Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 09.01.2007 – 24 W (pat) 121/05
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
L e i t s a t z
Aktenzeichen:
Entscheidungsdatum:
9. Januar 2007
Rechtsbeschwerde zugelassen: nein
Normen:
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GG Art. 3 Abs. 1
„Papaya“
1. Das Wort „Papaya“ stellt als geläufige Bezeichnung einer im Lebensmittelbereich verwendeten exotischen Frucht auch für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Verpflegung von Gästen eine gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG beschreibende und nicht unterscheidungskräftige Angabe dar.
2. Es wird an der ständigen Rechtsprechung festgehalten, dass Voreintragungen identischer oder vergleichbarer Marken keinerlei verbindliche Bedeutung für die Markenstellen des Deutschen Patent- und Markenamts im Rahmen der Prüfung nachträglich angemeldeter Marken entfalten. Eine durch Voreintragungen bedingte Selbstbindung der Markenstellen ergibt sich weder aus einem verwaltungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes noch aus dem Gleichbehandlungsprinzip oder dem Gebot einer einheitlichen Verwaltungspraxis. Gegenstand der Beschwerde gegen einen Zurückweisungsbeschluss einer Markenstelle ist somit lediglich die Frage, ob die von der Markenstelle getroffene Feststellung des konkreten Eintragungshindernisses den einschlägigen Vorschriften des harmonisierten deutschen Markenrechts entspricht, nicht dagegen die weitere Frage, ob die betreffende Entscheidung der Markenstelle sich im Rahmen einer Prüfungspraxis des Patentamts hält.
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
9. Januar 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 301 52 633.8
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2007 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Wortmarke
G r ü n d e
I.
Papaya
ist nach einer in der mündlichen Verhandlung erfolgten Einschränkung noch für
die Dienstleistungen
„Restaurantbetrieb; Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich der
Fertiggerichte; Catering für Veranstaltungen, mit und ohne Servicepersonal“
zur Eintragung in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register
angemeldet.
Mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat
die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung zurückgewiesen, wobei die Zurückweisung in dem Erstbeschluss auf die
beiden Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG und in dem Erinnerungsbeschluss nur auf das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft gestützt worden ist. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die angemeldete Bezeichnung „Papaya“ den Namen einer tropischen Frucht darstelle, die
regelmäßig auch in Deutschland im Handel angeboten werde. Die Frucht werde
pur gegessen oder in zahlreichen Gerichten, wie beispielsweise Salaten, Fruchtsalaten, Chutneys oder auch Säften, verarbeitet. Sie werde als Zutat nicht nur in
der asiatischen, sondern insbesondere auch der mittel- und südamerikanischen
Küche verwendet. Darüber hinaus enthalte die Frucht in Fruchtfleisch und Kernen
gesundheitsfördernde Bestandteile
(vgl. Dr. Oetker, Lebensmittel Lexikon,
Aufl. 2004, S. 592 f.). In Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen, bei
denen es sich um typische Gastronomiedienstleistungen handle, die schwerpunktmäßig entweder verarbeitete Speisen mit Papaya oder aber auch die pure
Papayafrucht zum Gegenstand haben könnten, werde der Begriff „Papaya“ von
den angesprochenen Verkehrskreisen lediglich als beschreibende Sachangabe
dahingehend aufgefasst, dass die betreffenden Dienstleistungen überwiegend
unter Verwendung von Papayas als Zutat angeboten und erbracht würden. Für
den Verkehr trete daher der Gedanke an einen Hinweis auf die Herkunft der
Dienstleistungen aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb hinter der Vorstellung
einer reinen Sachangabe zurück. Der Hinweis der Anmelderin auf die Eintragung
von Marken, die ihrer Meinung nach mit der vorliegenden Anmeldung vergleichbar
seien, führe zu keiner anderen markenrechtlichen Beurteilung. Abgesehen davon,
dass die genannten eingetragenen Marken mit der vorliegenden Anmeldung nicht
