Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 14.11.2007 – 28 W (pat) 117/04

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 117/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die IR-Marke 640 196

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

14. November 2007 unter Mitwirkung de

s Vorsitzenden Richters Stoppel, der

Richterin Werner und des Richters Schell 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der angefochtene

Beschluss der Markenstelle für Klasse 14 des Deutschen Patent-

und Markenamts, vom 20. August 1997, aufgehoben.

G r ü n d e

Die IR-Markeninhaberin sucht für die Waren „Montres“ um Schutzerstreckung ihrer

nachfolgend wiedergegebenen dreidimensionalen Marke

auf die Bundesrepublik Deutschland nach.

Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat der Marke den

Schutz wegen fehlender Unterscheidungskraft verweigert, die Beschwerde vor

dem Bundespatentgericht ist aus denselben Gründen erfolglos geblieben. Die IR-

Markeninhaberin hat ihren Schutzerstreckungsantrag mit der Rechtsbeschwerde

zum Bundesgerichtshof weiterverfolgt; dieser hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen zur Auslegung des Art. 3 Abs. 1 Buchst. b, c

und e MarkenRL vorgelegt. Auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs hin

(EuGH, MarkenR 2003, 187 – Linde) hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung

des Bundespatentgerichts aufgehoben und die Sache zur weiteren Entscheidung

zurückverwiesen (BGH, MarkenR 2004, 248 – Armbanduhr (Rado Uhr). Die

schutzsuchende Marke sei markenfähig (§§ 107, 3 Abs. 1 und 2 MarkenG) und

auch unterscheidungskräftig (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Bei der Beurteilung des

nun vom Bundespatentgerichts zu prüfenden Schutzhindernisses nach §§ 107, 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, sei das Interesse der Allgemeinheit an einer Freihaltung

der Formenvielfalt mit einzubeziehen. Wenn die beanspruchte Form innerhalb der

auf diesem Warengebiet üblichen Formenvielfalt liege und die Möglichkeiten der

Mitbewerber zur individuellen Produktgestaltung beschränkt seien, könne dies für

die Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses sprechen.

Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde der Markeninhaberin daraufhin

wegen eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses der Mitbewerber nach

§ 107, 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erneut zurückgewiesen. Auf die zugelassene

Rechtsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 24. Mai 2007

(GRUR 2007, S. 973 - Rado-Uhr III) festgestellt, dass die Voraussetzungen des

Schutzversagungsgrundes nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG im vorliegenden Fall

nicht gegeben seien. Ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit an der

Freihaltung der beanspruchten Form der IR Marke bestehe nicht.

An diese Feststellungen fühlt sich der Senat nach § 89 Abs. 4 MarkenG

gebunden. Der beantragten Schutzgewährung können somit die Schutzhindernisse nach §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht mehr entgegen gehalten

werden, so dass der angefochtene Beschluss der Markenstelle aufzuheben war.

Stoppel

Werner

Schell

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