Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 18.12.2007 – 25 W (pat) 108/05
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 108/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 304 23 949
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
18. Dezember 2007 unter Mitwirkung des Vor
sitzenden Richters Kliems und der
R
ichterin Bayer sowie des Richters Merzbach
b
eschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Marken- 08.05
amts vom 2. September 20
04 und vom
22. Februar 2005 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die Bezeichnung
Three Mo Divas
ist am 3
0. April 2004 u. a. für die Waren und Dienstleistungen
„Magnetaufzeichnungsträger, Magnetbänder, Magnetdatenträger,
Magnetkarten, Schallplatten, Compact-Disks (Ton, Bild), Mini-
Disks, DVD, sonstige digitale Aufzeichnungsträger, optische Datenträger, Tonaufzeichnungsfilm, Tonträger, Videokassetten, bespielte Videobänder, Zeichentrickfilme; Druckerzeugnisse, Photographien, Alben, Anzeigekarten, Aufkleber, Stickers, Bierdeckel,
Bilder, Broschüren, Bücher, Anzeigekarten, Magnetkarten, Musikglückwunschkarten, Postkarten, Tickets, Comic-Hefte, Eintrittskarten, Etiketten, Gemälde, Glückwunschkarten, grafische Darstellungen, grafische Reproduktionen, Gravierungen, Handbücher,
Hüllen, Kalender, Kataloge, Kunstgegenstände, Lesezeichen, Magazine, Zeitschriften, Musikglückwunschkarten, Plakate, Portraits,
Postkarten, Prospekte, Programmhefte, Radierungen, Schilder
aus Papier oder Pappe, Tickets (Fahrtkarten, Eintrittskarten), Verpackungspapier, Visitenkarten, Zeichnungen, Zeitschriften, Zeitungen; Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten und deren Darbietung,
Betrieb von Varietetheatern, Dienste von Unterhaltungskünstlern,
Dienstleistungen bezüglich der Freizeitgestaltung, Durchführung
von Live-Veranstaltungen, Fernsehunterhaltung, Filmproduktion,
Information über Unterhaltungsveranstaltungen, Komponieren von
Musik, Musikdarbietungen, Organisation und Durchführung von
kulturellen und/odersportlichen Veranstaltungen, Platzreservierung
für Unterhaltungsveranstaltungen, Produktion von Shows, Rundfunkunterhaltung, Theateraufführungen, Ticketverkauf für Veranstaltungen, Unterhaltung, Veranstaltung von Unterhaltungsshows,
Videofilmproduktion"
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Nach Beanstandung wegen absoluter Schutzhindernissen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 u.
2 MarkenG durch Bescheid vom 13. Augus
t 2004 ist die Anmeldung mit Beschluss
v
om 2. September 2004 teilweise hinsichtlich der obengenannten Waren und
Dienstleistungen zurückgewiesen worden.
Bei der angemeldeten Wortfolge handele es sich um den Titel eines Musicals,
welches auch im Inland bekannt sei. Der Verkehr werde „Three Mo Divas“ daher
sofort und zweifelsfrei in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen lediglich die beschreibende, schlagwortartige Sachangabe entnehmen,
dass diese sich inhaltlich, thematisch oder ihrer Bestimmung nach mit diesem Musical beschäftigen. Die angemeldete Wortfolge sei daher hinsic
htlich dieser Waren
u
nd Dienstleistungen freihaltungsbedürftig (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) und zudem
auch nicht unterscheidungskräftig (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
D
ie dagegen gerichtete Erinnerung der Anmelderin ist mit Beschluss vom
22. Februar 2005 zurückgewiesen worden.
Die angemeldete Wortfoge werde von den in erster Linie zu beachtenden kulturell
interessierten Verkehrskreisen ohne weiteres in seiner Bedeutung „Drei weitere
Divas“ erkannt, da auf dem Unterhaltungssektor Englisch die vorherrschende
Sprache sei. Die Bedeutung von „Mo“ als Abkürzung für „more“ werde er sich
herleiten können, zumal im Englischen oft Wörter zusammengezogen oder verkürzt würden. Der Wortfolge fehle es daher in Bezug auf die zurückgewiesenen
Waren und Dienstleistungen an der erforderlichen Unterscheidungskraft, da der
Verkehr darin keinen betrieblichen Herkunftshinweis, sondern nur einen Hinweis
auf Inhalt und Thema der betreffenden Waren und Dienstleistungen erkennen
werde. Angesichts des glatt beschreibenden Inhalts der Wortfolge komme es auch
n
icht darauf an, ob der Begriff bereits existiere. Die Wortfolge sie aus sich heraus
verständlich und bedürfe keiner Interpretation.