ohne weiteres vergleichbar seien, könne aus möglicherweise nicht gerechtfertigten
Eintragungen auch unter Heranziehung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 GG eine
Verpflichtung zu einer entsprechend sachwidrigen Behandlung nicht hergeleitet
werden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der beiden Anmelder, nach deren Auffassung die Markenstelle die Anmeldung zu Unrecht zurückgewiesen hat. Die Marke
verfüge über hinreichende Unterscheidungskraft, da ihr kein für die beanspruchten
Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt entnommen werden könne. Falls die Verbraucher mit dem Wort „Papaya“ überhaupt
eine bestimmte Frucht verbänden, werde nur der unbestimmte Eindruck eines Angebots von exotischen Speisen vermittelt. Insbesondere sei nicht zu erwarten,
dass die Verbraucher annehmen könnten, im Rahmen der beanspruchten Dienstleistungen würden ausschließlich Papayas angeboten. Es fehle insoweit an einem
hinreichend beschreibenden Bezug, der zwar zu der Ware „Früchte“ bestehe,
nicht aber zu den hier in Rede stehenden Dienstleistungen. Die Papaya-Frucht
werde hierzulande regelmäßig nicht pur verzehrt. Soweit Speisen oder Getränken
Papayas enthielten, würden diese niemals von der eher geschmacksneutralen
Frucht geprägt, vielmehr würden ihnen jeweils andere Zutaten - in der thailändischen Küche vor allem Gewürze und Kräuter - einen besonderen Charakter verleihen. Beschreibe der Begriff „Papaya“ daher nicht einmal die Waren „fertige Gerichte“ oder „Getränke“, gelte dies noch weniger für die fraglichen, nur mittelbar
damit zusammenhängenden Gastronomie-Dienstleistungen. Diese ließen sich mit
dem Wort „Papaya“ nicht unmittelbar charakterisieren. Das Anbieten von Speisen
stelle nur einen Aspekt der vielfältigen Tätigkeit beispielsweise eines Gastwirts
dar. Die Bezeichnung eines Restaurants oder Catering-Unternehmens mit dem
Namen „Papaya“ erwecke daher lediglich ungenaue Assoziationen, die einer Markeneintragung nicht entgegenstünden. Nachdem der Marke „Papaya“ keine eindeutige Sachangabe entnommen werden könne, sei auch nicht zu ersichtlich, warum sie zur beschreibenden Verwendung durch Mitbewerber freigehalten werden
müsse.
Die positive Beurteilung der Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke decke sich
dabei mit der bisherigen Eintragungspraxis des Deutschen Patent- und Markenamts, das etwa die Wortmarke „BANANE“ unter der Nummer 2 040 480 für die
Dienstleistung „Bewirtung von Gästen“ registriert habe, ebenso wie das Wort
„LÖWENZAHN“ für die Dienstleistungen „Verpflegung von Gästen; Zubereitung
und Lieferung von Mahlzeiten zum sofortigen Verzehr; Catering; Zubereitung von
Speisen; Verpflegung von Gästen in Cafés, Cafeterias, Kantinen und Restaurants“
unter der Nummer 304 22 181 und das Wort „CHAYENNE“ für die Dienstleistungen „Betrieb einer Bar; Verpflegung von Gästen im Restaurant, Catering“ unter der
Nummer 304 16 953. Bei den genannten Eintragungen handle es sich keineswegs
um Einzelfälle, wie die nachfolgend genannten Marken zeigten, die sämtlich
Schutz für die auch hier relevanten Dienstleistungen „Bewirtung und Verpflegung
von Gästen“ besäßen:
Nr. 2 028 300
Wortmarke
Nr. 304 60 636
Wort-Bildmarke
KAKTUS
Pepper’s
Nr. 300 93 920
Wortmarke
BOHNE & MALZ
Nr. 2 089 604
Wort-Bildmarke
Nr. 2 098 602
Wortmarke
Citrus
Citrus
Nr. 304 41 338
Wortmarke
DIE CHILLIES
Nr. 2 106 403
Wort-Bildmarke
KROKODIL
Nr. 304 50 691
Wortmarke
Nr. 2 064 404
Wortmarke
Knusperrolle
TABASCO
Nr. 306 44 448
Wortmarke
EIERSCHALE
Nr. 305 74 226
Wortmarke
LIMON
Ein relevanter Unterschied zu dem Ausdruck „Papaya“ sei nicht erkennbar, weshalb die genannten Eintragungen indiziell auch für die Schutzfähigkeit der vorliegenden Markenanmeldung sprächen. Die Anmelder hätten daher aus Gründen der
Rechtssicherheit davon ausgehen können, dass ihrem Eintragungsanspruch
ebenfalls entsprochen werde.
Die Anmelder beantragen,
die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelder hat in der Sache keinen Erfolg. Nach
Auffassung des Senats ist die angemeldete Marke sowohl als beschreibende Angabe i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG als auch wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.
