Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 29.01.2008 – 27 W (pat) 57/08
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 57/08 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 305 27 532.1
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
29. Januar 2008 dur
ch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Dr. van Raden
und Richter Kruppa 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Der Anmelder hat die Bezeichnung
„Willkommen an der Frauenkirche“
als Wortmarke für
„alkoholische Getränke (ausgenommen Biere), nämlich Weine, Schaumweine und Liköre allgemein, insbesondere für den Ausschank in gastronomischen Einrichtungen gleichen Namens; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten, nämlich Organisation und Durchführung von kulturellen
und/oder sportlichen Veranstaltungen, Durchführung von Liveveranstaltungen, Organisation und Veranstaltung von Konferenzen und Kongressen,
Betrieb eines Clubs, Informationen über Veranstaltungen; Verpflegung und
Beherbergung von Gästen, nämlich Betrieb von Gaststätten, Cafes, Restaurants, Bars und Hotels; Zimmerreservierung; Catering“
zur Eintragung in das Register angemeldet.
Die Markenstelle für Klasse 43 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach
vorangegangener Beanstandung durch zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Markenanmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1,
§ 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen, weil der angemeldeten Bezeichnung jegliche Unterscheidungskraft fehle.
Die angemeldete Bezeichnung werde vom angesprochenen Publikum angesichts
seiner ohne weiteres verständlichen allgemein geläufigen bzw. gebräuchlichen
Bestandteile als Werbeslogan verstanden, der ausschließlich einen auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen bezogenen Inhalt habe, nämlich, dass
diese an der bzw. an einer Frauenkirche angeboten werden. Wegen dieses
deutlich im Vordergrund stehenden sachbezogenen Begriffsinhalts fehle der
angemeldeten Wortfolge die Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für
die Produkte eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen
aufgefasst zu werden. Ob die Marke als ausschließlich beschreibende Angabe
auch einem Freihaltungsbedürfnis i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliege,
könne daher dahingestellt bleiben.
Gegen diese Beschlüsse wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde, mit
der sie deren Aufhebung und die Eintragung der Marke begehrt. Sie ist der Ansicht, bei „Willkommen an der Frauenkirche“ sei durchaus ein betrieblicher Bezug
gegeben, da das Hotel der Anmelderin seit Beginn der neunziger Jahre des vorigen Jahrhunderts sich als einziges Hotel in unmittelbarer Nähe der Dresdner
Frauenkirche befinde, was den angesprochenen Verkehrskreisen auch im Hinblick
auf die betroffenen Waren und Dienstleistungen bekannt sei, so dass sie diese
unter der angemeldeten Bezeichnung auch mit diesem Betrieb verbünden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt sowie die eingereichten
Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil der Eintragung der Anmeldemarke das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen
steht.
Da die angemeldete Bezeichnung, wie von der Markenstelle bereits zutreffend
dargelegt, einen allgemein verständlichen Bedeutungsgehalt als Grußformel mit
einem Ortsbezug hat, fehlt ihr die Eignung, dem durchschnittlich informierten,
aufmerksamen und verständigen Verbraucher (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 –
Libertel; GRUR 2004, 943, 944 – SAT.2) als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen
anderer Unternehmen zu dienen. Die angesprochenen Verkehrskreise - hier die
allgemeine Öffentlichkeit - sehen in ihr keinen Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen.
Mithin fehlt ihr jede Unterscheidungskraft (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 –
marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – City-Service; GRUR 2001, 162, 163
m.w.N. – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).
Für die Frage, ob die Verbraucher eine Wortmarke - als solche ist der angemeldete Werbeslogan zu beurteilen - als Herkunftshinweis ansieht, kommt es im Gegensatz zur Ansicht der Anmelderin nicht auf die tatsächlichen Gegebenheiten zu
einem bestimmten Zeitpunkt an, etwa in der jetzigen Situation, in der andere Hotels oder Erbringer der angemeldeten Waren und Dienstleistungen in unmittelbarer
Nähe der Dresdner Frauenkirche nicht vorhanden sind und nach Angaben der
Anmelderin nur sie selbst als Anbieterin in Frage kommt.
Es ist nämlich im markenrechtlichen Registerverfahren nicht erheblich, ob und inwieweit die Zeichen oder Angaben, aus denen eine Marke besteht, zum Zeitpunkt
der Anmeldung bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren oder
Dienstleistungen wie den in der Anmeldung aufgeführten oder für Merkmale dieser
Waren oder Dienstleistungen verwendet werden; vielmehr genügt es, dass die
Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Das aber ist,
wie im angefochtenen Beschluss dargelegt, bei allen angemeldeten Waren und
Dienstleistungen der Fall. In der Nähe von Frauenkirchen in Dresden wie in anderen Städten sind Angebote von Waren und Dienstleistungen, wie den vorliegend
beanspruchten, ebenso wie Hinweise auf den betreffenden Standort durchaus naheliegend.
Der Senat vermag der Ansicht der Anmelderin nicht zu folgen, ein Eintragungshindernis sei schon deshalb nicht gegeben, weil Bezeichnungen mit dem Bestandteil
„Frauenkirche““ bereits als Marke eingetragen worden seien, was den Schluss
zulasse, die angemeldete Wortfolge müsse ebenfalls eintragungsfähig sein. Abgesehen davon, dass Entscheidungen der Markenstelle in anderen Sachen keine
Bindungswirkung haben, ist hier ergänzend festzustellen, dass es sich überwiegend um konkrete Angaben der Art der betreffenden Betriebe und nicht um allgemeine Slogans wie den vorliegend beanspruchten Willkommensgruß handelt.
Daraus lassen sich daher für die angemeldete Bezeichnung keinerlei Rückschlüsse ziehen.
Bei dieser Sachlage kann es dahin stehen, ob die Schutzfähigkeit der Anmeldemarke auch am Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG scheitert, wofür
der Senat deutliche Anhaltspunkte sieht, weil sie aus Zeichen oder Angaben besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen können und bei denen es sich um für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände
handelt (vgl. hierzu BGH GRUR 1999, 1093, 1094 – FOR YOU; GRUR 2000, 211,
232 – FÜNFER), die hinreichend eng mit einer Ware oder Dienstleistung selbst in
Bezug stehen (vgl. BGH GRUR 2005, 417, 419 – Berlin Card), denn für gastronomische Waren und Dienstleistungen ist der Standort nach allgemeiner Lebenserfahrung ein wichtiger Gesichtspunkt.
Dr. Albrecht
Kruppa
Dr. van Raden
Na