Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 19.12.2007 – 32 W (pat) 47/06
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
19. Dezember 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 305 58 215.1
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie des Richters Kruppa und der Richterin
Dr. Kober-Dehm 08.05
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
beschlossen:
Das Zeichen
ist als Wort-/Bildmarke für Waren der Klasse 16 sowie für Dienstleistungen der
Klassen 35, 38 und 41 zur Eintragung in das Markenregister angemeldet.
Die mit einem Angestellten des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für
Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 16. März 2006 teilweise, nämlich für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:
„Druckereierzeugnisse; Veröffentlichung und Herausgabe von
Werbetexten, Verteilen von Werbemitteln; Dienstleistungen auf
dem Gebiet der Telekommunikation, Übermittlung von Informationen an Dritte über das Internet, Verbreitung von Informationen
über drahtlose oder leitungsgebundene Netze, Content-Provider-
Dienste, nämlich Bereitstellung von Plattformen oder Informationen
im
Internet, Ausstrahlung von Rundfunk- und (Kabel-)Fernsehprogrammen; Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung,
insbesondere Rundfunk- und Fernsehunterhaltung, Dienstleistungen eines Verlages (ausgenommen Druckarbeiten), Veröffentlichung und Herausgabe von Verlagserzeugnissen in Print- und
elektronischer Form mit redaktionellen Inhalten im Off- und Online-
Betrieb eines Verlagsgeschäfts, sportliche und kulturelle Aktivitäten“.
Der Eintragung des angemeldeten Zeichens stehe im Umfang der Zurückweisung
das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen. Die Bezeichnung „healthy living“ werde von den Verkehrskreisen im Sinne von „gesundes Leben“ bzw. „gesund lebend“ verstanden und dementsprechend als Hinweis auf eine
gesunde Lebensweise, Lebensführung und Lebensgestaltung aufgefasst. Auch
wenn die konkrete Wortverbindung als solche nicht lexikalisch nachweisbar sei,
handle es sich gleichwohl um eine sprachüblich gebildete Kombination der englischen Sprache, die auch in ihrer Gesamtheit keinen über den beschreibenden
Aussagegehalt der einzelnen Bestandteile hinausgehenden Gehalt habe. Damit
erschöpfe sich die Wortkombination in Bezug auf die von der Zurückweisung erfassten Waren in einem Sachhinweis auf deren Inhalt. In gleicher Weise beschreibe die angemeldete Bezeichnung den Gegenstand und die thematische
Ausrichtung der beanspruchten Dienstleistungen. Die graphische Gestaltung, die
sich in der Verwendung einer besonderen Schriftart erschöpfe, sei als in der Werbung übliches Gestaltungsmittel nicht geeignet, die Unterscheidungskraft des
angemeldeten Zeichens zu begründen. Zur Verwendung der einzelnen Bestandteile des angemeldeten Zeichens wie auch der Kombination als solcher hat die
Markenstelle der Anmelderin Belegstellen aus dem Internet übermittelt.
Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie macht
geltend, dass bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ein großzügiger Maßstab anzulegen und daher das angemeldete Zeichen als hinreichend unterscheidungskräftig anzusehen sei. Die Markenstelle gehe zu Unrecht davon aus, dass
der Verkehr die Bezeichnung „healthy living“ als inhaltsbeschreibende Angabe
verstehe. Zwar sei der Markenstelle insoweit zuzustimmen, als den deutschen
Verkehrskreisen wohl die Bedeutung des Wortes „living“ geläufig sein dürfte. Davon könne jedoch beim Bestandteil „healthy“ nicht ausgegangen werden. Dieses
Wort gehöre nicht zum englischen Grundwortschatz. Es sei schwierig auszusprechen, zu schreiben und zu merken. Die von der Markenstelle in Form von Internet-
Auszügen übermittelten Benutzungsbeispiele seien nicht geeignet zu belegen,
dass die inländischen Verkehrskreise den Sinngehalt des Wortes „healthy“ verstünden und damit die angemeldete Wortkombination als beschreibende Angabe
auffassten. Denn die in den Internetauszügen aufgeführten Kombinationen mit
dem Begriff „healthy“ würden entweder in unklarem Sinnzusammenhang oder firmenmäßig verwendet. Die inländischen Verkehrskreise sähen in dem Ausdruck
„healthy“ allenfalls einen vagen Hinweis auf ein positives Lebensgefühl. Der genaue Sinngehalt werde jedoch nicht erfasst. Das Wort „healthy“ habe im Unterschied zu anderen englischen Ausdrücken keinen Eingang in die deutsche Sprache gefunden. So sei der Begriff nicht in Wikipedia verzeichnet. Für einen markenmäßigen Charakter des angemeldeten Zeichens spreche auch, dass man bei
einer Eingabe der Wörter „health“ oder „healthy“ in die Suchmaschine „…“ auf
