Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 10.12.2007 – 28 W (pat) 50/06
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
10. Dezember 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
…
betreffend die Marke 301 66 362
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 7. November 2007 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Stoppel, der Richterin Werner und des Richters Schell
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Beschlüsse
des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 7,
vom 27. Oktober 2005 und vom 14. März 2006, insoweit aufgehoben,
als darin der Widerspruch für die Waren
„Absaugmaschinen für gewerbliche Zwecke und deren Zubehör,
nämlich Absaugarme, Absaugrohre, Mundstücke, Ventilatoren,
Exhaustoren, Ausblasstutzen, Schläuche, Schalldämpfer und
Schlauchaufroller; Filter als Teile von Motoren und von gewerblichen Anlagen; Filterpatronen zur Verwendung in vorgenannten Filtern; mobile Filteranlagen, im Wesentlichen bestehend
aus Sauggebläsen und Filtern für die Luftreinigung, auch in
Kombination mit Ventilatoren; Schweißrauch- und Lötarbeitsfilter
mit maschinellen Absauggebläsen als Absaugvorrichtungen;
Absaughauben“
zurückgewiesen wurde. Für diese Waren wird die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die für die nachfolgend aufgeführten Waren der Klassen 7, 9, 11 und 19
„Absaugmaschinen für gewerbliche Zwecke und deren Zubehör,
nämlich Absaugarme, Absaugrohre, Mundstücke, Ventilatoren,
Exhaustoren, Ausblasstutzen, Schläuche, Schalldämpfer und
Schlauchaufroller; stationäre und mobile Gebläse zum Komprimieren, Ansaugen und für den Transport von Gasen und deren
Zubehör, nämlich Mundstücke, Ausblasstutzen, Schläuche,
Schalldämpfer und Schlauchaufroller; Vakuumpumpen (Maschinen); Flüssigkeits- und Aerosolabscheider; gasbetriebene
Schweißapparate; Schweiß- und Schneidtische; Schleiftische; Tische für das Laser- und Brennschneiden; Schalter, einschließlich
Schutzschalter; elektrische Schweißgeräte, Masken für Schweißer, Vorhänge für Schweißarbeitsplätze; Filter als Teile von
Motoren und von gewerblichen Anlagen; Filterpatronen zur
Verwendung in vorgenannten Filtern; Schalldämpfer und Schallschutzwände als Teile von gewerblichen Anlagen; Luftfilter für die
Klimatisierung; mobile Filteranlagen, im Wesentlichen bestehend
aus Sauggebläsen und Filtern für die Luftreinigung, auch in
Kombination mit Ventilatoren; Schweißrauch- und Lötarbeitsfilter
mit maschinellen Absauggebläsen als Absaugvorrichtungen;
Absaughauben“
eingetragene Bildmarke 301 66 362
ist aus der prioritätsälteren Marke 2 069 142
Widerspruch eingelegt worden, die für verschiedene Waren der Klasse 6, 11
und 21, u. a. für
„Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-,
Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre
Anlagen“
geschützt ist.
Die Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch zurückgewiesen, da die Widersprechende auf die zulässige Einrede
der Markeninhaberin hin eine rechtserhaltende Benutzung ihrer Marke nicht hinreichend glaubhaft gemacht habe.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Widersprechende mit ihrer Beschwerde.
Sie hat weitere Glaubhaftmachungsunterlagen vorgelegt und trägt vor, dass
nunmehr eine rechtserhaltende Benutzung für die Waren „Küchendunstabzugshauben“ nachgewiesen sei. Bei der kollisionsrechtlichen Gegenüberstellung
der Vergleichswaren, sei bei dieser Sachlage im Fall der Widerspruchsmarke von
dem Warenoberbegriff „Absaugvorrichtungen“ auszugehen, da jede andere
Betrachtungsweise zu einer unzulässigen Einschränkung der wirtschaftlichen
Bewegungsfreiheit der Widersprechenden führen müsse und zudem die bestehende Branchenpraxis auf dem hier einschlägigen Produktsektor außer Acht
lasse. Diese Branchenpraxis sei dadurch geprägt, dass Firmen regelmäßig ein
breiteres Produktspektrum an Absaugvorrichtungen anbieten und vertreiben
würden. Zu den somit maßgeblichen Absaugvorrichtungen seien die von der
angegriffenen Marke beanspruchten Waren als ähnlich einzustufen. Angesichts
klanglich identischer Vergleichsmarken könne eine Verwechslungsgefahr nicht
verneint werden.
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und die angegriffene
Marke auf den Widerspruch hin im Register zu löschen.
