bezogenen
Dienstleistungen und Bereitstellungsdienstleistungen identisch oder hochgradig
ähnlich.
Die Widerspruchsmarke verfüge zumindest über die von der Markenstelle angenommene durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Den danach erforderlichen erheblichen Abstand zur Widerspruchsmarke halte die jüngere Marke nicht ein. Bei
ihrer Entscheidung habe die Markenstelle die angegriffene Marke "veritasoft"
falsch in "veritas" und "oft" zergliedert. Die Buchstabenfolge "oft" bilde jedoch keinen eigenständigen Bestandteil. Vielmehr stelle sie die dritte Silbe der jüngeren
Marke "soft" dar, denn sie weise die Silbengliederung "ve-ri-ta-soft" auf. Die letzte
Silbe "soft" erkenne der Verkehr ohne weiteres als beschreibenden Hinweis auf
softwarebezogene Waren und Dienstleistungen. Der Auffassung der Markenstelle,
dass eine Kennzeichnungsschwäche für die hier maßgebliche Endung "-oft" nicht
feststellbar sei, könne daher nicht gefolgt werden.
Die Kennzeichnungsschwäche der Endsilbe "soft" sei für die Beurteilung der Markenähnlichkeit von maßgebender Bedeutung, da der Gesamteindruck der Marken
vor allem durch deren kennzeichnungsstarke und damit dominierende Elemente
geprägt werde. In der jüngeren Marke komme hierbei den ersten drei Silben "verita(s)" aufgrund der Kennzeichnungsschwäche des weiteren Bestandteils "soft"
eine prägende Wirkung zu. Dabei komme es nicht darauf an, ob eine Verkürzung
auf den Bestandteil "veritas" zu erwarten sei, vielmehr gehe es ausschließlich um
eine Bewertung der Kennzeichnungskraft der einzelnen Elemente.
Zudem sei die Auffassung der Markenstelle nicht haltbar, dass ein Verkehrsteilnehmer, der die jüngere Marke so genau analysiere und aus der Abkürzung "soft"
auf die beschreibende Angabe "Software" schließe, auch den Unterschied zwischen dem weiteren Markenteil "verita" und der Widerspruchsmarke "VERITAS"
erkennen werde. Zum einen sei es nicht erforderlich, die jüngere Marke genau zu
analysieren, um den beschreibenden Hinweis der letzten Silbe "soft" zu verstehen,
da dieser Bestandteil dem Verkehr ständig als Hinweis auf "Software" entgegen
trete. Zum anderen sei der verbleibende Unterschied zwischen "VERITAS" und
"verita" denkbar gering und werde gerade nicht wahrgenommen. Dabei sei auch
zu berücksichtigen, dass der Buchstabe "s" in der jüngeren Marke eine Doppelfunktion besitze, nämlich als erster Buchstabe der letzten Silbe "soft" und zugleich
als letzter Buchstabe des Markenbestandteils "verita(s)". Zudem neige der Verkehr
erfahrungsgemäß gerade nicht zu einer analysierenden oder zergliedernden Betrachtungsweise. Im Übrigen habe die Markenstelle übersehen, dass der Verkehr
Übereinstimmungen stärker beachte als die Unterschiede zwischen den Marken,
zumal er sie regelmäßig nicht gleichzeitig nebeneinander wahrnehme. Damit bestehe bereits die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen, so dass es auf eine mögliche mittelbare Verwechslungsgefahr nicht mehr ankomme.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Löschung der
angegriffenen Marke 303 29 798 wegen des Widerspruchs aus
der Marke 399 63 733 anzuordnen.
Der Markeninhaber hat sich auf die ihm zugestellte Beschwerde und die Beschwerdebegründung nicht geäußert. Auch im Verfahren vor der Markenstelle hat
er von einer Stellungnahme abgesehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
1. Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist teilweise begründet. Für
die unter Ziffer 1. des Entscheidungsausspruchs genannten Waren und Dienstleistungen besteht eine Gefahr von Verwechslungen i. S. d. §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9
Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Öffentlichkeit glauben könnte, dass die
betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen.