den deutschsprachigen Seiten ausschließlich auf die Anmelderin selbst stoße und
im Übrigen nur Treffer auf englischsprachigen Seiten erziele. Schließlich bestätige
ein Bericht in SPIEGEL ONLINE vom 25. November 2006, dass deutsche Konsumenten überwiegend nicht in der Lage seien, englischsprachige Werbesprüche
richtig zu übersetzen. Aber selbst wenn man unterstelle, dass der Verkehr die angemeldete Wortkombination im Sinne von „gesundes Leben“ verstehe, fehle ihr
nicht die erforderliche Unterscheidungskraft. Die Bezeichnung könne zwar für Kuren und Diäten beschreibend sein. Es sei jedoch nicht ersichtlich, inwieweit sie
beispielsweise die in Klasse 38 beanspruchten „Dienstleistungen auf dem Gebiet
der Telekommunikation“ oder die Dienstleistungen der Klasse 41 beschreiben
könne. Abgesehen davon, dass schon der Wortbestandteil „healthy living“ vom
Verkehr als Herkunftshinweis aufgefasst werde, ergebe sich eine hinreichende
Unterscheidungskraft zumindest aus der graphischen Gestaltung der angemeldeten Wort-/Bildmarke. Neben der englischen Wortfolge mache es der einprägsame
Schriftzug für den Verkehr noch deutlicher, dass es sich hier nicht um eine beschreibende Angabe, sondern vielmehr um einen betrieblichen Herkunftshinweis
handle. Schließlich seien Wortkombinationen mit „healthy“ auch bereits als Marke
eingetragen worden.
Die Anmelderin beantragt,
den
angefochtenen Beschluss
der Markenstelle
vom
16. März 2006 aufzuheben, soweit darin die Markenanmeldung
zurückgewiesen worden ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Die angemeldete
Marke ist im beschwerdegegenständlichen Umfang wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.
Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1
und 5 MarkenG).
Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen
anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion der Marke
besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH GRUR Int. 2005, 1012 [Nr. 27 ff.]
- BioID; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2006, 850, 854 - FUSS-
BALL WM 2006). Dabei darf die Prüfung, ob das erforderliche Maß an Unterscheidungskraft vorhanden ist, nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden,
sondern muss streng und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung
von Marken zu vermeiden (EuGH 2003, 604, 607 [Nr. 57 - 59] - Libertel; GRUR
2004, 674, 680 [Nr. 123 - 125] - Postkantoor; GRUR 2004, 1027, 1030 [Nr. 45]
- DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Enthält eine Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt, ist der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als
Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen. Bei derartigen
beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der
Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (BGH GRUR 2001, 1151, 1152
- marktfrisch; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). Bei einem solchen beschreibenden Zeichen vermögen auch einfache grafische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbilds, an die sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige
Verwendung gewöhnt hat, eine fehlende Unterscheidungskraft der Wörter nicht
aufzuwiegen (vgl. BGH GRUR 2001, 1153 - antiKALK). Nach diesen Grundsätzen
kann dem angemeldeten Zeichen die für eine Eintragung als Marke erforderliche
Unterscheidungskraft für die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen nicht zuerkannt werden.
Die Markenstelle hat die Bedeutung des englischsprachigen Wortbestandteils des
angemeldeten Zeichens „healthy living“ mit „gesundes Leben“ bzw. „gesunde Lebensführung“ zutreffend ermittelt.
Die Anmelderin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Wortbestandteil des angemeldeten Zeichens, vor allem der Begriff „healthy“, vom inländischen
Verkehr nicht verstanden werde und dementsprechend der Bedeutungsgehalt der
Wortverbindung „healthy living“ vage bleibe. Bei der Frage, ob die beteiligten Verkehrskreise im Stande sind, den Sinngehalt einer fremdsprachigen Bezeichnung
zu erfassen, darf nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht
nur auf den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren abgestellt werden. Vielmehr ist eine fremdsprachige Bezeichnung auch dann von der Eintragung als
Marke ausgeschlossen, wenn die beschreibende Bedeutung des fremdsprachigen
Begriffs nur für die am Handel mit den betroffenen Waren, insbesondere für die
am entsprechenden zwischenstaatlichen Handelsverkehr beteiligten Fachverkehrskreise, erkennbar ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 413 [Nr. 24] - Matratzen Concord/Hukla). Davon kann hier in jedem Fall ausgegangen werden.