O
ffen bleiben könne daher, ob daneben auch das Schutzhindernis § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG bestehe.
H
iergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem sinngemäßen Antrag,
unter Aufhebung der Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 41
des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. September 2004
und 22. Fe
bruar 2005 die angemeldete Marke auch für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen zur Eintragung zuzulassen.
Die angemeldete Bezeichnung erschöpfe sich nicht in einer bloßen Aneinanderreihung schutzunfähiger Angaben, sondern vermittele einen darüber hinausgehenden fantasievollen Gesamteindruck. Von Bedeutung sei dabei, dass es sich
um eine fremdsprachige Wortfolge handele, deren Sinngehalt sich vor dem Hintergrund, dass „Mo“ ein der Slangsprache entnommener und daher nicht allgemein bekannter Begriff für „more“ sei, jedenfalls erheblichen Teilen des Verkehrs
nicht sofort und unmittelbar erschließe. Es handele sich um eine ungewöhnliche
Wortneubildung, der jedenfalls ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft auch in
Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen nicht abgesprochen
werden könne. Zu beachten sei dabei auch, dass bei Musikgruppen und -shows
die Verwendung englischer Namen ein „Markenzeichen“ solcher Gruppen bzw.
Veranstaltungen darstelle. Aus den genannten Gründen bestehe auch kein Freih
altungsbedürfnis an der angemeldeten Wortfolge i. S. von § 8 (Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).
Wegen der weiteren
Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der Mark enstelle sowie auf die Schriftsätze der Anmelderin und den weiteren Akteninhalt
Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Nach Auffassung des Senats
stehen der Eintragung der angemeldeten Marke
auch im Hinblick auf die zurückg
ewiesenen Waren und Dienstleistungen keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die
von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur st. Rspr.
BGH GRUR 2003, 1050 – Cityservice; EuGH GRUR 2003, 58 - COMPANYLINE
zur GMV). Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen
Waren lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt
zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 – Postkantoor). Jedoch hat der EuGH
auch darauf hingewiesen, dass eine unmittelbar beschreibende Bedeutung nicht
Voraussetzung für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft ist. Vielmehr
kann die Unterscheidungskraft auch aus anderen Gründen fehlen (vgl. EuGH
GRUR 2004
, 674 – Postkantoor; GRUR 2004, 680 – Biomild). Maßgebend ist allein, ob der Verkehr in der angemeldeten Marke einen Herkunftshinweis erblickt
oder nicht.
„Three Mo Divas“ ist – wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat – der Titel
eines Musicals von Marion J. Caffey, der sich seinem Bedeutungs- und Sinngehalt
nach mit „drei weitere Diven“ übersetzen lässt. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass solche Titel nicht nur gemäß § 5 Abs. 3 MarkenG Werktitelschutz beanspruchten können, sondern auch dem Markenschutz zugänglich sind (BGH
GRUR 2000, 882 f. – Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2001, 1042 f.– REICH
UND SCHOEN). Die Beurteilung der Eintragungsfähigkeit bemisst sich dabei nach
den allgemeinen Regeln, wobei bei der Frage der Unterscheidungskraft die markenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen und nicht auf die geringeren
Anforderungen an Werktitel abgestellt werden darf (vgl. BGH, GRUR 2001, 1043,
1045 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl.,
§ 8 Rdnr. 118).
In der vorgenannten Bedeutung „drei weitere Diven“ beschreibt die angemeldete
Wortfolge im Hinblick auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen offe
nsichtlich weder unmittelbar Merkmale und Eigenschaften der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen noch enthält sie insoweit einen hinreichend konkreten Sachhinweis auf bestimmte Eigenschaften der so bezeichneten Waren und
Dienstleistungen unter Gesichtspunkten wie Bestimmungs- und Verwendungszweck.
Allerdings handelt es sich bei dem ganz überwiegenden Teil der zurückgewiesenen Waren wie z. B. „Magnetaufzeichnungsträger, Magnetbänder, Magnetdatenträger, Magnetkarten, Schallplatten, Compact-Disks (Ton, Bild), Mini-Disks, DVD,
sonstige digitale Aufzeichnungsträger, optische Datenträger, Tonaufzeichnungsfilm, Tonträger, Videokassetten, bespielte Videobänder, Zeichentrickfilme; Druckerzeugnisse, ….. Kalender, Kataloge, ….., Magazine, Zeitschriften, Musikglückwunschkarten, Prospekte, Programmhefte, Radierungen, …., Zeichnungen, Zeitschriften, Zeitungen“ sowie bei sämtlichen Dienstleistungen um solche, die neben
ihrem Charakter als handelbare Güter auch einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können.