Nach der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dürfen Marken nicht eingetragen werden, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können, für welche die Eintragung
beantragt wird. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verfolgt
die mit Art. 3 Buchstabe c Markenrichtlinie übereinstimmende Bestimmung des § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass alle Zeichen
oder Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen frei verwendet werden können. Sie erlaubt es daher nicht,
dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung nur einem Unternehmen vorbehalten werden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 725 (Nr. 25) „Chiemsee“; GRUR 2004, 146, 147 (Nr. 31) „DOUBLEMINT“; GRUR 2004, 674, 676
(Nr. 54, 56) „Postkantoor“; GRUR 2004, 680, 681 (Nr. 35, 36) „BIOMILD“). Als
eine solche im Verkehr zur Merkmalsbeschreibung der beanspruchten Dienstleistungen dienen könnende Angabe ist das Markenwort „Papaya“ zu beurteilen.
„Papaya“ ist die Bezeichnung des Melonenbaumes sowie seiner, einer Melone
ähnlichen, kugeligen bis eiförmigen Frucht mit orangefarbenem Fleisch und gelblich weißem Milchsaft (vgl. Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 5. Aufl. 2003
[CD-ROM] zu „Papaya“). Wie dem von der Markenstelle zitierten Lebensmittel Lexikon von Dr. Oetker (Aufl. 2004, S. 592 f.) zu entnehmen ist, zählt die in den tropischen Gebieten Mittel- und Südamerikas, Asiens und Afrikas angebaute Papaya-Frucht in Deutschland mittlerweile zum regelmäßigen Produktangebot in den
Lebensmittel(super)märkten. Sie stellt eine beliebte Zutat zu einer Vielzahl von
Gerichten dar und wird wegen ihres hohen Gehaltes an Vitaminen, Mineralstoffen
und dem geringen Säuregehalt des Fruchtfleisches sehr geschätzt. Das Fleisch
der - reifen - Papaya, das angenehm süßlich schmeckt, wird roh ohne Schale wie
eine Melone oder zubereitet mit Zitronensaft, Weinbrand bzw. Creme oder Salz
verzehrt. Unreife Früchte werden wie Gemüse verarbeitet und u. a. für Chutneys,
Currys und Salsas verwendet (vgl. hierzu auch auf den den Anmeldern vom Senat
übermittelten
Internet-Seiten
http://web0.v1395.ncsrv.de/kochen/papaya-rezepte.html: „Papaya Rezepte“; http://de.wikipedia.org/wiki/Papaya, S. 2 von 4:
„Papaya
- Verwendung
in
der Küche“;
http://www.barbara-simonsohn.de/papaya.htm, S. 1-3 von 16: „Papaya - Heilen mit der Wunderfrucht“).
Als die mithin in Deutschland geläufige Bezeichnung einer Frucht, die als Lebensmittel roh verzehrt sowie zu zahlreichen Gerichten verarbeitet werden kann,
ist das Wort „Papaya“ zur Bezeichnung von Merkmalen der beanspruchten
Dienstleistungen geeignet, die sämtlich die Verpflegung mit bzw. das Zubereiten
oder das Bereithalten von verzehrfertigen Speisen und Gerichten zum Gegenstand haben können. Dass das Wort „Papaya“ insoweit die Art oder Beschaffenheit der im Rahmen der Dienstleistungen angebotenen Speisen näher spezifiziert
und nicht Art oder Wesen der Dienstleistungen selbst, steht der Annahme einer
beschreibenden Angabe nicht entgegen. Denn eine solche liegt auch bei einer
Bezeichnung vor, die sich auf Umstände bezieht, welche die jeweiligen Waren
oder Dienstleistungen selbst nicht unmittelbar betreffen, wenn durch die Bezeichnung ein enger beschreibender Bezug zu den Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst
(vgl. BGH GRUR 2006, 850, 854
(Nr. 19)
i. V. m.
856 (Nr. 33)
„FUSSBALL WM 2006“). Davon ist vorliegend auszugehen. Bei Dienstleistungen,
die im Wesentlichen auf die Speisezubereitung und die Verpflegung von Gästen
oder Kunden mit Speisen sowie auf das Anbieten bzw. zur Auswahlstellen von
fertigen Gerichten ausgerichtet sind, stellt der Hinweis auf Art und Beschaffenheit
der Speisen und Gerichte, hier auf Papayas bzw. Papaya-Gerichte, einen wichtigen sachlichen Aspekt dar, der in einem so engen beschreibenden Bezug zu den
in Rede stehenden Gastronomie- und Einzelhandelsdienstleistungen steht, dass
die angesprochenen Kunden den dem Wort „Papaya“ insoweit innewohnenden
beschreibenden Aussagegehalt sofort und zweifelsfrei verstehen werden.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang außerdem, dass mit dem Wort „Papaya“ nicht notwendig ein Hauptmerkmal der in Rede stehenden Dienstleistungen
bezeichnet wird. Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes
spielt es für das Vorliegen einer beschreibenden Angabe keine Rolle, ob die
Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, die beschrieben werden können,
wirtschaftlich wesentlich oder nebensächlich sind (vgl. EuGH a. a. O. (Nr. 102)
„Postkantoor“).
