Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 24.01.2008 – 17 W (pat) 324/05
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
24. Januar 2008
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 101 09 196
… 08.05
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2008 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch, des Richters Dipl.-Ing. Prasch sowie
der Richterin Eder und des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt
beschlossen:
Das Patent DE 101 09 196 wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 26. Februar 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung 101 09 196.6-53 wurde ein Patent mit der Bezeichnung
"Vorrichtung und Verfahren zur Fernüberwachung und Parametrierung
von Einrichtungen, insbesondere von Heizungsanlagen"
erteilt. Veröffentlichungstag der Patententerteilung ist der 28. April 2005.
Gegen das Patent sind zwei Einsprüche erhoben worden.
Die Einsprechende I macht geltend, dass der Gegenstand des Patents nicht neu
sei und auch nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Sie stützt sich dabei auf vier
Firmenschriften. Zum Nachweis der Vorveröffentlichung dieser Schriften hat sie
auf das aufgedruckte Druckdatum verwiesen und nach Ablauf der Einspruchsfrist
eine eidesstattliche Versicherung ihres Mitarbeiters, Herrn N… vorgelegt.
Auch die Einsprechende II hält den Patentgegenstand im Hinblick auf von ihr aufgegriffene Druckschriften für nicht neu und nicht erfinderisch.
Die Einsprechenden stellen jeweils den Antrag,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin verteidigt ihr Patent in beschränktem Umfang.
Sie stellt den Antrag,
das Patent mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:
gemäß Hauptantrag mit
Patentansprüchen 1 und 17, überreicht in der mündlichen Verhandlung,
Patentansprüchen 2 bis 16, Beschreibung und Figuren jeweils wie
erteilt,
gemäß Hilfsantrag 1 mit
Patentansprüchen 1 bis 13, überreicht in der mündlichen Verhandlung,
noch anzupassender Beschreibung und Figuren wie erteilt,
gemäß Hilfsantrag 2 mit
Patentansprüchen 1 bis 8, überreicht in der mündlichen Verhandlung,
noch anzupassender Beschreibung und Figuren wie erteilt.
Die Patentinhaberin ist der Ansicht, dass der Einspruch der Einsprechenden I
nicht ausreichend substantiiert und daher unzulässig sei. Hinsichtlich eines Teils
der entgegengehaltenen Druckschriften bestreitet sie deren öffentliche Zugänglichkeit. Im Übrigen vertritt sie die Auffassung, dass das Patent in den verteidigten
Fassungen gegenüber dem vorveröffentlichten Stand der Technik sowohl neu sei
als auch auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:
"Vorrichtung zur Fernüberwachung und Parametrierung von Heizungsanlagen, mit
- einem Systemrechner (8), der zur Übertragung von Daten nach einem
ersten Datenübertragungsprotokoll geeignet ist,
- mindestens einer Einrichtung (2,3,4), die zur Übertragung von Daten
nach einem zweiten Datenübertragungsprotokoll geeignet ist,
- einem Protokollkonverter (1) zur Konvertierung von empfangenen Daten,
- einem Bussystem (5) zur Übertragung von Daten nach dem zweiten
Datenübertragungsprotokoll, mit dem die Einrichtungen (2, 3, 4) und der
Protokollkonverter (1) verbunden sind, und
- einer steuerbaren Datenübertragungsvorrichtung (7, 9), die eine Datenübertragung nach dem ersten Datenübertragungsprotokoll zwischen dem
Systemrechner (8) und dem Protokollkonverter (1) ermöglicht,
dadurch gekennzeichnet, dass
der Protokollkonverter (1)
- Daten des ersten Datenübertragungsprotokolls in Daten des zweiten
Datenübertragungsprotokolls und Daten des zweiten Datenübertragungsprotokolls in Daten des ersten Datenübertragungsprotokolls konvertiert,
- einen Speicher (6) zum Speichern von Daten aufweist,
-
in vorgegebenen zeitlichen Abständen vorbestimmte Daten aller Einrichtungen (2, 3, 4) abfragt und
- die von den Einrichtungen (2, 3, 4) empfangenen Daten in dem Speicher (6) speichert, wobei
der Protokollkonverter (1) nach Empfang aller vorbestimmten Daten
- die Datenübertragungsvorrichtung (7, 9) ansteuert, um eine Verbindung
zu dem Systemrechner (8) aufzubauen,
- alle gespeicherten Daten aller Einrichtungen (2, 3, 4) mittels der Datenübertragungsvorrichtung (7, 9) gemeinsam an den Systemrechner (8)
überträgt und
- die Datenübertragungsvorrichtung (7, 9) veranlasst, die Verbindung zu
dem Systemrechner (8) abzubauen."
