Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 10.01.2008 – 6 W (pat) 320/05

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

6 W (pat) 320/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 101 13 036

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) in der Sitzung vom 10. Januar 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke, sowie der

Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing. Hildebrandt 08.05

beschlossen:

Das Patent 101 13 036 wird in vollem Umfang aufrechterhalten.

G r ü n d e

I.

Gegen das am 17. Februar 2005 veröffentlichte Patent 101 13 036 ist am

17. Mai 2005 Einspruch erhoben worden.

Die Patentinhaberin hat sich zu dem Einspruchsvorbringen nicht geäußert.

Mit Schriftsatz vom 18. August 2006 (eingegangen am 21. August 2006) hat die

einzige Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.

Wegen des Wortlauts der Ansprüche und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

1. Das Verfahren wird von Amts wegen ohne die Einsprechende fortgesetzt (§ 61

2. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung

zuständig geworden, weil der Einspruch im in dieser Vorschrift genannten Zeitraum beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Gegen die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für das Einspruchsverfahren nach dieser

Vorschrift bestehen weder unter dem Aspekt der Rechtsweggarantie (Art. 19

Abs. 4 GG) noch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes

(Art. 3

Abs. 1 GG) verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. BGH GRUR 2007, 859, 861 f.

- Informationsübermittlungsverfahren I).

Das Bundespatentgericht ist auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen

Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori, der

u. a. in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO seine gesetzliche Ausprägung gefunden hat, zuständig geblieben (vgl. hierzu auch BPatG GRUR 2007, 499 - Rundsteckverbinder; BPatG GRUR 2007, 907 - Gehäuse/perpetuatio fori; BGH GRUR 2007, 862 f.

- Informationsübermittlungsverfahren II).

3. Der Senat hält das Patent in vollem Umfang aufrecht.

Er sieht den erteilten Anspruch 1 als zulässig an, wie eine Überprüfung dessen

Merkmalsumfangs hinsichtlich der Ursprungsoffenbarung und einem Vergleich mit

den erteilten Unterlagen ergeben hat.

Die Prüfung der Einspruchsgründe und der Entgegenhaltungen durch den Senat

hat auch keinen Anlass gegeben, das Patent zu widerrufen oder zu beschränken.

4. Die Entscheidung ergeht gemäß § 147 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 59 Abs. 3, § 47

Abs. 1 Satz 3 sowie § 94 Abs. 2 PatG ohne sachliche Begründung, da nach Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und ihrem Antrag auf vollständige Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird.

Der Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss

vom 5. August 2003 (Az.: 11 W (pat) 315/03 in BlPMZ 2004, 60) und macht sich

die Begründung hierfür (Seite 3, Abs. 2 ff.) zu eigen.

Lischke

Guth

Schneider

Hildebrandt

Cl