Darüber hinaus fehlt der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die nach dieser Vorschrift erforderliche (konkrete)
Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt
wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und
diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2002, 231, 235 (Nr. 35) „Philips/Remington“; MarkenR 2003, 187, 190 (Nr. 40) „Linde ua“; GRUR 2006, 229, 230 (Nr. 27)
„BioID“;
BGH
GRUR 2003, 1050
„Cityservice“;
a. a. O.
(Nr. 18)
„FUSSBALL WM 2006“), ist nach der Rechtsprechung insbesondere solchen
(Wort-)Marken abzusprechen, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die
fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden
beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1152
„marktfrisch“;
GRUR 2001, 1153
„antiKalk“;
a. a. O.
(Nr. 19)
„FUSSBALL WM 2006“; EuGH a. a. O. (Nr. 86) „Postkantoor“). Dies ist aus den
oben dargelegten Gründen bei dem hier zu beurteilenden Markenwort „Papaya“
für die in Rede stehenden Dienstleistungen der Fall.
Der Hinweis der Anmelder auf eine nach ihrer Auffassung bestehende Praxis der
Markenstellen des Deutschen Patent- und Markenamts, vergleichbare Bezeichnungen von Lebensmitteln oder Speisezutaten für Dienstleistungen, die den vorliegend beanspruchten entsprechen, als Marken einzutragen, kann nicht zum Erfolg der Beschwerde führen.
Dass Eintragungen identischer oder vergleichbarer Marken keinerlei verbindliche
Bedeutung für das Patentamt im Rahmen der Prüfung nachträglich angemeldeter
Marken entfalten, ist in Rechtsprechung und Literatur nahezu unumstritten. So ist
dieser Grundsatz vom Bundespatentgericht in ständiger Spruchpraxis vertreten
worden (vgl. z. B. BPatGE 13, 113, 116 ff. „men‘s club“; 32, 5. 9 „CRÉATION
GROSS“; 41, 211, 215 ff. „Tablettenform“; BPatG GRUR 2005, 677, 679 „Newcastle“; GRUR 2006, 333, 337 f. „Porträtfoto Marlene Dietrich“). Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist seit jeher von der Unverbindlichkeit nationaler Voreintragungen ausgegangen (vgl. z. B. BGH GRUR 1963, 524 „Digesta“,
GRUR 1964, 454, 456
„Palmolive“;
GRUR 1974, 657, 659
„Concentra“;
GRUR 1985, 1055
„Datenverarbeitungsprogramme als Ware“; GRUR 1989,
420, 421 „KSÜD“; GRUR 1995, 410, 411 „TURBO“; GRUR 1997, 527, 529 „Autofelge“; BlPMZ 1998, 248, 249 „Today“).
Im Gemeinschaftsmarkenrecht finden dieselben Grundsätze Anwendung. So misst
das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt bei der Prüfung angemeldeter Gemeinschaftsmarken auf absolute Schutzhindernisse eigenen Voreintragungen
gleicher oder ähnlicher Marken keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu.
Diese Praxis ist in ständiger Rechtsprechung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften bestätigt worden (vgl. z. B. EuG GRUR Int. 2002,
596, 600 (Nr. 66-68) „STREAMSERVE“; GRUR Int. 2003, 944, 948 (Nr. 51) „Zigarrenform“; GRUR 2004, 773, 775 (Nr. 71) „Bildmarke ECA“; GRUR Int. 2004,
947, 950 (Nr.1) „TELEPHARMACY SOLUTIONS“; GRUR Int. 2005, 842, 844
(Nr. 39) „PAPERLAB“; GRUR Int. 2006, 1021, 1024 (Nr. 55) „map&guide“). Auch
der Europäische Gerichtshof hat sie mehrfach eindeutig gebilligt (vgl. insbesondere EuGH GRUR 2006, 229, 231 (Nr. 46-49) „BioID“; GRUR 2006, 233, 235 f.
