Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 08.01.2008 – 33 W (pat) 117/06
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
8. Januar 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 301 39 050.9
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
mündlichen Verhandlung vom 8. Januar 2008 unter Mitwirkung des Richters Knoll
als Vorsitzender, des Richters Bender und des Richters Dr. Kortbein
beschlossen: 08.05
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 28. Juni 2001 die Wortmarke
Cleverle
für folgende Dienstleistungen angemeldet worden:
„Klasse 35:
Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; wirtschaftliche Unternehmensberatung; Büroarbeiten; Dienstleistungen eines Handelsvertreters.
Klasse 36:
Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen.
Klasse 39:
Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen.“
Durch Beschluss vom 9. Dezember 2003, der im Erinnerungsverfahren durch Beschluss vom 28. August 2006 bestätigt worden ist, hat die Markenstelle für
Fehlens der Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Sie hat ihre Entscheidung
damit begründet, dass es sich bei „Cleverle“ um die Personifizierung des Adjektivs
„clever“ handele, das im Wirtschaftsleben als werbekräftiges Schlagwort im Sinne
von „schlau, klug, gewitzt, vorteilhaft“ verwendet werde. Zudem sei die Anmeldemarke Teil des umgangssprachlichen Ausdrucks „ein Cleverle sein“, mit dem jemand benannt werde, der auf den eigenen Vorteil bedacht bzw. geschickt sei. Er
werde auch im einschlägigen Dienstleistungssektor zur Bezeichnung von Personen gebraucht, die sich durch taktisch kluge Entscheidungen und Geschäftstüchtigkeit auszeichnen würden. Damit bringe das gegenständliche Zeichen verkehrswesentliche Eigenschaften zum Ausdruck. Als beschreibende Qualitätsangabe
könne es keinen betrieblichen Herkunftshinweis darstellen. Zudem ließen sich im
Internet vielfältige Belege zur Verwendung des Begriffs „clever“ in Verbindung mit
den gegenständlichen Tätigkeiten finden. Darüber hinaus begründe die Mehrdeutigkeit der Anmeldemarke nicht ihre Schutzfähigkeit. Sie könne zwar im Sinne von
Kompetenz des Anbieters oder Geschäftstüchtigkeit des Kunden interpretiert werden, doch stehe in jedem Fall die beschreibende Funktion im Vordergrund. Ein
hinreichend enger sachlicher Bezug zwischen der gegenständlichen Bezeichnung
und den beanspruchten Dienstleistungen sei für die Verneinung der Unterscheidungskraft nicht erforderlich. Im Übrigen könne entgegen der Ansicht des Anmelders bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ein etwaiges Freihaltungsbedürfnis unberücksichtigt bleiben.
Dagegen hat der Anmelder Beschwerde eingelegt, mit der er sinngemäß beantragt,
den Beschluss vom 28. August 2006 aufzuheben.
Eine Beschwerdebegründung wurde zwar angekündigt, ist jedoch nicht eingegangen. Vor dem Deutschen Patent- und Markenamt hat der Anmelder geltend gemacht, dass auf Grund der Wechselwirkung der beiden Eintragungshindernisse
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zunächst das Freihaltungsbedürfnis zu
prüfen sei. Die angemeldeten Dienstleistungen würden jedoch durch die Bezeichnung „Cleverle“ nicht unmittelbar beschrieben, zumal es sich um ein Substantiv
handele. Ein enger sachlicher Bezug im Sinne der BGH-Rechtsprechung (unter
Verweis auf BGH BlPMZ 2005, 204 - BerlinCard) bestehe nicht, um die Unterscheidungskraft verneinen zu können. Zudem weise die Anmeldemarke entsprechend den Ausführungen der Markenstelle mehrere Bedeutungen auf.
Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung sind dem Beschwerdeführer die ermittelten Belege übersandt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Anmeldemarke ist nicht unterscheidungskräftig, so dass ihrer Eintragung das
Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht.
Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist auf die normal informierten und
angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen, sofern es sich wie hier um Dienstleistungen handelt, die für alle Verbraucher bestimmt sind (vgl. EuGH GRUR Int. 2005, 44, 45, Nr. 24 - SAT.2). Enthalten
die Wortbestandteile einer Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt, der
für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne
Unklarheiten als solcher erfasst wird, ist der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen.
Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder Dienstleistung
selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt eine (hinreichende) Unterscheidungskraft,
wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten
Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne
weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen
sieht (vgl. BGH GRUR 2006, 850, 854, Nr. 19 - FUSSBALL WM 2006). Letztgenannter Fall liegt hier vor.
1. Die von dem englischen Wort „clever“ für „klug“ bzw. „schlau“ (vgl. Pons Großwörterbuch, Englisch-Deutsch, 1. Auflage, Seite 144) abgeleitete Bezeichnung
„Cleverle“ lässt sich in Nachschlagewerken als Synonym für Schlaukopf nachweisen (vgl. u. a. Görner/Kempcke, Wörterbuch Synonyme, 2. Auflage, Seite 182). In
diese Richtung geht die weiterhin ermittelte Definition der Redensart „ein Cleverle
sein“ im Sinne von „auf den eigenen Vorteil bedacht bzw. geschickt sein“ (vgl.
„Redensarten-Index“ unter
„http://www.redensarten-index.de/suche.php?suchbegriff=ein+Cleverle+sein&bool=relevanz&suchspalte%5B%5D=rart_ou“).
