Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 20.11.2007 – 33 W (pat) 37/06

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 37/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die Marke 302 60 781

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 20. November 2007 unter Mitwirkung der Richterin Dr. Hock als Vorsitzende, des Richters Kätker und des Richters Dr. Kortbein

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die Eintragung der Wortmarke 302 60 781

JURATEC

eingetragen für

„Finanzwesen, insbesondere Finanzierung von Rechtsstreitigkeiten“,

ist Widerspruch erhoben worden aus der Marke 300 37 950

JuroCheck

eingetragen für

„Dienstleistungen von Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Unternehmensberatern“.

Mit Beschluss vom 11. Januar 2006 hat die Markenstelle für Klasse 36 den Widerspruch zurückgewiesen. Sie führt hierzu aus, dass auch unter Zugrundelegung

einer mittleren, gegebenenfalls sogar hochgradigen Ähnlichkeit der beiderseitigen

Dienstleistungen und einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren

Marke die Vergleichszeichen den notwendigen Abstand zueinander einhalten

würden. Allerdings bestünden Anhaltspunkte für eine Schwächung des Schutzumfangs, da die Bestandteile „Juro“ und „Check“ der Widerspruchsmarke sowohl

für sich allein als auch in ihrer Gesamtheit beschreibende Anklänge im Hinblick

auf die geschützten Dienstleistungen aufwiesen. Die Bezeichnung „JuroCheck“

lege nahe, dass Gegenstand der Dienstleistungen der Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Unternehmensberater eine Überprüfung bzw. Kontrolle unter juristischen Gesichtspunkten sei. Die schriftbildlichen bzw. klanglichen

Übereinstimmungen der beiden Zeichen am Beginn („Jur-“ bzw. „JUR-“) und am

Ende („-eck“ bzw. „-EC“), die gleichen Anfangs- und Endvokale („u“ und „e“) als

auch die identische Silbenzahl (3) reichten für eine unmittelbare Verwechslungsgefahr nicht aus. Unabhängig von der Groß- und Kleinschreibung sowie der

Schreibweise des jeweiligen Zeichenendes würden sich die Vergleichsmarken im

Mittelvokal („o“ gegenüber „A“) und vor allem am Beginn der dritten Silbe („Ch“,

gesprochen wie „tsch“, gegenüber „T“) unterscheiden. Dies führe dazu, dass der

Bestandteil „Check“ im Sinne von „prüfen, kontrollieren“ bzw. „Prüfung, Kontrolle“

interpretiert werde, während die Silbe „TEC“ als Kurzbegriff für „Technik“ bzw.

„technisch“ aufgefasst werde. Die begrifflichen Überschneidungen am Wortanfang

seien unbeachtlich, da sie sich auf Sachangaben bezögen. Angesichts des deutlich beschreibenden Anklangs der Widerspruchsmarke reichten bereits geringfügige Unterschiede für den erforderlichen Zeichenabstand aus. Eine Verwechslungsgefahr aus sonstigen Gründen sei weder dargelegt noch ersichtlich.

Gegen diese Entscheidung hat die Widersprechende mit Schriftsatz vom

20. Februar 2006 Beschwerde eingelegt, mit der kein bestimmter Antrag verbunden ist. Die Begründung der Beschwerde sollte einem gesonderten Schriftsatz

vorbehalten bleiben, der jedoch nicht eingegangen ist. Auch vor dem Deutschen

Patent- und Markenamt ist der Widerspruch nicht näher begründet worden. Der

Markeinhaber hat ebenfalls bisher keine inhaltliche Stellungnahme abgegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet, da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr im Sinne der §§ 42 Abs. 2

Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht.

Von einer Verwechslungsgefahr ist dann auszugehen, wenn die Öffentlichkeit

glauben könnte, dass die bereffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Das Vorliegen von Verwechslungsgefahr ist unter

Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei

ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, Klang oder in der

Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr

kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirkt. Der Durchschnittsverbraucher

nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 - THOMSON LIFE).

1. Der Widerspruchsmarke kommt unter Berücksichtigung ihres von der Markenstelle zutreffend dargestellten Bedeutungsgehalts lediglich ein beschränkter

Schutzumfang zu.

Der Bestandteil „Juro“ der älteren Marke lässt sich zwar auch in der Schreibweise

„Iuro“ weder als feststehender Begriff noch als Abkürzung nachweisen. Gerade in

Verbindung mit den Dienstleistungen von Rechtsanwälten ist er jedoch als die

ohne weiteres erkennbare Abwandlung des lateinischen Begriffs „iura“ anzusehen,

der im Deutschen mit „j“ anstelle von „i“ geschrieben wird und die Bedeutung

„Rechte“ bzw. „Rechtswissenschaften“ aufweist (vgl. Duden, Rechtschreibung der

deutschen Sprache, 21. Auflage, Seite 387). Die Vokale „o“ und „a“ sind nicht nur

klangverwandt, sondern sehen auch ähnlich aus.