(Nr. 41-50) „Standbeutel“). Hierbei schließt der Gerichtshof ausdrücklich an seine
zur Bedeutung ausländischer Voreintragungen ergangene Grundsatzentscheidung
(EuGH GRUR 2004, 428, 431 f. (Nr. 59-65) „Henkel“) an, mit der er hervorgehoben hat, dass Markeneintragungen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
für die Beurteilung der Schutzfähigkeit angemeldeter Marken nie maßgebend sein
dürfen.
Die markenrechtliche Literatur geht ebenfalls nahezu einhellig von der Unverbindlichkeit früherer Markeneintragungen aus (vgl. z. B. von Gamm, Warenzeichengesetz, 1965, § 1 Rdn. 18; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 8 Rdn. 29;
Lange, Marken- und Kennzeichenrecht, 2006, § 3 Rdn. 415; Ströbele/Hacker,
Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdn. 25; von Schultz, Markenrecht, 2. Aufl., § 8
Rdn. 127; vgl. auch die zusammenfassenden Darstellungen bei Brauer, Der Einfluss von Voreintragungen auf die Schutzfähigkeit von erneut angemeldeten identischen Marken für Produkte anderer Warenklassen, Europäische Hochschulschriften, Reihe II, Band 1749, 1995, S. 91 ff.; Ströbele, Festschrift 50 Jahre VPP,
2005, S. 439 ff.). Nur sehr vereinzelt geäußerte gegenteilige Auffassungen
(Kendziur, Markenartikel 1989, 234 ff.; Brauer, GRUR 1991, 576 ff.) sind nicht
weiter verfolgt bzw. aufgegeben worden (vgl. Brauer, Europäische Hochschulschriften, a. a. O., S. 97 ff.).
Eine Berücksichtigung von Voreintragungen im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG wird von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zumeist schon deshalb verneint, weil auf die Eintragung einer Marke ein
Anspruch auf die Wiederholung derselben - möglicherweise sich als gesetzeswidrig erweisenden - Entscheidung nicht gestützt werden kann (vgl. BGH a. a. O.
„Concentra“; a. a. O. „KSÜD“; a. a. O. „Autofelge“).
Eine Selbstbindung der Markenstellen des Patentamts durch eine ständige Verwaltungsübung und ein hierauf gestützter Anspruch auf Gleichbehandlung scheiden im Übrigen deshalb aus, weil der Behörde bei der Entscheidung über die Eintragungsfähigkeit einer Marke kein Ermessensspielraum zur Verfügung steht.
Vielmehr handelt es sich bei der Frage, ob einer Marke absolute Schutzhindernisse entgegenstehen oder nicht, um eine der freien Ermessensausübung unzugängliche Rechtsfrage (vgl. BPatG a. a. O. „men‘s club“; a. a. O. „Porträtfoto
Marlene Dietrich“). Die im Einzelfall zu treffende gebundene Entscheidung (vgl.
EuGH a. a. O. (Nr. 47) „BioID“; a. a. O. (Nr. 48) „Standbeutel“) hat ausschließlich
durch eine Prüfung der Vereinbarkeit des jeweiligen tatsächlichen Sachverhalts
mit den gesetzlich bestimmten Tatbeständen des § 8 MarkenG unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen nationalen und europäischen Rechtsprechung zu erfolgen.
Dass hierbei teilweise unbestimmte Rechtsbegriffe auszulegen sind, ändert daran
nichts und eröffnet vor allem den Markenstellen keinerlei Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum. So ist auch nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung
die Auslegung unbestimmter Gesetzesbegriffe als Rechtsfrage zu bewerten, die
uneingeschränkt in eigener Verantwortung sowohl von der gesetzesanwendenden
Verwaltungsbehörde zu beantworten als auch von dem die Rechtmäßigkeit der
Anwendung
überprüfenden Verwaltungsgericht
zu
erörtern
ist
(vgl.
BVerfGE 7, 129, 154; 64, 261, 279; 84, 34, 49 f.; BVerwGE 72, 73, 77). Im Hinblick auf den grundrechtlich garantierten Schutz des Rechtswegs (Art. 19
Abs. 4 GG), aus dem die Pflicht der Gerichte folgt, die angefochtenen Verwaltungsakte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen (vgl.
