Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 13.12.2007 – 25 W (pat) 167/05
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
13. Dezember 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend die Marke 300 08 378
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richterin Bayer und des Richters Merzbach
beschlossen:
Die Wortmarke
Die Beschwerde wird zurückgewiesen
G r ü n d e
I.
indatex
ist am 7. Juni 2000 für die Dienstleistungen
„Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Unternehmensberatung, Rechtsberatung und -vertretung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Versicherungswesen“
unter der Nummer 300 08 378 in das Markenregister eingetragen worden.
Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der älteren, am 27. Februar 1980 für die
Dienstleistungen
„Versicherungsgeschäfte, Berechnung von Schäden an Verkehrsmitteln, Bearbeitung und Erstellen von Expertisen über Autoschäden“
eingetragenen Wortmarke 998 543
AUDATEX
deren Benutzung bereits im Verfahren vor der Markenstelle bestritten worden ist.
Die Widersprechende hat zur Glaubhaftmachung einer rechtserhaltenden Benutzung im Verfahren vor der Markenstelle eine eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der A… GmbH vom
9. Juli 2001, Rechnungen, Kopien von Prospekten bzw. Broschüren sowie umfangreiche Kopien aus Presseberichten der Jahre 1991 - 2002 und Fotoaufnahmen vom Messeständen vorgelegt. Im Beschwerdeverfahren hat sie mit Schriftsatz vom 5. November 2007 noch eine weitere eidesstattliche Versicherung des
Geschäftsführers der A… GmbH vom 11. Juli 2007, Rechnungskopien sowie mehrere Kataloge und Produktinformationen eingereicht.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Beschluss vom 2. September 2005 eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden
Marken verneint und den Widerspruch zurückgewiesen.
Auch wenn man zugunsten der Widersprechenden ohne nähere Prüfung der Benutzungslage von einer teilweisen Identität und ansonsten enger Ähnlichkeit der
sich gegenüberstehenden Dienstleistungen ausgehe und ferner eine erhöhte
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke infolge intensiver Benutzung unterstelle, so dass strenge Anforderungen an den Markenabstand zu stellen seien,
genüge die angegriffene Marke diesen sowohl in schriftbildlicher als auch in klanglicher Hinsicht aufgrund der deutlichen Abweichungen am jeweiligen Wortanfang
beider Marken.
Diese fielen beim schriftbildlichen Vergleich besonders ins Gewicht, da das Publikum den Anfangselementen von Markenwörter erfahrungsgemäß stärkere Beachtung schenke als der Wortmitte. Zudem unterscheide sich der Anfangsbuchstabe der angegriffenen Marke von dem der Widerspruchsmarke deutlich, da der
Buchstabe „I" in Groß- wie auch in Kleinschreibung durch eine gerade und
schmale Formgebung charakterisiert werde, wohingegen der Buchstabe „A" eine
dreiecksähnliche bzw. in Kleinschreibung eine runde Formgebung aufweise.
Auch in klanglicher Hinsicht sei ein ausreichender Markenabstand gegeben. Die
angegriffene Marke weise ein deutlich abweichendes Klangbild auf. Ihr Anfangsbuchstabe „i“ klinge deutlich heller als der dunkle und lang ausgesprochene Diphthong „Au" am Anfang der Widerspruchsmarke. Dieser Unterschied falle umso
deutlicher ins Gewicht, als beide Marken jeweils auf der ersten Silbe betont würden.
Eine Verwechslungsgefahr unter anderen Gesichtspunkten sei weder ersichtlich
noch vorgetragen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit dem Antrag,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 2. September 2005 aufzuheben und
die angegriffene Marke in vollem Umfang zu löschen.
Mit der Markenstelle sei zunächst von einer Identität bzw. hohen Ähnlichkeit der
sich gegenüberstehenden Dienstleistungen beider Marken auszugehen. Desweiteren verfüge die Widerspruchsmarke infolge umfangreicher Benutzung und Bekanntheit über eine erhöhte Kennzeichnungskraft. Die Widerspruchsmarke sei mit
großem Abstand deutscher und europäischer Marktführer in dem hier relevanten
Dienstleistungsbereich. Nahezu jede Person, die im Bereich der Schadenskalkulation an Fahrzeugen und damit zusammenhängenden Versicherungsdiensten tätig sei, werde die Marke „Audatex“ kennen. Die Widerspruchsmarke könne daher
einen erweiterten Schutzbereich für sich beanspruchen.
