Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 29.01.2008 – 27 W (pat) 43/08
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 43/08 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 306 05 467.1
(hier: Beschwerde gegen die Feststellung der Nichteinlegung der Erinnerung)
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) am 29. Januar 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht sowie die Richter Dr. van Raden und Kruppa 08.05
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. August 2007 aufgehoben.
2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I.
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
am 26. Januar 2006 angemeldete Wortmarke
Small Cap
mit Beschluss vom 20. Februar 2007, den Bevollmächtigten der Anmelderin am
14. März 2007 per Empfangsbekenntnis zugestellt, teilweise zurückgewiesen. Mit
Telefax ebenfalls vom 14. März 2007 hatten die Bevollmächtigten der Anmelderin
u. a. um Mitteilung des Sachstands gebeten. Mit per Telefax am Montag, dem
16. April 2007, eingeganenem Schriftsatz vom gleichen Tag, hat die Anmelderin
Erinnerung gegen den Beschluss der Markenstelle eingelegt. Die Zahlung der
Erinnerungsgebühr erfolgte ausweislich der Zahlungsanzeige ebenfalls am
16. April 2007.
Mit Beschluss einer Beamtin des höheren Dienstes vom 17. August 2007 hat die
Markenstelle festgestellt, dass die Erinnerung vom 14. März 2007 gegen den
Beschluss der Markenstelle vom 20. Februar 2007 als nicht eingelegt gilt. Das als
Erinnerung gewertete Schreiben der Anmelderin vom 14. März 2007 sei zwar
innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat beim Deutschen Patent- und
Markenamt eingegangen. Die Erinnerung gelte jedoch als nicht eingelegt, weil die
Erinnerungsgebühr nicht rechtzeitig gezahlt worden sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Entgegen
der Auffassung der Markenstelle sei die Zahlung der Erinnerungsgebühr rechtzeitig erfolgt.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Anordnung der Rückzahlung der Beschwerdegebühr.
1.
Der Beschwerde war stattzugeben, da die Erinnerung gegen den am
14. März 2007 zugestellten Beschluss vom 20. Februar 2007 innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat eingelegt und die Erinnerungsgebühr innerhalb
dieser Frist gezahlt worden ist (§ 64 Abs. 2 MarkenG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1
PatKostG).
Da der 14. April 2007 ein Samstag war, endete die Frist zur Einlegung der
Erinnerung und zur Zahlung der Erinnerungsgebühr gemäß § 193 BGB am
Montag, dem 16. April 2007. Die an diesem Tag per Telefax beim Deutschen
Patent- und Markenamt eingegangene Erinnerung ist daher ebenso rechtzeitig
erfolgt wie die ausweislich der Zahlungsanzeige an diesem Tag vorgenommene
Einzahlung der Erinnerungsgebühr.
2.
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG
wegen fehlerhafter Sachbehandlung durch das Deutsche Patent- und Markenamt
anzuordnen. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist gemäß § 71 Abs. 3
MarkenG die Ausnahme gegenüber dem Grundsatz der vom Verfahrensausgang
unabhängigen Gebührenpflichtigkeit einer Beschwerde. Sie ist nur anzuordnen,
wenn die Einhaltung der Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalls oder bei Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers einerseits
und der Staatskasse andererseits unbillig wäre. Ein Grund für die Rückzahlung
kann sich nur aus dem vorgelagerten patentamtlichen Verfahren, nicht aber aus
dem Beschwerdeverfahren ergeben.
Im vorliegenden Verfahren beruht die Notwendigkeit der Beschwerdeeinlegung
allein auf einem Fehler der Markenstelle, die die Frist des § 64 Abs. 2 MarkenG
falsch berechnet hat. Die Markenstelle hat offensichtlich übersehen, dass es sich
bei dem 14. April 2007 um einen Samstag gehandelt hat und deshalb bei der
Fristberechnung die Vorschrift des § 193 BGB zur Anwendung kommt. Dieses
Fehlverhalten der Markenstelle war kausal für die Beschwerdeeinlegung, so dass
die Rückzahlung der Beschwerdegebühr aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.
Dr. Albrecht
Dr. van Raden
Kruppa
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