Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 22.11.2007 – 21 W (pat) 18/05
21. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
22. November 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 100 15 048
… 08.05
…
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. November 2007 unter Mitwirkung des
Richters Dipl.-Phys. Dr. Häußler als Vorsitzenden sowie der Richter Baumgärtner,
Dipl.-Ing. Bernhart und Dipl.-Phys. Dr. M. Müller
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der
Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
21. Dezember 2004 aufgehoben.
Das Patent DE 100 15 048 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Bezeichnung: Gurtaufroller mit einer als Blechbiegebremse ausgebildeten Kraftbegrenzungseinrichtung
Patentansprüche 1 bis 10, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 22. November 2007
Beschreibung, Seiten 5, überreicht in der mündlichen Verhandlung
vom 22. November 2007
6 Blatt Zeichnungen Figur(en) 1-7, eingegangen am 29. Oktober 2007.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I
Auf die am 25. März 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte
Patentanmeldung ist das nachgesuchte Patent 100 15 048 mit der Bezeichnung
"Gurtaufroller mit einer als Blechbiegebremse ausgebildeten Kraftbegrenzungseinrichtung" erteilt worden. Die Veröffentlichung der Erteilung ist am 18. Oktober 2001 erfolgt.
Gegen das Patent ist am 16. Januar 2002 Einspruch erhoben worden. Die Einsprechende hat geltend gemacht, dass der Gegenstand des Patents nicht neu sei
und nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Sie hat sich hierzu auf folgende Druckschriften gestützt:
E1: EP 1 110 827 A2
E2: US 5 618 006 A
E3: US 5 975 451 A.
Mit Schriftsatz vom 25. November 2002, eingegangen am 26. November 2002, hat
die Patentinhaberin neue Patentansprüche sowie eine angepasste Beschreibung
eingereicht.
Die Patentabteilung 22 hat das Patent mit Beschluss vom 21. Dezember 2004 mit
der Begründung widerrufen, dass dem Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 vom 26. November 2002 gegenüber der nicht vorveröffentlichten, älteren EP 1 110 827 A2 die erforderliche Neuheit fehle.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin, die das
Streitpatent weiter einschränkt.
Der mit Gliederungspunkten versehene geltende Patentanspruch 1 lautet:
M1 Gurtaufroller mit einer in einem Gehäuse drehbar angeordneten Gurtwelle und mit einer aus einem verformbaren Metallband bestehenden Kraftbegrenzungseinrichtung,
M2 wobei das eine Ende des Metallbandes an die Gurtwelle anschließbar und bei Belastung der Gurtwelle in Gurtauslassrichtung von der Gurtwelle mitgenommen
M3 und dabei durch eine die Kraftbegrenzung durch Verformung
des Metallbandes bewirkende Schikane mit einem zur Einstellung unterschiedlicher Kraftniveaus beweglichen Kulissenhebel gezogen wird,
dadurch gekennzeichnet,
M4 dass der Kulissenhebel (25) außerhalb der Gurtwelle (12) am
Gehäuse des Gurtaufrollers in die Verlaufsrichtung des Metallbandes (24) vorstehend angeordnet
M5 und in seiner Biegestellung für das Metallband (24) mittels eines mehrstufig arbeitenden, unterschiedliche Stellungen des
Kulissenhebels (25) zum Verlauf des Metallbandes ermöglichenden, pyrotechnisch entriegelbaren Sicherungselementes (32) festgelegt ist, so dass die Kraftbegrenzungseinrichtung in ihrem Kraftniveau einstellbar und abschaltbar ist.
Der nebengeordnete Patentanspruch 2 weist neben den Merkmalen M1 bis M3
des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 folgende kennzeichnende Merkmale auf:
M6 dass außerhalb der Gurtwelle (12) am Gehäuse des Gurtaufrollers mehrere in die Verlaufsrichtung des Metallbandes (24)
vorstehende Kulissenhebel (25) angeordnet sind und an dem
Metallband (24) angreifen
M7 und jeweils in ihrer Biegestellung für das Metallband (24) mittels eines pyrotechnisch entriegelbaren Sicherungselementes (30, 31) festgelegt sind, so dass die Kraftbegrenzungseinrichtung in ihrem Kraftniveau einstellbar und/oder abschaltbar ist.
Der nebengeordnete Patentanspruch 4 weist neben den Merkmalen M1 bis M3
des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 noch folgende kennzeichnenden Merkmale auf:
M8 dass an der Gurtwelle (12) mehrere Metallbänder (24) angreifen und jedem Metallband (24) ein außerhalb der Gurtwelle (12) am Gehäuse des Gurtaufrollers in die Verlaufsrichtung des Metallbandes (24) vorstehend angeordneter Kulissenhebel zugeordnet ist,
M9 der in seiner Biegestellung für das Metallband (24) mittels eines pyrotechnisch entriegelbaren Sicherungselementes (30,
31) festgelegt ist, so dass die Kraftbegrenzungseinrichtung in
ihrem Kraftniveau einstellbar und/oder abschaltbar ist.
Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass das nunmehr Beanspruchte gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu sei und auch auf
einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Sie beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 21. Dezember 2004 aufzuheben und das Patent
mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten:
Patentansprüche 1 bis 10, Beschreibung S. 1 bis 5, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung am 22. November 2007, sowie mit der Zeichnung Figuren 1-7, eingegangen am 29. Oktober 2007.
Die Beschwerdegegnerin stellte den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin ist insoweit begründet, als sie zur
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur beschränkten Aufrechterhaltung des Streitpatents führt. Denn nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht der im Verfahren befindliche Stand der Technik dem Gegenstand der
verteidigten Patentansprüche nicht patenthindernd entgegen.
1. Die von Amts wegen vorzunehmende Überprüfung des Einspruchsvorbringens
hat ergeben, dass der Einspruch in zulässige Weise erhoben worden ist. Denn der
auf mangelnde Patentfähigkeit gestützte Einspruch ist innerhalb der gesetzlichen
Einspruchsfrist im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 4 PatG ausreichend substantiiert
worden. Die Zulässigkeit des Einspruchs ist im Übrigen von der Patentinhaberin
nicht bestritten worden.
2. Die verteidigten Patentansprüche 1 bis 10 finden eine ausreichende Stütze in
der ursprünglichen Offenbarung und erweitern den Schutzbereich des Streitpatents nicht.
Der Patentanspruch 1 geht auf die erteilten Patentansprüche 1 und 6 zurück.
Der nebengeordnete Patentanspruch 2 geht auf die erteilten Patenansprüche 1
und 7 zurück.
Der nebengeordnete Patentanspruch 4 geht auf die erteilten Patenansprüche 1
und 9 zurück.
Die Unteransprüche 3 und 5 bis 10 gehen auf die erteilten Patentansprüche 2 bis
5, 8, 14 und 15 zurück.
3. Dem Streitpatent liegt gemäß Absatz [0004] der Beschreibungseinleitung die
Aufgabe zugrunde, bei einem Gurtaufroller mit den gattungsgemäßen Merkmalen
eine einfach zu montierende Kraftbegrenzungseinrichtung mit einem Metallband
vorzusehen und eine einfach arbeitende und zu betätigende Einstellung des Kraftniveaus der Begrenzungseinrichtung einzurichten.
Als Fachmann ist ein mit der Entwicklung von Kraftbegrenzungseinrichtungen befasster berufserfahrener Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau anzusehen.
4. Im Hinblick auf den im Verfahren befindlichen Stand der Technik weisen die Gegenstände der Patentansprüche 1, 2 und 4 die erforderliche Neuheit auf und beruhen auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns.
4.1. So ist aus Druckschrift E1 (vgl. die Figur 1 mit zugehöriger Beschreibung), ein
Gurtaufroller mit einer in einem Gehäuse (Rahmen 10) drehbar angeordneten
Gurtwelle (Gurtspule 12, Trommel 16) und mit einer aus einem verformbaren Metallband (18) bestehenden Kraftbegrenzungseinrichtung (vgl. Spalte 2, Zeilen 53
bis 56) bekannt (Merkmal M1).
Das eine Ende des Metallbandes ist an der Gurtwelle anschließbar (Spalte 2, Zeilen 48, 49) und wird bei Belastung der Gurtwelle (12, 16) in Gurtauslassrichtung
von der Gurtwelle mitgenommen (vgl. Spalte 2, Zeile 56 bis Spalte 3, Zeile 4),
(Merkmal M2).
Dabei wird dieses Ende des Metallbandes (18) durch eine die Kraftbegrenzung
durch Verformung (plastisch deformiert Spalte 3, Zeile 3) des Metallbandes (18)
bewirkende Schikane (Umlenkelemente 20, 22) mit einem zur Einstellung unterschiedlicher Kraftniveaus (Spalte 3, Zeilen 7 bis 18, insbes. 9 und 11) beweglichen
Kulissenhebels (Umlenkelement 22) gezogen (Merkmal M3). Der Kulissenhebel (22) ist außerhalb der Gurtwelle (12, 16) am Gehäuse (10) des Gurtaufrollers
in die Verlaufsrichtung des Metallbandes (18) vorstehend angeordnet (vgl. Figur 1), (Merkmal M4).
