Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 14.11.2007 – 26 W (pat) 26/07

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

14. November 2007

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 304 65 582.1

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 14. November 2007 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie des Richters Reker und der

Richterin Kopacek 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Für die Dienstleistungen

35: Vermittlungen von Handelsgeschäften für Dritte betreffend

den An- und Verkauf von Transportgütern, Abfall- und/oder

Recycling-Stoffen, Wertstoffen und/oder Reststoffen, auch im

Rahmen von e-commerce;

36: Versicherungs- und Finanzwesen für den Güterverkehr;

Versicherungswesen; Versicherungsberatung; Erteilung von

Auskünften

in Versicherungsangelegenheiten;

finanzielle

Schätzungen

[Versicherungsangelegenheiten]; Transport-

und Seeversicherung; Unfallversicherung; Vermittlung von finanziellem know-how (Franchising); Vermittlung von Versicherungen; Verzollung von Waren für Dritte;

39: Transportwesen,

insbesondere Dienstleistungen einer

internationalen Spedition, ausgenommen Verzollung von

Waren für Dritte, Beförderung und Lagerung von Containern,

Transportgütern, Abfall- und /oder Recyclingstoffen, Wert-

und/oder Reststoffen im Güterverkehr; Verpackung von

Transportgütern, Abfall- und/oder Recylingstoffen, Wert-

und/oder Reststoffen, insbesondere in Containern und für die

Lagerung von Containern; Versand von Transportgütern,

Abfall- und/oder Recylingstoffen, Wert- und/oder Reststoffen;

Transport, Lagerung und Verpackung von Waren, Transportgütern, Abfall- und/oder Recylingstoffen, Wert- und/oder

Reststoffen; Containerlagerung und -verwaltung; Beratungs-

Vermittlungs- und Logistikdienstleistungen für den Güterverkehr, soweit in Klasse 39 enthalten; Befrachtung und Vermittlung von Lastkraftwagen-, Transportcontainer- und

Schiffsladungen; Dienstleistungen eines Frachtmaklers;

Dienstleistungen eines Transportmaklers; Logistikdienstleistungen auf dem Transportsektor; Lufttransporte; Möbeltransporte; Mülltransport und -lagerung; Reservierungsdienste [Transportwesen]; Schifffahrtdienste [Güterbeförderung]; Seetransporte; Transport mit Binnenschiffen,

Transport mit Eisenbahnen; Transport mit Fährschiffen;

Transport mit Kraftfahrzeugen; Transport mit Lastkraftwagen;

Transport mit Lastkähnen; Transport mit Schiffen; Transport

von Wertsachen; Verfrachten [Transport von Gütern und

Schiffen]; Verwaltung von KFZ-Fuhrparks; Einlagerung von

Transportgütern, Abfall- und/oder Recylingstoffen, Wert-

und/oder Reststoffen; Vermietung von Lager- und Transportcontainern; Dienstleistungen eines Fuhrunternehmens [Güterbeförderung]; Befrachtung [Vermittlung von Schiffsladungen]; Vermittlung, Vermietung und Verpachtung von Containern, Lagerraum

für Transportgüter, Abfall- und/oder

Recylingstoffen, Wert- und/oder Reststoffen;

42: Technische Beratung im Transportwesen, insbesondere zur

Logistik, Beförderung, Lagerung und Sammlung von Transportgütern, Abfall- und/oder Recylingstoffen, Wert- und/oder

Reststoffen

ist die Wortmarke 304 65 582.1

RHEINLAND LOGISTIK

angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die angemeldete

Wortfolge sei nicht unterscheidungskräftig und freihaltebedürftig (§ 8 Abs. 2 Nr. 1

und 2 MarkenG). Sie bestehe aus dem Gattungsbegriff „Logistik“ und der geografischen Angabe „Rheinland“. „Logistik“ bezeichne die Gesamtheit aller Aktivitäten

eines Unternehmens, die die Beschaffung, Lagerung und den Transport von Materialien und Zwischenprodukten, die Auslieferung von Fertigprodukten, also den

gesamten Fluss von Material, Energie und Produkt betreffen würden. „Rheinland“

bezeichne das Gebiet zu beiden Seiten des Mittel- und Niederrheins. Beide

Begriffe seien in völlig sprachüblicher Weise miteinander kombiniert. Der Wortteil

