Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 03.12.2007 – 34 W (pat) 380/03
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
34 W (pat) 380/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 100 49 002
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
3. Dezember 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer
sowie
der
Richte
r
Hövelmann,
Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein
und
Dipl.-Ing. Sandkämper 08.05
beschlossen:
Das Patent wird aufrechterhalten.
G r ü n d e
I
Gegen das am 22. Mai 2003 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung „Programmgesteuertes Rührwerk“ hat die Einsprechende, die
I… GmbH & Co. KG
in S…
am 20. August 2003 Einspruch erhoben.
Die Einsprechende hat ausgeführt, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei
nicht neu, beruhe gegenüber dem von ihr genannten Stand der Technik zumindest
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Ferner bemängelt sie die fehlende Ausführbarkeit der Lehre der Erfindung. Darüber hinaus gehe der Gegenstand des
Patents über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinaus, in der sie
ursprünglich eingereicht worden sei. Im Verfahren sind folgende Druckschriften zu
berücksichtigen:
1. DE 196 41 972 C2
2. DE 31 26 552 A2
3. DE 39 19 534 A1
4. DE 43 02 085 C1
5. DE 39 04 849 A1
6. Anlagenkonvolut umfassend:
IKA Katalog 96/97
a) b) Handbuch IkaSoft®dc der IKA Labortechnik, Staufen
c) Auszug aus der Zeitschrift Int.Lab. News vom August 1998
d) Zeitschrift „LaborPraxis“, Ausgabe Nr. 5, Mai 1999, Deckblatt
und Seite 91
e) Zeitschrift „LaborPraxis“, Ausgabe Nr. 4, April 1999, Deckblatt und Seite 73
f)
Zeitschrift „LaborPraxis“, Ausgabe Nr. 7/8, Juli/August 1999,
Deckblatt und Seiten 74, 77 und 78
g) Manual Labworldsoft V 2.6, 1997 - 1999.
Der Patentinhaber hat dem Vortrag der Einsprechenden in allen Punkten widersprochen. Er beantragt,
den Einspruch zurückzuweisen und das Patent unverändert aufrechtzuerhalten.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:
Programmgesteuertes Rührwerk, zur Herstellung von pharmazeutischen oder kosmetischen Rezepturen oder dergleichen, mit einer
drehzahlgesteuerten elektrischen Rühreinheit (1), die ein Rührwerkzeug umfaßt, welches in ein Mischgefäß eingreift, dadurch
gekennzeichnet, daß die Rühreinheit an einen Mikroprozessor (5)
gekoppelt ist, der programmgesteuert Rührzeit und Rührgeschwindigkeit der Rühreinheit (1) bestimmt, wobei ein vom Mikroprozessor ausgeführtes Datenverarbeitungsprogramm die
folgenden
Schritte umfaßt:
- Einlesen (11) von variablen Daten über Dateneingabemittel (8), die in einem vorgegebenen Toleranzbereich mindestens definieren
die Kategorie der herzustellenden Rezeptur und
die Größe des Mischgefäßes;
- Einlesen (11) von konstanten Daten aus einem Datenspeicher (7), der für vorbestimmte Kategorien von Rezepturen und Größen von Mischgefäßen Basiswerte für die Rührzeit und die Rührgeschwindigkeit enthält;
- Ermitteln (12) der Rührzeit und der Rührgeschwindigkeit
zur Herstellung der gewünschten Menge der Rezeptur durch
Verknüpfung der variablen und der konstanten Daten;
- Umwandeln der ermittelten Rührzeit und Rührgeschwindigkeit in korrespondierende erste Strom- bzw. Spannungswerte und Ansteuern der Rühreinheit mit diesen Steuerparametern;
- Abspeichern der während der Herstellung der Rezeptur
angewendeten Steuerparameter, gemeinsam mit Identifizierungsdaten im Datenspeicher (7);
- Ausgabe der angewendeten Steuerparameter und/oder
Identifizierungsdaten in elektronischer und/oder gedruckter
Form über Datenausgabemittel (9).
Mit Schriftsatz vom 26. Januar 2007 hat die Einsprechende den Einspruch zurückgenommen.
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 11 und zu weiteren Einzelheiten
wird auf die Patentschrift und den Akteninhalt verwiesen.
II
Nach der Rücknahme des Einspruchs ist das Verfahren von Amts wegen ohne die
Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG).
1. Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch war zulässig.
2. Das Patent ist wie beantragt aufrechtzuerhalten, weil das Patent die Erfindung so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen
kann. Ferner geht der Gegenstand des Patents nicht über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinaus, in der sie beim Deutschen Patent- und Markenamt
ursprünglich eingereicht worden ist. Zudem ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 patentfähig. Die auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 11
haben als Unteransprüche ebenfalls Bestand.
Einer näheren Begründung hierzu bedarf es nicht, da der einzige Einspruch
zurückgenommen wurde und somit nur noch der Patentinhaber am Verfahren
beteiligt ist, dessen Antrag stattgegeben wurde (§ 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m.
§§ 59 Abs. 4).
Dr. Ipfelkofer
Hövelmann
Dr. Frowein
Sandkämper
Fa