BVerfGE 15, 275, 282; 61, 82, 110 f.; 78, 214, 226; 84, 34, 49), billigt die Rechtsprechung den Behörden in Verwaltungsverfahren bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe nur in Ausnahmefällen einen begrenzten, von den Gerichten lediglich beschränkt auf Vertretbarkeit überprüfbaren Entscheidungsspielraum zu. Das gilt z. B. für Entscheidungen, denen eine fach-wissenschaftliche
oder pädagogische Bewertung einer nicht wiederholbaren Prüfungssituation
zugrunde liegt oder die von unabhängigen, mit weisungsfreien Sachverständigen
und/oder Interessenvertretern pluralistisch besetzten Ausschüssen stammen, bei
denen eine vollinhaltliche gerichtliche Überprüfung offensichtlich an die Funktionsgrenzen
der Rechtsprechung
stieße
(vgl. BVerfGE
84, 34, 49
ff.;
BVerwGE 99, 74; 91, 211, 215 f.). Es gibt keinerlei Anhalt für die Annahme, die
auf harmonisiertem Gemeinschaftsrecht beruhenden Schutzhindernisse des § 8
MarkenG enthielten solchermaßen unbestimmte Rechtsbegriffe, dass dem Patent-
und Markenamt bei ihrer Anwendung ausnahmsweise ein im Rechtsweg nur beschränkt überprüfbarer Entscheidungsspielraum einzuräumen sei, innerhalb dessen sich eine Selbstbindung des Amts entwickeln könnte. Vielmehr geht die umfangreiche nationale und europäische Rechtsprechung zu Fragen der absoluten
Schutzfähigkeit von Marken ausnahmslos von einer uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit der Entscheidungen der Registerbehörden über die Eintragbarkeit von Marken und damit gerade nicht von einem Beurteilungsspielraum aus.
Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Eintragung einer Marke nicht nur einen
begünstigenden Verwaltungsakt für den Anmelder bedeutet, sondern gleichzeitig
eine Einschränkung der Wettbewerbsfreiheit aller anderen beinhaltet, denen das
fragliche Zeichen zur ungehinderten Verwendung entzogen wird. Deshalb sind bei
der Auslegung der absoluten Schutzhindernisse vorrangig die Belange des jeweiligen Allgemeininteresses zu beachten (vgl. hierzu die ständige Rechtsprechung
des EuGH, z. B. EuGH GRUR 2003, 604, 607 (Nr. 51) „Libertel“; EuGH a. a. O.
(Nr. 68) „Postkantoor“; a. a. O. (Nr. 59, 60) „BioID“), was einer maßgeblichen Berücksichtigung früherer, zugunsten einzelner Anmelder getroffener Entscheidungen ebenfalls entgegensteht.
Außerdem ist nicht zu verkennen, dass eine verbindliche Bedeutung von Voreintragungen mit der ausdrücklichen gesetzlichen Möglichkeit einer Löschung von
Marken wegen absoluter Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG) nicht in Einklang zu
bringen wäre. Das Markengesetz geht hierbei - ebenso wie die Markenrichtlinie -
ganz selbstverständlich davon aus, dass schutzunfähige Marken aus welchen
Gründen auch immer zur Eintragung gelangen und insoweit einer nachträglichen
Löschung unterliegen können. Damit kann es keinerlei Fiktion der Richtigkeit von
Markeneintragungen geben, auf die sich spätere Anmelder berufen könnten. Das
gilt auch in Berücksichtigung des verwaltungsrechtlichen Gesichtspunkts eines
Vertrauensschutzes. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit die Heranziehung speziell verwaltungsrechtlicher Grundsätze in Berücksichtigung der
vom Gesetzgeber ausdrücklich bestimmten Nichtanwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes auf Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
(§ 2 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG) möglich oder angezeigt ist. Jedenfalls rechtfertigt auch
das Prinzip des Vertrauensschutzes grundsätzlich nicht die erneute Vornahme eines als unrichtig erkannten Verwaltungshandelns. Ein Vertrauensschutz kann lediglich bei der Entscheidung über eine mögliche Löschung der Voreintragung in
Betracht zu ziehen sein, was auch durch die Löschungsbeschränkungen des § 50
Abs. 2 und 3 MarkenG in normativer Form abschließend erfolgt ist (vgl. Ingerl/-
Rohnke, a. a. O. § 50 Rdn. 21). Bei der Entscheidung über eine Neuanmeldung ist
dagegen kein Raum für die Berücksichtigung eines Vertrauensschutzes, selbst
wenn diese neue Anmeldung vom Inhaber der älteren Marke getätigt worden ist
(vgl. BPatG a. a. O. „CRÉATION GROSS“).
