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BPatG Beschluss vom 13.12.2007 – 25 W (pat) 167/05

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

13. Dezember 2007

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend die Marke 300 08 378

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richterin Bayer und des Richters Merzbach

beschlossen:

Die Wortmarke

Die Beschwerde wird zurückgewiesen

G r ü n d e

I.

indatex

ist am 7. Juni 2000 für die Dienstleistungen

„Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Unternehmensberatung, Rechtsberatung und -vertretung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Versicherungswesen“

unter der Nummer 300 08 378 in das Markenregister eingetragen worden.

Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der älteren, am 27. Februar 1980 für die

Dienstleistungen

„Versicherungsgeschäfte, Berechnung von Schäden an Verkehrsmitteln, Bearbeitung und Erstellen von Expertisen über Autoschäden“

eingetragenen Wortmarke 998 543

AUDATEX

deren Benutzung bereits im Verfahren vor der Markenstelle bestritten worden ist.

Die Widersprechende hat zur Glaubhaftmachung einer rechtserhaltenden Benutzung im Verfahren vor der Markenstelle eine eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der A… GmbH vom

9. Juli 2001, Rechnungen, Kopien von Prospekten bzw. Broschüren sowie umfangreiche Kopien aus Presseberichten der Jahre 1991 - 2002 und Fotoaufnahmen vom Messeständen vorgelegt. Im Beschwerdeverfahren hat sie mit Schriftsatz vom 5. November 2007 noch eine weitere eidesstattliche Versicherung des

Geschäftsführers der A… GmbH vom 11. Juli 2007, Rechnungskopien sowie mehrere Kataloge und Produktinformationen eingereicht.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

Beschluss vom 2. September 2005 eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden

Marken verneint und den Widerspruch zurückgewiesen.

Auch wenn man zugunsten der Widersprechenden ohne nähere Prüfung der Benutzungslage von einer teilweisen Identität und ansonsten enger Ähnlichkeit der

sich gegenüberstehenden Dienstleistungen ausgehe und ferner eine erhöhte

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke infolge intensiver Benutzung unterstelle, so dass strenge Anforderungen an den Markenabstand zu stellen seien,

genüge die angegriffene Marke diesen sowohl in schriftbildlicher als auch in klanglicher Hinsicht aufgrund der deutlichen Abweichungen am jeweiligen Wortanfang

beider Marken.

Diese fielen beim schriftbildlichen Vergleich besonders ins Gewicht, da das Publikum den Anfangselementen von Markenwörter erfahrungsgemäß stärkere Beachtung schenke als der Wortmitte. Zudem unterscheide sich der Anfangsbuchstabe der angegriffenen Marke von dem der Widerspruchsmarke deutlich, da der

Buchstabe „I" in Groß- wie auch in Kleinschreibung durch eine gerade und

schmale Formgebung charakterisiert werde, wohingegen der Buchstabe „A" eine

dreiecksähnliche bzw. in Kleinschreibung eine runde Formgebung aufweise.

Auch in klanglicher Hinsicht sei ein ausreichender Markenabstand gegeben. Die

angegriffene Marke weise ein deutlich abweichendes Klangbild auf. Ihr Anfangsbuchstabe „i“ klinge deutlich heller als der dunkle und lang ausgesprochene Diphthong „Au" am Anfang der Widerspruchsmarke. Dieser Unterschied falle umso

deutlicher ins Gewicht, als beide Marken jeweils auf der ersten Silbe betont würden.

Eine Verwechslungsgefahr unter anderen Gesichtspunkten sei weder ersichtlich

noch vorgetragen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit dem Antrag,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 2. September 2005 aufzuheben und

die angegriffene Marke in vollem Umfang zu löschen.

Mit der Markenstelle sei zunächst von einer Identität bzw. hohen Ähnlichkeit der

sich gegenüberstehenden Dienstleistungen beider Marken auszugehen. Desweiteren verfüge die Widerspruchsmarke infolge umfangreicher Benutzung und Bekanntheit über eine erhöhte Kennzeichnungskraft. Die Widerspruchsmarke sei mit

großem Abstand deutscher und europäischer Marktführer in dem hier relevanten

Dienstleistungsbereich. Nahezu jede Person, die im Bereich der Schadenskalkulation an Fahrzeugen und damit zusammenhängenden Versicherungsdiensten tätig sei, werde die Marke „Audatex“ kennen. Die Widerspruchsmarke könne daher

einen erweiterten Schutzbereich für sich beanspruchen.

