Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 07.12.2007 – 14 W (pat) 14/05
14. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
7. Dezember 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das ergänzende Schutzzertifikat für
Arzneimittel 196 75 048.2
…
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schröder, des Richters Harrer, der Richterin Dr. Proksch-Ledig und des Richters Dr. Gerster 08.05
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
G r ü n d e
I
Mit Beschluss vom 29. Oktober 2004 hat die Patentabteilung 41 des Deutschen
Patent- und Markenamts den am 20. Dezember 1996 eingegangenen Antrag der
früheren Patentinhaberin auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für
Arzneimittel 196 75 048.2 zum Grundpatent EP 0 496 835 (im folgenden Grundpatent), das vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer
DE 690 19 366 geführt wird, gemäß § 49 a PatG zurückgewiesen.
Das Grundpatent mit der Bezeichnung
„Methode und Zusammensetzung zur Behandlung solider Tumoren“
umfasst 8 Patentansprüche, von denen der Patentanspruch wie folgt lautet:
Liposomen-Zusammensetzung zur Verwendung bei der Lokalisierung eines tumorabbildenden Mittels oder eines Antitumormittels in einem festen Tumor über den Blutstrom, wobei die Zusammensetzung folgendes enthält:
Liposomen, zusammengesetzt aus bläschenbildenden Lipiden und
1-20 Mol-% eines amphipatischen bläschenbildenden Lipids, das
mit einem unter Polyethylenglycol, Polymilchsäure, Polyglycolsäure und Polymilchsäure/Polyglycolsäure-Copolymeren ausgewählten hydrophilen Polymeren mit einem Molekulargewicht von
1000-5000 Dalton derivatisiert ist, die eine durchschnittliche
Liposomengröße von etwa 0,07-0,12 µm aufweisen, und ein
tumorabbildendes Mittel oder ein Antitumormittel in einer in Liposomen eingeschlossenen Form.
Die Ansprüche 2 bis 8 betreffen besondere Ausgestaltungen der Liposomenzusammensetzung, ihre Verwendung und ein Verfahren zur Herstellung eines tumorabbildenen Mittels.
Im Erteilungsantrag vom 20. Dezember 1996 ist die Bezeichnung des zugelassenen Erzeugnisses, für das Schutz begehrt wird, mit „CAELYX, Wirkstoff: Doxorubicin - Hydrochlorid“ angegeben. Der Antrag bezieht sich auf die Genehmigung für das Inverkehrbringen des Arzneimittels mit der Bezeichnung CAELYX® in der
Bundesrepublik Deutschland durch den Zulassungsbescheid der EG Kommission
vom 21. Juni 1996 mit der Zul.-Nr. EU 1/96/011/001 bzw. EU 1/96/011/002.
Zur Begründung der Zurückweisung führt die Patentabteilung aus, dass die im Zulassungsbescheid angegebene Zulassung für „CAELYX®-Doxorubicin-Hydrochlorid“ auch bei Genehmigung nach dem für Deutschland maßgeblichen Datum
1. Januar 1988 nicht die erste Genehmigung für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses, Doxorubicin-Hydrochlorid, in der Gemeinschaft sei, da gemäß Roter
Liste, 1987, Nr. 85041, Doxorubicin-Hydrochlorid bereits in dem zugelassenen
handelsüblichen Arzneimittel bekannt gewesen sei. Die Bedingung der Übergangsregelung, Artikel 19(1) der EG-Verordnung Nr. 1768/92 über die Schaffung
eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel (VO) sei damit nicht erfüllt.
