Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 22.11.2007 – 6 W (pat) 318/04

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

22. November 2007

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 101 14 379

… 08.05

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 22. November 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richterin Fink und der Richter

Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing. Ganzenmüller

beschlossen:

Das Patent wird in vollem Umfang aufrecht erhalten.

G r ü n d e

I.

Gegen das am 12. Februar 2004 veröffentlichte Patent DE 101 14 379 B4 mit der

Bezeichnung „Doppelbandpresse“ ist am 12. Mai 2004 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt,

der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 sei nicht neu und beruhe nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

In der Einspruchsbegründung verweist die Einsprechende auf folgende, bereits im

Prüfungsverfahren berücksichtigte Druckschriften:

DE 43 44 400 A1

US 35 70 060.

Die Einsprechende beantragt schriftlich,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent in vollem Umfang aufrecht zu erhalten.

Sie ist der Auffassung, dass der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 sowohl

neu als auch erfinderisch sei.

Der erteilte Anspruch 1 lautet:

„Doppelbandpresse zur kontinuierlichen Herstellung von Holzspanplatten und ähnlichen aus gegebenenfalls durch ein unter

Druck und gegebenenfalls Wärme aushärtendes Bindemittel zusammengehaltenen Partikeln bestehenden bahnförmigen Plattenwerkstoffen, mit zwei metallischen, endlos in einer vertikalen

Ebene umlaufenden Pressbändern (15, 16) von denen das obere

Trum des unteren Pressbandes (16) und das untere Trum des

oberen Pressbandes (15) in einer Pressstrecke (10) übereinanderliegend gleichlaufend vorlaufen, sich im Wesentlichen flächig

an biegesteifen Pressplatten (11, 13) einer äußeren Stützkonstruktion (50) abstützen und die zu einer Matte aufgestreuten Partikel in der Pressstrecke (10) unter der Einwirkung von Druck und

gegebenenfalls Wärme zusammenpressen, dadurch gekennzeichnet, dass eine an der Stützkonstruktion (50) angreifende, jedoch keinen Teil derselben bildende Einrichtung vorgesehen ist,

mittels derer an mindestens einem quer zur Laufrichtung der

Pressbänder (15, 16) in der Pressstrecke (10) gelegenen Rand

mindestens einer der Pressplatten (11, 13) in diese ein wählbares

Biegemoment einleitbar ist, mittels dessen die beim Pressen unter

dem Druck der Matte auftretende Durchbiegung der Pressplatten (11, 13) beeinflussbar ist.“

Wegen der auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 17 sowie

wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind zusätzlich

folgende Druckschriften berücksichtigt worden:

DE-PS 25 11 873

DE-PS 22 42 399

DE-AS 10 26 609

DE-OS 22 22 419

DE-GM 73 05 732.

II.

1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung

zuständig geworden, weil der Einspruch im in dieser Vorschrift genannten Zeitraum beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Gegen die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für das Einspruchsverfahren nach dieser

Vorschrift bestehen weder unter dem Aspekt der Rechtsweggarantie (Art. 19

Abs. 4 GG) noch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1

GG) verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. BGH X ZB 9/06 v. 17. April 2007

- Informationsübermittlungsverfahren I).

Das Bundespatentgericht ist auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen

Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori, der

u. a. in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO seine gesetzliche Ausprägung gefunden hat, zuständig geblieben

19 W (pat) 344/04; BGH X ZB 6/05 v. 27. Juni 2007 Seite 6 - Informationsübermittlungsverfahren II).

2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert

und auch im Übrigen zulässig.

Der Vorhalt der Patentinhaberin, die Einsprechende habe sich nicht im Einzelnen

mit allen Merkmalen der Erfindung auseinandergesetzt, vermag nicht zu greifen.

