Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 14.11.2007 – 32 W (pat) 16/06
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
14. November 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend die Marke 300 80 943
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 14. November 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie des Richters Kruppa und der Richterin
Dr. Kober-Dehm
beschlossen:
1.
Auf die Beschwerde des Markeninhabers wird der Beschluss
der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 14. Dezember 2005 aufgehoben, soweit
darin die Löschung der Marke 300 80 943 für die Waren
„Möbel, Spiegel, Rahmen; Waren aus Holz, Kork, Rohr,
Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein,
Schildpatt, Bernstein, Perlmutt, Meerschaum und deren
Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen (soweit in Klasse 20
enthalten); Matratzen und Kopfkissen; Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder
plattiert); Waren aus Glas, Porzellan oder Steingut (soweit
in Klasse 21 enthalten), insbesondere Gläser, Teller, Tassen, Untertassen, Pfannen, Töpfe, Schüsseln, Dosen,
Terrinen, Garnituren, Karaffen und Flaschen, Vasen und
ähnliche Behältnisse“
angeordnet worden ist.
Der Widerspruch aus der Marke 300 74 005 wird insgesamt
zurückgewiesen.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Markeninhabers zurückgewiesen.
Die Wortmarke
G r ü n d e
I.
Dornier
ist am 14. Mai 2001 für Waren der Klassen 3, 4, 5, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15,
16, 18, 20, 21, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33 und 34 unter der Nummer
300 80 943 in das Register eingetragen und am 13. Juni 2001 veröffentlicht worden.
Hiergegen ist - soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren von Bedeutung -
Widerspruch erhoben worden aufgrund
1. der am 5. Dezember 2000 für die Waren
„Möbel, Spiegel, Rahmen; Waren, soweit in Klasse 20 enthalten,
aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein,
Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffe oder aus Kunststoffen“
unter der Nummer 300 74 005 eingetragenen Wortmarke
DORNIER
sowie
2. der am 7. Juli 2000 unter der Nummer 300 36 362 eingetragenen Wortmarke
DORNIER
deren Warenverzeichnis lautet:
“Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes,
getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees); Konfitüren, Fruchtmuse; Eier, Milch und Milchprodukte;
Speiseöle und -fette; Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka,
Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz; Senf; Essig, Saucen (Würzmittel);
Gewürze; Kühleis; land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Samenkörner, soweit in Klasse 31 enthalten; lebende
Tiere; frisches Obst und Gemüse; Sämereien, lebende Pflanzen
und natürliche Blumen; Futtermittel, Malz; Biere; Mineralwässer
und kohlensäurehaltige Wasser und andere alkoholfreie Getränke;
Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für
die Zubereitung von Getränken; alkoholische Getränke (ausgenommen Biere), ausgenommen stille Weine (trocken bis süß),
Brandy und Tresterschnaps; Tabak; Raucherartikel; Streichhölzer“.
Die Widerspruchsmarke 300 36 362 war ihrerseits widerspruchsbefangen. Das
Widerspruchsverfahren wurde am 31. August 2004 abgeschlossen.
Die mit einem Beamten des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für
Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom
14. Dezember 2005 die Löschung der Marke 300 80 943 für folgende Waren
angeordnet:
„Möbel, Spiegel, Rahmen; Waren aus Holz, Kork, Rohr, Binsen,
Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutt, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus
Kunststoffen (soweit in Klasse 20 enthalten); Matratzen und Kopfkissen; Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus
Edelmetall oder plattiert); Waren aus Glas, Porzellan oder Steingut
(soweit in Klasse 21 enthalten), insbesondere Gläser, Teller, Tassen, Untertassen, Pfannen, Töpfe, Schüsseln, Dosen, Terrinen,
Garnituren, Karaffen und Flaschen, Vasen und ähnliche Behältnisse, Fleisch, Wurst, Fisch, Schalentiere, Geflügel und Wild, auch
konserviert, zubereitet oder tiefgefroren; konserviertes, getrocknetes, tiefgefrorenes oder zubereitetes Obst und Gemüse; Fleischextrakte, Fleisch-, Fisch-, Obst- oder Gemüsegallerten; Konfitüren
und Marmeladen; Eier, Milch und Milchprodukte, nämlich Butter,
Käse, Sahne, Joghurt, Milchpulver für Nahrungszwecke; Speiseöle und -fette; Mayonnaisen und Salate auf der Grundlage von
Fleisch, Wurst, Fisch, Schalentieren, Geflügel oder Wild; Fertiggerichte, im Wesentlichen bestehend aus Fleisch, Fisch, Schalentieren, Geflügel, Wild, Gemüse oder Obst (auch tiefgefroren); Desserts aus Joghurt, Quark oder Sahne oder anderen Milchprodukten, auch mit Zusatz von Aromatisierungsmitteln; Kaffee, Tee, Kakao und deren Ersatzmittel, auch in Form von Fertiggetränken
oder Instantzubereitungen; Zucker, auch aromatisiert; Reis, Tapioka, Sago, Teigwaren; Mehle und Getreidepräparate (soweit in
Klasse 30 enthalten), Brot, feine Back- und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Schokolade und Schokoladewaren;
Hefe, Backpulver, Speisesalz; Aromastoffe für Nahrungsmittel;
land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Samenkörner (soweit in Klasse 31 enthalten); lebende Tiere; frisches
Obst und Gemüse; Sämereien, lebende Pflanzen, natürliche und
Kunstblumen sowie getrocknete Pflanzen; Blumenzwiebeln und
-knollen; Katzenstreu; Mulch- und Torfstreu; Futtermittel, insbesondere Hunde- und Katzenfutter, Biere; Mineralwässer, kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke, Fruchtnektare und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; alkoholische Getränke
(ausgenommen Biere); Tabak und Tabakerzeugnisse; Raucherartikel; Streichhölzer und Feuerzeuge“.