Das Vorliegen von Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die
sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für
die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend
darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder
Dienstleistungen wirkt. Der Durchschnittverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig
als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. EuGH
Mitt. 2006, 512 - LIFE/THOMSON m. w. N.).
a) Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist durchschnittlich. Der in
ihrem dominierenden Wortbestandteil "VERITAS" verkörperte Sinngehalt "Wahrheit" könnte zwar für (allgemeine) Druckschriften, Lehr- und Unterrichtsmittel, evt.
auch für Kontrollapparate (etwa als Lügendetektoren) o. Ä. eine beschreibende
Bedeutung haben. Dem stünde aber zum einen die Zugehörigkeit des lateinischen
Wortes "veritas" zu einer toten Sprache und damit deren fehlende Eignung als
ernsthafte Sachangabe entgegen (vgl. z. B. BPatG GRUR 1998, 58 - JURIS
LIBRI; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8, Rdn. 259), zum anderen liegen die genannten Waren der Widerspruchsmarke erkennbar nicht im Ähnlichkeitsbereich (vgl. a. unten b) und 2.). Mangels sonstiger Anhaltspunkte ist damit
- jedenfalls für die hier relevanten Waren und Dienstleistungen der Computersoftware, -schnittstellen und der allgemeinen elektronischen Datenverwaltung - von
einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen.
b) Die unter Ziffer 1. des Entscheidungsausspruchs genannten Waren und
Dienstleistungen der angegriffenen Marke liegen mit Waren und Dienstleistungen
der Widerspruchsmarke teilweise im Identitätsbereich, im Übrigen im Bereich einer
engeren Ähnlichkeit.
Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen sind nach der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs alle
erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren
oder Dienstleistungen kennzeichnen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere
deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander
konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen (EuGH
GRUR Int. 1998, 875, 876 f. - Canon; GRUR Int. 1999, 734 - Lloyds/Loint´s; BGH
GRUR 1999, 731 - Canon II; WRP 1998, 747, 749 - GARIBALDI; WRP 2000,
1152,1153 - PAPPAGALLO; WRP 2001, 694, 695 - EVIAN/REVIAN). Auch die
maßgeblichen wirtschaftlichen Zusammenhänge, wie Herstellungsstätten und
Vertriebswege, stoffliche Beschaffenheit und Zweckbestimmung oder Verwendungsweise sind relevante Gesichtspunkte.
Die Ware "Computersoftware" ist für beide Marken eingetragen, so dass insoweit
Identität besteht.
Außerdem sind die für die jüngere Marke eingetragenen "Interfaces (Schnittstellengeräte oder -programme für Computer)" als Schnittstellengeräte teilidentisch,
zumindest hochgradig ähnlich mit den für den Widersprechende geschützten "Apparaten und Instrumenten für Schwachstromtechnik, nämlich für die Bereiche Telekommunikation, Hochfrequenztechnik und Stabilisierung", weiter mit "Apparaten
zur … Übermittlung … von Tönen und Bildern" und schließlich auch mit "Datenverarbeitungsgeräten". Die beiderseitigen Waren zählen zum Kernbereich der
Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte und deren wesentlicher
Komponenten. Soweit es sich bei den für die jüngere Marke eingetragenen "Interfaces" gemäß dem zweiten Teil des Klammerzusatzes um Schnittstellenprogramme handelt, sind diese wiederum identisch mit dem für die Widerspruchsmarke eingetragenen Oberbegriff "Computersoftware, einschließlich …", und dem
weiteren Warenbegriff "Computersoftware zur Verwendung in der zentralen Verwaltung von Rechnern, die an ein Computernetz angeschlossen sind", da diese
Warenbegriffe auch Schnittstellenprogramme umfassen.
Weiter ist die für die angegriffene Marke eingetragene Dienstleistung "Datenverwaltung mittels Computer" zumindest mittelgradig ähnlich mit "Computersoftware
zur Verwendung bei der Datei-, …-verwaltung". Beide Waren und Dienstleistungen
dienen der Datenverwaltung, die wiederum den Schwerpunkt der elektronischen
Datenverarbeitung darstellt. Insoweit besteht im Übrigen auch eine noch mittelgradige Ähnlichkeit zu der für die Widerspruchsmarke ebenfalls eingetragenen
Dienstleistung "Bereitstellung von Texten, Grafiken, audiovisuellen Inhalten, Datenbanken und Online-Diensten über Computer- und Kommunikationsnetze, einschließlich des Internet".