Der Argumentation der Anmelderin, wonach nicht Doxorubicin-Hydrochlorid, sondern eine Mischung aus zwei Doxorubicin-Salzen (Hydrochlorid und Sulfat) in
Kombination mit Polyethylenglycol-oberflächenmodifizierten Liposomen aufgrund
ihrer von den herkömmlichen Doxorubicin-Hydrochlorid-Präparaten verschiedenen
pharmakologischen und toxikologischen Eigenschaften als das Erzeugnis des zugelassenen Arzneimittels „CAELYX®“ anzusehen sei, könne nach ständiger
Rechtsprechung nicht gefolgt werden. Als Wirkstoff im Sinne der VO sei der in der
Zulassung als arzneilich wirksamer Bestandteil angegebene Stoff, bzw. bei Kombinationen als arzneilich wirksame Bestandteile angegebene Stoffe, zu verstehen
(„Clarithromycin“, BPatGE 41, S. 56-64;
„Osfemol“, BPatG, 23.01.2001
14 W (pat) 8/99). Dies sei Doxorubicin-Hydrochlorid, nicht Doxorubicin-Hydrochlorid zusammen mit dem in der Zulassung nicht aufgeführten Doxorubicin-Sulfat
bzw. den üblicher Weise als Hilfsstoffe geltenden oberflächenmodifizierten
Lioposomen. Es könne auch
in einem Arzneistoff-Lipid-Komplex keine
Wirkstoffkombination
gesehen werden,
da
die mit Polyethylenglycol
oberflächenmodifizierten Liposomen für sich genommen kein Wirkstoff im Sinne
von § 4 Nr. 19 AMG bzw. Artikel 1b) der VO seien.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Auf den Zwischenbescheid des Senats vom 23. April 2007, in dem auf mangelnde
Erfolgsaussichten der Beschwerde im Hinblick auf die EuGH-Entscheidung C-
431/04 - Wirkstoffzusammensetzung (GRUR 2006, 694) hingewiesen wurde, beantragt die Anmelderin nunmehr die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats
für das Erzeugnis „Doxorubicin-Sulfat“. Sie macht geltend, dass durch den Einschluss von Doxorubicin in pegylierten Liposomen und die Ausfällung als Doxorubicin-Sulfat ein neuer Wirkstoff gegenüber Doxorubicin-Hydrochlorid gebildet werde. Aus der Zusammensetzung des Arzneimittels CAELYX® folge, dass für
den vom Wirkstoff Doxorubicin-Hydrochlorid verschiedenen Wirkstoff Doxorubicin-
Sulfat das Schutzzertifikat zu erteilen sei. In der Zulassung selbst würden unter
weiteren Bestandteilen MPEG-DSPE, HSPC, Cholesterin, Ammoniumsulfat genannt, die auch in der Injektionssuspension enthalten seien. Zur Erläuterung des in CAELYX® beinhalteten Wirkstoffs, nämlich Doxorubicin-Sulfat in pegylierten Liposomen, reicht die Anmelderin eine eidesstattliche Erklärung von Herrn
Dr. Francis J. Martin (Anlage A) mit den Anlagen
(2) Lasic et al, FEBS, Vol 312, 255 bis 258 (1992), und (3) Pharmakologischer Gutachterbericht zu CAELYX® (Stealth®
Liposomal Doxorubicin HCl) in Human & Experimental Toxicology
(1996) 15, 752 bis 785
ein. Daraus leite sich ab, dass Doxorubicin-Sulfat ein gegenüber Doxorubicin-Hydrochlorid unterschiedlicher Wirkstoff sei, der in dem Arzneimittel CAELYX® in speziell präparierten Liposomen vorliege, wodurch er eine Wirkung als arzneilich wirksamer Bestandteil entfalte und zu pharmakologischen und toxikologischen Eigenschaften des Arzneimittels führe, die sich signifikant von denen herkömmlicher
Zubereitungen mit Doxorubicin-Hydrochlorid unterschieden. Die Patentabteilung habe bei ihrer Bewertung übersehen, dass der Wirkstoff in CAELYX® Doxorubicin-
Sulfat und nicht das Hydrochlorid sei, für den die Zulassung vom 21. Juni 1996 die
erste Zulassung in der Gemeinschaft bilde. Doxorubicin-Sulfat sei auch durch das
Grundpatent geschützt. Damit seien alle Bedingungen von Art. 3 und 19 der VO
(EWG) Nr. 1768/92 erfüllt. Nach Punkt (14) der Präambel der EG-Verordnung
Nr. 1610/96 für Pflanzenschutzmittel könne außerdem ein weiteres Zertifikat für
ein Derivat (Salz) eines Wirkstoffs erteilt werden, auch wenn ein Zertifikat für den
Wirkstoff an sich bereits erteilt worden sei, sofern dieses Derivat Gegenstand eines Patents sei. Nach der Präambel dieser Verordnung sei Nr. 14 auch für die
Auslegung von Art. 3 der VO (EWG) Nr. 1768/92 anzuwenden. Auch seien bereits
in Großbritannien und den Niederlanden entsprechende Schutzzertifikate für Doxorubicin-Sulfat auf Grundlage des gleichen Grundpatents erteilt worden (vgl. Anlage B). Nach Punkt (6) und (7) der Präambel der VO (EWG) Nr. 1768/92 sei eine
einheitliche Lösung im Bereich der Gemeinschaft anzustreben.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein ergänzendes
Schutzzertifikat zu erteilen für das Erzeugnis “Doxorubicin-Sulfat“,
hilfsweise
für das Erzeugnis „Kombination aus Doxorubicin
Sulphat und Doxorubicin-Hydrochlorid“
Außerdem regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu folgender Rechtsfrage an:
„Nach welchen Kriterien bemisst sich, ob ein spezielles Salz einer
Base einen neuen Wirkstoff gegenüber einem anderen Salz der
Base darstellt?