a)
Im Hinblick auf die Dienstleistungen
„sportliche und kulturelle Aktivitäten“
weist die angemeldete Bezeichnung darauf hin, dass diese auf eine gesunde
Lebensweise ausgerichtet sind, und beschreibt damit lediglich den Zweck dieser Dienstleistungen, macht sie aber nicht hinsichtlich ihrer betrieblichen Herkunft unterscheidbar.
b) Ebenso wenig weist das angemeldete Zeichen in Bezug auf die Dienstleistungen
„Erziehung, Ausbildung“
die notwendige Unterscheidungskraft auf. Insoweit stellt es lediglich einen beschreibenden Hinweis darauf dar, dass diese Dienstleistungen auch eine Unterweisung hinsichtlich einer gesunden Lebensführung zum Gegenstand haben.
c) Aber auch, soweit die angemeldete Marke für die Waren und Dienstleistungen
„Druckereierzeugnisse; Veröffentlichung und Herausgabe von
Werbetexten, Verteilen von Werbemitteln; Dienstleistungen auf
dem Gebiet der Telekommunikation, Übermittlung von Informationen an Dritte über das Internet, Verbreitung von Informationen
über drahtlose oder leitungsgebundene Netze, Content-Provider-
Dienste, nämlich Bereitstellung von Plattformen oder Informationen
im
Internet, Ausstrahlung von Rundfunk- und (Kabel-)Fernsehprogrammen; Unterhaltung, insbesondere Rundfunk-
und Fernsehunterhaltung, Dienstleistungen eines Verlages (ausgenommen Druckarbeiten), Veröffentlichung und Herausgabe von
Verlagserzeugnissen in Print- und elektronischer Form mit redaktionellen Inhalten im Off- und Online-Betrieb eines Verlagsgeschäfts“
bestimmt ist, kann ihr die erforderliche Unterscheidungskraft nicht zuerkannt
werden. Die genannten medialen Produkte sind solche, die neben ihrem Charakter als handelbare Güter auch einen bezeichnungsfähigen gedanklichen
Inhalt aufweisen oder aufweisen können. Insoweit ist - unbeschadet eines etwaigen Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3 MarkenG, für den geringere Anforderungen gelten - die markenrechtliche Unterscheidungskraft auch dann zu
verneinen, wenn die betreffende Bezeichnung nach Art eines Sachtitels geeignet ist, diesen (möglichen) gedanklichen Inhalt der Waren und Dienstleistungen zu beschreiben (vgl. BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere
Welt; GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN; 1043 - Gute Zeiten
- Schlechte Zeiten; GRUR 2002, 1070 - Bar jeder Vernunft; GRUR 2003, 342
- Winnetou). Das ist in Bezug auf das angemeldete Zeichen ohne weiteres zu
bejahen.
Druckereierzeugnisse können sich sowohl als Fachpublikationen als auch als
Publikumszeitschriften mit dem Thema „gesunde Lebensführung“ befassen.
Außerdem können Informationen und Tipps zu einer gesunden Lebensführung
nicht nur in Printmedien, sondern auch in elektronischer Form verbreitet und
abgerufen werden. Vor diesem Hintergrund ist dem angemeldeten Zeichen die
Eintragung insbesondere auch für die „Dienstleistungen auf dem Gebiet der
Telekommunikation“ zu versagen. Zwar ist unter dem Begriff „Telekommunikation“ in erster Linie eine Dienstleistung rein technischer Natur zu verstehen,
die alle Formen der Nachrichtenübertragung umfasst. Doch ist die Formulierung „Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation“ so weit gefasst, dass sich - nicht zuletzt auch im Zusammenhang mit den weiteren in der
Klasse 38 beanspruchten Dienstleistungen - nicht ausschließen lässt, dass
darunter auch Dienstleistungen mit einem inhaltlichen Bezug fallen. So gibt es
auch Informationsdienstleistungen, die in einer Form angeboten werden, dass
man sich die entsprechenden Informationen bzw. Links, die den Zugriff zu den
gewünschten Informationen enthalten, beispielsweise auf das Mobiltelefon
übermitteln lassen kann.