Insgesamt seien daher besonders hohe Anforderungen an den Markenabstand zu

stellen, denen die angegriffene Marke jedoch bei weitem nicht genüge. Die beiden

Zeichen unterschieden sich lediglich zu 2/7, nämlich in den beiden Anfangsbuchstaben, und seien ansonsten identisch. Da das Erinnerungsbild zudem mehr durch

Übereinstimmungen als durch Abweichungen geprägt werde, könne daher bereits

aus diesen Gründen eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr nicht verneint werden. Diese Ähnlichkeit werde dadurch noch verstärkt, dass durch den in der deutschen Sprache eher selten auftretenden Buchstaben „X“ die Aufmerksamkeit zum

Wortende bzw. auf den zum „X“ zugehörigen Wortbestandteil „TEX“ bzw. „DATEX“

gelenkt werde, was zur Folge habe, dass der Wortanfang - wenn überhaupt - nur

undeutlich wahrgenommen werde. Dies gelte um so mehr, als der Wortbestandteil

„DATEX“ im Bereich der hier relevanten Dienstleistungen kennzeichnungskräftig

sei und der Verkehr sich daher an diesem orientieren werde. Dies gelte auch für

einen Vergleich der Klangbilder beider Marken. Die beiden Anfangssilben seien

klangschwach, da sie nach dem natürlichen Sprachrhythmus regelmäßig unbetont

blieben. Hingegen werde die Betonung auf „DA“ von „DATEX“ gelegt. Zusätzlich

ergebe sich eine Betonung der Silbe „TEX“, die noch durch den ungewöhnlichen

Zischlaut „X“ verstärkt werde. Dadurch dominiere in beiden Zeichen der klangstarke Bestandteil „DATEX“.

Vorliegend sei nicht nur eine unmittelbare Verwechslungsgefahr, sondern auch

eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt eines gedanklichen In-Verbindung-Bringens zu bejahen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Einer Verwechslungsgefahr wirke bereits die weitgehend fehlende Ähnlichkeit der

sich gegenüberstehenden Dienstleistungen entgegen. Lediglich zwischen der von

der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistung „Versicherungswesen“ und

den von der Widerspruchsmarke beanspruchten „Versicherungsgeschäften“ bestehe Identität. Weiterhin sei der Schutzumfang der Widerspruchsmarke aufgrund

des verbrauchten Bestandteils „DATEX“ äußerst gering. Darin finde sich zudem

auch ein gewisser Bedeutungsanklang im Hinblick auf die Verarbeitung und Verwaltung von Daten, zum Beispiel für die von der Widerspruchsmarke beanspruchte Bearbeitung und Erstellung von Expertisen über Autoschäden.

Die vorgelegten Unterlagen seien auch nicht geeignet, eine durch Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu belegen, da ihnen weitgehend nichts zu Benutzungszeitraum und Benutzungsumfang der Widerspruchsmarke entnommen werden könne. Dementsprechend werde auch der

Einwand der fehlenden rechtserhaltenden Benutzung aufrechterhalten.

Im Übrigen seien die Unterschiede zwischen beiden Marken so deutlich, dass

selbst bei einer infolge intensiver Benutzung erhöhten Kennzeichnungskraft der

Widerspruchsmarke eine Verwechslungsgefahr ausscheide.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss und die

Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da auch nach Auffassung des Senats keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2

MarkenG zwischen beiden Marken besteht.

Soweit die Markenstelle in dem angefochtenen Beschluss davon ausgegangen ist,

dass beide Marken aufgrund ihrer unterschiedlichen Anfangssilben auch dann

noch einen zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr ausreichenden Abstand

aufweisen, wenn man zugunsten der Widersprechenden ohne nähere Prüfung

eine teilweise Identität und ansonsten enge Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Dienstleistungen sowie eine durch intensive Benutzung erworbene erhöhte Kennzeichnungskraft unterstellt, bedarf diese Frage nach Auffassung des

Senats keiner abschließenden Entscheidung, da eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden Marken bereits aus anderen Gründen ausscheidet.