Das weitere Element „Check“ stellt das englische Wort für „Überprüfung“ oder

„Kontrolle“ bzw. für „überprüfen“ oder „kontrollieren“ dar (vgl. u. a. Pons Großwörterbuch Englisch - Deutsch, 1. Auflage, Seite 132) und kommt auch im Deutschen

in diesen Bedeutungen vor (vgl. Duden, a. a. O., Seite 189). Insgesamt lässt sich

die Widerspruchsmarke somit im Sinne von „Rechteüberprüfung“ bzw. „Rechtekontrolle“ interpretieren.

Alle von der Widersprechenden angebotenen Dienstleistungen können mit Rechten in Zusammenhang stehen. Bei Rechtsanwälten stellen sie den Mittelpunkt ihrer Tätigkeit dar. Aber auch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Unternehmensberater haben die rechtlichen Rahmenbedingungen, wie sie beispielsweise durch

das Einkommensteuergesetz oder das Handelsgesetzbuch vorgegeben sind, zu

beachten. Allen im Dienstleistungsverzeichnis der Widerspruchsmarke genannten

Berufsgruppen ist gemeinsam, dass sie ihren Auftraggebern zu ihrem Recht und

zu einem Maximum an rechtlichen Vorteilen verhelfen sollen. Zu diesem Zweck

müssen auch die gesetzlichen Bestimmungen überprüft werden. Der Begriff

„Rechte“ kann hierbei sowohl im Sinne der Summe aller Rechtsvorschriften als

auch im Sinne von begünstigenden Regelungen verstanden werden.

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke beruht folglich in erster Linie auf

dem Bestandteil „Juro“, so dass ihr Schutzbereich nicht über diese Form der Abwandlung des Begriffs „Jura“ hinausgeht.

2. Die beiderseitigen Dienstleistungen weisen zueinander unterschiedliche

Ähnlichkeitsgrade auf.

Bei der Auslegung des Begriffs „Finanzwesen“ im Verzeichnis der angegriffenen

Marke ist insbesondere vom Abkommen von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken auszugehen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Auflage, § 9, Rdnr. 57). Nach den

erläuternden Anmerkungen zur Klasseneinteilung fallen unter Geldgeschäfte und

Finanzwesen insbesondere Dienstleistungen von Bank- oder Kreditinstituten, von

Investment- oder Holdinggesellschaften, von Wertpapier- oder Gütermaklern, von

Treuhändern im Zusammenhang mit Geldangelegenheiten und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausgabe von Reiseschecks und Kreditbriefen. Unter Finanzwesen versteht der Senat somit die Gesamtheit aller Dienstleistungen, die

rund um den Gegenstand der Finanzen, also des Geldes und geldgleicher Vermögensgegenstände erbracht werden, soweit sie nicht im Hinblick auf ihren wirtschaftlichen Schwerpunkt spezielleren Begriffen des Versicherungs- oder Immobilienwesens bzw. einer anderen Klasse zuzuordnen sind. Demzufolge müssen die

Finanzen im Mittelpunkt der Tätigkeit stehen. Es reicht nicht aus, wenn sie nur

eine untergeordnete Bedeutung im Rahmen einer anderen Dienstleistung aufweisen.

Dies ist jedoch auf Seiten der Widerspruchsmarke bei den Dienstleistungen von

Rechtsanwälten der Fall. Sie sind vornehmlich auf juristischem Gebiet tätig, so

dass allenfalls geringe Ähnlichkeit zu Finanzwesen besteht (anders im Hinblick auf

Rechtsberatung BPatG 04, 25 W (pat) 247/03 in Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit

von Waren und Dienstleistungen, 13. Auflage, Seite 359, linke Spalte). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die jüngere Marke insbesondere für die Finanzierung von Rechtsstreitigkeiten geschützt ist. Diese haben zwar einen Bezug

zu der Tätigkeit eines Rechtsanwalts, doch stehen bei dem angegriffenen Zeichen

weiterhin die Finanzen im Zentrum des Interesses.