Allerdings muss das Bestreben des Deutschen Patent- und Markenamts - wie jeder Behörde - darauf gerichtet sein, die Einzelfallgerechtigkeit mit der ständigen
Verwaltungspraxis möglichst in Einklang zu bringen. Im Falle des markenrechtlichen Eintragungsverfahrens ist aber auch zu berücksichtigen, dass die in der
Markenrechtsrichtlinie und im Markengesetz normierten absoluten Schutzausschließungsgründe sich durch die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, wie
etwa den am häufigsten in Frage stehenden Begriff der „Unterscheidungskraft“,
auszeichnen, zu deren Auslegung sich eine äußerst vielfältige, kasuistisch geprägte Rechtsprechung entwickelt hat. Insgesamt zählen die absoluten Schutzhindernisse im Sinne von Art. 3 Markenrichtlinie, Art. 7 Gemeinschaftsmarkenverordnung und § 8 MarkenG zu den Bereichen des harmonisierten Markenrechts mit
der umfangreichsten Rechtsprechung und Rechtspraxis auf allen Ebenen nationaler und europäischer Rechtsanwendung, die sich ständig weiterentwickelt und
auch kurzfristig wieder verändert (vgl. in diesem Zusammenhang z. B. die unterschiedlichen Beurteilungen der Eintragungsfähigkeit derselben Farbkombination in
einerseits BGH GRUR 2002, 427 „Farbmarke gelb/grün“ und andererseits BGH
GRUR 2007, 55 „Farbmarke gelb/grün II“). Dementsprechend nehmen die Erläuterungen der absoluten Schutzhindernisse in den aktuellen Kommentaren zum Markengesetz mit teilweise mehreren hundert Seiten meist den größten Raum ein.
Diese dynamischen Entwicklungen bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit von
Marken lassen eine vollständig und andauernd einheitliche Eintragungspraxis der
Markenstellen des Deutschen Patent- und Markenamts als zwar theoretisch wünschenswert, praktisch aber nicht erreichbar erscheinen.
Eine solche umfassende Einheitlichkeit ist auch durch - gesetzesauslegende - innerdienstliche Anweisungen oder allgemeine Richtlinien nicht herzustellen, die
sich zwangsläufig als von vornherein unvollständig und häufig in Kürze als überholt erweisen. Aus diesen Gründen hat das Patentamt lange Zeit auf den Erlass
von Richtlinien im Warenzeichenbereich gänzlich verzichtet. Die unter der Geltung
des Markengesetzes herausgegebenen „Richtlinien für die Prüfung von Markenanmeldungen“ vom 27. Oktober 1995 (BlPMZ 1995, 378) und vom 13. Juni 2005
(BlPMZ 2005, 245) weisen in ihren jeweiligen Vorbemerkungen ausdrücklich darauf hin, dass mit ihnen lediglich eine schwerpunktmäßige Darstellung der Verfahrensabläufe erfolge, ohne dass auf alle Einzelfragen der Eintragungsvoraussetzungen und -hindernisse eingegangen werden könne. Dementsprechend beschränken sich etwa die Ausführungen zur Frage der Unterscheidungskraft auf die
knappe Wiedergabe einiger wichtiger Grundsätze und der hierzu ergangenen jeweiligen aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Auf den Versuch einer
umfassenden Darstellung aller in diesem Zusammenhang auftretender Probleme
wird in beiden Richtlinien zu Recht verzichtet.
Deutliche Unterschiede weisen indessen die Richtlinien in der Bewertung von patentamtlichen Vorentscheidungen auf. So ging die (bis zum 30. Juni 2005) gültige
Richtlinie vom 27. Oktober 1995 in Ziffer 4. a) von einer relativ großen Bedeutung
solcher Vorentscheidungen aus. Danach durfte eine Neuanmeldung im Falle einer
entsprechenden Voreintragung grundsätzlich nur dann beanstandet werden, wenn
die frühere Eintragung zu Unrecht erfolgt oder eine zwischenzeitliche Änderung
der maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Umstände eingetreten war. Bei
einer abweichenden Beurteilung musste in jedem Fall eine sachliche Auseinandersetzung mit der Vorentscheidung erfolgen. Gegen diese Betrachtungsweise
bestanden und bestehen nachhaltige Bedenken in rechtlicher und tatsächlicher
Hinsicht. So fällt die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer früheren Markeneintragung nicht in die Zuständigkeit der Markenstellen (§ 56 Abs. 2 MarkenG) in anderen Eintragungsverfahren gemäß § 37 MarkenG, sondern obliegt ausschließlich
den Markenabteilungen (§ 56 Abs. 3 MarkenG) in Löschungsverfahren nach § 54
MarkenG, deren Einleitung in den wichtigsten Fällen absoluter Schutzhindernisse
(§ 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MarkenG) zudem den Antrag eines Dritten voraussetzt. Abgesehen davon beruht die Eintragung einer Marke im Regelfall auf einem nicht
näher erläuterten behördlichen Akt, der eine sachliche Auseinandersetzung über
die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der getroffenen Entscheidung schon deshalb
nicht zulässt, weil er keine nachvollziehbare und überprüfbare Begründung für die
damalige Annahme der Schutzfähigkeit der Marke enthält. Schließlich ist die Würdigung von Voreintragungen auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht i. S. v. § 61 Abs. 1 Satz 1 MarkenG veranlasst. Eine derartige Verpflichtung zur Begründung kann sich nämlich nur auf die Darlegung der Erwägungen beziehen, die für den betroffenen eigenen Beschluss maßgeblich sind. Auf
welchen Gründen andere Entscheidungen beruhen könnten und ob diese Gründe
stichhaltig wären oder nicht, ist dagegen in diesem Zusammenhang nicht zu erörtern. Demzufolge hat die seit 1. Juli 2005 gültige Richtlinie vom 13. Juni 2005 den
untauglichen Versuch einer Berücksichtigung von Vorentscheidungen zu Recht
aufgegeben und unter Ziffer 5.3. auf den Einzelfallcharakter jeder Markenanmeldung abgestellt, der einer Verbindlichkeit von Voreintragungen entgegensteht.