Die für die jüngere Marke eingetragene Dienstleistung "Aktualisieren von Computersoftware" ist teilidentisch mit den für die Widerspruchsmarke eingetragenen
Dienstleistungen "Erstellung von Computerprogrammen für Dritte" und "Bereitstellung von Beratungsdiensten und Unterstützung im Zusammenhang mit Computern sowie Dienstleistungen bei der Entwicklung von Computersoftware", da es
sich beiderseits letztlich um Programmierungs- und (Weiter-)Entwicklungsdienste
in Zusammenhang mit Software handelt.
Außerdem ist die für die angegriffene Marke eingetragene Dienstleistung "Bereitstellung, nämlich Bereitstellung in Datennetzen" identisch mit den mit Zeitrang
vom 13. Oktober 1999 für die Widerspruchsmarke umfangreich eingetragenen
EDV-, insbesondere netzbezogenen Bereitstellungsdienstleistungen, vor allem mit
"Bereitstellung von Texten, Grafiken, audiovisuellen Inhalten, Datenbanken und
Online-Diensten über Computer- und Kommunikationsnetze, einschließlich des
Internet".
Ähnliches gilt für "Erstellung und Vermietung von Computersoftware und Design
von Computersoftware" der jüngeren Marke. Wie auch schon die Dienstleistung
"Aktualisieren von Computersoftware" (s. o.) ist diese Dienstleistung teilidentisch
mit "Erstellung von Computerprogrammen für Dritte" und "Bereitstellung von Beratungsdiensten und Unterstützung im Zusammenhang mit Computern sowie
Dienstleistungen bei der Entwicklung von Computersoftware" der Widerspruchsmarke, wobei die Vermietungsdienstleistungen der jüngeren Marke auch hochgradig ähnlich mit "Online-Bestelldiensten auf dem Gebiet der … Computersoftware"
sind, da letztere die Bestellung zur Miete mit einschließen.
Die weiter für die jüngere Marke eingetragene Dienstleistung "Erstellung von
Computeranimation" ist mit der für die Widerspruchsmarke geschützten Dienstleistung "Bereitstellung von … Grafiken, audiovisuellen Inhalten, … über Computer- und Kommunikationsnetze, einschließlich des Internet" ebenso wie mit "Erstellung von Computerprogrammen für Dritte" offensichtlich teilidentisch.
Weiter ist die Dienstleistung "Installieren von Computerprogrammen" der angegriffenen Marke teilidentisch mit "Bereitstellung von Beratungsdiensten und Unterstützung im Zusammenhang mit Computern" der Widerspruchsmarke, da auch
diese Dienstleistung die Programminstallation, zumindest die Anleitung dazu, mit
einschließt.
Zudem ist die für die jüngere Marke eingetragene Dienstleistung "digitale Aufbereitung und Verarbeitung von Daten" hochgradig ähnlich mit "Computersoftware
zur Verwendung bei der Datei-, …-verwaltung", da die beiderseitigen Dienstleistungen den Kernbereich der elektronischen Datenverarbeitung betreffen. Insoweit
besteht im Übrigen auch eine erhebliche Ähnlichkeit zu "Bereitstellung von Texten,
Grafiken, audiovisuellen Inhalten, Datenbanken und Online-Diensten über Computer- und Kommunikationsnetze, einschließlich des Internet".
Schließlich ist auch die für die jüngere Marke eingetragene Dienstleistung "Erstellung von technischen Gutachten" mit "Bereitstellung von Beratungsdiensten … im
Zusammenhang mit Computern" teilidentisch, zumindest aber hochgradig ähnlich,
da beide Dienstleistungen eine fachliche Erfassung und Analyse technischer
Probleme sowie die Erarbeitung technischer Lösungen beinhalten.
c) Den danach erforderlichen größeren Abstand zur Gegenmarke hält die angegriffene Marke nicht ein.
Zwar sind die beiderseitigen Marken in ihrer Gesamtheit offensichtlich unähnlich,
da die Schlusssilbe "(s)oft" der jüngeren Marke weder überhört noch überlesen
werden kann. Im Übrigen scheidet eine Prägung oder auch nur selbständig kennzeichnende Stellung des Wortteils "veritas" in der jüngeren Marke schon wegen
der Schreibweise als einheitlich zusammengeschriebenes Wort aus (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9, Rdn. 218, 232).
