Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 05.12.2007 – 29 W (pat) 57/07
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
L e i t s a t z
Aktenzeichen:
Entscheidungsdatum:
5. Dezember 2007
Rechtsbeschwerde zugelassen: nein
Normen:
§ 8 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 MarkenG
Farbmarke Rot
Wird eine abstrakte Farbe in Verbindung mit den beanspruchten Waren über einen längeren Zeitraum in der Weise verwendet, dass zwischen Farbe und Ware einerseits und Farbe und Hersteller andererseits ein wechselseitiger Bezug hergestellt wird, ist davon auszugehen, dass der angesprochene Verkehr sich daran gewöhnt hat, die Farbe nicht als reine Warenfarbe, sondern als betrieblichen Herkunftshinweis wahrzunehmen.
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 57/07 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 306 31 881.4
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 5. Dezember 2007 durch die Vorsitzende Richte
rin Grabrucker, die
Richterin Fink und den Richter am Oberlandesgericht Karcher 08.05
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle
für Klasse 16 vom 4. Januar 2007 und 28. März 2007 werden aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Angemeldet als sonstige Markenform ist die Farbe Rot mit der Farbklassifikationsnummer Pantone Red 032 C für die Waren
Bücher, nämlich Textausgaben von Gesetzen.
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit zwei Beschlüssen vom 4. Januar und 28. März 2007 als nicht unterscheidungskräftig zurückgewiesen. Einer abstrakten Farbmarke könne nur unter außergewöhnlichen Umständen originäre Unterscheidungskraft zukommen, die
sich jedoch im vorliegenden Verfahren nicht feststellen ließen. In Deutschland gebe es allein auf Bundesebene über 5.000 Gesetze und Rechtsverordnungen und
über 5.000 Verlage, von denen viele Textausgaben von Gesetzestexten herausgäben. Da die Farbe Rot als Einbandfarbe nicht nur von der Anmelderin, sondern
auch von anderen Verlagen verwendet werde, sei nicht davon auszugehen, dass
das angesprochene Publikum in der angemeldeten Marke einen betrieblichen Herkunftshinweis erkenne. Für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung fehle es an
hinreichenden Anhaltspunkten, zumal die Anmelderin für ihre Gesetzessammlungen unterschiedliche Rottöne verwende.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Nach ihrer Auffassung genügt die Anmeldung den vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft aufgestellten Kriterien an die Unterscheidungskraft einer abstrakten Farbmarke. Gesetzestextsammlungen würden in Deutschland nur von wenigen Verlagen herausgegeben und
richteten sich vorrangig an den juristischen Fachverkehr. Damit beanspruche die
Marke Schutz für einen eng begrenzten Warenbereich innerhalb eines sehr spezifischen Marktsegments.
Hilfsweise macht die Anmelderin die Verkehrsdurchsetzung geltend. Bei Textsammlungen von Gesetzen handele es sich um ein eng begrenztes Warengebiet,
auf dem sie die Farbe Rot zur Kennzeichnung von Loseblatttextsammlungen seit
dem Jahr 1935 verwende und auch intensiv bewerbe. Laut einer Nachfrage bei einer führenden deutschen Fachbuchhandlung erreiche sie bei den von ihr herausgegebenen Loseblatttextausgaben einen Marktanteil von über 90 %. Zum Nachweis der kontinuierlichen Verwendung der Farbe Rot für Loseblattausgaben hat
sie für den Zeitraum von 1950 bis 2007 verschiedene Werbeprospekte und -anzeigen vorgelegt, nämlich
Die Wettbewerber benutzten andere Farben und würden diese im Übrigen in ihrer
Werbung nicht als herkunftshinweisend herausstellen. Ergänzend verweist die Anmelderin auf eine von ihr bei 207 Juristinnen und Juristen im August 2007 telefonisch durchgeführte Meinungsumfrage. Danach hätten 85 % der Befragten die
Farbe Rot in Verbindung mit Gesetzestextsammlungen als Unternehmenshinweis
angesehen und 83 % spontan das Unternehmen der Anmelderin benannt.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Anmelderin das Verzeichnis eingeschränkt auf „Loseblatttextausgaben von Gesetzen“.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
II.
Die nach § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Für die nach der Einschränkung des Verzeichnisses beanspruchten „Loseblatttextausgaben von Gesetzen“ hat sich die angemeldete Farbe auf Grund ihrer
Benutzung im Verkehr durchgesetzt (§ 8 Abs. 3 MarkenG).
1.