„Logistik“ habe damit einen unmittelbar beschreibenden Bezug zu sämtlichen hier

beanspruchten Dienstleistungen, die sich alle schwerpunktmäßig auf die Region

des Rheinlandes beziehen könnten. Einen Herkunftshinweis werde der Verkehr

der Wortfolge „Rheinland Logistik“ nicht entnehmen, denn sie sei nichts anderes

als die Summierung zweier unmittelbar beschreibender Bestandteile. Die Marke in

ihrer Gesamtheit enthalte nichts, was von der bloßen Aneinanderreihung der beiden schutzunfähigen Wortbestandteile wegführe.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie vertritt die Auffassung, dass der Marke „Rheinland Logistik“ ein unmittelbar beschreibender Bezug

zu den beanspruchten Dienstleistungen fehle. Der Verkehr werde nicht ohne gedankliche Zwischenschritte oder Kenntnis des Unternehmens erkennen können,

was mit der Marke angeboten werde. Im Bereich des Transportgewerbes würden

die Dienstleistungen keinesfalls nur in einem regionalen Gebiet angeboten. Die

Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmen erfordere vielmehr, dass die betreffenden Dienstleistungen länderübergreifend auf dem gesamten Kontinent angeboten

und ausgeführt würden. Dem Zeichenbestandteil „Rheinland“ könne nicht eindeutig entnommen werden, ob es sich hierbei um ein Dienstleistungsterritorium oder

um einen Firmenstandort handele oder um Dienstleistungen, die mit Hilfe der

Rheinschifffahrt erbracht würden. Dem Zeichenbestandteil „Logistik“ könne der

Verkehr nicht ohne weitere konkretisierende Zusätze entnehmen, um welche

Dienstleistungen es sich hier handele. Insbesondere stelle „Logistik“ keinen - wie

von der Markenstelle angenommenen - Gattungsbegriff oder Oberbegriff dar, sondern eine nebengeordnete eigenständige Dienstleistung. Darüber hinaus bestehe

auch kein Freihaltebedürfnis an der angemeldeten Wortfolge, da diese weder als

Beschreibung für die beanspruchten Dienstleistungen erscheine noch ersichtlich

sei, dass die Allgemeinheit die Bezeichnung zur Beschreibung wesentlicher Aspekte der angemeldeten Dienstleistungen benötige. Die vorliegende Anmeldung

erweise sich aufgrund der Entscheidung „Berlin Card“ des BGH (vgl. GRUR 2005,

417 ff.) als schutzfähig. Zudem seien einige Voreintragungen zu berücksichtigen,

die sich aus dem Bestandteil „Rheinland“ und einer beschreibenden Angabe zusammensetzten.

Die Anmelderin beantragt daher sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Hilfsweise beantragt sie, der Markenanmeldung das Verzeichnis der Dienstleistungen ohne die Begriffe der Klasse 39 „Logistik-Dienstleistungen für den Güterverkehr“ und „Logistik-Dienstleistungen für den Transportsektor“ zugrunde zu

legen.

II

Die zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet, da die angemeldete

Marke „RHEINLAND LOGISTIK“ jeglicher Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG entbehrt.

Unterscheidungskraft im Sinne der vorstehend genannten Bestimmung weist eine

Marke dann auf, wenn sie geeignet ist, die Waren und/oder Dienstleistungen als

von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit

von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH MarkenR 2005, 22, 25 - Das Prinzip der Bequemlichkeit; BGH BlPMZ 2004,

30 - Cityservice). Auch dieses Eintragungshindernis ist im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, das ihm zugrunde liegt, und das darin besteht, den freien

Waren- und Dienstleistungsverkehr zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2002,

804, 805 und 809 - Philips). Für kennzeichnungsrechtliche Monopole ist damit nur

Raum, soweit diese geeignet sind, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der

gekennzeichneten Waren und/oder Dienstleistungen zu garantieren und damit die

Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen (vgl. EuGH GRUR 2001, 1148,

1149 - BRAVO). Kann demnach einer Marke ein für die fraglichen Waren und/oder

Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa

auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als

solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus

ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl.

BGH a. a. O. - Cityservice).

Der Markenbestandteil „RHEINLAND“ bezeichnet das Gebiet zu beiden Seiten

des Mittel- und Niederrheins (vgl. www.duden.de/...) und stellt daher eine beschreibende Angabe für eine grafische Region dar, die den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres geläufig ist.