Der Begriff „Cleverle“ wird dementsprechend - wie nachfolgende Formulierungen
deutlich machen - im Verkehr allgemein als Umschreibung für besonders pfiffige
Menschen gebraucht (vgl. „Google-Trefferliste“ unter „http://www.google.de-
/search?hl=de&q=Cleverle&btnG=Google-Suche&meta=“):
- „Wie werde ich ein Cleverle?“ (vgl. „Yahoo! Clever“ unter „http://de.answers.yahoo.com/question/index?qid=20071117104628AA1Mu4k“),
- „Ihr Schwaben seid doch immer sonst so ‚Cleverle’.“ (vgl. „Südafrika Forum Kapstadt“ unter „http://www.suedafrika-forum.org/wbb2/print.php?threadid=1285&page=1&sid=d704d93d8a9ce23e466a414a8ed6b88d“) oder
- „Handys
für cleverle“
(vgl.
„O2
(Mobilfunk) - Erfahrungsbericht“ unter
„http://www.ciao.de/O2_Mobilfunk_Test_2539604“).
Teilweise werden mit der Anmeldemarke auch bestimmte Personen oder Gegenstände bezeichnet:
- „Typisch Baumann. … Und er hört es, wenn vom schwäbischen Cleverle die
Rede ist, …“ (vgl. „FAZ.NET“ unter „http://www.faz.net/s/Rub79A33397BE8344-
06A5D2BFA87FD13913/Doc~EE8EC52…“),
- „Lothar Späth: Leise Sehnsucht nach einem neuen Cleverle“ (vgl. „stern.de“ unter
„http://www.stern.de/politik/deutschland/:Lothar-Sp%E4th--Leise-Sehnsucht-
Cleverle/…“) oder
- „Und das smarte Cleverle aus Japan müsse ja kein Messe-Einzelstück bleiben,
…“
(vgl.
„SPIEGEL ONLINE“ unter
„http://www.spiegel.de/auto/aktuell-
/0,1518,druck-505315,00.html“).
2. Unter Zugrundelegung dieses Bedeutungsgehalts weist der Begriff „Cleverle“
nicht auf einen bestimmten Anbieter der hier maßgeblichen Dienstleistungen und
damit auch nicht auf ihre betriebliche Herkunft hin. Zum einen wird - wie obige
Fundstellen zeigen - die Bezeichnung „Cleverle“ in unterschiedlichsten Zusammenhängen allgemein als Umschreibung für Cleverness bzw. besondere Schlauheit eingesetzt. Zum anderen lassen sich auch speziell im Dienstleistungsbereich
Belege finden, in denen sowohl der Erbringer einer Dienstleistung als auch derjenige, der sie in Anspruch nimmt, als „Cleverle“ bezeichnet werden:
- „Cleverle erfüllen Ihre Wünsche.“ bzw. „…, um Cleverle bei der Erledigung der
Aufgaben zu unterstützen.“ in Verbindung mit einem Reparaturservice (vgl. „Cleverle-Service“ unter „http://www.edeju-atlas.de/Service.htm“) oder
- „Ein schwäbisches Cleverle auf Erfolgskurs“ in Verbindung mit einem Frischmenü- und Party-Service (vgl. „ESSIG-Frischmenü Service“ unter „http://www.essig-firmengruppe.de/portrait.htm“).
Demzufolge ruft die Anmeldemarke lediglich die Vorstellung hervor, auch die gegenständlichen Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 39 würden von einer
ausgesprochen geschickten und gewitzten Person angeboten. Dieser positive
Sinngehalt überträgt sich auf diejenigen, die die Dienstleistungen in Anspruch
nehmen. Ihnen wird die Botschaft vermittelt, dass sie selbst sehr klug handeln, da
mit ihrem Geschäftspartner der maximale Nutzen für sie verbunden ist. Damit besteht zwar kein unmittelbarer, aber zumindest ein für die Verneinung der Unterscheidungskraft ausreichend enger sachlich-beschreibender Bezug zwischen der
angemeldeten Bezeichnung und den beanspruchten Dienstleistungen. Der Verkehr kann zudem ohne weiteres und ohne Unklarheiten den beschreibenden Begriffsgehalt als solchen erfassen (vgl. BGH a. a. O. - BerlinCard).
Auch wenn die Anmeldemarke in Beziehung sowohl zu dem Anbieter als auch zu
dem Kunden gesetzt werden kann, so folgt daraus keine schutzbegründende
Mehrdeutigkeit. Verschiedene gleichwertige Bedeutungen einer Marke sprechen
nicht für deren Unterscheidungskraft, wenn sich alle Deutungsmöglichkeiten als
zur Erfüllung der Herkunftsfunktion ungeeignet erweisen (vgl. Ströbele/Hacker,
Markengesetz, 8. Auflage, § 8, Rdnr. 57 m. w. N.).
3. Auch das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Licht
des Allgemeininteresses auszulegen. Allerdings gehen das Allgemeininteresse
und die Herkunftsfunktion einer Marke ineinander über (vgl. EuGH a. a. O., 45,
Nrn. 25 und 27). Demzufolge kommt wie im vorliegenden Fall dem Allgemeininteresse im Rahmen der Prüfung der Unterscheidungskraft grundsätzlich keine eigenständige Bedeutung zu.
Ob die Anmeldemarke darüber hinaus dem Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG unterliegt, kann dahingestellt bleiben.
Die Beschwerde war folglich zurückzuweisen.
Knoll
Bender
Dr. Kortbein
Cl