Der dazu nebengeordnete Anspruch 17 nach Hauptantrag lautet:
"Verfahren zur Fernüberwachung und Parametrierung von Heizungsanlagen, mit den folgenden Schritten:
- Übertragung von Daten nach einem ersten Datenübertragungsprotokoll
zwischen einem Systemrechner (8) und einem Protokollkonverter (1),
- Übertragung von Daten nach einem zweiten Datenübertragungsprotokoll durch mindestens eine Einrichtung (2,3,4),
- Konvertierung von empfangenen Daten durch einen Protokollkonverter (1),
- Übertragung von Daten nach dem zweiten Datenübertragungsprotokoll,
mit dem die Einrichtungen (2, 3, 4) und der Protokollkonverter (1) verbunden sind mit einem Bussystem (5) und
- Datenübertragung nach dem ersten Datenübertragungsprotokoll zwischen dem Systemrechner (8) und dem Protokollkonverter (1) durch eine
steuerbare Datenübertragungsvorrichtung (7, 9),
dadurch gekennzeichnet, dass
der Protokollkonverter (1) die folgenden Schritte ausführt:
- Konvertieren von Daten des ersten Datenübertragungsprotokolls in
Daten des zweiten Datenübertragungsprotokolls und Daten des zweiten
Datenübertragungsprotokolls in Daten des ersten Datenübertragungsprotokolls,
- Speichern von Daten in einem Speicher (6),
- Abfragen von vorbestimmten Daten von allen Einrichtungen (2, 3, 4) in
vorgegebenen zeitlichen Abständen und
- Speichern der von den Einrichtungen (2, 3, 4) empfangenen Daten in
dem Speicher (6), wobei
der Protokollkonverter (1) nach Empfang aller vorbestimmten Daten
- die Datenübertragungsvorrichtung (7, 9) ansteuert, um eine Verbindung
zu dem Systemrechner (8) aufzubauen,
- alle gespeicherten Daten aller Einrichtungen (2, 3, 4) mittels der Datenübertragungsvorrichtung (7, 9) gemeinsam an den Systemrechner (8)
überträgt und
- die Datenübertragungsvorrichtung (7, 9) veranlasst, die Verbindung zu
dem Systemrechner (8) abzubauen."
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:
"Vorrichtung zur Fernüberwachung und Parametrierung von Einrichtungen, wobei die Einrichtungen (2, 3, 4) Heizungs-, Klima- und/oder Kühlanlagen und/oder Mess- oder Steuereinrichtungen für den Betrieb von Heizungs-, Klima- und/oder Kühlanlagen sind, mit
- einem Systemrechner (8), der zur Übertragung von Daten nach einem
ersten Datenübertragungsprotokoll geeignet ist,
- wobei mindestens eine der Einrichtungen (2, 3, 4) zur Übertragung von
Daten nach einem zweiten Datenübertragungsprotokoll geeignet ist,
- einem Protokollkonverter (1) zur Konvertierung von empfangenen Daten,
- einem Bussystem (5) zur Übertragung von Daten nach dem zweiten
Datenübertragungsprotokoll, mit dem die Einrichtungen (2, 3, 4) und der
Protokollkonverter (1) verbunden sind, und
- einer steuerbaren Datenübertragungsvorrichtung (7, 9), die eine Datenübertragung nach dem ersten Datenübertragungsprotokoll zwischen dem
Systemrechner (8) und dem Protokollkonverter (1) ermöglicht,
dadurch gekennzeichnet, dass
der Protokollkonverter (1)
- Daten des ersten Datenübertragungsprotokolls in Daten des zweiten
Datenübertragungsprotokolls und Daten des zweiten Datenübertragungsprotokolls in Daten des ersten Datenübertragungsprotokolls konvertiert,
- einen Speicher (6) zum Speichern von Daten aufweist,
-
in vorgegebenen zeitlichen Abständen vorbestimmte Daten aller Einrichtungen (2, 3, 4) abfragt und
- die von den Einrichtungen (2, 3, 4) empfangenen Daten in dem Speicher (6) speichert, wobei
der Protokollkonverter (1) nach Empfang aller vorbestimmten Daten
- die Datenübertragungsvorrichtung (7, 9) ansteuert, um eine Verbindung
zu dem Systemrechner (8) aufzubauen,
- alle gespeicherten Daten aller Einrichtungen (2, 3, 4) mittels der Datenübertragungsvorrichtung (7, 9) gemeinsam an den Systemrechner (8)
überträgt und
- die Datenübertragungsvorrichtung (7, 9) veranlasst, die Verbindung zu
dem Systemrechner (8) abzubauen, und
wobei mehrere Systemrechner (8, 11) vorgesehen sind, die Verbindungen
zu Protokollkonvertern (1) aufbauen und/oder Daten von den Protokollkonvertern (1) empfangen und/oder Daten an die Protokollkonverter (1) senden, wobei die Systemrechner (8, 11) über das Internet miteinander verbindbar sind und einer der Systemrechner (8) eine zentrale Datenbank (10) aufweist, an die die anderen Systemrechner (11) Datenänderungen melden und/oder mit der die Datenbanken (12) der anderen Systemrechner abgeglichen werden."
