Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 06.12.2007 – 34 W (pat) 364/03

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

6. Dezember 2007

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 195 25 339

… 08.05

beschlossen:

Das Patent wird aufrechterhalten.

G r ü n d e

I

Gegen das am 30. April 2003 veröffentlichte deutsche Patent 195 25 339 mit der

Bezeichnung "Verfahren zur Herstellung von dreischichtigen Holzwerkstoffplatten,

insbesondere von Spanplatten oder Faserplatten“ hat die M…

GmbH in W… am 30. Juli 2003 Einspruch erhoben.

Der Einspruch wurde damit begründet, dass die Widerrufsgründe nach § 21 Abs. 1

Nr. 1 (mangelnde Patentfähigkeit), Nr. 2 (unzureichende Offenbarung) und Nr. 4

(unzulässige Erweiterung) vorliegen.

Die Einsprechende verweist auf folgenden druckschriftlichen Stand der Technik:

E1: DE 43 01 594 A1

E2: DE 35 39 364 A1

E3: DE 24 51 894 A1

E4: US 3 545 370

E5: DE-OS 22 42 399 und

E6: DE-OS 21 26 935

Sie hat außerdem offenkundige Vorbenutzungen geltend gemacht, wozu sie folgende Unterlagen eingereicht hat:

Anlage 1:

Vertrag vom 31. Oktober 1989 zwischen Nelson Pine Industries und

Eduard Kusters GmbH & Co. KG Press Division

Anlage 2: Order confirmation No. 400-07009 vom 29. September 1989

Anlage 3: Rechnung vom 21. September 1990, Auftragsnr. 400-07009

Anlage 4:

Epple, A. u. a.: Besuchsbericht Nelson Pine Industries Ltd,

Neuseeland, 25. bis 30. Juni, datiert: 1992-08-05

Anlage 5:

Versuchsbericht vom 13. Juni 1992 betreffend die Herstellung einer

MDF-Platte in Fibranova, Chile

Anlage 6:

Einstellung eines Pressspaltprofils einer Küsters Presse mit Datum

14. 11. 94

Anlage 7: Montagebericht 25. 3. bis 28. 3. 1991, Kom.-Nr. 400-07009

Anlage 8:

Zeichnung vom 6. 12. 1989, Kom.-Nr. 400-07009

Anlage 9:

Zeichnung eines Pressrahmens vom 29. 11. 1989

Anlage 10: Prospekt küsters press, 2/92

Anlage 11: Sturgeon, Murray G. u. a.: Goldenedge liteboard (600 kg/m3)

manufactured at Nelson Pine Industries Ltd New Zealand.

In: International Particleboard/Composite Materials Symposium,

Seite 189 bis 195, April 1992.

Dafür, dass die in den Dokumenten dargestellten Pressen sowie deren Betriebsweise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden, hat die Einsprechende

Zeugenbeweis angeboten.

Im Prüfungsverfahren wurden noch die nicht vorveröffentlichte DE 43 42 279 C1,

die DE 39 18 757 A1, die DE 39 14 105 A1, die DE 31 16 379 A1 sowie die Zeitschrift Holz als Roh- und Werkstoff 39, Seite 433 (1981) und Holz als Roh- und

Werkstoff 42, Seite 93 (1984) berücksichtigt.

Mit Eingabe vom 6. November 2007 hat die Einsprechende den Einspruch

zurückgenommen.

Die Patentinhaberin hat dem Vortrag der Einsprechenden widersprochen. Sie

beantragt in der mündlichen Verhandlung,

das Patent aufrechtzuerhalten.

Sie führt im Wesentlichen aus, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1

weder neuheitsschädlich vorweggenommen noch nahegelegt sei. Die Erfindung

sei ausreichend klar und deutlich offenbart, so dass sie ein Fachmann ausführen

könne. Die offenkundige Vorbenutzung des Gegenstandes des angefochtenen

Patents könnten die den Einspruch stützenden Unterlagen nicht belegen. Der

Vertrag gemäß Anlage 1 enthalte eine weitgehende Geheimhaltungsverpflichtung.

