Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 14.02.2008 – 10 W (pat) 55/05
10. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
14. Februar 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend das europäische Patent 0 696 094
(= DE 693 26 783.6-08)
wegen Wiedereinsetzung 08.05
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Schülke, die Richterin Püschel und den Richter Rauch
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Auf ihre Anmeldung vom 27. Dezember 1993 wurde den Patentinhaberinnen vom
Europäischen Patentamt das europäische Patent 0 696 094 mit der Bezeichnung
„Laserelektronenstrahlröhre“ u. a. mit Wirkung für Deutschland erteilt. Das Patent
wird beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) unter dem Aktenzeichen
693 26 783.6-08 geführt.
Mit Schreiben des DPMA vom 6. Mai 2003 wurde den Patentinhaberinnen mitgeteilt, dass die zehnte Jahresgebühr nicht innerhalb der zuschlagsfreien Zahlungsfrist von zwei Monaten nach Fälligkeit gezahlt worden sei und dass das Patent erlösche, wenn nicht die Gebühr mit einem Verspätungszuschlag (insgesamt 400,-
€) bis zum 30. Juni 2003 entrichtet werde. Da keine Zahlung erfolgte, stellte das
DPMA mit Wirkung vom 1. Juli 2003 das Erlöschen des Patents fest.
Am 9. September 2003 stellten die Patentinhaberinnen - bei gleichzeitiger Nachentrichtung der Gebühr - einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der zehnten Jahresgebühr samt Zuschlag. Zur Begründung führten sie aus:
Nach einer Vereinbarung der beiden Patentinhaberinnen sei für die Jahresgebührenzahlungen intern die Patentinhaberin zu 2) zuständig. Bei dieser handele es
sich um eine aus drei Personen bestehenden Firma. Deren gesamtes Patentportfolio werde von dem Firmenpräsidenten, Herrn T…, persönlich verwaltet. Allerdings dürfe dieser Kosten verursachende Entscheidungen nur in Absprache mit seinen beiden Partnern treffen. Für die Jahresgebührenzahlungen
und die Fristenüberwachung beauftrage Herr T… regelmäßig die Firma C…
in V… (USA), was auch in diesem Fall geschehen sei. Im Hinblick auf die begrenzten Mittel, die seiner Firma für die laufenden
Patente zur Verfügung stünden, habe Herr T… die Frist für die Jahresgebührenzahlung weitgehend ausschöpfen wollen, um hierüber mit seinen Partnern ausreichend beraten zu können.
Am 23. Juni 2003 sei routinemäßig ein Erinnerungsschreiben von C… bei der
Patentinhaberin zu 2) eingegangen. Herr T… habe sich zu diesem Zeitpunkt
sowie an den darauf folgenden Tagen allein in seiner Firma befunden. Die Entscheidung, dass das Patent aufrechterhalten werden solle, habe erst nach Rückkehr seiner beiden Partner von einer Geschäftsreise am Vormittag des
30. Juni 2003 getroffen werden können. Unmittelbar im Anschluss an diese Entscheidung habe Herr T… den Auftrag zur Zahlung der zehnten Jahresgebühr
per Fax und zusätzlich telefonisch an C… erteilt. Von dort sei dem Büro der jetzigen Verfahrensbevollmächtigten der Patentinhaberinnen (Patentanwälte M…,
Partner) per Fax unmittelbar ein entsprechender Zahlungsauftrag übersandt worden. Das Fax sei dort am 30. Juni 2003 erst nach Büroschluss um
20.54 Uhr eingetroffen, weshalb der Auftrag erst am nächsten Tag, d. h. nach
Fristablauf, habe bearbeitet werden können. Mit Schreiben des Büros der Patent
anwälte M… & Partner vom 3. Juli 2003 sei die Firma C… über das
Erlöschen des Patents informiert worden. Diese habe wiederum die Patentinhaberin zu 2) mit Schreiben vom 10. Juli 2003 darüber unterrichtet.
Die verspätete Zahlung könne der Patentinhaberin zu 2) nicht als Verschulden zugerechnet werden. Bei ihr handele es sich um eine kleine Firma ohne komplexes
Überwachungssystem oder eigenes Personal für die Betreuung von Patenten.