Steuerberater und Wirtschaftsprüfer beschäftigen sich hingegen intensiver mit Finanzen. So spielen beispielsweise im Rahmen der Ausarbeitung von Steuererklärungen oder der Prüfung der Buchführung bzw. des Jahresabschlusses eines

Unternehmens das Geld und geldgleiche Vermögensgegenstände eine maßgebliche Rolle. Insoweit ist der sachliche Bezug stärker ausgeprägt, so dass von einer

durchschnittlichen Ähnlichkeit zwischen Finanzwesen einerseits und den Dienstleistungen von Steuerberatern sowie Wirtschaftsprüfern andererseits auszugehen

ist.

Die Tätigkeit eines Unternehmensberaters weist wiederum einen größeren Abstand zum Finanzwesen auf. Regelmäßig werden im Rahmen der Beratung Organisationsstrukturen oder Abläufe in einem Unternehmen untersucht und entsprechende Verbesserungsvorschläge ausgearbeitet. Die Firmenfinanzen können

hierbei zwar auch geprüft werden, doch machen sie nicht das Wesen der Unternehmensberatung aus. Demzufolge liegt keine (vgl. Richter/Stoppel, a. a. O.,

Seite 372, linke Spalte), allenfalls eine sehr geringe Ähnlichkeit zwischen Finanzwesen und den Dienstleistungen von Unternehmensberatern vor.

3. Die beiden Marken stehen in keinem Ähnlichkeitsverhältnis.

a) Die Vergleichszeichen weisen entsprechend den Ausführungen der Markenstelle vielfältige Gemeinsamkeiten auf. So bestehen sie aus jeweils drei Silben. Es

kommen sich darüber hinaus auch die Vokalfolgen „u-a-e“ und „u-o-e“ klanglich

und schriftbildlich nahe. Zudem sind die Marken vergleichbar aufgebaut, da an die

Anfangsbestandteile „JURA-“ und „Juro-“ jeweils ein Substantiv angehängt ist.

Dennoch reichen diese Übereinstimmungen für die Bejahung einer unmittelbaren

Verwechslungsgefahr nicht aus:

Zum einen beginnt die dritte Silbe „Check“ der Widerspruchsmarke mit dem sehr

auffälligen Zischlaut „tsch“, dem auf Seiten der jüngeren Marke der ebenfalls

klangstarke Konsonant „t“ gegenübersteht. Des Weiteren kann auch die Abweichung in dem zweiten Vokal nicht unberücksichtigt bleiben. Während in dem angegriffenen Zeichen mit Hilfe des Buchstabens „A“ das lexikalisch nachweisbare

Wort „JURA“ gebildet wird, bewirkt der Buchstabe „o“ in der Widerspruchsmarke

eine leichte Verfremdung dieses Begriffs.

Zum anderen besitzen beide Zeichen einen verständlichen Sinngehalt, durch den

die bildlichen und klanglichen Unterschiede vom Verkehr wesentlich schneller und

besser erfasst werden, so dass die Bedeutung von Übereinstimmungen in Wort

oder Klangbild deutlich reduziert werden (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9,

Rdnr. 151). Der Bestandteil „TEC“ in der jüngeren Marke entspricht zumindest

klanglich der sowohl in der englischen als auch in der deutschen Sprache verwendeten Abkürzung „tech“ für „Technik“ oder „technisch“ (vgl. Pons, a. a. O.,

Seite 935; Duden, Das Wörterbuch der Abkürzungen, 5. Auflage, Seite 364).

Demzufolge vermittelt die jüngere Marke den Begriffsgehalt „Juratechnik“ bzw.

„Rechtetechnik“. Dieser weicht jedoch deutlich von der mit dem Widerspruchszeichen verbundenen Bedeutung „Rechteüberprüfung“ ab.

Unter Berücksichtigung der geringen bis allenfalls normalen Ähnlichkeit der beiderseitigen Dienstleistungen sowie des eingeschränkten Schutzumfangs der Widerspruchsmarke liegen damit insgesamt nicht genügend Anhaltspunkte dafür vor,

dass die Vergleichszeichen von beachtlichen Teilen des Verkehrs unmittelbar

verwechselt werden.

b) Auch ist nicht davon auszugehen, dass die beiden Marken gedanklich

miteinander in Verbindung gebracht werden. Insbesondere sind die wesensgleichen Bestandteile „JURA“ und „Juro“ als kennzeichnungsschwach anzusehen und

kommen folglich als Stammbestandteil mit Hinweischarakter nicht in Betracht. Zudem ist nicht liquide, inwieweit der Widersprechenden eine entsprechend aufgebaute Zeichenserie gehört.

Demnach war die Beschwerde zurückzuweisen.

Dr. Hock

Kätker

Dr. Kortbein

Cl