Insgesamt seien daher besonders hohe Anforderungen an den Markenabstand zu
stellen, denen die angegriffene Marke jedoch bei weitem nicht genüge. Die beiden
Zeichen unterschieden sich lediglich zu 2/7, nämlich in den beiden Anfangsbuchstaben, und seien ansonsten identisch. Da das Erinnerungsbild zudem mehr durch
Übereinstimmungen als durch Abweichungen geprägt werde, könne daher bereits
aus diesen Gründen eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr nicht verneint werden. Diese Ähnlichkeit werde dadurch noch verstärkt, dass durch den in der deutschen Sprache eher selten auftretenden Buchstaben „X“ die Aufmerksamkeit zum
Wortende bzw. auf den zum „X“ zugehörigen Wortbestandteil „TEX“ bzw. „DATEX“
gelenkt werde, was zur Folge habe, dass der Wortanfang - wenn überhaupt - nur
undeutlich wahrgenommen werde. Dies gelte um so mehr, als der Wortbestandteil
„DATEX“ im Bereich der hier relevanten Dienstleistungen kennzeichnungskräftig
sei und der Verkehr sich daher an diesem orientieren werde. Dies gelte auch für
einen Vergleich der Klangbilder beider Marken. Die beiden Anfangssilben seien
klangschwach, da sie nach dem natürlichen Sprachrhythmus regelmäßig unbetont
blieben. Hingegen werde die Betonung auf „DA“ von „DATEX“ gelegt. Zusätzlich
ergebe sich eine Betonung der Silbe „TEX“, die noch durch den ungewöhnlichen
Zischlaut „X“ verstärkt werde. Dadurch dominiere in beiden Zeichen der klangstarke Bestandteil „DATEX“.
Vorliegend sei nicht nur eine unmittelbare Verwechslungsgefahr, sondern auch
eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt eines gedanklichen In-Verbindung-Bringens zu bejahen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Einer Verwechslungsgefahr wirke bereits die weitgehend fehlende Ähnlichkeit der
sich gegenüberstehenden Dienstleistungen entgegen. Lediglich zwischen der von
der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistung „Versicherungswesen“ und
den von der Widerspruchsmarke beanspruchten „Versicherungsgeschäften“ bestehe Identität. Weiterhin sei der Schutzumfang der Widerspruchsmarke aufgrund
des verbrauchten Bestandteils „DATEX“ äußerst gering. Darin finde sich zudem
auch ein gewisser Bedeutungsanklang im Hinblick auf die Verarbeitung und Verwaltung von Daten, zum Beispiel für die von der Widerspruchsmarke beanspruchte Bearbeitung und Erstellung von Expertisen über Autoschäden.
Die vorgelegten Unterlagen seien auch nicht geeignet, eine durch Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu belegen, da ihnen weitgehend nichts zu Benutzungszeitraum und Benutzungsumfang der Widerspruchsmarke entnommen werden könne. Dementsprechend werde auch der
Einwand der fehlenden rechtserhaltenden Benutzung aufrechterhalten.
Im Übrigen seien die Unterschiede zwischen beiden Marken so deutlich, dass
selbst bei einer infolge intensiver Benutzung erhöhten Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke eine Verwechslungsgefahr ausscheide.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss und die
Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da auch nach Auffassung des Senats keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2
MarkenG zwischen beiden Marken besteht.
Soweit die Markenstelle in dem angefochtenen Beschluss davon ausgegangen ist,
dass beide Marken aufgrund ihrer unterschiedlichen Anfangssilben auch dann
noch einen zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr ausreichenden Abstand
aufweisen, wenn man zugunsten der Widersprechenden ohne nähere Prüfung
eine teilweise Identität und ansonsten enge Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Dienstleistungen sowie eine durch intensive Benutzung erworbene erhöhte Kennzeichnungskraft unterstellt, bedarf diese Frage nach Auffassung des
Senats keiner abschließenden Entscheidung, da eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden Marken bereits aus anderen Gründen ausscheidet.
