Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 14.11.2007 – 7 W (pat) 29/07

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

7 W (pat) 29/07 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2005 052 287.4-15

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 14. November 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Ing.

Tödte sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Frühauf und Dipl.-Ing.

Schlenk 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 01 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. Juli 2007 wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Patentanmeldung 10 2005 052 287.4-15 mit der Bezeichnung „Vakuummotor“

ist am 31. Oktober 2005 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen.

Die Unterlagen vom Anmeldetag umfassen 1 Seite Beschreibung und 1 Zeichnung

mit dem Titel „Die schematische Darstellung des Vakuummotors“. In späteren

Eingaben sind umfangreichere Beschreibungen vorgelegt worden. Mit Schreiben

vom 9. Januar 2007, eingegangen am 10. Januar 2007, hat der Anmelder erstmals einen Patentanspruch eingereicht. Dieser lautet sinngemäß:

Vakuummotor, welcher mittels des Vakuums und des Schubes

des atmosphärischen Luftdrucks als zwei Komponenten einer

Kraft arbeitet, dadurch gekennzeichnet, dass das Eindringen des

atmosphärischen Luftdrucks in den hermetischen Bereich des Vakuummotors mittels Ventilstangen reguliert wird, und sich entsprechend die zugeordneten Zylinder verschieben.

In einem Prüfungsbescheid vom 11. Mai 2007 hat die Prüfungsstelle für Klasse

F 01 B des Deutschen Patent- und Markenamts dem Anmelder mitgeteilt, dass der

Patentanspruch zwar zulässig sei, eine Patenterteilung aber nicht in Aussicht gestellt werden könne, weil der Anmeldungsgegenstand seinem Wesen nach keine

Erfindung darstelle. Der Anmeldungsgegenstand sei offensichtlich technisch nicht

brauchbar, denn die mit ihm angestrebte Wirkung sei nicht erreichbar. Er stehe

auch nicht im Einklang mit dem Prinzip von der Erhaltung der Energie. Zum Stand

der Technik hat die Prüfungsstelle u. a. die Druckschrift DE 30 13 329 A1 genannt.

Die Prüfungsstelle hat den Anmelder zudem darauf hingewiesen, dass Ergänzungen in nach dem Anmeldetag vorgelegten Anmeldungsunterlagen, die über den

Offenbarungsgehalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinausgehen, unzulässig seien.

Mit Schreiben vom 4. Juni 2007 hat der Anmelder der Ansicht der Prüfungsstelle

widersprochen und die Funktionsweise eines gegenüber den ursprünglichen Unterlagen etwas abgewandelten Motors ausführlich erläutert. Die von der Prüfungsstelle benannten Entgegenhaltungen hat er mit Schreiben vom 22. Juni 2007 als

unmaßgeblich angesehen.

Die Prüfungsstelle für Klasse F 01 B des Deutschen Patent- und Markenamts hat

mit Beschluss vom 10. Juli 2007 die Patentanmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, dass ihr Gegenstand nicht patentfähig sei, weil ihm die technische

Brauchbarkeit fehle und er dem Prinzip von der Erhaltung der Energie widerspreche.

Gegen diesen Beschluss hat der Anmelder mit Schreiben vom 6. August 2007

Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, dass es bei der Konstruktion seines

Motors vom Anmeldetag bleibe und dass die Begründung des Beschlusses nicht

akzeptierbar und daher zurückzunehmen sei. Auch die Erhebung der Beschwerdegebühr sei unberechtigt und zurückzunehmen.

Der 7. Senat des Bundespatentgerichts hat mit Schreiben vom 12. Oktober 2007

dem Anmelder u. a. mitgeteilt, dass mit der Zurückweisung der Beschwerde gerechnet werden müsse, da in den ursprünglich eingereichten Unterlagen kein patentfähiger Gegenstand zu erkennen sei.

Mit Eingabe am 7. November 2007 legt der Anmelder zuletzt neue Unterlagen vor,

die nunmehr dem Erteilungsantrag zugrunde gelegt werden sollen. Er führt im

Schreiben vom 5. November 2007 u. a. aus (S. 2 4. Abs.), dass sich an dem (ursprünglichen) Konzept des Anmeldungsgegenstandes nichts geändert habe, jedoch als Fakt im neuen Antrag hinzugekommen sei, dass das Vakuum bei der

Erfindung konstant sei. Er habe bisher vergessen, dies eindeutig zu beschreiben.