Die angemeldete Farbmarke ist mangels Unterscheidungskraft von Haus
aus nicht schutzfähig (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
1.1. Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke
innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die
angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Sie entspricht der Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Beurteilung der Unterscheidungskraft hat sich
daher einerseits an den beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits an der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zu orientieren (vgl.
EuGH GRUR 2006, 229, Rn. 27 f. - BioID; GRUR 2004, 674, Rn. 34 - POST-
KANTOOR; BGH GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2006, 850, Rn. 18
- FUSSBALL WM 2006). Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer abstrakten Farbmarke ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass das angesprochene
Publikum nicht daran gewöhnt ist, allein aus der Farbe von Waren oder ihrer Verpackung auf die Herkunft der Waren zu schließen, da eine abstrakte Farbe im
Handel grundsätzlich nicht als Mittel der Identifizierung verwendet wird. Nur unter
außergewöhnlichen Umständen kann ihr daher Unterscheidungskraft zukommen,
etwa wenn die Zahl der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen sehr beschränkt und der maßgebliche Markt sehr spezifisch ist (vgl. EuGH GRUR 2003,
604, Rn. 65 f. - Libertel).
1.2. Die beanspruchten Loseblatttextausgaben von Gesetzen sind eine Einzelware, die sich an das mit Gesetzestexten befasste Fachpublikum richtet, also insbesondere alle beruflich mit Rechtsfragen befassten Personen einschließlich der
Studierenden der juristischen Fakultäten und Fachhochschulen (vgl. BPatG GRUR
2004, 61, 62 - BVerwGE). Von den für die Allgemeinheit der Verbraucher bestimmten gebundenen Gesetzestextausgaben, etwa zum Arbeitsrecht, zum Mietrecht, zum Straßenverkehrsrecht und zum Steuerrecht, die auch in literarischen
Buchhandlungen und den Buchabteilungen großer Kaufhäuser angeboten werden,
unterscheiden sich Loseblattsammlungen durch den erhöhten Kosten- und Zeitaufwand, der mit dem Erwerb der Ergänzungslieferungen und deren Einsortierung
verbunden ist. Dieser Aufwand wird üblicherweise nur von den mit Rechtsfragen
befassten Fachleuten und Studierenden geleistet, für die die Aktualität der jeweiligen Gesetzessammlung von besonderer Bedeutung ist.
1.3. Dem Zeichen kann keine Unterscheidungskraft von Haus aus zugebilligt
werden, weil sich für die verfahrensgegenständlichen Waren eine Gewöhnung des
Verkehrs an die herkunftshinweisende Verwendung abstrakter Farben im Sinne
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nicht
feststellen lässt (vgl. EuGH, GRUR 2003, 604, Rn. 65 - Libertel). Die Recherche
des Senats zeigt bei Verlagen, die Gesetzestexte in Loseblattform herausgeben,
eine allgemeine Übung die jeweiligen Einbandordner einfarbig zu gestalten. Dabei
wird die Farbe üblicherweise nicht als Merkmal der Gesetzessammlung hervorgehoben und auch kein Bezug zwischen der jeweiligen Farbe und dem herausgebenden Verlag, etwa im Sinne einer Hausfarbe hergestellt (vgl. Grabrucker, GRUR
1999, 850, 852; diess., WRP 2000, 1331, 1334). In der Wahrnehmung der beteiligten Verkehrskreise verbinden sich Farbe und Ware damit zu einem einheitlichen
Erscheinungsbild, so dass sie keine Veranlassung haben, der Farbe als solcher
eine herkunftshinweisende Wirkung beizumessen (vgl. BGH GRUR 2007, 780,
Rn. 28 - Pralinenform; GRUR 2007, 235, Rn. 24 - Goldhase; GRUR 2003, 712,
7114 - Goldbarren).
1.4. Da es bereits an einer Gewöhnung des Verkehrs an abstrakte Farben als
Kennzeichnungsmittel fehlt, erübrigt sich die Prüfung der konkreten Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichen. Auf die Frage einer möglichen beschreibenden Bedeutung der Farbe Rot für die beanspruchten Waren kommt es daher
nicht an. Der Vollständigkeit halber sei aber angeführt, dass es nach den Feststellungen des Senats nicht üblich ist, den verschiedenen Rechtsgebieten - unabhängig von den Marketinggewohnheiten einzelner Verlage - eine bestimmte Farbe zuzuordnen, wie etwa Rot für Strafrecht, Grün für Zivilrecht usw. Die Annahme, der
Verkehr werde in dem beanspruchten Rot einen Hinweis auf den Inhalt der beanspruchten Loseblatttextsammlungen sehen, ist daher fernliegend.