So kann die Widersprechende aus der eingetragenen Dienstleistung „Versicherungsgeschäfte“ und der nach der Registerlage zumindest teilweise bestehenden

Identität zu der von der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistung „Versicherungswesen“ unabhängig von der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und der Ähnlichkeit beider Marken bereits deshalb keine Rechte herleiten,

weil sie nach der zulässigen Erhebung der Nichtbenutzungseinrede eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke im maßgeblichen Benutzungszeitraum für die Dienstleistung „Versicherungsgeschäfte“ weder vor der Markenstelle

noch mit den im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten Unterlagen

glaubhaft gemacht hat.

Die vor der Markenstelle erhobene Nichtbenutzungseinrede erstreckt sich mangels

Differenzierung auf beide Benutzungszeiträume nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2

MarkenG. Da die Widerspruchsmarke zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke auch bereits mehr als 5 Jahre eingetragen war,

oblag es der Widersprechenden somit, eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke sowohl in den letzten fünf Jahren vor der Veröffentlichung der angegriffenen Marke (§ 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG) - dies betrifft den Zeitraum

Juli 1995 bis Juli 2000 - als auch in den letzten fünf Jahren vor der Entscheidung

über den Widerspruch (§ 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG) nach Art, Zeit, Ort und Umfang glaubhaft zu machen.

Den vorgelegten Unterlagen lassen sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Widerspruchsmarke für „Versicherungsgeschäfte“ benutzt worden ist. Ihrem eigenen Vorbringen nach beschäftigt sich die Widersprechende mit

„Schadensmanagement“, d. h. - wie es in Ziff. 2 der eidesstattlichen Versicherung

vom 11. Juli 2007 formuliert ist - mit der Bereitstellung und dem Vertrieb von Methoden und Verfahren zur Feststellung und Berechnung von Schäden oder Wertminderungen an Fahrzeugen sowie sonstigen Mobilien und Immobilien aller Art

nebst allen damit verbundenen Geschäften. Hingegen ist nicht erkennbar, dass sie

„Versicherungsgeschäfte“ in irgendeiner Form als selbständige Dienstleistung im

Geschäftsverkehr für Dritte erbringt. Soweit sie ihre Dienstleistungen aus dem Bereich „Schadensmanagement“ auch gegenüber Versicherungen erbringt bzw. ihre

Leistungen insoweit - insbesondere im Kfz- Schadensbereich - für die Regulierung

von Ansprüchen aus Versicherungsverhältnissen von Bedeutung sind, handelt es

sich deswegen nicht um Versicherungsgeschäfte. Dieser Begriff umfasst vielmehr

nur die in Zusammenhang mit Vermittlung, Abschluss sowie Durchführung und ggf

Abwicklung von Versicherungsverträgen erbrachten Dienstleistungen wie z. B. die

eines Versicherungsmaklers. Auch wenn die Widersprechende Dienstleistungen

für Versicherungsunternehmen erbringt, tätigt sie nach den eingereichten Unterlagen selbst doch keine Versicherungsgeschäfte.

Mangels Glaubhaftmachung einer rechtserhaltenden Benutzung kann diese

Dienstleistung daher auf Seiten der Widerspruchsmarke bei der Frage der Verwechslungsgefahr i. S. von § 9 Abs. 2 MarkenG nicht berücksichtigt werden (§ 43

Abs. 1 Satz 3 MarkenG).

Was die übrigen Dienstleistungen der Widerspruchsmarke „Berechnung von

Schäden an Verkehrsmitteln, Bearbeitung und Erstellen von Expertisen über Autoschäden“ betrifft, bestehen seitens des Senats ebenfalls erhebliche Zweifel an

einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke.