So kann die Widersprechende aus der eingetragenen Dienstleistung „Versicherungsgeschäfte“ und der nach der Registerlage zumindest teilweise bestehenden
Identität zu der von der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistung „Versicherungswesen“ unabhängig von der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und der Ähnlichkeit beider Marken bereits deshalb keine Rechte herleiten,
weil sie nach der zulässigen Erhebung der Nichtbenutzungseinrede eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke im maßgeblichen Benutzungszeitraum für die Dienstleistung „Versicherungsgeschäfte“ weder vor der Markenstelle
noch mit den im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten Unterlagen
glaubhaft gemacht hat.
Die vor der Markenstelle erhobene Nichtbenutzungseinrede erstreckt sich mangels
Differenzierung auf beide Benutzungszeiträume nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2
MarkenG. Da die Widerspruchsmarke zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke auch bereits mehr als 5 Jahre eingetragen war,
oblag es der Widersprechenden somit, eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke sowohl in den letzten fünf Jahren vor der Veröffentlichung der angegriffenen Marke (§ 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG) - dies betrifft den Zeitraum
Juli 1995 bis Juli 2000 - als auch in den letzten fünf Jahren vor der Entscheidung
über den Widerspruch (§ 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG) nach Art, Zeit, Ort und Umfang glaubhaft zu machen.
Den vorgelegten Unterlagen lassen sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Widerspruchsmarke für „Versicherungsgeschäfte“ benutzt worden ist. Ihrem eigenen Vorbringen nach beschäftigt sich die Widersprechende mit
„Schadensmanagement“, d. h. - wie es in Ziff. 2 der eidesstattlichen Versicherung
vom 11. Juli 2007 formuliert ist - mit der Bereitstellung und dem Vertrieb von Methoden und Verfahren zur Feststellung und Berechnung von Schäden oder Wertminderungen an Fahrzeugen sowie sonstigen Mobilien und Immobilien aller Art
nebst allen damit verbundenen Geschäften. Hingegen ist nicht erkennbar, dass sie
„Versicherungsgeschäfte“ in irgendeiner Form als selbständige Dienstleistung im
Geschäftsverkehr für Dritte erbringt. Soweit sie ihre Dienstleistungen aus dem Bereich „Schadensmanagement“ auch gegenüber Versicherungen erbringt bzw. ihre
Leistungen insoweit - insbesondere im Kfz- Schadensbereich - für die Regulierung
von Ansprüchen aus Versicherungsverhältnissen von Bedeutung sind, handelt es
sich deswegen nicht um Versicherungsgeschäfte. Dieser Begriff umfasst vielmehr
nur die in Zusammenhang mit Vermittlung, Abschluss sowie Durchführung und ggf
Abwicklung von Versicherungsverträgen erbrachten Dienstleistungen wie z. B. die
eines Versicherungsmaklers. Auch wenn die Widersprechende Dienstleistungen
für Versicherungsunternehmen erbringt, tätigt sie nach den eingereichten Unterlagen selbst doch keine Versicherungsgeschäfte.
Mangels Glaubhaftmachung einer rechtserhaltenden Benutzung kann diese
Dienstleistung daher auf Seiten der Widerspruchsmarke bei der Frage der Verwechslungsgefahr i. S. von § 9 Abs. 2 MarkenG nicht berücksichtigt werden (§ 43
Abs. 1 Satz 3 MarkenG).
Was die übrigen Dienstleistungen der Widerspruchsmarke „Berechnung von
Schäden an Verkehrsmitteln, Bearbeitung und Erstellen von Expertisen über Autoschäden“ betrifft, bestehen seitens des Senats ebenfalls erhebliche Zweifel an
einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke.