Ebenso kann das Thema „healthy living“ im Zusammenhang mit Unterhaltung
und dabei insbesondere mit Rundfunk- und Fernsehunterhaltung eine Rolle
spielen. So gibt es Produktionen, die sich nicht nur rein informativ mit Fragen
rund um eine gesunde Lebensweise befassen, sondern dieses Thema dem
Publikum in gewissem Umfang auch in unterhaltender Form nahezubringen
versuchen. Hierbei werden in der Regel Szenen nachgestellt, in denen Familien von Ernährungs- und Lebensberatern aufgesucht werden, die bei der
Auswahl der Lebensmittel beraten, Tipps für eine aktive Freizeitgestaltung geben und später auch die Umsetzung der Empfehlungen oder die im Rahmen
der Betreuung aufgestellten Regeln überprüfen. Häufig geht es dabei auch
darum, dass Eltern vermittelt wird, wie sie ihre Kinder gesundheitsbewusst ernähren und Interesse für körperliche Betätigung wecken können, womit wiederum ein sachlicher Bezug zu der ebenfalls beanspruchten Dienstleistung
„Erziehung“ hergestellt ist.
Im Zusammenhang mit den medialen Produkten kann die Anmelderin nicht mit
Erfolg geltend machen, das angemeldete Zeichen sei unterscheidungskräftig,
weil der Wortbestandteil „healthy living“ eine inhaltliche Unschärfe aufweise
und die Anmelderin die Bezeichnung gerade deshalb bewusst gewählt habe,
weil sie sich in ihren Publikationen nicht ausschließlich mit dem Thema „gesunde Lebensführung“ befassen wolle. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht nicht jede begriffliche Unbestimmtheit der Annahme einer beschreibenden Sachangabe entgegen. Auch relativ allgemeine Angaben
können als verbraucherorientierte Sachinformationen in Betracht kommen und
rechtfertigen nicht die Annahme, dass die so gekennzeichneten Medienprodukte vom Verkehr einem bestimmten individuellen Anbieter zugerechnet
werden (BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt;
GRUR 2004, 778, 779 - URLAUB DIREKT; Ströbele in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rn. 58). Der von der Anmelderin beabsichtigte Einsatz
der Marke ist für die Beurteilung der Eintragbarkeit eines Zeichens als Marke
unerheblich (Ströbele in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 69).
d) Auch die graphische Ausgestaltung vermag die Schutzfähigkeit der Wortelemente nicht zu begründen. Zwar kann ein eigenständiger betrieblicher Herkunftshinweis durch eine besondere bildliche oder graphische Ausgestaltung
nicht unterscheidungskräftiger Wortbestandteile erreicht werden. An diese
Ausgestaltung sind aber umso größere Anforderungen zu stellen, je kennzeichnungsschwächer die fragliche Angabe ist (BGH a. a. O. - antiKALK; früher schon BPatG GRUR 1996, 410, 411 - Color COLLECTION; s. auch BPatG
GRUR 2007, 324, 326 Kinder (schwarz-rot); Ströbele in: Ströbele/Hacker,
a. a. O., § 8 Rn. 99). Einfache graphische Gestaltungen oder Verzierungen
des Schriftbildes, an die der Verkehr gewöhnt ist, vermögen in der Regel den
beschreibenden Charakter einer Angabe nicht zu beseitigen (Ströbele in:
Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 100).
Im vorliegenden Fall beschränkt sich die graphische Gestaltung auf die Verwendung einer besonders großen Schrifttype mit Schattierung. Dabei handelt
es sich um gängige und bekannte Gestaltungsmittel zur Hervorhebung von
Sach- oder Werbeangaben, an welche der Verkehr gewöhnt ist. Die graphische Ausgestaltung ist damit nicht geeignet, den beschreibenden Charakter
der Wortelemente zu überwinden und der Marke in ihrem Gesamteindruck die
Eignung zur Unterscheidung der betrieblichen Herkunft der beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen zu verleihen.
e) Aus der Schutzgewährung für andere, nach ihrer Ansicht vergleichbare Marken kann die Anmelderin keinen Anspruch auf Eintragung ableiten. Voreintragungen führen weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des
Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen, welche über die
Eintragung zu befinden haben. Denn die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke stellt keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage dar
(EuGH, GRUR 2004, 674 [Nr. 43, 44] - Postkantoor; GRUR 2004, 428 [Nr. 63]
- Henkel; BPatG GRUR 2007, 333, 335 ff. - Papaya; MarkenR 2007, 178,
180 ff. - CASHFLOW).
Eine Eintragung der angemeldeten Marke für die beschwerdegegenständlichen
Waren und Dienstleistungen kommt nach alledem nicht in Betracht.
Hacker
Kruppa
Kober-Dehm
Cl