Herrn T… sei die Zeitzonenverschiebung zwischen Europa und den USA zwar
bewusst gewesen, jedoch habe er angenommen, dass trotz der verspäteten Beschlussfassung über die Aufrechterhaltung des Patents die Zahlung der Gebühr in
Deutschland noch rechtzeitig bewerkstelligt werden könne. Die Nichtzahlung der
Gebühr sei damit auf eine Verkettung unglücklicher Umstände zurückzuführen.
Herr T… betreue das gesamte Patentportfolio seiner Firma seit zehn Jahren
selbständig. In dieser Zeit sei ihm nie eine auf mangelnder Sorgfalt beruhende
Fristversäumnis unterlaufen. Auch im vorliegenden Fall hätten Umstände, die für
Herrn T… nicht vorhersehbar gewesen seien, kumulativ mit der Zeitzonenverschiebung die Fristversäumnis verursacht.
Zur Glaubhaftmachung dieses Vortrags legten die Patentinhaberinnen eine eidesstattliche Versicherung des Herrn T… vor.
Durch Beschluss der Patentabteilung 1.54 des DPMA vom 16. August 2005 wurde
der Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung ist in dem Beschluss - unter Bezugnahme auf einen vorangegangenen Zwischenbescheid -
u. a. ausgeführt, der Antrag sei unzulässig, weil er nicht innerhalb von zwei Monaten nach Erlangung der Kenntnis von der Fristversäumung und somit zu spät
gestellt worden sei. Die Patentinhaberinnen müssten sich die in der Kanzlei ihrer
jetzigen Vertreter spätestens seit dem 3. Juli 2003 vorhandene Kenntnis von der
Versäumung der Jahresgebührenzahlungsfrist zurechnen lassen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberinnen. Sie
beantragen,
-
-
den angefochtenen Beschluss aufzuheben,
die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der
zehnten Jahresgebühr zu gewähren.
Nach Meinung der Patentinhaberinnen müssen sie sich die Kenntnis des Büros
M… & Partner nicht zurechnen lassen, weil dieses zum damaligen
Zeitpunkt nicht ihr Vertreter gewesen sei. Der Wiedereinsetzungsantrag sei somit
zulässig. Da sich das Patentamt noch nicht mit der Begründetheit des Antrags
befasst habe, sei es - auch zur Wahrung des rechtlichen Gehörs - angebracht, die
Sache an das DPMA zurück zu verweisen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der zehnten
Jahresgebühr ist statthaft. Die Patentinhaberinnen haben die Frist zur Zahlung
dieser Gebühr versäumt. Die Gebühr war - ausgehend vom Anmeldetag
27. Dezember 1993 - gem. § 3 Abs. 2 PatKostG am 31. Dezember 2002 fällig geworden und hätte ohne Zuschlag bis Ende Februar 2003, mit einem Verspätungszuschlag bis Ende Juni 2003 gezahlt werden müssen (§ 7 Abs. 1 PatKostG). Die
Zahlung am 9. September 2003 war somit verspätet. Das Patent war seit dem
1. Juli 2003 erloschen (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 PatG).
2. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist er innerhalb der
Zweimonatsfrist des § 123 Abs. 2 Satz 1 PatG eingereicht worden. Diese Frist hat
mit Wegfall des Hindernisses zu laufen begonnen, d. h. hier in dem Zeitpunkt, in
dem die Patentinhaberinnen positive Kenntnis von der Fristversäumnis erhielten.
Die Patentinhaberinnen haben in Person des Herrn T… erst durch das Schreiben der Firma C… vom 10. Juli 2003 erfahren, dass es nicht zu einer fristgemäßen Zahlung gekommen war. Ausgehend von diesem Datum ist der Wiedereinsetzungsantrag am 9. September 2003 noch rechtzeitig gestellt worden. Die frühere
Kenntnis des Büros M… & Partner müssen sich die Patentinhaberinnen nicht zurechnen lassen, weil dieses zum damaligen Zeitpunkt nicht als Vertreter, sondern lediglich als Beauftragter zur Gebührenzahlung fungiert hat (vgl.
Schulte, PatG. 7. Aufl., § 123 Rn. 83, und die von den Patentinhaberinnen genannte Entscheidung BPatGE 18, 196, 199 f.). Dies ergibt sich daraus, dass die
Kanzlei seinerzeit nicht von den Patentinhaberinnen eingeschaltet wurde (sondern
von der Firma C…, die ihrerseits nur als Hilfsperson für die Patentinhaberinnen
tätig war), und dass sie damals auch gegenüber dem Patentamt nicht als Vertreterin in Erscheinung trat.