Bei einem Großteil der vorgelegten Rechnungen, Prospekte und Produktinformationen ist angesichts der Verwendung der Widerspruchsmarke in unmittelbarem
Zusammenhang mit Hinweisen auf Rechtsform und/oder Anschrift des Unternehmens sowie der deutlich herausgehobenen Stellung der jeweiligen Produktmarke
bereits ein Verständnis des Widerspruchszeichens als Hersteller- oder Zweitmarke
nicht nahe gelegt; vielmehr wird der Verkehr darin eher einen firmenmäßigen
Gebrauch des Widerspruchszeichens sehen (vgl. dazu auch Ströbele/Hacker,
Markengesetz, 8. Aufl., § 26 Rdnr. 14), wenngleich insoweit in rechtlicher Hinsicht
zu beachten ist, dass infolge der allen Kennzeichnungsrechten gemeinsamen
Herkunftsfunktion firmenmäßige und markenmäßige Benutzung ineinander übergehen können (vgl. BGH, GRUR 2004, 512 - Leysieffer).
Aber auch wenn man insoweit zugunsten der Widersprechenden ohne nähere
Prüfung von einem markenmäßigen Gebrauch der Widerspruchsmarke ausgeht,
belegen die vorgelegten Unterlagen lediglich eine Benutzung in Zusammenhang
mit Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von Software zur Schadenskalkulation
und - regulierung; hingegen machen sie nicht glaubhaft, dass die Widersprechende die registrierten Dienstleistungen „Berechnung von Schäden an Verkehrsmitteln“ bzw. eine „Bearbeitung und Erstellen von Expertisen über Autoschäden“ als selbständige Dienstleistung gegenüber Dritten erbringt. Vielmehr beschränkt sich das von ihr so bezeichnete „Schadensmanagement“ danach im Wesentlichen auf Entwicklung, Herstellung und Vertrieb bzw. Zurverfügungstellung
einer zur „Berechnung von Schäden an Verkehrsmitteln“ bzw. „Bearbeitung und
Erstellen von Expertisen über Autoschäden“ geeigneten Software oder auch - wie
der als Anlage K 14 vorgelegten Produkt- und Preisinformation zu entnehmen ist -
Hardware. Dies entspricht auch Ziff. 2. der - bereits erwähnten - eidesstattlichen
Versicherung vom 11. Juli 2007, wonach die Widerspruchsmarke für „Bereitstellung und dem Vertrieb von Methoden und Verfahren zur Feststellung und Berechnung von Schäden oder Wertminderungen an Fahrzeugen sie sonstigen Mobilien
und Immobilien aller Art nebst allen damit verbundenen Geschäften“ benutzt wird.
Entsprechend wird in den von ihr zum Beleg einer gesteigerten Kennzeichnungskraft vorgelegten Schreiben verschiedener Versicherungen und Verbände (Anlage
K 5 zum Schriftsatz vom 8. März 2006) bestätigt, dass „die Marke Audatex im Zusammenhang mit Softwaredienstleistungen und Beratung im Bereich Schadensmanagement …. allgemein bekannt ist“. Dies alles spricht aber dafür, dass die
Widersprechende Computerprogramme in Zusammenhang mit der Abwicklung
von Schäden erstellt, bearbeitet und an Dritte veräußert, die in Zusammenhang
mit der Schadensabwicklung anfallenden Arbeiten jedoch nicht als selbständige
Dienstleistungen erbringt. Sie schafft vielmehr z. B. mit der von ihr entwickelten
und hergestellten Software und/oder Hardware nur die Voraussetzungen, dass
Dritte diese Arbeiten durchführen können. Für Dienstleistungen in Zusammenhang
mit Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von Software sowie dabei anfallender
Installationsarbeiten und Schulungsdienstleistungen genießt die Widerspruchsmarke jedoch keinen Schutz.
Soweit die Widersprechende im Termin zur mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, dass die Widersprechende Schadensberechnungen z. B. in Form einer
„computergestützten Schadenskalkulation“ selbst durchführt, bieten die eingereichten Unterlagen, insbesondere die mit Schriftsatz vom 5. November 2007 vorgelegten Rechnungen dafür keine Anhaltspunkte. Im Hinblick auf die übrigen Unterlagen, die auf von der Widersprechenden entwickelte und hergestellte Software
Bezug nehmen, hätte dies näherer Darlegung bedurft.