Weiter macht er geltend, dass das Dauervakuum den Patentschutz seines Anmeldungsgegenstandes begründe (S. 3 1. Abs.), auch wenn die Idee, das Vakuum

nutzen zu wollen, nicht mehr neu sei, u. a. aufgrund von DE 30 13 329 A1, (S. 3

2. Abs.).

Der neue Patentanspruch 1 lautet:

Vakuummotor, welcher mittels eines in einem hermetischen Bereich des Motors permanent zur Verfügung stehenden Vakuums,

welches wegen der Nutzung dessen nicht geschwächt wird, arbeitet.

Der neue Patentanspruch 2 lautet sinngemäß:

Das permanent zur Verfügung stehende Vakuum wird einmalig

mittels einer Luftpumpe produziert.

In der geltenden Beschreibung ist als Aufgabe genannt, eine alternative Energiequelle zu ersinnen (S. 4 Abs. 1).

Der Anmelder stellt sinngemäß den Antrag,

den Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und ein Patent auf

den Anmeldungsgegenstand auf der Grundlage der geltenden

Unterlagen vom 7. November 2007 (Patentansprüche 1 und 2,

Beschreibung Seiten 2 bis 8 und 2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1

und 2) zu erteilen.

II

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Die Lehre der Anmeldung stellt - wie die Prüfungsstelle zutreffend festgestellt hat -

keine patentfähige Erfindung i. S. d. §§ 1 und 5 PatG dar. Ihr fehlt die gewerbliche

Anwendbarkeit, da es ihr an einer technischen Brauchbarkeit mangelt.

Der hier zuständige Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur des Maschinenbaus, der Vakuummotoren entwickelt.

Die Offenbarung des Anmeldungsgegenstandes vom Anmeldetag (31.10.2005)

enthält gemäß der einzigen Beschreibungsseite folgende Aussagen:

a. Der Vakuummotor arbeitet mit dem atmosphärischen Druck

bzw. Luftdruck (Abs. 2).

b.

In einem Bereich des Motors befindet sich ein mit einer Luftpumpe künstlich erzeugtes Vakuum (Abs. 3).

Dieser Bereich ist in der einzigen Zeichnung farblich (grünblaue Schraffur) markiert. Demgemäß umfasst er den

Nockenwellenraum und den pleuelstangenseitigen Raum

unterhalb der in Zylindern axial verschieblich geführten Kolben, hier als Zylindertöpfe bezeichnet, deren Pleuel an der

Nockenwelle angelenkt sind. Ausgenommen vom Vakuum ist

somit der Arbeitsraum im Zylinder auf der der Pleuelstangenseite abgewandten Seite der Zylindertöpfe.

c. Der Luftdruck dringt, reguliert von Ventilstangen, in die

Schubzylinder, also in die Arbeitsräume der Zylinder, und

verschiebt die Zylindertöpfe, wodurch die Nockenwelle in

Drehung um ihre Längsachse versetzt wird (Abs. 4).

d. Mittels eines Zahnradkegels an einem Ende der Nockenwelle

außerhalb des Motorgehäuses wird die Bewegung der

Nockenwelle auf die den Zutritt des Luftdrucks regulierenden

Ventilstangen übertragen (Abs. 4).

e. Rückschubfedern drücken die Zylindertöpfe hin zu den Ein-

/Auslass-Ventilen, wobei die in die Zylinder eingedrungene

Luft wieder aus dem Arbeitsraum herausgedrückt wird

(Abs. 5).

Die weiteren Beschreibungsteile erläutern Vorteile des Vakuummotors in Verbindung mit einem Generator zur Erzeugung von Elektrizität.

Aus der schematischen Darstellung des Vakuummotors (1 Blatt) entnimmt der

Fachmann weitere Ausgestaltungen, nämlich, dass der Arbeitsraum der Zylinder

über je ein Einlass- und ein Auslassventil mit dem Luftdruck der Atmosphäre in

Verbindung gebracht werden kann, dass mehrere Zylindertöpfe an der Nockenwelle winkelversetzt angeordnet sein können, dass die Zylindertöpfe umfangsseitig Dichtungen aufweisen, dass die Rückschubfedern an einem am nockenwellenseitigen Zylinderende einschraubbaren Fixierungsring abgestützt sind und dass

die Nockenwelle am Durchtritt durch das Motorgehäuse abgedichtet ist.

