Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 29.01.2008 – 27 W (pat) 43/08

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 43/08 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 306 05 467.1

(hier: Beschwerde gegen die Feststellung der Nichteinlegung der Erinnerung)

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) am 29. Januar 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht sowie die Richter Dr. van Raden und Kruppa 08.05

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der

Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. August 2007 aufgehoben.

2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

G r ü n d e

I.

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

am 26. Januar 2006 angemeldete Wortmarke

Small Cap

mit Beschluss vom 20. Februar 2007, den Bevollmächtigten der Anmelderin am

14. März 2007 per Empfangsbekenntnis zugestellt, teilweise zurückgewiesen. Mit

Telefax ebenfalls vom 14. März 2007 hatten die Bevollmächtigten der Anmelderin

u. a. um Mitteilung des Sachstands gebeten. Mit per Telefax am Montag, dem

16. April 2007, eingeganenem Schriftsatz vom gleichen Tag, hat die Anmelderin

Erinnerung gegen den Beschluss der Markenstelle eingelegt. Die Zahlung der

Erinnerungsgebühr erfolgte ausweislich der Zahlungsanzeige ebenfalls am

16. April 2007.

Mit Beschluss einer Beamtin des höheren Dienstes vom 17. August 2007 hat die

Markenstelle festgestellt, dass die Erinnerung vom 14. März 2007 gegen den

Beschluss der Markenstelle vom 20. Februar 2007 als nicht eingelegt gilt. Das als

Erinnerung gewertete Schreiben der Anmelderin vom 14. März 2007 sei zwar

innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat beim Deutschen Patent- und

Markenamt eingegangen. Die Erinnerung gelte jedoch als nicht eingelegt, weil die

Erinnerungsgebühr nicht rechtzeitig gezahlt worden sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Entgegen

der Auffassung der Markenstelle sei die Zahlung der Erinnerungsgebühr rechtzeitig erfolgt.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Anordnung der Rückzahlung der Beschwerdegebühr.

1.

Der Beschwerde war stattzugeben, da die Erinnerung gegen den am

14. März 2007 zugestellten Beschluss vom 20. Februar 2007 innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat eingelegt und die Erinnerungsgebühr innerhalb

dieser Frist gezahlt worden ist (§ 64 Abs. 2 MarkenG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1

PatKostG).

Da der 14. April 2007 ein Samstag war, endete die Frist zur Einlegung der

Erinnerung und zur Zahlung der Erinnerungsgebühr gemäß § 193 BGB am

Montag, dem 16. April 2007. Die an diesem Tag per Telefax beim Deutschen

Patent- und Markenamt eingegangene Erinnerung ist daher ebenso rechtzeitig

erfolgt wie die ausweislich der Zahlungsanzeige an diesem Tag vorgenommene

Einzahlung der Erinnerungsgebühr.

2.

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG

wegen fehlerhafter Sachbehandlung durch das Deutsche Patent- und Markenamt

anzuordnen. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist gemäß § 71 Abs. 3

MarkenG die Ausnahme gegenüber dem Grundsatz der vom Verfahrensausgang

unabhängigen Gebührenpflichtigkeit einer Beschwerde. Sie ist nur anzuordnen,

wenn die Einhaltung der Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände des

Einzelfalls oder bei Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers einerseits

und der Staatskasse andererseits unbillig wäre. Ein Grund für die Rückzahlung

kann sich nur aus dem vorgelagerten patentamtlichen Verfahren, nicht aber aus

dem Beschwerdeverfahren ergeben.

Im vorliegenden Verfahren beruht die Notwendigkeit der Beschwerdeeinlegung

allein auf einem Fehler der Markenstelle, die die Frist des § 64 Abs. 2 MarkenG

falsch berechnet hat. Die Markenstelle hat offensichtlich übersehen, dass es sich

bei dem 14. April 2007 um einen Samstag gehandelt hat und deshalb bei der

Fristberechnung die Vorschrift des § 193 BGB zur Anwendung kommt. Dieses

Fehlverhalten der Markenstelle war kausal für die Beschwerdeeinlegung, so dass

die Rückzahlung der Beschwerdegebühr aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.

Dr. Albrecht

Dr. van Raden

Kruppa

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