Die Markeninhaberin ist der Beschwerde entgegengetreten. Der Widersprechenden sei auch im Beschwerdeverfahren der Nachweis einer rechtserhaltenden
Benutzung nicht gelungen. Selbst wenn man aber von einem Benutzungsnachweis für die Waren „Küchendunstabzugshauben“ ausgehen wolle, die
allenfalls unter die von der Widerspruchsmarke umfassten Warengruppe „Lüftungsgeräte“ subsumiert werden könnten, dürften die wesentlichen Unterschiede
dieser Spezialwaren zu anderen Arten von Lüftungsgeräten nicht unberücksichtigt
bleiben. Von einer Ähnlichkeit der gegenseitigen Waren könne deshalb keine
Rede sein, vielmehr seien die hier maßgeblichen Küchendunstabzugshauben klar
unterschiedlich zu Absaugmaschinen für gewerbliche Zwecke, wie sie von dem
angegriffenen Zeichen umfasst würden.
Die Markeninhaberin beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Senat hat bei dem Fachverband Allgemeine Lufttechnik des VDMA (Verband
Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V.) eine allgemeine Auskunft darüber
eingeholt, unter welche Produktgruppen die Waren „Küchendunstabzugshauben“
bzw. „Küchenlüftungsgeräte“ subsumiert werden können.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg. Nach Auffassung des
Senats besteht zwischen den Vergleichsmarken im Umfang der im Tenor
genannten Waren die Gefahr von Verwechslungen im Sinn von § 42 Abs. 2 Nr. 1,
Bei der Prüfung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr
ist auf die
Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen sowie auf die Markenähnlichkeit
abzustellen. Darüber hinaus sind alle weiteren Umstände des konkreten Falles zu
berücksichtigen, die sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, insbesondere die Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke. Die genannten
Faktoren stehen dabei zueinander in einer Art von Wechselbeziehung, so dass
beispielsweise auch bei einer entfernteren Warenähnlichkeit eine Verwechslungsgefahr zu bejahen sein kann, wenn ein höherer Grad an Markenähnlichkeit
festzustellen ist (vgl. BGH GRUR 2006, 937, 939, Rdn. 17 - Ichthyol II).
Anhaltspunkte für eine geschwächte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke
sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Im vorliegenden Fall ist daher von einem
normalen Schutzumfang der prioritätsälteren Marke auszugehen.
Die Vergleichsmarken sind klanglich identisch. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bei der gebotenen umfassenden
Beurteilung der Verwechslungsgefahr die klangliche Ähnlichkeit zweier Zeichen
durch eine Unähnlichkeit in bildlicher oder begrifflicher Hinsicht neutralisiert
werden (vgl. EuGH GRUR 2006, 237, Rdn. 20 – PICASSO). Angesichts der
klanglichen Identität der beiden Markenwörter bedürfte es für eine solche
„Neutralisierung“ allerdings gewichtiger entgegenstehender Faktoren, wie etwa
eines offenkundigen und für den Verkehr ohne weiteres erkennbaren Bedeutungsunterschieds (vgl. BGH GRUR 1992, 130 – Bally/Ball). Entsprechende
Anhaltspunkte sind im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben.
Auf die zulässige und unbeschränkt erhobene Benutzungseinrede der
Markeninhaberin nach § 43 Abs. 1 MarkenG, war von der Widersprechenden die
Benutzung ihrer Marke innerhalb von fünf Jahren vor der Veröffentlichung des
angegriffenen Zeichens sowie innerhalb der letzten fünf Jahre vor der jetzigen
Beschwerdeentscheidung glaubhaft zu machen. Hierzu wurden von der
Widersprechenden im Beschwerdeverfahren Unterlagen vorgelegt, die eine
rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke für beide in § 43 Abs. 1 S. 1
und 2 MarkenG genannten Zeiträume für die Waren „Küchendunstabzugshauben“
belegen. So wurden in der Eidesstattlichen Versicherung des Prokuristen der „T…
GmbH“ - einer Tochterfirma der Widersprechenden -- vom
29. Mai 2007, Jahresumsätze für Abzugshauben aus dem Bereich Küchentechnik
versichert, die keinerlei Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Benutzung aufkommen
lassen. Den ebenfalls eingereichten Broschüren, auf die in der Eidesstattlichen
Versicherung Bezug genommen wird, ist darüber hinaus die konkrete Verwendung
des Widerspruchszeichens auf den genannten Waren sowie deren Verpackung zu
entnehmen.