Die Benutzungsfrage bedarf jedoch insoweit keiner abschließenden Entscheidung,
da auch bei unterstellter rechtserhaltender Benutzung der Widerspruchsmarke für
die eingetragenen Dienstleistungen „Berechnung von Schäden an Verkehrsmitteln, Bearbeitung und Erstellen von Expertisen über Autoschäden“ der Abstand
zwischen beiden Marken ausreicht, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen
Dafür ist zunächst von Bedeutung, dass zwischen diesen Dienstleistungen der
Widerspruchsmarke und den von der angegriffenen Marke beanspruchten
Dienstleistungen „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Unternehmensberatung, Rechtsberatung und -vertretung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Versicherungswesen“ bereits nach Gegenstand, Nutzungszweck, Art der Erbringung und betrieblicher Herkunft kaum Berührungspunkte bestehen. Zudem sind die Anforderungen an die Unternehmen und Personen, die
die genannten Dienstleistungen erbringen, hinsichtlich der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie der Organisation und technischen Ausstattung völlig
unterschiedlich. Wegen dieser erheblichen Unterschiede in Art und Zweck der
Dienstleistungen werden die beteiligten Verkehrskreise jedenfalls nicht ohne weiteres der Annahme unterliegen, diese stammten aus denselben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz,
8. Aufl., § 9 Rdnr. 44), so dass - wenn überhaupt - eine allenfalls unterdurchschnittliche Ähnlichkeit der sich insoweit gegenüberstehenden Dienstleistungen
angenommen werden kann.
Der Widerspruchsmarke kann in Bezug auf die Dienstleistungen „Berechnung von
Schäden an Verkehrsmitteln, Bearbeitung und Erstellen von Expertisen über Autoschäden“ auch nur eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zuerkannt werden. Soweit die Widersprechende sich auf eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke beruft, bestehen dafür schon
aufgrund des Umstands, dass schon eine (rechtserhaltende) Benutzung der Widerspruchsmarke für diese Dienstleistungen aus den zuvor genannten Gründen
mehr als zweifelhaft erscheint, keine hinreichenden Anhaltspunkte. Zudem erlauben weder die eidesstattlichen Versicherungen noch die weiteren dazu eingereichten Unterlagen, vor allem die vor der Markenstelle und mit Schriftsatz vom
8. März 2006 eingereichten Presseberichte, Fotoaufnahmen, Bestätigungen von
Versicherungen und Berufsverbänden sowie Auszügen aus Internetseiten in Bezug auf diese Dienstleistungen konkrete Feststellungen zum Bekanntheitsgrad der
Widerspruchsmarke im Inland. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf
an, ob es sich bei „Audatex“ um eine bekannte Firma handelt - davon kann nach
den vorgelegten Unterlagen ausgegangen werden -, sondern ausschließlich darauf, ob die Widerspruchsmarke konkret für die hier maßgeblichen Dienstleistungen „Berechnung von Schäden an Verkehrsmitteln, Bearbeitung und Erstellen von
Expertisen über Autoschäden“ im Inland eine solche Bekanntheit besitzt, die es
rechtfertigen würde, ihr in Bezug auf diese Dienstleistungen einen erweiterten
Schutzumfang zuzusprechen. Davon kann aber aus den genannten Gründen nicht
ausgegangen werden.
Insgesamt sind daher insoweit keine allzu strengen Anforderungen an den durch
die angegriffene Marke einzuhaltenden Markenabstand zu stellen. Hiervon ausgehend reicht die Markenähnlichkeit nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden Marken bejahen zu können.