Unbeschadet eines etwaigen Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3 MarkenG ist in
Bezug auf diese Waren und Dienstleistungen aus dem Medienbereich die markenrechtliche Unterscheidungskraft auch dann zu verneinen, wenn die betreffende
Bezeichnung geeignet ist, diesen gedanklichen Inhalt der Waren und Dienstleistu
ngen zu beschreiben (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere
Welt; GRUR 2001, 1042, 1043 - REICH UND SCHOEN; GRUR 2001, 1043, 1045
- Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR 2002, 1070, 1072 Bar jeder Vernunft).
Davon ist jedoch nur bei Bezeichnungen auszugehen, die nach Art eines Sachtitels gebildet sind. Denn nur wenn die Bezeichnung ernsthaft als beschreibende
Angabe des Themas, geistigen Inhalts oder Werks, das in der Ware oder Dienstleistung verkörpert sein kann, in Betracht kommt, wird der Verkehr die Wortfolge in
Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen insoweit nur als Inhaltsangabe, nicht aber als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen (vgl. BGH GRUR
1998, 145, 146 - Klassentreffen; BPatG, GRUR 2006, 593 - Der kleine Eisbär;
Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdn. 118).
Einem solchem Verständnis könnte hier bereits aber entgegenwirken, dass der
Verkehr die angemeldete englischsprachige „Three Mo Divas“ bereits nicht ohne
weiteres und unmittelbar ihrem Bedeutungs- und Sinngehalt nach mit „drei weitere
Diven“ übersetzt. Zwar ist der Begriff „Three“ ist in seiner Bedeutung „drei“ dem
allgemeinen Verkehr genauso bekannt wie der weitere Bestandteil „Divas“ als -
wenn auch neben „Diven“ eher seltenen gebrauchten - Pluralform von „Diva“, einem geläufigen und in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangenen Synonym für eine „gefeierte Sängerin bzw. Schauspielerin“ (vgl. DUDEN; Deutsches
Universalwörterbuch). Anders verhält es sich allerdings bei dem Bestandteil „Mo“.
Als Abkürzung für „more“ ist dieser Begriff lexikalisch nicht nachweisbar. Soweit es
sich dabei um einen Begriff der amerikanischen Slangsprache für „more“ handelt,
kann entgegen der Auffassung der Markenstelle nicht ohne w
eiteres davon ausg
egangen werden, dass dies erheblichen Teilen des Verkehrs im Inland bekannt
ist, zumal der Senat eine weitere Verwendung für „mo“ lediglich in Zusammenhang mit einem weiteren Werk zeitgenössischer Unterhaltungsmusik ermitteln
konnte („One mo’ time“). Es handelt sich daher bei dem Begriff „mo“ nach wie vor
eher um eine im allgemeinen Sprachgebrauch eher unübliche Abkürzung für
„more“, was aber ein unmittelbares und sofortiges Verständnis des Sinngehalts
der Wortfolge erschwert.
Letztlich kann dies jedoch offen bleiben. Denn auch wenn der Verkehr die angemeldete Wortfolge ohne weiteres i. S. von „drei weitere Diven“ versteht, wird er
darin keine Angabe erkennen, die sich in der Beschreibung des Inhalts dieser Waren oder des Gegenstands der Dienstleistungen erschöpft. Denn die Wortfolge
„Three Mo Divas“ bietet sich in ihrer konkreten, für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Form nicht als Inhaltsangabe nach Art eines Sachtitels an. Die Wortfolge besitzt keine auf den ersten Blick sinnhafte Bede
utung, die es als nahelieg
end erscheinen ließe, sich ihrer zur Inhaltsbeschreibung der zurückgewiesenen
Waren und Dienstleistungen zu bedienen. Zwar können sich die zurückgewiesenen medialen Waren und Dienstleistungen ohne weiteres mit „Diven“ beschäftigen, so dass die Angaben „Diven“ bzw. „Divas“ in Alleinstellung im Sinne einer
eindeutigen Inhaltsangabe aufgefasst würden. Hingegen bezieht sich die konkret
angemeldete Wortfolge durch die zusätzlichen Bestandteile „three“ und „mo“ i. S.
