Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 13.12.2007 – 9 W (pat) 16/07
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 16/07 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 102 59 204.7-25
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
13. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Petzold sowie den
Richter Dipl.-Ing. Bork, die Richterin Friehe-Wich und den Richter Dr.-Ing. Höchst 08.05
beschlossen:
I.
Auf die Beschwerde des Patentanmelders wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 60 K des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 22. Mai 2007 aufgehoben.
Die Sache wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
II. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I.
Der Beschwerdeführer war zunächst gemeinsam mit Herrn S. Rechts
nachfolger des ursprünglichen Anmelders der am 17. Dezember 2002 unter der
Bezeichnung „Kraftstoffreservoir und Verfahren zur Herstellung eines Kraftstoffreservoirs“ bei dem Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen Patentanmeldung; seit Oktober 2007 ist er alleiniger Inhaber sämtlicher Rechte und Pflichten aus dieser Patentanmeldung.
Mit Schreiben vom 7. November 2006 wies die Prüfungsstelle für Klasse B 60 K
darauf hin, dass eine Patenterteilung mit den auf einen vorhergehenden Hinweis
eingereichten Ansprüchen nicht in Aussicht gestellt werden könne; es wurde Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Mit Eingabe vom 7. März 2007 reichte der Beschwerdeführer eine von den patentanwaltlichen Vertretern des ursprünglichen
Anmelders
verfasste Stellungnahme auf den Prüfungsbescheid
vom
7. November 2006 ein. Zur Erläuterung wies der Beschwerdeführer in einem Begleitschreiben darauf hin, dass ihm und Herrn S… beim Erwerb der Anmeldung
vertraglich zugesichert worden sei, dass das Prüfungsverfahren abgeschlossen
sei und einer definitiven Patenterteilung im Jahre 2005 nichts im Wege stehe. Aufgrund des Prüfungsbescheids seien er und Herr S… an den ursprünglichen
Anmelder und dessen Patentanwälte herangetreten und hätten diesen Gelegenheit gegeben, eine Bescheidserwiderung zu formulieren. Diese werde beiliegend
eingereicht. Sie stelle nicht die Auffassung des eigenen Patentanwalts dar. Der
Beschwerdeführer bat darum, „nach Prüfung der Erwiderung uns schnellstens einen abschließenden Bescheid zukommen zu lassen“.
Mit Beschluss vom 22. Mai 2007 wies die Prüfungsstelle für Klasse B 60 K die
Anmeldung unter Bezugnahme auf die Gründe des Bescheids vom
7. November 2006 zurück. Aus der Eingabe vom 7. März 2007 gehe nicht hervor,
ob der Beschwerdeführer die mit dieser vorgelegten Unterlagen zum Gegenstand
seines Antrags auf Erteilung eines Patents mache; eine Äußerung von Herrn
S… liege nicht vor. Es liege daher keine Eingabe auf den Bescheid vom
7. November 2006 vor.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde. Der Beschwerdeführer ist
der Ansicht, dass in seiner Eingabe vom 7. März 2007 nicht offengelassen sei,
dass die vorgelegten Unterlagen zum Gegenstand des Antrags auf Erteilung eines
Patents gemacht würden. Er habe auch allein für die Anmeldergemeinschaft handeln können. Auf Rückfrage des Patentamts wäre die Unterschrift von Herrn
S. sofort nachgereicht worden.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und
das Patent auf der Grundlage der mit der Eingabe vom
7. März 2007 vorgelegten Unterlagen zu erteilen,
hilfsweise mündliche Verhandlung.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 PatG) und begründet. Der Senat
hat es für angemessen gehalten, die angefochtene Entscheidung aufzuheben,
ohne in der Sache selbst zu entscheiden, weil das Verfahren vor dem Patentamt
an einem wesentlichen Mangel leidet (§ 79 Abs. 3 Nr. 2 PatG). Dadurch, dass die
Prüfungsstelle die vom Beschwerdeführer eingereichte Erwiderung nicht gewürdigt
hat, hat sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.
Der Beschwerdeführer hat zutreffend darauf hingewiesen, dass er in seiner Eingabe vom 7. März 2007 die dieser anliegende, von der den ursprünglichen Anmelder vertretenden Patentanwältin gefertigte Stellungnahme ausdrücklich als
Erwiderung auf den Prüfungsbescheid vom 7. November 2006 eingereicht hat.
Darüber hinaus hat er in seiner Eingabe auch keinen Zweifel daran gelassen, dass
diese Erwiderung Gegenstand des Prüfungsverfahrens sein sollte, denn insbesondere hat er abschließend gebeten, „nach Prüfung der Erwiderung uns
schnellstens einen abschließenden Bescheid zukommen zu lassen“. Im Hinblick
auf den letzten Halbsatz war davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch
für Herrn S… handelte („uns“), zumal diese Personen notwendige Streitgenos
sen im Sinne des § 61 Abs. 2 ZPO waren, da über die Anmeldung nur einheitlich
entschieden werden kann.
Dass eine Eingabe auf den vorgenannten Prüfungsbescheid nicht vorliege, wie
dies im angefochtenen Beschluss ausgeführt ist, ist mithin nicht zutreffend. Dass
die Prüfungsstelle sich mit dieser Eingabe nicht befasst hat, verletzt das rechtliche
Gehör des Beschwerdeführers und stellt einen wesentlichen Mangel des Verfahrens dar. Denn zur Gewährung rechtlichen Gehörs reicht es nicht aus, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, diese Stellungnahme ist vielmehr auch sachlich
zur Kenntnis zu nehmen und ihr Inhalt zum Gegenstand der Entscheidung zu machen. Im vorliegenden Fall waren also die Argumente der Eingabe zu erörtern und
den neuen Patentanspruch 1 sowie ggf. auch die als Hilfsantrag vorgelegten Patentansprüche auf die Patentfähigkeit hin zu prüfen. Dies hat die Prüfungsstelle
nicht getan; damit hat sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.
Der Senat hat es für angemessen gehalten, die angefochtene Entscheidung aufzuheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden (§ 79 Abs. 3 PatG), zumal das
Patentamt in der Sache selbst noch nicht entschieden hat und dem Anmelder bei
einer Endentscheidung durch das Gericht eine Instanz verloren ginge. Eine mündliche Verhandlung war durch den Senat nicht anzuberaumen, da - wie vom Beschwerdeführer begehrt - der angefochtene Beschluss aufgehoben wurde. Die
Prüfungsstelle wird gegebenenfalls die hilfsweise beantragte Anhörung in eigener
Zuständigkeit durchzuführen haben.
Der Senat hat es auch für angemessen gehalten, gemäß § 80 Abs. 3 PatG die
Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen. Die Billigkeit der Rückzahlung
ergibt sich daraus, dass der angefochtene Beschluss auf der Verletzung des
rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers und damit auf einem gravierenden
Verfahrensfehler beruht.
Petzold
Bork
Friehe-Wich
Höchst
WA