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet:
"Vorrichtung zur Fernüberwachung und Parametrierung von Einrichtungen, wobei die Einrichtungen (2, 3, 4) Heizungs-, Klima- und/oder Kühlanlagen und/oder Mess- oder Steuereinrichtungen für den Betrieb von Heizungs-, Klima- und/oder Kühlanlagen sind, mit
- einem Systemrechner (8), der zur Übertragung von Daten nach einem
ersten Datenübertragungsprotokoll geeignet ist,
- wobei mindestens eine der Einrichtungen (2, 3, 4) zur Übertragung von
Daten nach einem zweiten Datenübertragungsprotokoll geeignet ist,
- einem Protokollkonverter (1) zur Konvertierung von empfangenen Daten,
- einem Bussystem (5) zur Übertragung von Daten nach dem zweiten
Datenübertragungsprotokoll, mit dem die Einrichtungen (2, 3, 4) und der
Protokollkonverter (1) verbunden sind, und
- einer steuerbaren Datenübertragungsvorrichtung (7, 9), die eine Datenübertragung nach dem ersten Datenübertragungsprotokoll zwischen dem
Systemrechner (8) und dem Protokollkonverter (1) ermöglicht,
- wobei der Protokollkonverter (1) Daten des ersten Datenübertragungsprotokolls in Daten des zweiten Datenübertragungsprotokolls und Daten
des zweiten Datenübertragungsprotokolls in Daten des ersten Datenübertragungsprotokolls konvertiert und einen Speicher (6) zum Speichern von
Daten aufweist,
dadurch gekennzeichnet, dass
- das erste Datenübertragungsprotokoll ein Protokoll auf der Basis des
Internet Protocols IP, insbesondere das Simple Network Management
Protocol SNMP, das Hypertext Transport http, das Transport Control Protocol TCP oder das LonWorks Network Protocol, ist;
- der Protokollkonverter (1)
-
in vorgegebenen zeitlichen Abständen vorbestimmte Daten von allen
Einrichtungen (2, 3, 4) abfragt und die von den Einrichtungen (2, 3, 4)
empfangenen Daten in dem Speicher (6) speichert,
- nach Empfang der vorbestimmten Daten die Datenübertragungsvorrichtung (7, 9) ansteuert, um eine Verbindung zu dem Systemrechner (8) aufzubauen,
- die gespeicherten Daten mittels der Datenübertragungsvorrichtung (7,
9) an den Systemrechner (8) überträgt und
- die Datenübertragungsvorrichtung (7, 9) veranlasst, die Verbindung zu
dem Systemrechner (8) abzubauen,
- wobei der Protokollkonverter (1) eine vorbestimmte Verbindung zum
Systemrechner aktiviert, wenn von einer der Einrichtungen (2, 3, 4) eine
Störungs- oder Wartungsmeldung vorliegt, und eine vorgegebene Nachricht, insbesondere ein Fax, eine Sprachnachricht, eine E-mail oder eine
SMS-Nachricht, versendet, wenn von einer der Einrichtungen (2, 3, 4) eine
Störungs- oder Wartungsmeldung vorliegt und die Verbindung zum Systemrechner (8) gestört ist;
- der Systemrechner (8) eine Datenbank (10), die die Konfigurations-,
Inbetriebnahme-, Wartungs- und/oder Betriebsdaten von Einrichtungen (2,
3, 4) und/oder dem Protokollkonverter (1), insbesondere Störungs- und
Wartungsmeldungen, enthält, sowie einen Internet- und/oder WAP-Server
zum Zugriff auf die Datenbank aufweist, und
- die Vorrichtung mehrere über das Internet miteinander verbindbare
Systemrechner (8, 11) umfasst, die Verbindungen zu Protokollkonvertern (1) aufbauen und/oder Daten von den Protokollkonvertern (1) empfangen und/oder Daten an die Protokollkonverter (1) senden, wobei einer
der Systemrechner (8) eine zentrale Datenbank (10) aufweist, an die die
anderen Systemrechner (11) Datenänderungen melden und/oder mit der
die Datenbanken (12) der anderen Systemrechner (11) abgeglichen werden."
