Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 10.01.2008 – 6 W (pat) 320/05
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
6 W (pat) 320/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 101 13 036
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) in der Sitzung vom 10. Januar 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke, sowie der
Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing. Hildebrandt 08.05
beschlossen:
Das Patent 101 13 036 wird in vollem Umfang aufrechterhalten.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 17. Februar 2005 veröffentlichte Patent 101 13 036 ist am
17. Mai 2005 Einspruch erhoben worden.
Die Patentinhaberin hat sich zu dem Einspruchsvorbringen nicht geäußert.
Mit Schriftsatz vom 18. August 2006 (eingegangen am 21. August 2006) hat die
einzige Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.
Wegen des Wortlauts der Ansprüche und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1. Das Verfahren wird von Amts wegen ohne die Einsprechende fortgesetzt (§ 61
Abs. 1 Satz 2; § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG).
2. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung
zuständig geworden, weil der Einspruch im in dieser Vorschrift genannten Zeitraum beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Gegen die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für das Einspruchsverfahren nach dieser
Vorschrift bestehen weder unter dem Aspekt der Rechtsweggarantie (Art. 19
Abs. 4 GG) noch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes
(Art. 3
Abs. 1 GG) verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. BGH GRUR 2007, 859, 861 f.
- Informationsübermittlungsverfahren I).
Das Bundespatentgericht ist auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen
Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori, der
u. a. in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO seine gesetzliche Ausprägung gefunden hat, zuständig geblieben (vgl. hierzu auch BPatG GRUR 2007, 499 - Rundsteckverbinder; BPatG GRUR 2007, 907 - Gehäuse/perpetuatio fori; BGH GRUR 2007, 862 f.
- Informationsübermittlungsverfahren II).
3. Der Senat hält das Patent in vollem Umfang aufrecht.
Er sieht den erteilten Anspruch 1 als zulässig an, wie eine Überprüfung dessen
Merkmalsumfangs hinsichtlich der Ursprungsoffenbarung und einem Vergleich mit
den erteilten Unterlagen ergeben hat.
Die Prüfung der Einspruchsgründe und der Entgegenhaltungen durch den Senat
hat auch keinen Anlass gegeben, das Patent zu widerrufen oder zu beschränken.
4. Die Entscheidung ergeht gemäß § 147 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 59 Abs. 3, § 47
Abs. 1 Satz 3 sowie § 94 Abs. 2 PatG ohne sachliche Begründung, da nach Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und ihrem Antrag auf vollständige Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird.
Der Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss
vom 5. August 2003 (Az.: 11 W (pat) 315/03 in BlPMZ 2004, 60) und macht sich
die Begründung hierfür (Seite 3, Abs. 2 ff.) zu eigen.
Lischke
Guth
Schneider
Hildebrandt
Cl