Der Fachmann leitet aus der ursprünglichen Offenbarung folgende Funktionsweise

des Vakuummotors her: Im Nockenwellenraum und auf der federbelasteten Kolbenseite liegt ein durch eine Luftpumpe erzeugtes Vakuum vor. Die beiden Kolben

sind um 180 Grad versetzt an die Nockenwelle angekoppelt, so dass der Arbeitshub des einen Kolbens zeitgleich mit dem Rückkehrhub des anderen Kolbens in

dessen Arbeitsstellung verläuft. Das bedeutet, dass auch die jeweiligen Verbindungen zur Atmosphäre über das Einlassventil einerseits und das Auslassventil

andererseits gleichzeitig geöffnet sein müssen, um überhaupt einen Arbeitshub

realisieren zu können. An jedem Kolben wirkt daher im Wesentlichen dasselbe

Druckgefälle zwischen Luftdruck und Vakuumdruck. Da das Volumen des Vakuumbereichs des Motors sich in der Summe nicht ändert - das von dem einen Kolben bei der Abwärtsbewegung verdrängte Volumen wird vom anderen Kolben bei

der Aufwärtsbewegung freigegeben -, kann entsprechend dem Merkmal des geltenden Anspruchs 1 von einem konstanten Vakuum ausgegangen werden, wenn

man Dichtungsverluste einmal außer Acht lässt. Eine Bewegung der Kolben ist

danach nicht aufgrund der Druckunterschiede, sondern nur aufgrund zeitlich unterschiedlich großer Federkräfte der beiden Rückschubfedern, für die eine gleiche

Federcharakteristik unterstellt wird, möglich. Diese Bewegung endet jedoch, sobald die wirksamen Federkräfte gleich groß geworden sind. Das ist der Fall, wenn

die beiden Kolben im Wesentlichen die gleiche axiale Position in ihren Zylindern

eingenommen haben - übereinstimmende Auslegungsdaten für beide Kolben-Zylinder-Einheiten vorausgesetzt. Diese selbsttätige Rückstellung der Kolben ist dabei unabhängig von der Höhe des Vakuums oder der Höhe des Luftdrucks. Das

Vakuum wie der Luftdruck leisten insoweit keinen Beitrag zum Antrieb des Motors.

Ein dauerhafter Betrieb des Motors nach der ursprünglichen Anmeldung ist somit

mangels Energiezufuhr von außen nicht möglich. Er ist damit nicht arbeitsfähig

und z. B. für die Elektrizitätserzeugung technisch nicht brauchbar.

Das gilt auch, wenn man wohlwollend als Anmeldungsgegenstand alternativ einen

Einzylindermotor unterstellt und z. B. von einer Arbeitsstellung des Kolbens wie im

linken Zylinder der Zeichnung dargestellt ausgeht. Nach Öffnen des Einlassventils

würde der Kolben aufgrund des höheren Luftdrucks im Arbeitsraum gegenüber

dem Vakuumdruck auf der Kolbenunterseite sich nach unten bewegen und dabei

an der Nockenwelle Arbeit verrichten. Das entspricht insoweit dem Funktionsprinzip des bekannten Vakuummotors nach DE 30 13 329 A1 (s. Zeichnung, rechte

Figur und Ansprüche 1 und 2). Um den Motorbetrieb aber am Laufen zu halten,

müsste der Kolben wieder in seine Ausgangsstellung zurückgebracht werden. Wie

das bewerkstelligt werden kann/soll, darüber fehlen in den ursprünglichen Unterlagen jedenfalls in Bezug auf einen einzelnen Zylinder jegliche Angaben. Der

Fachmann erkennt im Rahmen seines Wissens und Könnens und aus denkgesetzlichen Gründen ohne weiteres, dass hierzu die Druckverhältnisse am Kolben

im Vergleich zum Arbeitshub lediglich entsprechend wieder umgekehrt werden

müssen, der obere Arbeitsraum also mit Vakuum und die Kolbenunterseite bzw.