3. Der Antrag auf Wiedereinsetzung
ist aber nicht begründet, weil die
Patentinhaberinnen die Frist zur Zahlung der zehnten Jahresgebühr durch unsorgfältiges Verhalten verschuldet haben.
Maßstab für die zu fordernde Sorgfalt ist die übliche Sorgfalt eines ordentlichen
Verfahrensbeteiligten, die dieser im konkreten Einzelfall angewandt haben würde
(Schulte, a. a. O., Rn. 75). Die Vorgehensweise der Patentinhaberin zu 2) hat diesem Maßstab nicht entsprochen. Kenntnis von dem Fristablauf hatte sie nicht erst
durch das Schreiben der Firma C… vom 23. Juni 2003. Bei diesem Schreiben
handelte es sich lediglich um einen letzten Warnhinweis („Urgent - Lapsing Case
Report“), dem - wie sich aus dem Hinweis „Last Reminder Date“ auf der rechten
Spalte des Schreibens ergibt - ein Erinnerungsschreiben vom 22. Mai 2003 vorangegangen war. Die Patentinhaberin zu 2) hätte bei ihrem Vorgehen sowohl die
Verzögerungen einkalkulieren müssen, die sich aus der Befassung der Firma C…
und dem von dieser einzuschaltenden, die Zahlung letztlich ausführenden deutschen Stelle ergaben, als auch den Zeitunterschied, der zwischen Kalifornien und
Deutschland neun Stunden, zwischen Virginia und Deutschland sechs Stunden
beträgt (Kalifornien gehört zur Pacific Standard Time-Zone, Virginia zur Eastern
Standard Time-Zone, Deutschland zur Mitteleuropäischen Zeitzone, woraus sich
die Zeitdifferenzen ergeben, Nachweise im Internet unter www.Zeitzonen.de).
Unter Berücksichtigung dieser Umstände durfte die Patentinhaberin zu 2) nicht
ohne weiteres davon ausgehen, dass die Zahlung der Jahresgebühr bei einer Beauftragung der Firma C… am späten Vormittag des letzten Tages der Frist (d. h. -
wenn man auf die Ortszeit am Zahlungsort DPMA abstellt - am späten Nachmittag
oder frühen Abend) noch rechtzeitig erfolgen würde. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass Fristen bis zum Ablauf des letzten Tages ausgenutzt werden dürfen. Gerade in einem solchen Fall trifft den Verfahrensbeteiligten eine erhöhte Sorgfaltspflicht (Schulte, a. a. O., Rn. 114 m. w. N.), d. h. er muss
durch geeignete Vorkehrungen dafür Sorge tragen, dass die Zahlung trotz des engen noch zur Verfügung stehenden Zeitrahmens rechtzeitig bewirkt wird. Es ist
nicht ersichtlich, dass die Patentinhaberin zu 2) im vorliegenden Fall derartige besonderen Vorkehrungen getroffen hat. Es ist auch nicht erkennbar, weshalb bei
der Patentinhaberin zu 2) eine frühere Entscheidung über die Verlängerung der
Patentlaufzeit nicht möglich gewesen sein soll. Der Umstand, dass sich zwei Entscheidungsträger die Tage zuvor auf Geschäftsreise befunden haben, stellt keine
ausreichende Begründung dar, zumal nicht dargetan ist, dass diese Abwesenheit
unvorhersehbar und dass an den Abwesenheitstagen eine Kommunikation (etwa
per Telefon oder e-mail-Verkehr) nicht möglich gewesen sei.
4. Es besteht kein Grund für eine Zurückverweisung der Sache an das DPMA.
Insbesondere leidet das Verfahren vor dem DPMA nicht unter einem wesentlichen
Mangel, der eine Zurückverweisung gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 2 PatG rechtfertigen
könnte. Die Patentinhaberinnen hatten ausreichend Gelegenheit, zu den Gesichtspunkten, die Patentamt oder Gericht für entscheidungserheblich gehalten
haben, Stellung zu nehmen. Auch der Senat hat bereits mit Hinweis vom
24. Januar 2008 vor der mündlichen Verhandlung seine vorläufige Rechtsauffassung bekanntgegeben. Das rechtliche Gehör ist deshalb erkennbar nicht verletzt.
Schülke
Püschel
Rauch
Pr