Im Übrigen hat sie die Widersprüche zurückgewiesen.
Die sich gegenüberstehenden Marken seien klanglich identisch. Die jüngere
Marke sei daher für alle Waren zu löschen, die mit den Waren der Widerspruchsmarken identisch oder ähnlich seien. Der Grad der Ähnlichkeit könne
offen bleiben, da angesichts der klanglichen Übereinstimmung der Vergleichsmarken eine Verwechslungsgefahr auch in Bezug auf solche Waren zu bejahen
sei, die nur zu einem geringen Grad ähnlich seien. Hinsichtlich der übrigen Waren der jüngeren Marke seien die Widersprüche zurückzuweisen. Diese Waren
wiesen keinerlei Berührungspunkte mit den Waren der Widerspruchsmarken
auf, so dass insoweit trotz Identität der Vergleichsmarken eine Verwechslungsgefahr zu verneinen sei.
Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde des Markeninhabers. Mit
Schriftsatz vom 21. Juni 2006 hat er die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke 300 74 005 bestritten.
Der Markeninhaber beantragt,
den Beschluss der Markenstelle vom 14. Dezember 2005 aufzuheben und die Widersprüche aus den Marken 300 74 005 und
300 36 362 zurückzuweisen.
Der Widersprechende hat mit Schriftsatz vom 13. November 2007 mitgeteilt,
dass er an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde. In der Sache
hat er lediglich darauf verwiesen, dass sich die Widerspruchsmarke 300 36 362
noch in der Benutzungsschonfrist befinde. Unterlagen zur Glaubhaftmachung
der rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke 300 74 005 hat er
nicht eingereicht. Der Widersprechende hat keine Sachanträge gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Markeninhabers hat in der Sache teilweise Erfolg.
In dem im Tenor genannten Umfang konnte die Anordnung der teilweisen Löschung der angegriffenen Marke durch die Markenstelle nach § 43 Abs. 2 Satz 1
MarkenG keinen Bestand haben, da der Widersprechende eine rechtserhaltende
Benutzung der Widerspruchsmarke 300 74 005 nicht glaubhaft gemacht hat. Der
Widerspruch aus der Marke 300 74 005 war demgemäß auch insoweit zurückzuweisen (§ 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG). Im Übrigen hat die Markenstelle dagegen
im Ergebnis zu Recht die teilweise Löschung der Marke 300 80 943 angeordnet.
1. Soweit die Markenstelle die Löschung der Marke 300 80 943 in Bezug auf
die im Tenor genannten Waren angeordnet hat, war der Beschwerde des
Markeninhabers stattzugeben, weil der Widersprechende eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke 300 74 005 nicht glaubhaft gemacht hat.