Wie aus den Figuren 2 bis 4 mit jeweils zugehörigen Beschreibungsteilen hervorgeht, wird der Kulissenhebel (Umlenkelement 22) in seiner Biegestellung für das
Metallband (18) mittels eines einstufig arbeitenden, zwei unterschiedliche Stellungen des Kulissenhebels (22) zum Verlauf des Metallbandes (18) ermöglichenden,
pyrotechnisch (pyrotechnische Ladung 28) entriegelbaren Sicherungselementes
(vgl. Spalte 3, Zeilen 19 bis 26, Kolben 24, Zylinder 26) festgelegt, so dass die
Kraftbegrenzungseinrichtung in ihrem Kraftniveau einstellbar ist (zwischen einem
höheren Kraftniveau und einem niedrigerem Kraftniveau, vgl. Spalte 3, Teilen 9 bis
11).
Somit weist der aus der Druckschrift E1 bekannte Kulissenhebel lediglich zwei unterschiedliche Einstellungen auf und ist somit einstufig, wohingegen der Gegenstand des Patentanspruchs 1 einen mehrstufig arbeitenden Kulissenhebel zum Inhalt hat (vgl. in diesem Zusammenhang auch z. B. im Streitpatent Spalte 5, Zeilen 15, 16 und 41, wo von drei unterschiedlichen Kraftniveaus die Rede ist und somit ein zweistufiger Schalter vorhanden ist).
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist somit neu gegenüber dem aus Druckschrift E1 bekannten Stand der Technik, da nicht alle Merkmale des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 aus der E1 bekannt sind.
Die Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 2 und 4 sind ebenfalls
neu gegenüber dem aus Druckschrift E1 bekannten Stand der Technik, denn die
Merkmale M6 des Patentanspruchs 2 "dass außerhalb der Gurtwelle am Gehäuse
des Gurtaufrollers mehrere in die Verlaufsrichtung des Metallbandes (24) vorstehende Kulissenhebel (25) angeordnet sind und an dem Metallband (24) angreifen"
und M8 des Patentanspruchs 4 "dass an der Gurtwelle mehrere Metallbänder (24)
angreifen und jedem Metallband (24) ein außerhalb der Gurtwelle (12) am Gehäuse (Einsatzteil 38) des Gurtaufrollers in die Verlaufsrichtung des Metallbandes (24)
vorstehend angeordneter Kulissenhebel zugeordnet ist" sind aus der Druckschrift E1 nicht bekannt.
4.2. Auch der übrige im Verfahren befindliche, vorveröffentlichte Stand der Technik steht den Gegenständen der Patentansprüche 1, 2 und 4 nicht patenthindernd
entgegen, wie der Senat im Einzelnen überprüft hat. Die von der Einsprechenden
genannten Druckschriften E2 und E3 und die im Prüfungsverfahren berücksichtigten Druckschriften DE 297 08 493 U1; JP 10 297 426 A (inklusive Abstract) sowie
DE 298 16 280 U1 haben im Übrigen in der mündlichen Verhandlung keine Rolle
gespielt. Keine dieser Druckschriften weist einen mehrstufig mit unterschiedlichen
Stellungen relativ zu einem Metallband arbeitenden Kulissenhebel, mehrere in die
Verlaufsrichtung eines Metallbandes vorstehende Kulissenhebel oder mehrere
Metallbänder, denen jeweils ein Kulissenhebel zugeordnet ist, auf, die außerdem
jeweils außerhalb einer Gurtwelle angeordnet sind, oder kann diese Merkmale nahelegen.
Mit den Patentansprüchen 1, 2 und 4 haben auch die auf sie zurückbezogenen
abhängigen Unteransprüche 3 und 5 bis 10 Bestand.
5. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war gemäß § 80 Abs. 3 PatG aus
Gründen der Billigkeit anzuordnen. Denn der Patentabteilung ist ein schwerwiegender Verfahrensfehler unterlaufen, da sie das rechtliche Gehör der Patentinhaberin verletzt hat. Der Patentinhaberin wurde vor Beschlussfassung nicht mitgeteilt, dass der mit Eingabe vom 25. November 2002 eingereichte geltende Patentanspruch 1 nicht gewährbar sei, weil der geltende Patentanspruch 1 als nicht neu
gegenüber der Druckschrift E1 beurteilt werde. Die Patentinhaberin hätte Gelegenheit erhalten müssen, zu dieser Beurteilung des Standes der Technik Stellung
zu nehmen und die Unterschiede der Erfindung gegenüber dieser Entgegenhaltung darstellen zu können. Dies wäre aber umso mehr angezeigt gewesen, als
auch die Einsprechende in ihrer Eingabe vom 14. Mai 2003 keinerlei Bedenken
mehr hinsichtlich der Patentfähigkeit des geltenden Patentanspruchs 1 geäußert
hat. Es ist vorliegend nicht auszuschließen, dass bei zutreffender Sachbehandlung
durch die Patentabteilung deren Entscheidung anders ausgefallen und der Widerrufsbeschluss nicht ergangen wäre, so dass die Beschwerde nicht hätte eingelegt
werden müssen.
Dr. Häußler
Baumgärtner
Bernhart
Dr. Müller
Pü