Die somit für das vorliegende Verfahren maßgeblichen „Küchendunstabzugshauben“ können unter die vom Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke umfassten Produktkategorie „Lüftungsgeräte“ subsumiert werden. Im Rahmen der
Integrationsfrage ist zugunsten der Widersprechenden bei der kollisionsrechtlichen
Gegenüberstellung von dem Produktoberbegriff „Küchenlüftungsgeräte“ auszugehen, um damit ihrem schutzwürdigen Interesse an einer ausreichenden wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit Rechnung zu tragen und ihr zu ermöglichen, sich
durch die Benutzung einer Spezialware die Verteidigung ihrer Marke für einen
Warenoberbegriff offen zu halten, der dieses Produkt umfasst. Der Widersprechenden kann allerdings nicht gefolgt werden, wenn sie vorträgt, es müsse im
vorliegenden Fall von den Oberbegriffen „Lüftungsgeräte“ oder zumindest von der
Produktgruppe „allgemeine Absaugvorrichtungen“ ausgegangen werden. Hierbei
handelt es sich um außerordentlich breitgefächerte Oberbegriffe, die zahlreiche,
sich jeweils wesentlich voneinander unterscheidende Untergruppen umfassen.
Nach der in ständiger Rechtssprechung des BPatG anzuwendenden erweiterten
Minimallösung ist es bei dieser Sachlage geboten, diejenige konkrete Untergruppe
festzustellen, unter die die fraglichen Küchendunstabzugshauben schwerpunktmäßig fallen (vgl. nochmals Ströbele, a. a. O., § 26 Rdn. 139 m. w. N.). Im vorliegenden Fall ist dies die Produktgruppe „Küchenlüftungsgeräte“.
Zu diesen Waren stehen die im Tenor genannten Produkte des angegriffenen
Zeichens in einem relevanten Ähnlichkeitsbereich. Eine Warenähnlichkeit ist dann
anzunehmen, wenn die Vergleichswaren unter Berücksichtigung aller relevanter
Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, wie etwa Beschaffenheit,
regelmäßige betriebliche Herkunft, Verwendungszweck und wirtschaftliche Bedeutung, so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise
bei vermeintlich gleicher Kennzeichnung der Meinung sein könnten, sie stammten
aus demselben oder gegebenenfalls wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen (vgl. BGH GRUR 1999, 731, 732 – Canon II).
Sowohl hinsichtlich der von der angegriffenen Marke umfassten „Absaughauben“
als auch im Hinblick auf die von ihr ebenfalls beanspruchten „Absaugmaschinen
für gewerbliche Zwecke“ kann - trotz Einordnung in unterschiedliche Warenklassen (7 und 11) - zu den „Küchenlüftungsgeräten“ des prioritätsälteren
Zeichens Warenidentität vorliegen, da Küchenlüftungsgeräte nicht nur in Privathaushalten, sondern ebenso in Großküchen und damit für gewerbliche Zwecke
eingesetzt werden. Nach der vom Senat eingeholten und mit den Verfahrensbeteiligten
in der mündlichen Verhandlung erörterten Auskunft des
Fachverbands Allgemeine Lufttechnik des VDMA (Verband Deutscher Maschinen-
und Anlagenbau e.V.) kann es sich darüber hinaus auch bei den im Tenor
aufgeführten Waren „stationäre Gebläse zum Komprimieren, Ansaugen und für
den Transport von Gasen“ um Küchenlüftungsgeräte handeln. Die weiter im Tenor
aufgeführten Zubehörteile, Filter und Filterpatronen werden als wesensbestimmende Bestandteile von Küchenlüftungsgeräten vom Verkehr typischerweise
dem Verantwortungsbereich desselben Unternehmens zugeordnet und auch in
der Praxis regelmäßig von den Herstellern von Küchenlüftungsgeräten produziert
bzw. vertrieben. Selbst wenn im vorliegenden Fall im Hinblick auf einzelne Waren,
wie etwa „mobile Gebläse zum Komprimieren, Ansaugen und für den Transport
von Gasen“ lediglich von einer entfernten Warenähnlichkeit auszugehen sein
könnte, wäre dies angesichts der klanglichen Identität der beiden Marken dennoch
ausreichend, um die Gefahr von Verwechslungen zwischen den beiden Zeichen
zu begründen.
Eine andere Wertung ergibt sich dagegen im Hinblick auf die weiteren, nicht im
Tenor genannten Waren. Zwischen den fraglichen Produkten bestehen insgesamt
so ausgeprägte Unterschiede, dass bei praxisnaher Betrachtungsweise und unter
Einbeziehung aller relevanten Umstände eine markenrechtliche Ähnlichkeit zu den
maßgeblichen Vergleichswaren des Widerspruchszeichens zu verneinen ist.
Nach alldem besteht zwischen den Vergleichsmarken in dem im Tenor angeführten Umfang bereits eine klangliche Verwechslungsgefahr. Auf die Beschwerde
der Widersprechenden war daher die Löschung des angegriffenen Zeichens für
die fraglichen Waren anzuordnen. Die weitergehende Beschwerde war dagegen
zurückzuweisen.
Für eine Auferlegung von Kosten aus Billigkeitsgründen bestand keine Veranlassung (§ 71 Abs. 1 MarkenG).
Stoppel
Werner
Schell
Me