Dem Patent soll ausweislich Abs. [0006] der Patentschrift die Aufgabe zugrunde
liegen, eine Vorrichtung und ein Verfahren zur Fernüberwachung und Parametrierung von Einrichtungen, insbesondere von Heizungsanlagen, zu schaffen, die eine
flexible und kostengünstige Datenkommunikation zwischen den zu steuernden
Einrichtungen und einem Systemrechner realisieren.
II.
Die Einsprüche sind zulässig, da sie frist- und formgerecht erhoben sowie nach
Maßgabe des § 59 Abs. 1 PatG begründet worden sind.
Entgegen den Ausführungen der Patentinhaberin hält der Senat auch den Einspruch der Einsprechenden I für zulässig.
Die Patentinhaberin führt an, dieser sei nicht ausreichend substantiiert, weil er nur
Teilaspekte des Anspruchs 1 abhandle. Zur Patentfähigkeit der Unteransprüche
werde keinerlei Argumentation vorgebracht und der (nebengeordnete) Unteranspruch 17 nur pauschal erwähnt. Zudem bestreitet sie, dass die entgegengehaltenen Firmenschriften öffentlich zugänglich gewesen seien. Allein aus dem Druckdatum sei nicht ersichtlich, wann diese Firmenschriften der Öffentlichkeit zugänglich
gewesen seien. Daher sei dieser Einspruch unzulässig.
Nach § 59 Abs. 1 Satz 4 und 5 PatG sind die Tatsachen, die den Einspruch
rechtfertigen, im Einzelnen anzugeben. Die Angaben müssen, soweit sie nicht
schon in der Einspruchsschrift enthalten sind, bis zum Ablauf der Einspruchsfrist
schriftlich nachgereicht werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt eine Einspruchsbegründung diesen formalen gesetzlichen Anforderungen, wenn der Patentinhaber und insbesondere die über den Einspruch entscheidende Instanz daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder
Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ziehen können. Für den Fall, dass sich ein
Einsprechender auf fehlende Patentfähigkeit infolge mangelnder Neuheit und fehlender erfinderischer Tätigkeit beruft, hält der Bundesgerichtshof Angaben zum
Stand der Technik sowie Angaben dazu erforderlich, ob und gegebenenfalls inwieweit dieser den patentgemäßen Gegenstand vorwegnimmt oder nahelegt (vgl.
BGH in "Automatisches Fahrzeuggetriebe" veröffentlicht in GRUR 2003, 695,
II. 3. a) m. w. H.).
Die Einsprechende I hat in ihrem Einspruchsschriftsatz vom 25. Juli 2005, eingegangen als Fernschreiben am 26. Juli 2005, einen Bezug zwischen einzelnen
Merkmalen des Anspruchs 1 des Streitpatents und den entgegengehaltenen Firmenschriften hergestellt. Hinsichtlich der Merkmale des Oberbegriffs des Anspruchs 1 hat sie darauf verwiesen, dass diese prinzipiell zum Aufbau eines gattungsgemäßen Kommunikationsweges erforderlich seien. Zur Stützung ihrer Auffassung hat sie vier Firmenschriften der Buderus Heiztechnik GmbH in Kopie eingereicht und auf das Druckdatum dieser Schriften hingewiesen.
Diese Ausführungen setzen den Senat in die Lage, den behaupteten Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit ohne eigene Ermittlungen auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen. Entgegen der Auffassung der Patentinhaberin muss sich
der Einspruch dabei nicht mit der Patentfähigkeit aller Ansprüche befassen. Wie
vom Bundesgerichtshof ausgeführt, bleibt es der Einsprechenden unbenommen,
bei mehreren Nebenansprüchen die Patentfähigkeit nur eines Anspruchs anzugreifen (vgl. "Automatisches Kraftfahrzeuggetriebe" a. a. O., II. 3. b).
Der Einspruch ist auch nicht deshalb unzulässig, weil die Vorveröffentlichung der
Firmenschriften, auf die sich der Einspruch der Einsprechenden I ausschließlich
stützt, möglicherweise nicht zweifelsfrei nachgewiesen wurde. Für die Zulässigkeit
eines Einspruchs ist schon die nachprüfbare Behauptung der Einsprechenden
ausreichend, dass die entgegengehaltenen Druckschriften vorveröffentlicht seien.
Ein solcher Tatsachenvortrag setzt die überprüfende Instanz in die Lage, die
getroffenen rechtlichen Schlussfolgerungen und Beurteilungen ohne eigene Sachverhaltsermittlungen nachprüfen zu können. Welche Schlüsse der Senat aus dem
Tatsachenvortrag der Einsprechenden zieht, ist eine Frage der Begründetheit und
nicht der Zulässigkeit des Einspruchs (vgl. BPatG in GRUR 1999, 700 "Bilderzeugungsgerät"; entsprechend für Vorbenutzung BGH in GRUR 1997, 740 "Tabakdose").