Welche neuen pharmakologischen Eigenschaften muss ein Salz
einer Base gegenüber einem früher zugelassenen, anderen Salz
der Base erfüllen, um als neuer Wirkstoff zu gelten?“
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen und Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist gemäß Art. 7 VO (EWG) Nr. 1768/92 i. V. m. § 16a Abs. 2 und
§ 73 PatG zulässig.
Sie führt jedoch in der Sache nicht zum Erfolg, da die Voraussetzungen zur Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für das durch den Zulassungsbescheid für das Arzneimittel CAELYX® identifizierte Erzeugnis nicht erfüllt sind.
Grundlage für die Beurteilung des Erteilungsverlangens sind Art. 3 i. V. m. Art. 19
VO (EWG) Nr. 1768/92.
Der Senat teilt die Auffassung der Anmelderin, dass Art. 3 a) VO (EWG)
Nr. 1768/92 der Erteilung nicht entgegensteht, da auch das beanspruchte Doxorubicin-Sulfat unter das Grundpatent fällt. Ebenfalls gefolgt werden kann der Anmelderin darin, dass die arzneimittelrechtliche Genehmigung (Zulassungsbescheid
der EG-Kommission vom 21. Juni 1996) auch eine Genehmigung für das Inverkehrbringen von Doxorubicin-Sulfat erfasst, da der Begriff Erzeugnis im Sinne von
1 b) VO (EWG) Nr. 1768/92 nicht nur auf die spezielle Form des Wirkstoffs beschränkt ist, die durch die arzneimittelrechtliche Genehmigung identifiziert wird
(vgl. BGH GRUR 2002, 415 - Sumatriptan). Somit sind auch die Voraussetzungen
des Art. 3 b) erfüllt. Im Grundpatent wie in der arzneimittelrechtlichen Genehmigung ist zwar Doxorubicin-Sulfat nicht expressis verbis genannt. Aus dem im
Grundpatent angegebenen Herstellungsverfahren für mit Doxorubicin beladene
Liposomen geht aber hervor, dass Doxorubicin mit Hilfe von Ammoniumsulfat in
die Liposomen aufgenommen wird (vgl. Beispiel 10 i. V. m. S. 8 Z. 53 bis S. 9
Z. 38 und S. 10 Z. 34 bis 55 des Grundpatents). Der von der Anmelderin eingereichten eidesstattlichen Erklärung von Herrn Dr. Martin (Anlage A, S. 3 bis 8,
Punkt 2 bis 5) ist dann in Verbindung mit der Literaturstelle (2) zu entnehmen,
dass dabei in Wasser nahezu unlösliches Doxorubicin-Sulfat im wässrigen Teil innerhalb der Liposomen ausfällt, also Doxorubicin-Sulfat im hergestellten Produkt
vorliegt. Dies kann auch aus der arzeimittelrechtlichen Zulassung abgeleitet werden, da dort die im Grundpatent als Bausteine der Liposomen genannten Lipide
MPEG-DSPE, HSPC und Cholesterin gleich dem Ammoniumsulfat unter Hilfsstoffen neben Doxorubicin-Hydrochlorid als Wirkstoff der Injektionssuspension genannt sind (vgl. Anhang I Abschnitt 2, 3 und 6.1). Damit ergibt sich hier die Fallkonstellation, dass in der arzneimittelrechtlichen Genehmigung ein Wirkstoff in
Form eines Salzes genannt wird und durch ein in Kraft befindliches Grundpatent
geschützt ist (hier: Doxorubicin-Hydrochlorid), das Zertifikat dann den Wirkstoff als
solchen ebenso wie seine verschiedenen Derivate wie Salze (hier: Doxorubicin-
Sulfat) als Arzneimittel schützen kann, soweit sie dem Schutz des Grundpatents
unterliegen (EuGH, GRUR Int., 2000, 69, C-392/97 - Farmitalia, Ziff. 21).