2.
Das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft hat die Marke
aber für die beanspruchten Waren infolge ihrer Benutzung im Verkehr überwunden (§ 8 Abs. 3 MarkenG).
2.1. Die Eintragung einer Marke im Wege der Verkehrsdurchsetzung setzt voraus, dass das Zeichen infolge seiner kennzeichenmäßigen Verwendung für die
fraglichen Waren und Dienstleistungen von einem wesentlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkannt wird. Maßgebliche Kriterien sind dabei nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften insbesondere der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung und die Dauer der
Benutzung dieser Marke, der Werbeaufwand für die Marke, der Anteil der angesprochenen Verkehrskreise, der die Ware oder Dienstleistung auf Grund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt sowie Erklärungen
von Industrie- und Handelskammern oder anderen Berufsverbänden (vgl. EuGH
GRUR 2006, 1022, Rn. 75 - Wicklerform; GRUR 2002, 804 , Rn. 60 – Philips;
GRUR 1999, 723, Rn. 51 - Windsurfing Chiemsee). Nach den hierzu getroffenen
Feststellungen fasst ein erheblicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise die beanspruchte Farbe als Unternehmenshinweis auf, so dass die Marke als verkehrsdurchgesetzt einzutragen ist (vgl. EuGH a. a. O. Rn. 61 – Philips; a. a. O. Rn. 52
- Windsurfing Chiemsee).
2.2. Die jahrzehntelange, ununterbrochene Benutzung der Marke im gesamten
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, d. h. nach der Wiedervereinigung auch in
den neuen Bundesländern, ist ebenso wie die Marktführerschaft der Anmelderin
im Bereich der Loseblatttextausgaben gerichtsbekannt. Dem steht nicht entgegen,
dass die Farbe stets in Kombination mit Firmenenblem und -namen der Anmelderin verwendet wird. Denn der Erwerb von Unterscheidungskraft aufgrund von Verkehrsdurchsetzung erfordert keine eigenständige Benutzung des beanspruchten
Zeichens (vgl. EuGH GRUR 2005, 763, Rn. 26 - Nestlé/Mars).
2.3. Die seit 1935 andauernde, intensive Benutzung der Marke für die beanspruchten Waren wird durch das vorgelegte Werbematerial aus dem Zeitraum von
1950 bis 2007 bestätigt, das eindeutig eine kennzeichnende Verwendung des angemeldeten Zeichens zeigt. Die abgebildeten Bände der Loseblatttextsammlungen
sind in der beanspruchten Farbe eingefärbt, die zugleich auch als Schrift- und Hintergrundfarbe dominiert. Die zugehörigen Werbetexte wie „Die roten Beck’schen
Loseblatt-Steuertextsammlungen; Beck’sche Rote Textausgaben; Die Roten Ordner kaufen Sie nur einmal; Lieblingsfarbe Beck-Rot; Identität in ROT; Die „Roten“:
Fragen und Antworten“ stellen den beanspruchten Rotton als herkunftshinweisendes Gestaltungselement dieser Produkte heraus. Damit wird zwischen Farbe
und Ware einerseits und Farbe und Hersteller andererseits ein wechselseitiger Bezug hergestellt, der dazu führt, dass der angesprochene Verkehr die Farbe nicht
als reine Warenfarbe, sondern als selbständiges Kennzeichen wahrnimmt (vgl.
BGH GRUR 2007, 780, Rn. 28 - Pralinenform; GRUR 2007, 235, Rn. 24 - Goldhase; GRUR 2003, 712, 7114 - Goldbarren).
2.4. Angesichts der Intensität und Dauer der Benutzung in der beschriebenen
Form hat der Senat keinen Zweifel, dass die Verkehrsdurchsetzung bereits im
Zeitpunkt der Anmeldung im Jahr 2003 gegeben war. Eine Verschiebung des Anmeldetags war daher nicht erforderlich (§ 37 Abs. 2 MarkenG).
2.5. Keine Aussagekraft kann hingegen der von der Anmelderin durchgeführten
Meinungsumfrage beigemessen werden. Sie erfüllt hinsichtlich der Auswahl und
Anzahl der Befragten nicht die Anforderungen an eine repräsentative Stichprobe.
Da die Umfrage telefonisch durchgeführt wurde, lässt sich außerdem nicht feststellen, ob die Befragten bei ihrer Antwort tatsächlich den beanspruchten Farbton
zu Grunde gelegt haben.
Grabrucker
Fink
Richter OLG Karcher ist abgeordnet und kann daher nicht unterzeichnen.
Grabrucker
Ko