Der Markeninhaber hat insoweit die Einrede der Nichtbenutzung gemäß § 43
Abs. 1 Satz 2 MarkenG wirksam erhoben. Die Benutzungsschonfrist dieser
Widerspruchsmarke ist am 5. Dezember 2005 und damit vor Erhebung der
Nichtbenutzungseinrede und nach der Veröffentlichung der Eintragung der
angegriffenen Marke am 13. Juni 2001 abgelaufen. Der Widersprechende
hätte somit glaubhaft machen müssen, dass er seine Marke im Zeitraum zwischen dem 14. November 2002 und dem 14. November 2007 rechtserhaltend benutzt hat. Dieser Obliegenheit ist der Widersprechende nicht nachgekommen. Die von der Widerspruchsmarke 300 74 005 beanspruchten Waren konnten daher nach § 43 Abs. 1 Satz 3 MarkenG bei der Entscheidung
über den Widerspruch nicht berücksichtigt werden. Dementsprechend war
die von der Markenstelle angeordnete teilweise Löschung der angegriffenen
Marke in Bezug auf die im Tenor genannten Waren, die mit den von der Widerspruchsmarke 300 74 005 beanspruchten Waren teilweise identisch und
im Übrigen ähnlich sind, aufzuheben, ohne dass es noch auf die Frage der
Verwechslungsgefahr angekommen wäre.
2. Soweit sich die Beschwerde des Markeninhabers gegen die Löschung seiner
Marke für die im Tenor des angefochtenen Beschlusses genannten Waren
der Klassen 29, 30, 31, 32, 33 und 34 richtet, hat sie keinen Erfolg. Insoweit
hat die Markenstelle im Ergebnis zu Recht die Löschung der angegriffenen
Marke angeordnet.
Die angegriffene Marke ist mit der ebenfalls für Waren der Klassen 29, 30,
31, 32, 33 und 34 eingetragen Widerspruchsmarke 300 36 362 klanglich
identisch. Darüber hinaus besteht zwischen den Vergleichsmarken Identität
auch in schriftbildlicher Hinsicht, da der Schutzgegenstand der Widerspruchsmarke aufgrund ihres Charakters als Wortmarke neben der im Register eingetragenen Großschreibung auch die Kleinschreibung und damit auch
die Schreibweise der angegriffenen Marke erfasst (Hacker in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 9 Rn. 97, 144).
Soweit die Waren der angegriffenen Marke mit den Waren der Widerspruchsmarke 300 36 362 identisch sind, ergibt sich die Löschungsreife der angegriffenen Marke bereits aus § 9 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG. Die Doppelidentität
zwischen den sich gegenüberstehenden Marken und Waren begründet ein
zwingendes Schutzhindernis hinsichtlich der jüngeren Marke. Insoweit bedarf
es keiner gesonderten Feststellung einer Verwechslungsgefahr. Diese wird
vielmehr unwiderleglich vermutet (Hacker in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9
Rn. 6).
Hinsichtlich der übrigen Waren hat die Markenstelle zu Recht angenommen,
dass zwischen der Marke 300 36 362 und der Marke 300 80 943 die Gefahr
von Verwechslungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht.
Ob eine solche Verwechslungsgefahr vorliegt, ist nach der Rechtsprechung
sowohl des Europäischen Gerichtshofs als auch des Bundesgerichtshofs
unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit die Identität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie der von diesen erfassten Waren. Darüber
hinaus ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke und – davon abhängig – der dieser im Einzelfall zukommende Schutzumfang in die Betrachtung mit einzubeziehen. Dabei impliziert der Begriff der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren (vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 (Nr. 22) - Sabèl/Puma; GRUR
Int. 2000, 899, 901 (Nr. 40) - Marca/Adidas; GRUR 2006, 237, 238 (Nr. 18 f.)
- PICASSO; BGH GRUR 2000, 506, 508 - ATTACHÉ/TISSERAND; GRUR
2001, 507, 508 - EVIAN/REVIAN; GRUR 2002, 626, 627 - IMS; GRUR 2004,
865, 866 - Mustang; GRUR 2005, 513, 514 - MEY/Ella May; GRUR 2006,
859, 860 - Malteserkreuz; GRUR 2007, 321, 322 - COHIBA).
Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist als von Hause aus
durchschnittlich einzustufen, nachdem weder Anhaltspunkte für eine gesteigerte Kennzeichnungskraft noch für eine geschwächte Kennzeichnungskraft
vorliegen.
Soweit die sich gegenüberstehenden Waren nicht identisch sind, sind sie einander jedenfalls ähnlich. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat,
braucht der Grad der Ähnlichkeit der Waren angesichts der Identität der Vergleichsmarken jedoch nicht im Einzelnen festgestellt zu werden, da unter diesen Umständen eine Verwechslungsgefahr auch bei einem geringen Ähnlichkeitsgrad zu bejahen ist.
3. Es bestand kein Anlass, einem der Beteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 71 Abs. 1 MarkenG).
Hacker
Kruppa
Kober-Dehm
Hu