Nicht gefolgt werden kann der Anmelderin jedoch in ihrer Ansicht, dass diese Genehmigung auch die erste Genehmigung für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses (= Wirkstoffs ) als Arzneimittel in der europäischen Gemeinschaft sei.
Dies wäre nur dann der Fall, wenn es sich bei Doxorubicin-Sulfat um einen anderen, neuen Wirkstoff gegenüber Doxorubicin-Hydrochlorid handelte. Dies trifft hier
nicht zu. Die Anmelderin hat unter Hinweis auf die Zulassung, das Grundpatent
und den mit der eidesstattlichen Versicherung eingereichten pharmakologischentoxikologischen Gutachterbericht (3) vorgetragen, dass Doxorubicin-Sulfat in liposomaler Formulierung gegenüber Doxorubicin-Hydrochlorid in nicht liposomaler
Formulierung sowohl eine verbesserte arzneiliche Wirksamkeit für die beiden Salzen hauptsächlich zugrunde liegende Indikation, nämlich die Chemotherapie bei
AIDS-assoziiertem Karposi-Sarkom, als auch verringerte Toxizität aufweise. Die
Auffassung der Anmelderin, dass deshalb Doxorubicin-Sulfat ein neuer Wirkstoff
im Sinne der Definition des Erzeugnisses gemäß Art. 1 b) VO (EWG) Nr. 1768/92
sei, kann aber nicht nachvollzogen werden, was sich auch aus der eidesstattlichen
Erklärung von Herrn M… ergibt. Denn dort wird bestätigt, dass es
sich bei Doxorubicin-Hydrochlorid und Doxorubicin-Sulfat um zwei verschiedene
Formulierungen desselben aktiven Bestandteils, nämlich Doxorubicin, handelt,
wogegen z. B. Doxorubicin und Vincristin zwei verschiedene Wirkstoffe sind (Anlage A, S. 8 Z. 3 v. u. bis S. 9 Abs. 1). Bei Doxorubicin-Sulfat handelt es sich also
lediglich um ein weiteres Salz des selben bereits in Form seines Hydrochlorids
zugelassenen Wirkstoffs Doxorubicin (vgl. Rote Liste, 1987, Nr. 85041). Dieses in
der Roten Liste genannte Erzeugnis schließt dann auch den Wirkstoff ebenso wie
seine Derivate wie Salze mit ein (EuGH a. a. O. Ziff. 21). Je Erzeugnis darf nur ein
Zertifikat erteilt werden, wobei es sich bei dem Erzeugnis im engeren Sinn um einen Wirkstoff handeln muss. Werden an dem Arzneimittel unbedeutende Änderungen vorgenommen, z. B. die Verwendung eines anderen Salzes, so wird kein
neues Zertifikat erteilt (EuGH C-431/04 - Wirkstoffzusammensetzung (GRUR
2006, 694, Ziff. 19). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Darreichung des Wirkstoffes in Form eines neuen Salzes eine Auswirkung auf die arzneiliche Wirksamkeit
des Wirkstoffs hat (EuGH C-431/04 a. a. O. Ziff. 28).