Der Einspruch der Einsprechenden I ist daher insgesamt zulässig. Die erläuterten
Kriterien für die Zulässigkeit eines Einspruchs sieht der Senat auch für den Einspruch der Einsprechenden II erfüllt. Die Zulässigkeit dieses Einspruchs hat die
Patentinhaberin im Übrigen nicht in Zweifel gezogen.
III.
Der Gegenstand des Patents in den verteidigten Fassungen beruht jedoch nicht
auf erfinderischer Tätigkeit, so dass das Patent zu widerrufen war (§ 21 Abs. 1
Nr. 1 PatG).
1.
In der Beschreibung des Streitpatents wird eingangs erläutert, dass moderne
Heizungsanlagen für ihren Betrieb eine Vielzahl von Parametern benötigen, die
bei der Inbetriebnahme der Anlage eingestellt und während des Betriebs überwacht werden müssen. Bei großen Heizungsanlagen sei eine Vielzahl unterschiedlicher Einrichtungen über ein Gebäude oder Betriebsgelände verteilt; für die
Datenübertragung unter den Einrichtungen werde daher meist ein Haus- oder
Feldbus eingesetzt. Für große Anlagen, die auf mehrere Standorte verteilt seien
und von einer zentralen Leitstelle aus gewartet und überwacht würden, seien
Haus- oder Feldbussysteme aber nicht geeignet.
In Abs. [0006] wird als Aufgabe angegeben, eine Vorrichtung und ein Verfahren
zur Fernüberwachung und Parametrierung von Einrichtungen, insbesondere Heizungsanlagen schaffen zu wollen, die eine flexible und kostengünstige Datenkommunikation zwischen den zu steuernden Einrichtungen und einem (entfernten)
Systemrechner realisieren. Als Fachmann, der mit der Lösung einer solchen Aufgabenstellung betraut wird, ist ein Fachhochschulingenieur der Nachrichtentechnik
anzusehen, der über praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Fernwirktechnik
verfügt.
2. Ein solcher Fachmann entnimmt dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag
zunächst den Vorschlag, die Einrichtungen 2, 3, 4 der Heizungsanlage mittels
eines Systemrechners 8 aus der Ferne zu überwachen und zu parametrieren.
Damit die Datenkommunikation zwischen der Heizungsanlage und dem Systemrechner kostengünstig gestaltet werden kann, wird ein erstes Datenübertragungsprotokoll benutzt, bspw. das Internetprotokoll. Damit ist es möglich, auf eine
bereits bestehende Kommunikationsinfrastruktur wie bspw. eine Telefonverbindung zurückzugreifen, wodurch eine kostengünstige Kommunikation ermöglicht
wird. Zur Durchführung der Kommunikation werden steuerbare Datenübertragungsvorrichtungen 7, 9 vorgesehen, bspw. Modems (vgl. Abs. [0009] und [0022]
der Patentschrift).
Die Einrichtungen 2, 3, 4 der Heizungsanlage übertragen die Daten untereinander
über ein Bussystem 5, dessen (zweites) Datenübertragungsprotokoll sich vom
ersten unterscheidet. Damit Daten zwischen dem Systemrechner und den Einrichtungen der Anlage ausgetauscht werden können, schlägt der Anspruch die Zwischenschaltung eines Protokollkonverters 1 vor, der das erste Protokoll in das
zweite und umgekehrt konvertiert. Neben der Konvertierung soll der Protokollkonverter weitere Funktionen ausüben, nämlich in bestimmten zeitlichen Abständen
vorbestimmte Daten von allen Einrichtung 2, 3, 4 abfragen, in einem Speicher 6
speichern und nach Empfang aller Daten einen Verbindungsaufbau zum Systemrechner veranlassen, der solange aufrecht erhalten wird, bis alle gespeicherten
Daten an den Systemrechner übertragen sind. Auf diese Weise gelingt es, an dem
Systemrechner die Heizungsanlage aus der Ferne zu überwachen oder zu warten
(vgl. Abs. [0010]). Dabei braucht der Protokollkonverter wegen der Speicherung
der abgefragten Daten die Verbindung zum Systemrechner lediglich temporär herzustellen, so dass die Übertragungskosten deutlich reduziert werden (vgl.
Abs. [0023]).
3. Die Vorrichtung nach dem Anspruch 1 und das Verfahren nach Anspruch 17
gemäß Hauptantrag beruhen nicht auf erfinderischer Tätigkeit, da sie aus der Firmenschrift E1 nahegelegt sind.