Bei einem Großteil der vorgelegten Rechnungen, Prospekte und Produktinformationen ist angesichts der Verwendung der Widerspruchsmarke in unmittelbarem

Zusammenhang mit Hinweisen auf Rechtsform und/oder Anschrift des Unternehmens sowie der deutlich herausgehobenen Stellung der jeweiligen Produktmarke

bereits ein Verständnis des Widerspruchszeichens als Hersteller- oder Zweitmarke

nicht nahe gelegt; vielmehr wird der Verkehr darin eher einen firmenmäßigen

Gebrauch des Widerspruchszeichens sehen (vgl. dazu auch Ströbele/Hacker,

Markengesetz, 8. Aufl., § 26 Rdnr. 14), wenngleich insoweit in rechtlicher Hinsicht

zu beachten ist, dass infolge der allen Kennzeichnungsrechten gemeinsamen

Herkunftsfunktion firmenmäßige und markenmäßige Benutzung ineinander übergehen können (vgl. BGH, GRUR 2004, 512 - Leysieffer).

Aber auch wenn man insoweit zugunsten der Widersprechenden ohne nähere

Prüfung von einem markenmäßigen Gebrauch der Widerspruchsmarke ausgeht,

belegen die vorgelegten Unterlagen lediglich eine Benutzung in Zusammenhang

mit Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von Software zur Schadenskalkulation

und - regulierung; hingegen machen sie nicht glaubhaft, dass die Widersprechende die registrierten Dienstleistungen „Berechnung von Schäden an Verkehrsmitteln“ bzw. eine „Bearbeitung und Erstellen von Expertisen über Autoschäden“ als selbständige Dienstleistung gegenüber Dritten erbringt. Vielmehr beschränkt sich das von ihr so bezeichnete „Schadensmanagement“ danach im Wesentlichen auf Entwicklung, Herstellung und Vertrieb bzw. Zurverfügungstellung

einer zur „Berechnung von Schäden an Verkehrsmitteln“ bzw. „Bearbeitung und

Erstellen von Expertisen über Autoschäden“ geeigneten Software oder auch - wie

der als Anlage K 14 vorgelegten Produkt- und Preisinformation zu entnehmen ist -

Hardware. Dies entspricht auch Ziff. 2. der - bereits erwähnten - eidesstattlichen

Versicherung vom 11. Juli 2007, wonach die Widerspruchsmarke für „Bereitstellung und dem Vertrieb von Methoden und Verfahren zur Feststellung und Berechnung von Schäden oder Wertminderungen an Fahrzeugen sie sonstigen Mobilien

und Immobilien aller Art nebst allen damit verbundenen Geschäften“ benutzt wird.

Entsprechend wird in den von ihr zum Beleg einer gesteigerten Kennzeichnungskraft vorgelegten Schreiben verschiedener Versicherungen und Verbände (Anlage

K 5 zum Schriftsatz vom 8. März 2006) bestätigt, dass „die Marke Audatex im Zusammenhang mit Softwaredienstleistungen und Beratung im Bereich Schadensmanagement …. allgemein bekannt ist“. Dies alles spricht aber dafür, dass die

Widersprechende Computerprogramme in Zusammenhang mit der Abwicklung

von Schäden erstellt, bearbeitet und an Dritte veräußert, die in Zusammenhang

mit der Schadensabwicklung anfallenden Arbeiten jedoch nicht als selbständige

Dienstleistungen erbringt. Sie schafft vielmehr z. B. mit der von ihr entwickelten

und hergestellten Software und/oder Hardware nur die Voraussetzungen, dass

Dritte diese Arbeiten durchführen können. Für Dienstleistungen in Zusammenhang

mit Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von Software sowie dabei anfallender

Installationsarbeiten und Schulungsdienstleistungen genießt die Widerspruchsmarke jedoch keinen Schutz.

Soweit die Widersprechende im Termin zur mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, dass die Widersprechende Schadensberechnungen z. B. in Form einer

„computergestützten Schadenskalkulation“ selbst durchführt, bieten die eingereichten Unterlagen, insbesondere die mit Schriftsatz vom 5. November 2007 vorgelegten Rechnungen dafür keine Anhaltspunkte. Im Hinblick auf die übrigen Unterlagen, die auf von der Widersprechenden entwickelte und hergestellte Software

Bezug nehmen, hätte dies näherer Darlegung bedurft.