Somit deckt die Zulassung und Genehmigung für das Inverkehrbringen für Doxorubicin-Hydrochlorid sowohl die Base Doxorubicin, als auch andere pharmakologisch verträgliche Salze, wie hier das Doxorubicin-Sulfat ab. Das bereits zugelassene Doxorubicin-Hydrochlorid (siehe Beschluss der Patentabteilung) stellt somit
in Bezug auf das beanspruchte Doxorubicin-Sulfat die erste Genehmigung für das Inverkehrbingen des durch das Arzneimittel CAELYX® identifizierten Wirkstoff Doxorubicin-Sulfat dar. Die Zulassung der EG-Kommission vom 21. Juni 1996 für CAELYX® ist daher nicht die erste Zulassung für Doxorubicin-Sulfat. Die Erteilung
gemäß Hauptantrag scheitert somit an Art. 3d) VO (EWG) Nr. 1768/92.
Für die im Rahmen des Art. 3 d) VO (EWG) 1768/92 zu treffende Beurteilung kann
aus dem 14. Erwägungsgrund der VO (EWG) 1610/96, der nach dem
17. Erwägungsgrund zur VO (EWG) 1610/96 auch im Rahmen der VO (EWG)
1768/92 für Arzneimittel-Schutzzertifikate zu berücksichtigen ist, nicht hergeleitet
werden, dass ein weiteres Zertifikat für ein Derivat (Salz) eines Wirkstoffs erteilt
werden könne, auch wenn ein Zertifikat für den Wirkstoff an sich erteilt worden sei,
sofern dieses Derivat Gegenstand eines Patents sei. Dieser Erwägungsgrund ist
allenfalls im Rahmen des Art. 3 c) VO (EWG) 1768/92 zu berücksichtigen. Dass
ein Zertifikat für ein weiteres Salz auch dann erteilt werden kann, wenn bereits
eine erste Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft für ein anderes Salz oder den Wirkstoff an sich vorliegt,
lässt sich aus dem
14. Erwägungsgrund der VO (EWG) 1610/96 hingegen nicht entnehmen.
Bei der mit Hilfsantrag beanspruchten Kombination ist keine andere Entscheidung
gerechtfertigt, da es sich hierbei nicht um die Kombination zweier Wirkstoffe, sondern um eine Kombination zweier Salze desselben, bereits zugelassenen Wirkstoffs handelt.
Die Erteilung von Schutzzertifikaten für Doxorubicin-Sulfat aufgrund derselben Zulassung für CAELYX® in Großbritannien und den Niederlanden steht der vorliegenden Entscheidung im Gegensatz zur Ansicht der Anmelderin auch unter dem
Gesichtspunkt einer anzustrebenden einheitlichen Lösung (6 und 7 der Präambel
der VO ) nicht entgegen.
Auch wenn die VO (EWG) 1768/92 einheitliche Voraussetzungen für die Erteilung
des Zertifikats in allen Mitgliedstaaten schaffen soll (vgl. 7. Begründungserwägung) bleibt das Verfahren der Erteilung ein nationales Verfahren (Art. 9 Abs. 1
VO (EWG) 1768/92). Wie auf dem Gebiet des Patentwesens bei Erteilung eines
Patents dies auch der Fall ist, ist die Befassung der nationalen Stellen an der Beurteilung unvermeidbar. Die nationalen Stellen können über die Anwendung der
erforderlichen Kriterien durchaus unterschiedlicher Auffassung sein. Die Gewährung eines Schutzrechts auf nationaler Ebene bleibt durch die Rechtstradition jedes einzelnen Staates geprägt. Unterschiedliche Praktiken je nach Mitgliedstaat
bei der Zertifikatserteilung durch nationale Stellen wird daher durch die VO (EWG)
1768/92 nicht ausgeschlossen.
Nach alledem kann die Beschwerde keinen Erfolg haben.
Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, da die hier entscheidungserhebliche
Frage, ob ein spezielles Salz der gleichen Base gegenüber einem anderen Salz
einen neuen Wirkstoff darstellt, mangels einer Legaldefinition des Begriffs
„Wirkstoff“ auch von einer Auslegung des Wirkstoffbegriffs i. S. des Art. 1 b) VO
(EWG) 1768/92 abhängen kann, so dass auch nach Erlass der Entscheidung
EuGH - C 431/04 - Wirkstoffzusammensetzung (GRUR 2006, 694) dies weiterer
höchstrichterlicher Klärung bedarf (§ 100 Abs. 2 PatG).
Schröder
Harrer
Proksch-Ledig
Gerster
Na