Maßgebend für die Beurteilung der Markenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der
Vergleichsmarken, wobei von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen ist,
dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterwerfen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 9 Rdnr. 110). Entgegen der Auffassung der Widersprechenden kann bei einheitlichen Markenwörtern wie „Indatex“ und „AUDATEX“ nicht auf
„Bestandteile“ abgestellt werden, welche den Gesamteindruck des einheitlichen
Worts „prägen“ und insoweit für sich gesehen eine unmittelbare Verwechslungsgefahr mit anderen Marken begründen könnten (vgl. BPatG, GRUR 2002, 438 -
WISCHMAX/Max). Für den Verkehr besteht bei einem einheitlichen Gesamtbegriff
grundsätzlich kein Anlass, sich an einem einzelnen Markenbestendteil zu orientieren. Auch vorliegend sind keine nachvollziehbaren Gründe erkennbar, die den
Verkehr veranlassen könnten, in den klanglich gut erfassbaren und leicht aussprechbaren Markenwörtern „indatex“ und „AUDATEX“ aus Gründen der Bequemlichkeit oder Vereinfachung nach einem den Gesamteindruck prägenden Einzelelement zu suchen.
Sind somit beide Marken in ihrer Gesamtheit miteinander zu vergleichen, reichen
die Unterschiede am Wortanfang beider Marken angesichts der allenfalls unterdurchschnittlichen Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Dienstleistungen jedoch aus, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.
In klanglicher Hinsicht führen die unterschiedlichen Anfangssilben der wie „In-datex“ und „AU-DA-TEX“ artikulierten Markenwörter zu einer kaum überhörbaren
Abweichung im Gesamtklangbild beider Marken, da die hell anklingende Anfangssilbe „In“ der angegriffenen Marke insoweit keine Gemeinsamkeiten mit dem dunkel klingenden Diphthong „AU“ aufweist, worauf bereits die Markenstelle zutreffend hingewiesen hat. Diese Abweichung trägt um so mehr zu einer hinreichend
sicheren Unterscheidung beider Markenwörter bei, als sie sich am in aller Regel
stärker beachteten Wortanfang befindet. Nicht zuletzt kann auch der Umstand,
dass der Begriff „DATEX“ jedenfalls dem Fachverkehr als Bezeichnung des (früheren) Online-Dienstes der Deutschen Telekom geläufig sein dürfte (vgl. Markt +
Technik, Computer Lexikon 2008, S. 219), dazu beitragen, die Aufmerksamkeit
verstärkt auf die Anfangssilben beider Markenwörter zu richten, wenngleich diesem Bestandteil insoweit keine unmittelbar beschreibende Bedeutung in Bezug
auf die hier maßgeblichen Dienstleistungen zukommt. Insgesamt ist daher angesichts der eingeschränkten Anforderungen an den Markenabstand auch bei ungünstigen Übermittlungsbedingungen eine hinreichend sichere Unterscheidung
der beiden Markenwörter gewährleistet, ohne dass es insoweit darauf ankäme, ob
der übereinstimmende Bestandteil „DATEX“ wegen einer häufigen Verwendung
„verbraucht“ und daher kennzeichnungsschwach ist, wie die Inhaberin der angegriffenen Marke geltend gemacht hat.
In Anbetracht der deutlich reduzierten Anforderungen an den Markenabstand halten die Marken auch ihrem schriftbildlichen Gesamteindruck nach in allen üblichen
Wiedergabeformen aufgrund der abweichenden Anfangssilben und der deutlichen
und kaum übersehbaren Unterschiede in der Umrisscharakteristik der Anfangsvokale „I“ und „A“ ebenfalls einen ausreichenden Abstand ein. Zu berücksichtigen ist
dabei auch, dass das Schriftbild der Marken erfahrungsgemäß sehr viel besser
eine ruhige oder auch wiederholte Wahrnehmung einer Bezeichnung gestattet als
das gesprochene Wort.
Der Senat sieht auch keine Anhaltspunkte für eine assoziative Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 letzter Halbsatz MarkenG unter dem Gesichtspunkt des
Serienzeichens, da für den Verkehr aus den obengenannten Gründen kein Anlass
besteht, den übereinstimmenden Bestandteil „DATEX“ innerhalb der beiden einheitlichen Markenwörtern als Serien- oder Stammbestandteil anzusehen. Bei unbefangener Betrachtungsweise sind die Marken auch keineswegs zwingend in
„AU-DATEX“ und „in-datex“ zu gliedern; mindestens ebenso nahe liegen „Auda“-
TEX“ und „inda-tex“.
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass,
§ 71 Abs .1 MarkenG.
Kliems
Bayer
Merzbach
Pr