von „more“ in einer hinreichend individualisierenden Art und Weise auf ganz bestimmte „drei weitere Diven“. Das Zeichen ist daher nicht auf eine eindeutige, sofort verständliche inhalts- und themenbezogene Aussage als Inhalt eines Werkes
reduziert. Der Verkehr wird die Bezeichnung. „Three Mo Divas“ daher unabhängig
davon, ob ihm das unter dem gleichnamigen Titel veröffentlichte Musical bekannt
ist, eher als Hinweis auf zwar nicht näher bezeichnete, jedoch bestimmbare Personen verstehen, die dadurch wie durch einen Namen konkretisiert werden sollen.
Die angemeldete Wortfolge weist daher auch in Bezug auf die zurückgewiesenen
Waren und Dienstleistungen einen hinreichenden in
dividualisierenden Charakter
a
uf, der ihrem Verständnis als bloßer Sachtitel entgegenwirkt.
Im übrigen besitzt das Musical „Three Mo Divas“ im Inland ersichtlich nicht einen
solch hohen Bekannheitsgrad, dass ein entscheidungserheblicher Teil des Verkehrs die angemeldete Wortfolge überhaupt mit diesem Werk in Verbindung bringen würde. Eine Internet-Recherche des Senats ergab dazu, dass das Musical
bisher offenbar nur in Nordamerika, jedenfalls nicht in Deutschland aufgeführt
wurde. Inländische Quellen, die sich mit diesem Musical in irgendeiner Form befassen, lassen sich ebenfalls nicht nachweisen.
Erschöpft sich die angemeldete Bezeichnung damit aber nicht in einer Inhaltsangabe in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen aus dem
Medienbereich, kann ihr jedenfalls ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft nicht
abgesprochen werden, zumal nach der Rechtsprechung des BGH bei der Fests tellung des Grads der Unterscheidungskraft von einem großzügigen Maßstab
a
uszugehen ist (vgl. BGH, GRUR 2001, 1150 - LOOK).
In
soweit besteht an der angemeldeten Wortfolge auch kein Schutzhindernis i. S.
von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für solche Waren und Dienstleistungen aus d
em
Medienbereich, deren Inhalt der Werktitel beschreiben kann; dies auch nicht im
Hinblick auf eine mögliche zukünftige Verwendung als Werktitel des entsprechenden Musicals. Es kommt zwar in diesem Zusammenhang nicht entscheidend darauf an, ob die Bezeichnung bereits als Hinweis auf den Werktitel verwendet und
verstanden wird, sondern es muss ausgehend von den aktuellen Gegebenheiten
auch die Möglichkeit überprüft werden, ob eine entsprechende beschreibende
Verwendbarkeit der fraglichen Angabe vernünftigerweise für die Zukunft für die
entsprechenden Waren und Dienstleistungen zu erwarten ist (vgl. BPatG, GRUR
2001, 741 - Lichtenstein), wobei nach Auffassung des Senats ein solches Freihaltebedürfnis dann auch nicht nur auf gemeinfreie Werke beschränkt wäre (vgl.
BPatG 32 W (pat) 35/06 Beschluss v. 23.05.2007 - RINGELNATZ; a. A. wohl Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 8 Rdnr. 142).
Das Schutzhindernis kann allerdings nicht schon dann bejaht werden, wenn eine
entsprechende Entwicklung rein theoretisch möglich ist. Vielmehr bedarf es konkreter Anhaltspunkte, die auf eine in näherer Zukunft hindeutende Veröffentlichung
oder Aufführung des entsprechenden Werks unter der angemeldeten Bezeichnung
im Inland hindeuten. Solche Anhaltspunkte vermochte der Senat jedoch nicht zu
ermitteln. Wie bereits dargelegt, lassen sich keine inländischen Quellen oder
Fundstellen finden, die sich mit dem entsprechenden Musical in irgendeiner Form
befassen. Die vornehmlich aus Nordamerika stammenden Internetfundstellen, die
sich inhaltlich und thematisch mit dem entspechenden Werk befassen, sind nicht
aktuell, sondern zum Teil bereits mehrere Jahre alt. Vor diesem Hintergrund ist die
Annahme einer zeitnahen Aufführung des entsprechenden Musicals unter dem
Titel „Three Mo Divas“ im Inland rein spekulativ und kann daher kein Schutzhindernis i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG begründen.
Kliems
Bayer
Merzbach
Na