3.1 Die Patentinhaberin vertritt die Auffassung, dass die von den Einsprechenden I und II genannte Firmenschrift:
E1) Planungsunterlage "Logamatic Fernwirksystem für Kommunikation,
Überwachung und Service" der Buderus Heiztechnik GmbH, Ausgabe 1/2000, Druckdatum 1/2000
nicht vorveröffentlicht sei. Sie ist der Ansicht, dass die Zeitdifferenz zwischen dem
Druck der Firmenschrift und dem Anmeldetag des Patents von rund drei Monaten
zu gering war, um sicher zu stellen, dass die Firmenschrift einem unbegrenzten
Personenkreis zur Kenntnis gelangen konnte.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Die Firmenschrift richtet sich, wie sich auch aus ihrer Bezeichnung als Planungsunterlage ergibt, an Heizungsbauer und Unternehmen, die eine Fernüberwachung
von größeren Heizungsanlagen bspw. von Mietshäusern oder Krankenhäusern
installieren und anbieten (vgl. Abschnitt 1.1 der Firmenschrift). In dieser Planungsunterlage werden Anwendung, Komponenten, Betriebsbedingungen, Anlagenbeispiele und Montage eines Logamatic Fernwirksystems erläutert, offenbar mit der
Absicht, potentielle Kunden auf dieses System aufmerksam zu machen und zum
Kauf der Komponenten anzuregen. Insoweit ist davon auszugehen, dass es
Absicht des Herausgebers der Firmenschrift war, diese Schrift einem möglichst
großen Teil des interessierten Personenkreises zur Kenntnis zu bringen. Aus der
Absicht, die angebotenen Komponenten auch (baldmöglichst) verkaufen zu wollen, ergab sich weiter ein Interesse des Herausgebers daran, die Firmenschrift
möglichst schnell auf den Markt zu bringen. Für diese Schlussfolgerungen spricht
auch, dass es sich bei dem beworbenen System um den Nachfolger eines Systems mit der vorherigen Bezeichnung ECO-CARE handelt (vgl. Abschnitt 1.1). Der
Senat hält daher den Zeitraum zwischen dem Druck der Firmenschrift (November 2000) und dem Anmeldetag des Streitpatents (26. Februar 2001) für noch ausreichend, um sicher zu stellen, dass diese Schrift potentiellen Kunden zur Kenntnis gebracht werden konnte.
Demgegenüber vermochte die Patentinhaberin keine konkreten Tatsachen vorzutragen, die auf einen ungewöhnlichen Verlauf bei der Verteilung der Planungsunterlage hinweisen könnten. Das bloße Aufrechterhalten von unsubstantiierten Bedenken ist aber nicht geeignet, einen Anscheinsbeweis zu entkräften (vgl. BPatG
in GRUR 1991, 821 "Hochspannungstransformator").
Die genannte Firmenschrift ist daher dem vorveröffentlichten Stand der Technik
zuzurechnen.
3.2 Eine Vorrichtung mit den Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist
dem Fachmann aus der Firmenschrift E1 nahegelegt.
Diese Firmenschrift befasst sich, wie in Abschnitt 1.1. ausgeführt, ebenfalls mit der
Fernüberwachung und Parametrierung der Einrichtungen (Regelgeräte Logamatic)
von Heizungsanlagen über einen Systemrechner (PC mit Leitstellen-Software).
Dabei wird für die Datenkommunikation zwischen der Heizungsanlage und dem
Systemrechner ein erstes Datenübertragungsprotokoll benutzt, nämlich das Internetprotokoll (TCP/IP). Die Datenübertragung nach diesem ersten Protokoll kann
dabei über das analoge Telefonnetz abgewickelt werden, wobei zur Durchführung
der Datenübertragung steuerbare Datenübertragungsvorrichtungen (Fernwirkmodem, PC-Modem) vorgesehen sind (vgl. Fig. 38/1 und Abschnitt 2.7).
Die Einrichtungen (Regelgeräte) der bekannten Vorrichtung übertragen die Daten
untereinander über ein Bussystem (ECO-CAN-BUS), dessen (zweites) Datenübertragungsprotokoll sich vom ersten Protokoll unterscheidet. Der Datenaustausch zwischen dem Systemrechner (PC) und den Einrichtungen kann deshalb
ebenfalls nicht unmittelbar erfolgen, sondern verlangt die Zwischenschaltung eines
Protokollkonverters (Fernwirkmodem ECO-KOM). Aus diesem Umstand entnimmt
der Fachmann, dass das zwischengeschaltete Fernwirkmodem auch die Protokollkonvertierung zwischen erstem und zweitem Protokoll und umgekehrt vornimmt (vgl. Ausführungen im Abschnitt 5.5 mit Fig. 38/1 und Abschnitt 2.2.1).