Danach seien sämtliche Zeichnungen, Betriebsanleitungen, Know-How usw.

ebenso geheim zu halten gewesen wie sämtliche technischen Informationen, und

zwar von beiden Seiten. Folglich fehle es dem Besuchsbericht gemäß Anlage 4

bzw. seinem Inhalt an Offenkundigkeit, sofern nicht eine Vertragsverletzung

vorliege. Die Anlage 8 lasse allenfalls eine kontinuierliche Küsters-Presse erkennen, jedoch bleibe offen, ob die Zeichnung aus 1990 gemäß Anlage 8 dem

Vertragswerk von 1989 gemäß Anlage 1 zugeordnet werden könne.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:

Verfahren zur Herstellung von dreischichtigen Holzwerkstoffplatten, insbesondere von Spanplatten oder von Faserplatten mit

Deckschichten hoher Dichte und vorgegebener Dicke sowie mit

einer Mittelschicht vorgegebener geringer Dichte durch Pressen

einer gestreuten Preßgutmatte unter Anwendung von Druck und

Wärme mit den Verfahrensschritten:

1.1) Das Pressen der Preßgutmatte wird mit Hilfe einer

kontinuierlich arbeitenden Stahlbandpresse mit Pressengestell, beheizten Pressenplatten und den Preßdruck definierendem Preßspalt durchgeführt, welche Stahlbandpresse zumindest eine elastisch verformbare Pressenplatte sowie eine

Mehrzahl von über den Grundriss der Pressenplatte verteilten

Arbeitszylinderkolbenanordnungen aufweist, mit denen die

elastische Pressenplatte beaufschlagt wird,

1.2) die Arbeitszylinderkolbenanordnungen und damit der

Preßspalt der kontinuierlich arbeitenden Stahlbandpresse werden sowohl in Bezug auf eine Bewegung zur Vergrößerung

des Preßspaltes als auch in Bezug auf eine Bewegung zur

Verkleinerung des Preßspaltes weggesteuert (d. h. zwangsgesteuert), und zwar sowohl zur Einstellung des Preßspaltes

in Längsrichtung der Stahlbandpresse als auch in Querrichtung der Stahlbandpresse,

1.3) bei der Wegsteuerung nach Maßgabe des vorgegebenen

Preßspaltes auftretende thermische Verformung der Pressenplatten sowie elastische Verformungen des Pressengestells,

die sich den Pressenplatten mitteilen, werden kompensiert,

d. h. unterdrückt oder ausgeglichen,

1.4) im Anfangsbereich des Preßspaltes wird die Dicke des

Preßspaltes zum Zwecke der Einstellung der Dicke der auszubildenden Deckschichten kleiner eingestellt, als es der vorgegebenen und zu erzeugenden Dicke der Mittelschicht

entspricht,

1.5) im Anschluss an den Anfangsbereich gemäß Merkmal 1.4) wird die Dicke des Preßspaltes in Bezug auf die

Preßgutmatte druckentlastend auf ein Maß eingestellt, welches größer ist, als es der Dicke der fertigen Holzwerkstoffplatte entspricht, wobei ein „Aufatmen“ der Preßgutmatte

zugelassen wird,

wobei im Auslaufbereich des Preßspaltes die Dicke des Preßspaltes nach Maßgabe der vorgegebenen Dicke der fertigen

Holzwerkstoffplatte eingestellt wird.

Hinsichtlich des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 6 und zu weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten wird auf die Akten verwiesen.

II

Nach der Rücknahme des Einspruchs ist das Verfahren von Amts wegen ohne die

Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG).

1.

Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch war zulässig.

2.

Das Patent ist aufrechtzuerhalten.

a) Der erteilte Anspruch 1 ist zulässig.

