Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 05.12.2007 – 21 W (pat) 30/07
21. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
21 W (pat) 30/07 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 103 42 593.4
…
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der
Richter Dipl.-Phys. Dr. Morawek, Dipl.-Ing.
Bernhart und des Richters am Oberlandesgericht Karcher am 5. Dezember 2007 08.05
beschlossen:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Weiterbehandlung aus dem Schriftsatz vom 24. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Mit Beschluss vom 16. November 2006 hat das Patentamt die Patentanmeldung
103 42 593.4-54 zurückgewiesen. Der Zurückweisungsbeschluss ist dem Beschwerdeführer am 12. Dezember 2006 zugestellt worden. Gegen den Zurückweisungsbeschluss hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24. Mai 2007 Beschwerde eingelegt sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Weiterbehandlung in Bezug auf die verstrichene Beschwerdefrist beantragt. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, er habe den Zurückweisungsbeschluss des
Patentamtes zwar in der 50. oder 51. Kalenderwoche des Jahres 2006 erhalten.
Unglücklicherweise habe er den Zurückweisungsbeschluss und die sich daraus für
die Patentanmeldung ergebenen Folgen und die durch ihn zu ergreifenden Maßnahmen zum damaligen Zeitpunkt nicht erkannt und durch einen persönlichen
Fehler nicht bearbeitet. Auf die Ausführungen aus dem Schriftsatz vom
24. Mai 2007 wird Bezug genommen. Am 2. April 2007 habe er den gesamten
Vorgang wiedergefunden. Die Beschwerdegebühr hat er am 24. Mai 2007 überwiesen.
II
Der zulässige Wiedereinsetzungsantrag ist nicht begründet. Wer ohne Verschulden verhindert war, gegenüber dem Patentgericht eine Frist einzuhalten, deren
Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ist
nach § 123 Abs. 1 PatG auf Antrag wieder in den vorigen Stand einzusetzen. Gemäß § 73 Abs. 2 findet die Beschwerde gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen
und Patentabteilungen des Patentamts innerhalb eines Monats nach Zustellung
statt. Sie ist schriftlich beim Patentamt einzulegen. Diese Frist hat der Beschwerdeführer, dem der angefochtene Zurückweisungsbeschluss des Patentamtes vom
16. November 2006 am 12. Dezember 2006 zugestellt worden war, nicht eingehalten. Seine Beschwerde aus dem Schriftsatz vom 24. Mai 2007 ist am 25. Mai 2007
beim Patentamt eingegangen. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand liegen nicht vor, da der Beschwerdeführer nicht ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Verschulden umfasst Vorsatz und
jeden Grad von Fahrlässigkeit, wobei die Anforderungen nicht überspannt werden
dürfen (Busse, Patentgesetz, 6. Aufl., § 123 Rdn. 35). Fahrlässig handelt dabei
derjenige Beteiligte, der nicht die für einen gewissenhaften, seine Belange sachgerecht wahrnehmenden Verfahrensbeteiligten gebotene und ihm nach den konkreten Umständen zumutbare Sorgfalt aufbringt (Busse, a. a. O. § 123 Rdn. 36).
Ist für einen Beteiligten die Bedeutung eines Bescheids des Patentamtes unklar,
muss er sich diesbezüglich erkundigen (Busse, a. a. O. § 123 Rdn. 40). Der Beschwerdeführer hätte bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt erkennen müssen,
das eine Beschwerde nur innerhalb der 1-Monatsfrist eingelegt werden kann. Dies
um so mehr, als der Beschluss der Patentamtes vom 16. November 2006 eine
entsprechende Rechtsmittelbelehrung enthält. Dass der Beschwerdeführer aufgrund familiärer Umstände einer besonderen Belastung ausgesetzt war, hat der
Senat als zutreffend unterstellt, ohne dass jedoch eine abweichende rechtliche
Beurteilung veranlasst wäre.
Auch eine Weiterbehandlung nach § 123 a PatG kommt nicht in Betracht. Nach
dieser Vorschrift kann eine Weiterbehandlung nur bei einer vom Patentamt bestimmten Frist erfolgen. Keine Anwendung findet diese Vorschrift auf gesetzlich
bestimmte Fristen (Busse, a. a. O. § 123 a Rdn. 6). Im vorliegenden Fall handelt
es sich bei der versäumten Frist um die einmonatige gesetzliche Beschwerdefrist
des § 73 PatG, so eine Weiterbehandlung außer Betracht bleiben muss.
Dr. Winterfeldt
Dr. Morawek
Bernhart
Karcher
Pü