Jedoch sind deutliche Anhaltspunkte für eine mittelbare Verwechslungsgefahr
vorhanden, d. h. eine Gefahr i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, dass die Marken
gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Auch wenn es an einer
benutzten Zeichenserie der Widersprechenden fehlt, so spricht die Art der Zeichenbildung und des abweichenden Bestandteils der jüngeren Marke für eine
Gefahr, dass nicht unerhebliche Teile des Verkehrs einem Irrtum über den
Herstellungs- bzw. Erbringungsbetrieb unterliegen werden. Dem der lateinischen
Sprache entnommenen und damit im englischsprachig geprägten Softwarebereich
völlig ungewöhnlichen Begriff "veritas" wird in der jüngeren Marke die kennzeichnungsunfähige Endung "soft" als jedermann geläufige werblich-beschreibende
Kurzform für "Software" angehängt. Dabei ist mit der Widersprechenden davon
auszugehen, dass der Mittelbuchstabe "s" eine (werbeübliche) Doppelfunktion hat,
d. h. sowohl den Schlussbuchstaben des lateinischen Worts "veritas" als auch den
Anfangsbuchstaben der Kurzform "Soft" repräsentiert. Dies gilt umso mehr, als die
Schreibweise "veritassoft" weniger attraktiv wirke und den Leser zu einer weniger
flüssigen Aussprache des Markenworts veranlassen kann.
Infolge der bloßen Anhängung eines rein beschreibenden Wortelements vermag
der Verkehr zwar die beiderseitigen Marke auseinanderzuhalten, jedoch liegt es
nahe, dass er in der jüngeren Marke nur eine weitere (besonders softwareorientierte) Variante von Produkten der Widersprechenden sehen wird. Der Verkehr
kann daher einem Irrtum über die betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen unterliegen, da er Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke
fälschlich dem Unternehmen der Widersprechenden zuordnet. Insofern liegt ein
Fall einer assoziativen Verwechslungsgefahr vor (vgl. a. BPatG GRUR 2002, 438,
- WISCHMAX/Max; ähnlich Senatsentscheidung
vom 24. Juli 2007
(33 W (pat) 55/05) - "terramail/terra" in einem vergleichbaren Fall der Anhängung
eines englischen beschreibenden Wortelements ("mail" auf dem Gebiet der Telekommunikation) an ein lateinisches Wort). Der Beschwerde der Widersprechenden war damit teilweise stattzugeben.
2.
Im Übrigen war die Beschwerde zurückzuweisen, da für die nicht unter Ziff. 1.
des Entscheidungsausspruchs genannten Dienstleistungen der angegriffenen
Marke keine Verwechslungsgefahr festgestellt werden konnte. Insoweit fehlt es
bereits an jeglicher Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren und Dienstleistungen.
Dies gilt zunächst für die Dienstleistung "Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen". Die EDV-bezogenen Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke haben keinen erkennbaren wissenschaftlichen Bezug und wären im
Übrigen auch nur reines Hilfsmittel zu wissenschaftlichen Untersuchungen, deren
Schwerpunkt nicht in der Anwendung von EDV, sondern der Erforschung im jeweiligen Wissenschaftsgebiet unter Anwendung entsprechender fachwissenschaftlicher Kenntnisse liegt. Gleiches gilt für die weiter für die jüngere Marke eingetragene Dienstleistung "Erstellung von wissenschaftlichen Gutachten". Diese
Dienstleistung unterscheidet sich gerade im Hinblick auf die Qualifikation, Art der
Erbringung und Art der Ergebnisse deutlich von der ebenfalls für die jüngere
Marke eingetragenen Dienstleistung "Erstellung technischer Gutachten", für die
oben unter Ziffer 1.b) eine Ähnlichkeit mit "Bereitstellung von Beratungsdiensten
… im Zusammenhang mit Computern" festgestellt worden ist. Daher kann die
Frage der Ähnlichkeit insoweit nicht gleich beurteilt werden.
Schließlich ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, welche wirtschaftlichen
Berührungspunkte zwischen der für die jüngere Marke eingetragenen Dienstleistung "Nachforschungen in Rechtsangelegenheiten" und den EDV-orientierten Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke bestehen sollen. Außer einem
reinen Hilfsverhältnis dieser Waren und Dienstleistungen, das angesichts der
Verbreitung der EDV in nahezu allen Lebensbereichen keine Grundlage für eine
auch nur geringe Ähnlichkeit sein kann, ist hierfür nichts ersichtlich. Die Beschwerde war damit teilweise zurückzuweisen.
Dr. Hock
Bender
Kätker
Cl