Letztlich muss den Fragen einer Einheitlichkeit der Amtspraxis des Deutschen
Patent- und Markenamts im vorliegenden Fall bereits deshalb nicht näher nachgegangen werden, weil sie im Beschwerdeverfahren gemäß §§ 66 ff. MarkenG nicht
entscheidungserheblich sind. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, wie
oben dargelegt, vielmehr lediglich die Frage, ob im konkreten Einzelfall das jeweilige gesetzliche Eintragungshindernis von der Markenstelle zutreffend festgestellt
worden ist oder nicht. Diese Frage ist ausschließlich durch Anwendung und Auslegung der einschlägigen Vorschriften des harmonisierten deutschen Markenrechts zu beantworten. Eine in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften getroffene Entscheidung der Markenstelle ist rechtmäßig und deshalb im Rechtsmittelverfahren zu bestätigen, selbst wenn sie einer bisherigen patentamtlichen Praxis
widersprechen sollte. Umgekehrt wäre eine im Rahmen einer ständigen Prüfungspraxis ergangene Entscheidung rechtswidrig und gegebenenfalls aufzuheben,
wenn sie im konkreten Fall den Bestimmungen des Markengesetzes nicht oder
nicht mehr entspräche. Da der Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der Praxis des
Deutschen Patent- und Markenamts somit für die Frage der Eintragungsfähigkeit
einer angemeldeten Marke ohne entscheidungserhebliche Bedeutung ist, kann er
nicht Gegenstand des Verfahrens über eine Beschwerde gegen den Beschluss
einer Markenstelle sein, mit dem die betreffende Markenanmeldung zurückgewiesen worden ist.
Von diesen Grundsätzen geht auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Zusammenhang mit der entsprechenden Problematik eingetragener
und angemeldeter Gemeinschaftsmarken aus. So stellt der Gerichtshof im „BioID“-
Urteil (a. a. O. Nr. 47 und 49) ausdrücklich fest, dass „die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern allein auf der Grundlage der Verordnung
Nr. 40/94 in ihrer Auslegung durch den Gemeinschaftsrichter und nicht auf der
Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen ist. …Folglich hat
die Identität oder Ähnlichkeit der Anmeldemarke mit einer anderen Gemeinschaftsmarke keinerlei Relevanz,…“. In der „Standbeutel“-Entscheidung (a. a. O.
Nr. 48) wiederholt der Gerichtshof diese Aussage und verneint in dem Zusammenhang auch die Verpflichtung, bei der Begründung über die Schutzfähigkeit einer angemeldeten Gemeinschaftsmarke auf vergleichbare eingetragene Marken
einzugehen (a. a. O. Nr. 41, 44 und 50).
Nach alledem ist es unter keinem in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt zu beanstanden, dass die Markenstelle bei ihrer Entscheidung die von den
Anmeldern als vergleichbar angeführten Voreintragungen unberücksichtigt gelassen und sich nicht näher mit den möglichen Gründen für deren Eintragung sowie
den die abweichende Beurteilung der Schutzfähigkeit der vorliegend angemeldeten Marke rechtfertigenden Unterschieden auseinandergesetzt hat. Insbesondere
ergibt sich daraus kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des
gez.
Unterschriften