Der Zeichenteil „Logistik“ bezeichnet das „Planen, Ausführen und [die] Kontrolle

von Material-, Informations-, Werte- Personen- und Energieflüssen. Es gilt eine

gewisse Menge in einer Zeit an einen bestimmten Ort zu schaffen. Teildisziplinen

sind z. Beschaffungs-, Lager-, Transport, Produktions-, Distributions- und Entsorgungslogistik“ (vgl. www.logistik-lexikon.de/...). Damit erscheint „Logistik“ als ein

einen großen Anwendungsbereich umfassender, allgemeiner Sachbegriff, der

nicht nur in Bezug auf die angemeldeten „klassischen“ Logistik-Dienstleistungen

der Klasse 39, den Transport- und Güterverkehr betreffend, einen beschreibenden

Aussagegehalt aufweist, sondern auch bezüglich der übrigen beanspruchten

Dienstleistungen wie Vermittlung von Handelsgeschäften, Versicherungs- und Beratungsdienstleistungen, die - wie sich teilweise ohnehin aus den Formulierungen

des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses entnehmen

lässt - auf

logistische

Dienstleistungen wie Lagerung, Transport, Beschaffung, Produktion, Distribution,

Entsorgung etc. gerichtet sein können und daher in einem engen Zusammenhang

mit den verschiedenen Teilbereichen der Logistik stehen; insbesondere erscheint

„Logistik“ dadurch entgegen der Auffassung der Anmelderin auch nicht nur als

nebengeordnete Dienstleistung. Der Umstand der großen Spannbreite an Bedeutungen hindert die Annahme des beschreibenden Charakters von „Logistik“ nicht,

soweit - wie vorliegend - im Einzelnen konkrete beschreibende Bezüge zu den

angemeldeten Dienstleistungen bestehen. Der jeweils beschreibende Sinngehalt

von „Logistik“ ist für die angesprochenen Verkehrskreise in Zusammenhang mit

den konkreten Dienstleistungen auch ohne weitere gedankliche Zwischenschritte

und ohne Unklarheiten direkt erfassbar

(vgl. BGH GRUR 2006, 850,

854 - FUSSBALL WM 2006).

Auch in ihrer Gesamtheit erscheint die angemeldete Marke nicht schutzfähig gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, denn sie geht nicht über die Zusammenfügung der

beschreibenden Einzelelemente hinaus, sondern erschöpft sich vielmehr in deren

Summenwirkung (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 - Postkantoor; GRUR 2004,

680, 681 - BIOMILD; GRUR Int. 2005, 1012, 1014 - BioID). Die angemeldete

Wortfolge „RHEINLAND LOGISTIK“ enthält die lediglich beschreibende Gesamtaussage, dass sich die angebotenen Dienstleistungen auf den Logistikbereich beziehen bzw. mit diesem in Zusammenhang stehen und in der Region des Rheinlandes angeboten und/oder dort durchgeführt werden. Die angesprochenen Verkehrskreise werden der angemeldeten Marke daher keinen betrieblichen Herkunftshinweis entnehmen. Entgegen der Auffassung der Anmelderin ergibt sich

aus dem Umstand, dass das Rheinland sowohl als Dienstleistungsterritorium als

auch als Firmenstandort gesehen werden kann, keine schutzbegründende Mehrdeutigkeit, da sich alle Deutungsmöglichkeiten als zur Erfüllung der Herkunftsfunktion ungeeignet erweisen (vgl. BGH GRUR 2004, 778, 779 - URLAUB

DIREKT; EuG GRUR Int. 2006, 44, 46 - LIVE RICHLY). Gleiches gilt im Hinblick

auf den Begriff „Logistik“, dessen verschiedene Teilbereiche wie etwa Beschaffung, Lagerungs-, Transport-, Entsorgungswesen etc. trotz Mehrdeutigkeit bezüglich aller beanspruchten Dienstleistungen stets einen unmittelbaren Sachbezug

aufweisen. Aus diesem Grund ist auch dem Hilfsantrag der Anmelderin der Erfolg

zu versagen.

Der Hinweis der Anmelderin auf eine ihrer Auffassung nach bestehende Praxis der

Markenstellen des Deutschen Patent- und Markenamts, vergleichbare Bezeichnungen auf dem Markt einzutragen, kann nicht zum Erfolg führen, da Eintragungen identischer oder vergleichbarer Marken keinerlei verbindliche Bedeutung für

die Prüfung nachträglicher Anmeldungen haben (vgl. BPatG PAVIS PROMA

Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob die angemeldete Marke auch

einem Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) unterliegt, wofür indes aufgrund des Umstands, dass sich die angemeldete Wortfolge in der Aneinanderreihung zweier klar beschreibender Bestandteile erschöpft, Einiges spricht.

Dr. Fuchs-Wissemann

Reker

Kopacek

Bb