der untere (abgeschlossene) Arbeitsraum mit Luftdruck zu verbinden sind. Vor

dem nächsten Arbeitshub wäre danach die Kolbenunterseite bzw. der untere Arbeitsraum erneut zu evakuieren, wie ebenfalls schon aus DE 30 13 329 A1 (Figur)

bekannt. Sieht man einmal von Wärme- und Reibungsverlusten ab, ist hierzu aber

ein Energieeinsatz erforderlich, der mindestens der gewonnenen Arbeit während

des Arbeitshubs bzw. mindestens dem Arbeitsaufwand für das erneute Erzeugen

des Vakuums in den beiden Arbeitsräumen des Zylinders entspricht. Da jedoch

ein derartiger Energieeinsatz beim angemeldeten Vakuummotor fehlt, wäre ein

Dauerbetrieb mit einem unterstellten Einzylindermotor ebenfalls nicht erreichbar.

Soweit in den nach dem Anmeldetag vorgelegten neuen, nachfolgend kurz erörterten Beschreibungen des Anmeldungsgegenstandes Ergänzungen enthalten

sind, die über den Sachgehalt des Anmeldungsgegenstandes vom Anmeldetag

hinausgehen, sind diese unzulässig und daher unbeachtlich. Nach geltender

Rechtslage können aus diesen Ergänzungen keine Rechte hergeleitet werden.

Mit der Eingabe vom 5. Juni 2007 hat der Anmelder - wie oben schon erwähnt -

einen abgewandelten Motor beschrieben, bei dem der Kolben 7 einen Arbeitsraum 6 mit Ein- und Auslassventilen 3, 4 für Zu- und Abfuhr der Umgebungsluft

sowie einen nockenwellenseitigen Arbeitsraum 9 mit einem Einlassventil 2 für Luft

und einem Einlassventil 1 für Vakuum aufweist. Bei diesem Motor wird der rückwärtige Arbeitsraum des Kolbens also wechselweise mit Luft der Umgebung oder

mit Vakuum versorgt. Durch das periodische Beschicken der Kolbenunterseite mit

Umgebungsdruck soll der Kolben periodisch wieder in seine erste Arbeitsstellung

zurückbewegt werden. Auch diese Maßnahme ist aus DE 30 13 329 A1 schon

bekannt (Zeichnung, linke Figur, S. 3 - handschriftlich - Z. 4, 5). Dass diese Wirkung nicht eintritt, weil in diesem Fall auf beiden Seiten des Kolbens der gleiche

Druck herrscht, kann dahinstehen, denn diese insoweit bekannte Lehre geht jedenfalls über das ursprünglich Offenbarte - wie oben beschrieben - hinaus und

kann daher keine Berücksichtigung bei der Beurteilung des Anmeldungsgegenstandes finden.

Die geltenden Anmeldungsunterlagen vom 7. November 2007 gehen im Wesentlichen wieder auf die ursprünglich offenbarte Gestaltung eines Vakuummotors zurück, enthalten aber unzulässige, weil ursprünglich nicht offenbarte, Ergänzungen,

u. a. eine Ventilstangenausbildung gemäß Figur 2, Ortsangaben zum Ventil für die

Produktion des Vakuums oder die neue Verwendung als Flugzeugmotor. Da nach

Streichung der unzulässigen Teile der Anmeldungsgegenstand weitgehend im

Umfang der ursprünglichen Offenbarung verbleibt, gelten die obigen Ausführungen zum ursprünglichen Anmeldungsgegenstand uneingeschränkt auch für den

Vakuummotor nach den geltenden Unterlagen. Dabei wurde bereits ein Vakuummotor mit einem permanent zur Verfügung stehenden Vakuum in einem hermetisch abgeschlossenen Bereich des Motors entsprechend dem geltenden Patentanspruch 1 sowie die Produktion des Vakuums mittels einer Luftpumpe, die aufgrund einer guten Abdichtung einmalig erfolgen kann (Patentanspruch 2), berücksichtigt. Diese Merkmale sind - wie ausgeführt - nicht geeignet, die fehlende technische Brauchbarkeit des Anmeldungsgegenstandes auszuräumen.

Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen.

Ein Anlass für die Zurückerstattung der Beschwerdegebühr ist nicht ersichtlich.

Dem diesbezüglichen Antrag konnte somit nicht stattgegeben werden.

Tödte

Eberhard

Frühauf

Schlenk

Cl