Wie im Abschnitt 2.2.2 der Firmenschrift ausgeführt, übt der Protokollkonverter
bzw. das Fernwirkmodem neben der Protokollkonvertierung noch weitere Funktionen aus. Wie unter "Speicherfunktion" (S. 6 linke Spalte) beschrieben, fragt er vorbestimmte Daten von den (Regel-) Einrichtungen ab, z. B. Temperaturmesswerte,
und speichert sie in einem Speicher (Historienspeicher). Wie weiter erläutert wird,
können die gespeicherten Daten manuell abgerufen oder automatisch oder zu
einer definierten Uhrzeit (d. h. periodisch) an den Systemrechner (PC-Leitstelle)
gesendet werden. Jedenfalls im letzten Fall liegt es für den Fachmann nahe, die
Verbindung zwischen Protokollkonverter und Systemrechner nicht ständig aufrecht
zu erhalten, sondern nur für die Dauer der Datenübertragung. Denn der Fachmann ist stets bestrebt, eine (kostenpflichtige) Verbindung nur solange aufrecht zu
erhalten, wie es nötig ist, um die gewünschte Datenübertragung durchzuführen.
Dass dazu die Datenübertragungsvorrichtungen bzw. Modems zur Einleitung bzw.
zum Abbruch der Datenübertragung veranlasst werden müssen, versteht sich für
den Fachmann von selbst.
Die Vorrichtung zur Fernüberwachung und Parametrierung von Heizungsanlagen
nach dem Anspruch 1 ist sonach durch die Firmenschrift E1 nahegelegt.
3.3 Das Verfahren nach Anspruch 17 hat die Schritte zum Gegenstand, die die
Vorrichtung nach Anspruch 1 für die Überwachung und Parametrierung von Heizungsanlagen ausführt. Dabei geht das beanspruchte Verfahren über die zum
Anspruch 1 erläuterte Protokollkonvertierung der zwischen Einrichtungen und Systemrechner ausgetauschten Daten durch den Protokollkonverter, die Speicherung
der von den Einrichtungen abgefragten Daten und deren nachfolgende Übermittlung an den Systemrechner über eine temporär aufgebaute Verbindung nicht
hinaus.
Das Verfahren nach dem Patentanspruch 17 unterscheidet sich sonach nicht in
erfinderischer Weise von der Arbeitsweise des Logamatic-Fernwirksystems, die in
der Firmenschrift E1 dargestellt ist.
Dem Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents unter Zugrundelegung der Ansprüche nach Hauptantrag war daher nicht zu folgen.
4. Die Vorrichtung zur Fernüberwachung und Parametrierung von Heizungs-,
Klima- und/oder Kühlanlagen und/oder Mess- oder Steuereinrichtungen für den
Betrieb solcher Anlagen nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von der nach Hauptantrag zunächst durch einen Anwendungsbereich, der auch Klima- und/oder Kühlanlagen mit einbezieht.
Dass das in der Firmenschrift E1 bekannte Fernwirksystem auch für einen derartigen Anwendungsbereich konzipiert wurde, lässt sich dem Abschnitt "Mögliche Aufschaltungen" auf S. 6 entnehmen. Dort wird auf die Möglichkeit hingewiesen, dass
zusätzliche Anlagenkomponenten für Kühltruhen und Klimaanlagen aufgeschaltet
werden können.
Daneben unterscheidet sich die Fassung des Anspruchs 1 nach dem Hilfsantrag 1
von der nach Hauptantrag dadurch, dass zur Fernüberwachung mehrere Systemrechner vorgesehen sind, die über das Internet mit den Protokollkonvertern temporär Daten austauschen und dass eine zentrale Datenbank in einem der Systemrechner vorgesehen wird, an die die anderen Systemrechner Datenänderungen
melden und/oder die Datenbanken der anderen Systemrechner abgeglichen werden. Wie in den Abs. [0033] und [0034] des Streitpatents erläutert, dient diese
Ausführung dazu, ein größeres verteiltes System mit mehreren Systemrechnern
aufzubauen.