Denn eine Auseinandersetzung mit dem eigentlichen Kern der patentierten Lehre

ist in der Regel ausreichend, und es ist unschädlich, wenn die Begründung nicht

alle Merkmale des Anspruchs im Einzelnen behandelt (vgl. Schulte, PatG, 7. Aufl.,

§ 59, Rdn 83). Insbesondere, wenn sich - wie hier - die Einsprechende unter Hinweis auf die DE 43 44 400 A1, welche erklärtermaßen den Oberbegriff des erteilten Anspruchs 1 bildet (vgl. Abs. [0004] der Streitpatentschrift), darauf beschränkt

auszuführen, dass dort auch die Merkmale des kennzeichnenden Teils des erteilten Anspruchs 1 entnehmbar seien, ist dies ausreichend. Denn aufgrund der

Ausführungen der Einsprechenden ist dem Fachmann klar, dass die Einsprechende der Auffassung ist, dass die DE 43 44 400 A1 neben den Merkmalen des

Oberbegriffs auch die Merkmale des kennzeichnenden Teils aufweise. Somit sind

die für den behaupteten Widerrufsgrund (mangelnde Neuheit bzw. fehlende erfinderische Tätigkeit) maßgeblichen Umstände im Einzelnen so dargelegt, dass daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen des Widerrufsgrundes ohne eigene Ermittlungen gezogen werden können (vgl. Schulte,

PatG, 7. Aufl., § 59, Rdn. 79).

3. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt eine patentfähige Erfindung

im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar.

a. Die erteilten Ansprüche sind zulässig, da sie den ursprünglichen Ansprüchen

entsprechen.

Die Zulässigkeit der Ansprüche ist im Übrigen seitens der Einsprechenden nicht

bestritten worden.

b. Die zweifelsfrei gewerblich anwendbare Doppelbandpresse nach dem erteilten

Anspruch 1 ist neu.

Die DE 43 44 400 A1 erläutert eine gattungsgleiche Doppelbandpresse, bei der

gemäß den Fig. 2 und 3 an den seitlichen Rändern der unteren Pressplatte 14

mit Rückstellzylindern 34 verbundene Zugstangen 48 angreifen. Diese Zugstangen 48 dienen dazu, bei drucklos gestellten Druckzylindern 36, 36’ die untere

Pressplatte zur Einstellung des Pressspaltes nach unten zu ziehen (vgl. Sp. 6,

Z. 24 bis 28). Sie haben jedoch beim Pressvorgang selbst keine Funktion und dienen insbes. nicht dazu, ein Biegemoment in die Pressplatte einzuleiten. Dies wäre

wegen der direkt neben den äußeren Druckzylindern 36 angeordneten Zugstangen 48 aufgrund des fehlenden Hebelarms auch gar nicht möglich. Somit ist in der

DE 43 44 400 A1 keine an der Stützkonstruktion angreifende, jedoch keinen Teil

derselben bildende Einrichtung vorgesehen, mittels derer an mindestens einem

quer zur Laufrichtung der Pressbänder gelegenen Rand mindestens einer der

Pressplatten in diese ein wählbares Biegemoment einleitbar ist.

Die US 35 70 960 offenbart eine diskontinuierlich arbeitende Presse, bei der gemäß Fig. 4 äußere und innere Druckzylinder vorgesehen sind. Die inneren Druckzylinder 33 drücken die untere Pressplatte 32 nach oben, während die äußeren

Druckzylinder 36, 37 die Pressplatte 32 nach unten ziehen (vgl. insbes. die

Pfeile 41 und 43). Bei dieser Ausgestaltung sind die äußeren Druckzylinder jedoch

Teil der Stützkonstruktion. Diese Druckschrift offenbart somit nichts anderes, als

dass zur möglichst ebenen Ausrichtung der unteren Pressplatte die an ihr angreifenden Druckzylinder unterschiedlich beaufschlagt werden. Somit ist auch dort

keine an der Stützkonstruktion angreifende, jedoch keinen Teil derselben bildende

Einrichtung vorgesehen, mittels derer an mindestens einem quer zur Laufrichtung

der Pressbänder gelegenen Rand mindestens einer der Pressplatten in diese ein

wählbares Biegemoment einleitbar ist, mittels dessen die beim Pressen unter dem

Druck der Matte auftretende Durchbiegung der Pressplatten beeinflussbar ist.

