Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 20.12.2007 – 34 W (pat) 385/03

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 198 09 369

34 W (pat) 385/03 _______________________

(Aktenzeichen)

… 08.05

G r ü n d e

I.

Gegen das am 3. Juli 2003 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung „Regalbediengerät zum Ein- und Auslagern von Einzelstäben und Langgutkassetten in

einem Regallager“ hat die Einsprechende, die

K… GmbH & Co. EDV-Dienstleistungs-KG in A…,

am 6. Oktober 2003 fristgerecht Einspruch erhoben.

Die Einsprechende hat ausgeführt, dass der Gegenstand des Patents nach

Anspruch 1 gegenüber dem von ihr genannten Stand der Technik nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Im Verfahren sind folgende Druckschriften bzw. Literaturstellen (teilweise in

Auszügen) zu berücksichtigen:

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

DE 36 02 201 A1

DE 34 33 736 A1

DE 43 25 446 C2

DE 38 37 731 C1

DE 36 39 649 A1

DE 88 05 542 U1

JP 5-17010 (A), Abstract. In: PATENT ABSTRACTS OF JAPAN, M-1423,

June 3, 1993, Vol. 17 / No. 288

8.

SPATH, DIETER: Abschnittaufbereitung am Sägezentrum. In: dima 1 / 2 -

90, Seiten 66 bis 71

9.

SPATH, DIETER: Sägezentrum oder Kassettenlager? Sonderdruckausfertigung, Ausgabe 9/89

10. KUHN, DIETMAR: Lagern und Sägen.

In:

Industrie Meister Nr. 9,

September 1995, Seiten 30 bis 32

11. Prospekt „150 Jahre Kasto“ der Firma Kasto Maschinenbau GmbH & Co.

KG / Druckdatum April 1995, zusammen mit gesondert beigefügten Fotos.

Der Patentinhaber ist dem Vorbringen der Einsprechenden entgegengetreten.

Er beantragt, das Patent unverändert aufrechtzuerhalten.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:

1. Regalbediengerät zum Ein- und Auslagern von Einzelstäben

und Langgutkassetten in einem Regallager, wobei das Regallager

an aufrechten Regalständern Regalfächer bildende Auflager für

die Einzelstäbe und die Langgutkassetten besitzt, und das Regalbediengerät über das Regallager quer zu den Regalgassen

verfahrbar ist und eine Greifaufnahme für mindestens einen

Einzelstab und eine Greifaufnahme für eine Kassette aufweist,

welche für die Einzelstab- und Kassettenlagerung in den Regalgassen in Höhenrichtung (H) verschiebbar geführt sind, dadurch

gekennzeichnet, dass das Regalbediengerät ein Portalkran (P)

mit zwei in Portalkran-Fahrtrichtung (F) hintereinander angeordneten Greifaufnahmen (6, 7) ist, welche an einer gemeinsamen

endigen, an beiden Stirnseiten angeordneten, motorisch angetriebenen und in einem endseitigen Festpunkt (8) gehaltenen

Kette (9) wechselweise für die wahlweise Kassetten- oder Einzelstablagerung höhenverfahrbar sind, wobei die beiden Greifaufnahmen (6, 7) in der hochgefahrenen Stellung durch eine Arretierung (A) wechselweise im Portalkran (P) festsetzbar sind.

Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2007 hat die Einsprechende den Einspruch

zurückgenommen.

Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 6 und zu den weiteren

Einzelheiten wird auf die Patentschrift und den Akteninhalt verwiesen.

II.

Nach der Zurücknahme des Einspruchs ist das Verfahren von Amts wegen ohne

die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG).

1. Der Einspruch war zulässig.

2. Das Patent ist wie beantragt aufrechtzuerhalten.

a) Der Gegenstand des zulässigen Patentanspruchs 1 ist patentfähig. Gegenüber

dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik ist dieser Gegenstand unzweifelhaft neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die gewerbliche Anwendbarkeit ist gegeben.

b) Die Gegenstände der unmittelbar oder mittelbar auf den Patentanspruch 1

rückbezogenen Ansprüche 2 bis 6 sind ebenfalls patentfähig.

Einer näheren Begründung hierzu bedarf es nicht, da der einzige Einspruch zurückgenommen wurde und somit nur noch der Patentinhaber am Verfahren

beteiligt ist, dessen Antrag stattgegeben wurde (§ 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m.

§§ 59 Abs. 4).

Dr. Ipfelkofer

Hövelmann

Sandkämper

Dr. Baumgart

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