Dass Protokollkonverter bzw. Fernwirkmodem mit mehreren (räumlich entfernten)
Systemrechnern bzw. PC Daten austauschen können, ergibt sich für den Fachmann bereits aus der Verwendung des Internets bei dem bekannten System. Aber
auch die Ausbildung eines Systemrechners bzw. PC als (übergeordneter) Leitrechner kann dem Abschnitt 2.7 i. V. m. 4.2.1 der Firmenschrift E1 entnommen
werden. Dort wird erläutert, dass Systemrechner (PC) fallweise mit einer "ECO-
MASTERSOFT" Leitstellen-Software ausgestattet werden können, "mit der sich
beliebig viele angeschlossene Anlagen verwalten und überwachen lassen". Dabei
geht der Fachmann aufgrund seiner Fachkenntnisse davon aus, dass bei einer
Konfiguration, bei der eine Heizungs-, Klima- oder Kühlanlage von mehreren Systemrechnern über das Internet parametriert werden kann, sicher gestellt werden
muss, dass von den unterschiedlichen Systemrechnern nicht widersprüchliche
Parametrierungen vorgenommen werden, d. h. dass einer der Systemrechner eine
Leitstellenfunktion in dem Sinne ausüben muss, dass er den gültigen Satz von
Parametern entweder zentral speichert und/oder einen entsprechenden Abgleich
der Parameter bzw. Daten in den anderen Systemrechnern veranlasst.
Die Vorrichtung nach dem Anspruch 1 gemäß dem Hilfsantrag 1 ist sonach durch
die Ausführungen in der Firmenschrift E1 nahegelegt. Dem Hilfsantrag 1 war
daher ebenfalls nicht zu folgen.
5. Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von dem nach Hilfsantrag 1 zum einen durch die Präzisierung des ersten Datenübertragungsprotokolls
als "auf der Basis des Internet Protocols IP". Zum anderen ist ergänzt, dass der
Protokollkonverter eine vorbestimmte Verbindung zum Systemrechner aktiviert,
wenn von einer der Einrichtungen eine Störungs- oder Wartungsmeldung vorliegt
und, falls die Verbindung zum Systemrechner gestört ist, eine vorgegebene Nachricht (z. B. FAX, SMS) auf anderem Verbindungswege versendet (vgl. Abs. [0031]
des Streitpatents). Weiterhin soll per Internet-Server und/oder WAP-Server ein
Zugriff auf die Daten in der Datenbank des Systemrechners (bzw. der Leitstelle)
möglich sein, wie im Einzelnen in Abs. [0032] des Streitpatents erläutert.
Was die Verwendung des Internet-Protocols IP für das erste Datenprotokoll
anbelangt, so ergibt sich diese, wie bereits ausgeführt, aus der im Abschnitt 2.7
der Firmenschrift E1 dargestellten Netzwerkfähigkeit der Software des Systemrechners bzw. PC für Netze mit TCP/IP-Datenprotokoll.
Dass Störungsmeldungen bei intakter Verbindung von Protokollkonverter zum
Systemrechner weiter geleitet und dort angezeigt werden, entnimmt der Fachmann ebenfalls Abschnitt 2.7. Danach gelangt bei einer Störung in einer Einrichtung bzw. angeschlossenen Anlage eine Meldung direkt auf den Bildschirm des
Systemrechners, wie in Bild 13/1 gezeigt.
Hinsichtlich der Weiterleitung von Störungsmeldungen vom Protokollkonverter bei
gestörter Verbindung wird in Abschnitt 2.2.3 ausgeführt, dass im Protokollkonverter bzw. Fernwirkmodem jedem Ereignis separat eine oder mehrere Telefonnummern (Rufziele) in beliebiger Reihenfolge zugeordnet werden können, so dass der
Protokollkonverter eine Fehlermeldung über ein Telefax oder ein Mobiltelefon
absetzen kann.
Was die Möglichkeit des Zugriffs auf die Daten des an das Internet angeschlossenen Systemrechners über Internet- oder WAP-Server anbelangt, so muss dieser
bereits vor dem Anmeldetag dem Kenntnisstand des Nachrichtentechnik-Fachmanns zugeschrieben werden. Denn diesem Fachmann war geläufig, dass
Zugriffe auf Netzinhalte im Internet mit Hilfe von Dienstleistungsrechnern, sog.
Servern abgewickelt wurden. Dabei war dem Fachmann auch bekannt, dass
bestimmte Internetserver auch einen drahtlosen Zugriff auf Netzinhalte ermöglichten. Dies ergibt sich auch aus dem von der Patentinhaberin im Streitpatent ohne
weitere Erläuterung verwendeten und damit als bekannt voraus gesetzten Begriff
"WAP-Server", der auf einen vor dem Anmeldetag bekannten Standard für die
drahtlose Übertragung (Wireless Application Protocol) von Internet-Inhalten Bezug
nimmt.
Auch der Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag 2 beruht somit nicht auf erfinderischer
Leistung.
Es war daher den Anträgen der Einsprechenden zu folgen und das Patent zu
widerrufen.
Dr. Fritsch
Prasch
Eder
Baumgardt
Fa