Die Benutzungsfrage bedarf jedoch insoweit keiner abschließenden Entscheidung,

da auch bei unterstellter rechtserhaltender Benutzung der Widerspruchsmarke für

die eingetragenen Dienstleistungen „Berechnung von Schäden an Verkehrsmitteln, Bearbeitung und Erstellen von Expertisen über Autoschäden“ der Abstand

zwischen beiden Marken ausreicht, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen

Dafür ist zunächst von Bedeutung, dass zwischen diesen Dienstleistungen der

Widerspruchsmarke und den von der angegriffenen Marke beanspruchten

Dienstleistungen „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Unternehmensberatung, Rechtsberatung und -vertretung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Versicherungswesen“ bereits nach Gegenstand, Nutzungszweck, Art der Erbringung und betrieblicher Herkunft kaum Berührungspunkte bestehen. Zudem sind die Anforderungen an die Unternehmen und Personen, die

die genannten Dienstleistungen erbringen, hinsichtlich der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie der Organisation und technischen Ausstattung völlig

unterschiedlich. Wegen dieser erheblichen Unterschiede in Art und Zweck der

Dienstleistungen werden die beteiligten Verkehrskreise jedenfalls nicht ohne weiteres der Annahme unterliegen, diese stammten aus denselben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz,

8. Aufl., § 9 Rdnr. 44), so dass - wenn überhaupt - eine allenfalls unterdurchschnittliche Ähnlichkeit der sich insoweit gegenüberstehenden Dienstleistungen

angenommen werden kann.

Der Widerspruchsmarke kann in Bezug auf die Dienstleistungen „Berechnung von

Schäden an Verkehrsmitteln, Bearbeitung und Erstellen von Expertisen über Autoschäden“ auch nur eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zuerkannt werden. Soweit die Widersprechende sich auf eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke beruft, bestehen dafür schon

aufgrund des Umstands, dass schon eine (rechtserhaltende) Benutzung der Widerspruchsmarke für diese Dienstleistungen aus den zuvor genannten Gründen

mehr als zweifelhaft erscheint, keine hinreichenden Anhaltspunkte. Zudem erlauben weder die eidesstattlichen Versicherungen noch die weiteren dazu eingereichten Unterlagen, vor allem die vor der Markenstelle und mit Schriftsatz vom

8. März 2006 eingereichten Presseberichte, Fotoaufnahmen, Bestätigungen von

Versicherungen und Berufsverbänden sowie Auszügen aus Internetseiten in Bezug auf diese Dienstleistungen konkrete Feststellungen zum Bekanntheitsgrad der

Widerspruchsmarke im Inland. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf

an, ob es sich bei „Audatex“ um eine bekannte Firma handelt - davon kann nach

den vorgelegten Unterlagen ausgegangen werden -, sondern ausschließlich darauf, ob die Widerspruchsmarke konkret für die hier maßgeblichen Dienstleistungen „Berechnung von Schäden an Verkehrsmitteln, Bearbeitung und Erstellen von

Expertisen über Autoschäden“ im Inland eine solche Bekanntheit besitzt, die es

rechtfertigen würde, ihr in Bezug auf diese Dienstleistungen einen erweiterten

Schutzumfang zuzusprechen. Davon kann aber aus den genannten Gründen nicht

ausgegangen werden.

Insgesamt sind daher insoweit keine allzu strengen Anforderungen an den durch

die angegriffene Marke einzuhaltenden Markenabstand zu stellen. Hiervon ausgehend reicht die Markenähnlichkeit nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden Marken bejahen zu können.