Die DE-PS 25 11 873 und DE-PS 22 42 399 offenbaren Pressen, bei denen an

der unteren Pressplatte ein Druckstück 21 angeordnet ist, welches als Geber für

ein Steuerventil 20 arbeitet (vgl. Sp. 5, Z. 9 bis 20 bzw. Sp. 4, Z. 5 bis 17). Mit Hilfe

dieses Steuerventils 20 bzw. dem zugehörigen Druckstück 21 ist jedoch keine

Einleitung eines Biegemomentes

in die Pressplatte möglich. Die DE-AS

10 26 609, die DE-OS 22 22 419 und die DE-GM 73 05 732 offenbaren Pressen,

welche ebenfalls keine an der Stützkonstruktion angreifende, jedoch keinen Teil

derselben bildende Einrichtung aufweisen, mittels der an mindestens einem quer

zur Laufrichtung der Pressbänder gelegenen Rand mindestens einer der Pressplatten in diese ein wählbares Biegemoment eingeleitet werden kann.

c. Die Doppelbandpresse nach dem erteilten Anspruch 1 beruht auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

Wie bereits beim Neuheitsvergleich ausgeführt, offenbart der entgegengehaltene

Stand der Technik keine Presse, bei der eine an der Stützkonstruktion angreifende, jedoch keinen Teil derselben bildende Einrichtung vorgesehen ist, mittels

derer an mindestens einem quer zur Laufrichtung der Pressbänder gelegenen

Rand mindestens einer der Pressplatten in diese ein wählbares Biegemoment

einleitbar ist, mittels dessen die beim Pressen unter dem Druck der Matte auftretende Durchbiegung der Pressplatten beeinflussbar ist.

Selbst wenn es theoretisch möglich erscheint, mit der Ausgestaltung nach der

DE 43 44 400 A1 bei druckbeaufschlagten Druckzylindern 36, 36’ während des

Pressvorganges über die Zugstangen 48 an den Rändern der unteren Pressplatte 14 zu ziehen und dadurch ein Biegemoment in diese einzuleiten, hatte der

Fachmann, ein mit der Konstruktion von Pressen befasster Maschinenbauingenieur mit langjähriger Berufserfahrung, keine Veranlassung, der DE 43 44 400 A1

eine dementsprechende Lehre zu entnehmen. Denn die DE 43 44 400 A1 befasst

sich zwar ausführlich mit der auch dem Streitpatent zugrundeliegenden Problematik, eine gezielte Verformung der Pressplatten zu möglichen, sie gibt als Lösung

für dieses Problem jedoch an, die Druckzylinder mit unterschiedlich starken

Drücken zu beaufschlagen, um dadurch eine gezielte Verformung der Pressplatte

zu erreichen (vgl. Sp. 9, Z. 10 bis 18). Sie gibt jedoch keinen Hinweis dahingehend, dass auch über die Zugstangen 40 eine Beeinflussung der Pressplatte und

damit deren gezielte Verformung möglich ist.

Somit bestand für den Fachmann auch keine Veranlassung, den Zugstangen eine

andere als die oben erwähnte Funktion, nämlich Zurückziehen der unteren Pressplatte zur Einstellung des Pressspaltes, zuzuweisen.

Aufgrund fehlender Hinweise vermag somit der Stand der Technik weder einzeln

noch in einer Zusammenschau eine Anregung zu geben, eine an der Stützkonstruktion angreifende, jedoch keinen Teil derselben bildende Einrichtung vorzusehen, mittels der an mindestens einem quer zur Laufrichtung der Pressbänder gelegenen Rand mindestens einer der Pressplatten in diese ein wählbares Biegemoment einleitbar ist, mittels dessen die beim Pressen unter dem Druck der Matte

auftretende Durchbiegung der Pressplatten beeinflussbar ist.

Der erteilte Anspruch 1 ist somit bestandsfähig.

d. Zusammen mit dem Anspruch 1 sind auch die auf ihn unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 17 bestandsfähig, da sie nicht platt

selbstverständliche Ausgestaltungen der Doppelbandpresse nach Anspruch 1

betreffen.

Lischke

Fink

Schneider

Ganzenmüller

Cl