Die ehemalige Einsprechende hat ausgeführt, während es in den ursprünglich

eingereichten Unterlagen und in der Offenlegungsschrift heiße „als der vorgegebenen und zu erzeugenden Dichte der Mittelschicht entspricht“, laute das

entsprechende Teilmerkmal im Merkmal 1.4 des erteilten Anspruchs 1: „als es der

vorgegebenen und zu erzeugenden Dicke der Mittelschicht entspricht“ (Spalte 5,

Zeilen 49 bis 50 der Patentschrift). Für die durch den erteilten Hauptanspruch

wiedergegebene Lehre zum technischen Handeln, die Dicke des Pressspaltes

u. a. von einer vorgegebenen Dicke der Mittelschicht einstellen zu sollen, finde

sich in den ursprünglich eingereichten Unterlagen keine Offenbarung.

Der Senat teilt diese Auffassung nicht. Maßgebend für den Offenbarungsgehalt ist,

was der Fachmann dem Inhalt der Anmeldung unmittelbar entnehmen kann. In

einer Anmeldung ist alles das unmittelbar offenbart, was sie dem Fachmann an

Kenntnissen vermittelt, ohne dass er sich nähere Gedanken machen muss.

Fachmann ist hier ein Dipl.-Ing. des Maschinenbaus der Fachrichtung Verfahrenstechnik mit langjähriger Erfahrung in der Herstellung von Holzwerkstoffplatten.

Dieser Fachmann entnimmt den Merkmalen 1.4 und 1.5 des ursprünglich

eingereichten Anspruchs 1 in Verbindung mit der Beschreibung (OS Spalte 2,

Z. 67 bis Sp. 3, Z. 30), dass im Anfangsbereich des Pressspaltes die Dicke der

auszubildenden Deckschichten eingestellt wird, da der gute Wärmeübergang an

der Ober- und Unterseite der Matte zu einer schnellen Aushärtung des beleimten

Faser- oder Spänematerials in diesem Bereich führt. Im Auslaufbereich der Presse

wird schließlich die Dicke der fertigen Holzwerkstoffplatte eingestellt (letztes

Merkmal des Anspruchs 1). Damit ist aber neben der Dichte der Mittelschicht auch

vorab schon die Dicke der Mittelschicht vorgegeben, die sich aus der Differenz der

Dicke der fertigen Holzwerkstoffplatte und der Dicke der Deckschichten ergibt. Der

Fachmann erkennt diesen Zusammenhang ohne weiteres. Eine Einstellung der

Dicke des Pressspaltes auf einen Wert, der kleiner ist, als es der vorgegebenen

und zu erzeugenden Dicke der Mittelschicht entspricht, ist somit ursprünglich

offenbart. Er stellt eine Beschränkung dar gegenüber dem ursprünglich in erster

Linie offenbarten Wert, der kleiner ist, als es der vorgegebenen und zu

erzeugenden Dichte der Mittelschicht entspricht.

b)

Der Vortrag der Einsprechenden hinsichtlich der behaupteten offenkundigen Vorbenutzungen könnte erheblich sein. Er weist jedoch Lücken und

Unklarheiten auf, auf die die Patentinhaberin zu Recht hingewiesen hat. Insbesondere besteht bei der (handschriftlich rückdatierten) Anlage 5 weiterer Aufklärungsbedarf. Vor einer Einvernahme der benannten Zeugen müssten diese

Mängel ausgeräumt werden, was aber ohne die Mitwirkung der ehemaligen

Einsprechenden nicht möglich ist. Die behauptete offenkundige Vorbenutzung

muss daher bei der Beurteilung der Patentfähigkeit des Gegenstands des

Patentanspruchs 1 außer Betracht bleiben.

c)

Die erfindungsgemäße Lehre ist so deutlich und vollständig offenbart, dass

ein Fachmann diese ausführen kann. Gegenüber dem im Verfahren befindlichen

Stand der Technik ist der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 neu und beruht

auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die gewerbliche Anwendbarkeit steht

außer Frage.

Die Gegenstände der unmittelbar oder mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 6 sind ebenfalls patentfähig.

Einer näheren Begründung hierzu bedarf es nicht, da der einzige Einspruch

zurückgenommen wurde und somit nur noch die Patentinhaberin am Verfahren

beteiligt ist, deren Antrag stattgegeben wurde (§ 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m.

§§ 59 Abs. 4).

Dr. Ipfelkofer

Hövelmann

Dr. Frowein

Sandkämper

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