Maßgebend für die Beurteilung der Markenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der

Vergleichsmarken, wobei von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen ist,

dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterwerfen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 9 Rdnr. 110). Entgegen der Auffassung der Widersprechenden kann bei einheitlichen Markenwörtern wie „Indatex“ und „AUDATEX“ nicht auf

„Bestandteile“ abgestellt werden, welche den Gesamteindruck des einheitlichen

Worts „prägen“ und insoweit für sich gesehen eine unmittelbare Verwechslungsgefahr mit anderen Marken begründen könnten (vgl. BPatG, GRUR 2002, 438 -

WISCHMAX/Max). Für den Verkehr besteht bei einem einheitlichen Gesamtbegriff

grundsätzlich kein Anlass, sich an einem einzelnen Markenbestendteil zu orientieren. Auch vorliegend sind keine nachvollziehbaren Gründe erkennbar, die den

Verkehr veranlassen könnten, in den klanglich gut erfassbaren und leicht aussprechbaren Markenwörtern „indatex“ und „AUDATEX“ aus Gründen der Bequemlichkeit oder Vereinfachung nach einem den Gesamteindruck prägenden Einzelelement zu suchen.

Sind somit beide Marken in ihrer Gesamtheit miteinander zu vergleichen, reichen

die Unterschiede am Wortanfang beider Marken angesichts der allenfalls unterdurchschnittlichen Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Dienstleistungen jedoch aus, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.

In klanglicher Hinsicht führen die unterschiedlichen Anfangssilben der wie „In-datex“ und „AU-DA-TEX“ artikulierten Markenwörter zu einer kaum überhörbaren

Abweichung im Gesamtklangbild beider Marken, da die hell anklingende Anfangssilbe „In“ der angegriffenen Marke insoweit keine Gemeinsamkeiten mit dem dunkel klingenden Diphthong „AU“ aufweist, worauf bereits die Markenstelle zutreffend hingewiesen hat. Diese Abweichung trägt um so mehr zu einer hinreichend

sicheren Unterscheidung beider Markenwörter bei, als sie sich am in aller Regel

stärker beachteten Wortanfang befindet. Nicht zuletzt kann auch der Umstand,

dass der Begriff „DATEX“ jedenfalls dem Fachverkehr als Bezeichnung des (früheren) Online-Dienstes der Deutschen Telekom geläufig sein dürfte (vgl. Markt +

Technik, Computer Lexikon 2008, S. 219), dazu beitragen, die Aufmerksamkeit

verstärkt auf die Anfangssilben beider Markenwörter zu richten, wenngleich diesem Bestandteil insoweit keine unmittelbar beschreibende Bedeutung in Bezug

auf die hier maßgeblichen Dienstleistungen zukommt. Insgesamt ist daher angesichts der eingeschränkten Anforderungen an den Markenabstand auch bei ungünstigen Übermittlungsbedingungen eine hinreichend sichere Unterscheidung

der beiden Markenwörter gewährleistet, ohne dass es insoweit darauf ankäme, ob

der übereinstimmende Bestandteil „DATEX“ wegen einer häufigen Verwendung

„verbraucht“ und daher kennzeichnungsschwach ist, wie die Inhaberin der angegriffenen Marke geltend gemacht hat.

In Anbetracht der deutlich reduzierten Anforderungen an den Markenabstand halten die Marken auch ihrem schriftbildlichen Gesamteindruck nach in allen üblichen

Wiedergabeformen aufgrund der abweichenden Anfangssilben und der deutlichen

und kaum übersehbaren Unterschiede in der Umrisscharakteristik der Anfangsvokale „I“ und „A“ ebenfalls einen ausreichenden Abstand ein. Zu berücksichtigen ist

dabei auch, dass das Schriftbild der Marken erfahrungsgemäß sehr viel besser

eine ruhige oder auch wiederholte Wahrnehmung einer Bezeichnung gestattet als

das gesprochene Wort.

Der Senat sieht auch keine Anhaltspunkte für eine assoziative Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 letzter Halbsatz MarkenG unter dem Gesichtspunkt des

Serienzeichens, da für den Verkehr aus den obengenannten Gründen kein Anlass

besteht, den übereinstimmenden Bestandteil „DATEX“ innerhalb der beiden einheitlichen Markenwörtern als Serien- oder Stammbestandteil anzusehen. Bei unbefangener Betrachtungsweise sind die Marken auch keineswegs zwingend in

„AU-DATEX“ und „in-datex“ zu gliedern; mindestens ebenso nahe liegen „Auda“-

TEX“ und „inda-tex“.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass,

§ 71 Abs .1 MarkenG.

Kliems

Bayer

Merzbach

Pr